Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.09.2023 – 9 U 88/22
ECLI:DE:OLGHE:2023:0926.9U88.22.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 3. November 2022, 2-10 O 366/21, Urteil
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.021,64 € nebst Zinsen aus 669,93 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 6.1.2022 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 367,23 € freizustellen, wobei die Zahlung mit Ausnahme der an die Klägerin zu erstattenden Selbstbeteiligung in Höhe von 50 € an die Rechtsschutzversicherung X Schadensabwicklung GmbH, Stadt1, vertreten durch den Geschäftsführer Y, zu Schadensnummer … zu erfolgen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 80 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 Prozent zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 60 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 Prozent zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.469,93 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner in der Hauptsache (nur) Schadensersatz in Höhe von 2021,64 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG verlangen.
1. Die Klägerin wurde bei Betrieb des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten KFZ des Beklagten zu 2) verletzt und erlitt materielle Schäden. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner allerdings entgegen der Würdigung des Landgerichts nur mit einer Quote von 25 Prozent für die eingetretenen Schäden.
Die Beklagten haben zu Recht geltend gemacht, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang bestehen, da das Landgericht allein die Schilderung der informatorisch angehörten Klägerin zugrunde gelegt hat, ohne den ebenfalls am Unfall beteiligten Beklagten zu 2), dessen Vernehmung die Beklagten beantragt hatten, wenigstens informatorisch zu hören. Dass dieser im erstinstanzlichen Verhandlungstermin nicht anwesend war, kann ihm entgegen der Ausführungen auf S. 6 des erstinstanzlichen Urteils schon deshalb nicht angelastet werden, weil sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war. Auch die Ermittlungsakte war trotz entsprechenden Beweisantritts der Beklagten nicht beigezogen worden.
2. Nach informatorischer Anhörung beider Parteien und unter Einbeziehung der beigezogenen Ermittlungsakte steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug - einen Marke1 Typ1 - am rechten Rand der rechts neben dem Radweg befindlichen Parkbuchten abstellte, sich rückwärtig absicherte, bevor er die Tür nur wenig - etwa 45 Grad - öffnete, um auszusteigen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch nicht zu sehen. Die Tür des Kompaktwagens ragte wegen des relativ geringen Öffnungswinkels nur geringfügig in den Fahrradweg hinein. Wegen der Position seines Fahrzeuges wird auf Bild 4, Bl. 12 des Originals der Ermittlungsakte (Aktenlasche) Bezug genommen, wo anhand der Position des linken Hinterreifens ersichtlich ist, dass zwischen dem Hinterrad und dem Asphaltbelag des Radweges noch eineinhalb Reihen Pflastersteine und ein Rinnstein mit der Breite eines Gullys (vgl. Bild 3) Platz hatten.
Es steht weiter fest, dass der Beklagte zu 2) infolge einer Bewegungseinschränkung nur langsam aussteigen konnte, wobei er die Füße langsam unter Zuhilfenahme der Hände auf die Straße heben und sich dann hochdrücken musste. Als er auf diese Weise in der um 45 Grad geöffneten Tür zum Stehen gekommen war, wurde er auf die herannahende Klägerin aufmerksam, die sich in diesem Moment etwa auf Höhe der Einfahrt zur nahegelegenen Tankstelle befunden hat und auf eine erste laute Ansprache nicht reagierte, weil sie abgelenkt war und ihr Gesicht seitlich nach links in Richtung der scheinenden Sonne hielt. Sie reagierte erst auf die zweite Ansprache durch den Beklagten zu 2), die erfolgte, als sich auf Höhe der Tankstelle zwischen der Ein- und Ausfahrt - und damit noch mehrere Fahrzeuglängen von dem Beklagtenfahrzeug entfernt - befand. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass die Klägerin sich durch die von ihr wahrgenommene zweite Ansprache erschrak und infolge einer von ihr zu vertretenden Fehlreaktion und Fehleinschätzung der Situation die erforderliche - nur geringfügige - Ausweichbewegung nicht durchführte, sondern ihre Fahrt so fortsetzte, dass sie mit der rechten Außenseite ihres Lenkers an die Tür prallte, wobei sich diese in der Verankerung verschob und die Klägerin zu Fall kam.
Diesen Unfallhergang hat der Beklagte zu 2) im Rahmen der informatorischen Anhörung glaubhaft, detailreich, ohne Belastungseifer und konsistent zu seinen Angaben im Rahmen er polizeilichen Ermittlungen geschildert. Seine bereits für sich genommen glaubhafte Schilderung lässt sich mit dem Schadensbild an der Autotür, aber auch mit den sonstigen in der Ermittlungsakte enthaltenen Lichtbildern in Einklang bringen. Auch die Klägerin selbst ist seiner Schilderung in den entscheidenden Passagen nicht entgegengetreten, sondern hat im Gegenteil viele Details im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung bestätigt, was dafür spricht, dass beide Parteien sehr um eine wahrheitsgetreue Schilderung des Geschehens bemüht waren. Insbesondere hat die in der Ermittlungsakte auf Bl. 10 enthaltene Einzeichnung als zutreffend bestätigt, auf welcher der Öffnungswinkel der Autotür von etwa 45 Grad erkennbar ist (Original der Ermittlungsakte; in Aktenlasche). Dies ist umso bemerkenswerter, als ihre Prozessbevollmächtigte im Rahmen der Anhörung zu diesem Punkt ersichtlich durch suggestive Zwischenbemerkungen beziehungsweise Zwischenfragen darauf gedrungen hat, dass die Tür möglicherweise doch nahezu vollständig geöffnet gewesen sein könne, was die Klägerin ausdrücklich verneinte, sondern sich dahin festlegte, dass es etwa 45-50 Grad gewesen seien.
Sie hat außerdem eingeräumt, dass sie unachtsam war und zur Seite geschaut hat, wobei sie dies damit begründet hat, dass sie habe schauen wollen, ob sich von hinten ein Auto näherte, was nicht der Fall gewesen sei. Sie hat in diesem Zusammenhang auch freimütig eingeräumt, dass sie allgemein Angst hat, sich während der Fahrt nach hinten umzuschauen, wenn sie Fahrrad fährt (S. 3 unten des Sitzungsprotokolls vom 22.8.2023; Bl. 205 d.A.); dies steht im Einklang mit ihren erstinstanzlichen Angaben, wonach sie sich manchmal erschrickt, wenn große Autos kommen (S. 3 des erstinstanzlichen Sitzungsprotokolls vom 15.9.2022, Bl. 71 d.A.).
Zu dem Aussteigen des Beklagten zu 2) konnte die Klägerin indes keine Angaben machen, weil sie hierzu überhaupt nichts wahrgenommen hat. Dass der Beklagte zu 2) die Autotür plötzlich und unerwartet geöffnet hätte, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beachten und schuldhaft den Aussteigevorgang nicht aufgeschoben hätte, um die Klägerin passieren zu lassen, wie es der klägerische Schriftsatz vom 6.4.2022, Bl 60 ff.d.A., impliziert, kann aus ihren Angaben deshalb nicht entnommen werden.
Bei dem festgestellten Geschehensablauf, der sich nicht als typischer Unfall im Zusammenhang mit dem unachtsamen Aussteigen aus einem Fahrzeug, sondern eher als Auffahren des fließenden Verkehrs auf ein feststehendes Hindernis darstellt, ist dem Grunde nach eine Haftungsverteilung von 25 Prozent zu Lasten der Beklagten als Gesamtschuldner und 75 Prozent zu Lasten der Klägerin angemessen, wobei das Gericht auf Seiten des Beklagten zu 2) allein die Betriebsgefahr des Autos mit 25 Prozent in Ansatz bringt (§ 7 StVG) und wegen des überwiegenden Verschuldens der Klägerin ihren Haftungsanteil deutlich höher bewertet (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB). Denn sie hat sich entgegen § 1 StVO nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr bewegt, indem sie längere Zeit abgelenkt war und nicht nach vorne geschaut hat. Das Maß ihrer Ablenkung wird nicht nur daran deutlich, dass sie den Beklagten zu 2) optisch zunächst nicht wahrgenommen hat, sondern auch daran, dass sie dessen erste Ansprache akustisch nicht vernommen hat. Darüber hinaus hat sie die Situation nach der zweiten Ansprache durch den Beklagten zu 2), wie sie im Grunde selbst eingeräumt hat, falsch eingeschätzt und deshalb in einer ihr vorwerfbaren Weise falsch reagiert. Denn sie hat eine an sich gefahrlos mögliche geringfügige Ausweichbewegung unterlassen und es vorgezogen, eine Kollision mit der Tür in Kauf zu nehmen, weil sie fürchtete, andernfalls vom Radweg nach links auf die Straße abzukommen und dort mit einem Auto zu kollidieren. Wie sie selbst einräumte, hat sie den für möglich gehaltenen rückwärtigen KFZ-Verkehr als größere Gefahr eingeschätzt als die drohende Kollision mit der Tür.
Ihre Einschätzung war allerdings aus mehreren Gründen unzutreffend. Zum einen war ihr aufgrund des unmittelbar vorausgegangenen Schulterblickes bekannt, dass sich auf der Fahrbahn neben oder hinter ihr kein Auto befand, wie sie selbst angegeben hat.
Zum anderen hat sie die Abstände falsch eingeschätzt und verkannt, dass sie nur um wenige Zentimeter - sie selbst sprach von 8 cm - hätte ausweichen müssen, um die stattgehabte Berührung der rechten Außenseite ihres Lenkers mit der Tür zu vermeiden. Angesichts der Parkposition des Autos, der nur geringfügig in den Radweg hineinragenden Tür und der Breite des gut ausgebauten Radwegs ist nicht ersichtlich, dass sie für ein gefahrloses Ausweichmanöver den Radweg überhaupt hätte verlassen müssen.
3. Ausgehend von dieser Haftungsverteilung steht der Klägerin insgesamt ein Schadensersatz in Höhe von 2.021,64 € zu. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- Schmerzensgeld wegen der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welches das Gericht unter Berücksichtigung des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin auf insgesamt 2.000 € schätzt; insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt;
- Eigenanteile an Hilfsmittel- und Heilbehandlungsleistungen in Höhe von insgesamt 36,55 € von denen jeweils 25 Prozent (mithin 9,14 €) zu erstatten sind; auch insoweit wird wegen weiterer Einzelheiten auf die angefochtene Entscheidung verwiesen;
- anteilige Kosten für den Helm in Höhe von 12,50 €, dessen Wert das Gericht auf 50 Euro schätzt und bei dem eine Weiternutzung aufgrund des Unfalls nicht mehr zumutbar war
Weitergehende Ansprüche hat die Klägerin nicht.
Sie kann nicht Ersatz für das abhanden gekommene Fahrrad und das Fahrradschloss verlangen. Für den behaupteten Diebstahl ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Fahrrad, welches ihren eigenen Angaben zufolge über einen längeren Zeitraum im öffentlichen Verkehrsraum an einer stark befahrenen Einfallsstraße abgestellt war, nicht vielleicht durch die Ordnungsbehörden sichergestellt worden ist. Selbst wenn das Rad, wie von ihr behauptet, gestohlen worden wäre, wäre der Verlust des Rades den Beklagten nicht mehr objektiv zurechenbar. Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Rad mit Einverständnis der Klägerin nach dem Unfall mithilfe ihres Schlosses an einen Laternenpfahl vor der Tankstelle befestigt wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus ihren insoweit glaubhaften Angaben, sondern ist auch auf den Lichtbildern in der Ermittlungsakte dokumentiert. Dass das Fahrrad, welches nicht mit in den Krankenwagen genommen werden konnte, kurzfristig in dieser Weise befestigt wurde, mag zunächst zwar unvermeidlich gewesen sein. Es wäre allerdings zur Vermeidung eines - naheliegenden - Diebstahls Sache der Klägerin gewesen, dafür zu sorgen, dass das Rad zeitnah in Sicherheit gebracht wird.
Soweit sie im Rahmen der informatorischen Anhörung hierzu angegeben hat, sie habe niemanden gehabt, der das Fahrrad habe abholen können, ändert dies nichts daran, dass die fehlende Sicherung des Rades jedenfalls bei wertender Betrachtung einen Zurechnungszusammenhang zu dem Unfallereignis unterbricht und es den Beklagten nicht mehr angelastet werden kann, wenn sich die mit einem wochenlangen Abstellen eines E-Bikes an einer stark frequentierten Straße verbundene Diebstahlsgefahr realisiert.
Die Klägerin kann auch nicht Ersatz von Fahrtkosten verlangen, weil sie diese nicht nachgewiesen hat. Belege sind in den Anlagekonvoluten nicht enthalten, worauf die Beklagten bereits erstinstanzlich sowie mit der Berufungsbegründung zutreffend hingewiesen hatten. Für eine Schätzung fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen.
Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Das Gericht zieht nicht in Zweifel, dass die Klägerin infolge ihrer unfallbedingten Verletzung zeitweilig auf Hilfe angewiesen war. Es obliegt allerdings ihr als Anspruchsstellerin eines Haushaltsführungsschadens, dessen Voraussetzungen schlüssig darzulegen. Erst dann ist Raum für eine Schätzung nach § 287 ZPO (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2014 - I - 8 79/13, juris Rn. 38 f.). Hierzu ist darzulegen, welche Arbeiten sie in dem Haushalt vor dem Eintritt der durch den Behandlungsfehler entstandenen Beeinträchtigungen tatsächlich ausgeübt hat, welche dieser Arbeiten sie nun nicht mehr oder eingeschränkt ausüben konnte. Hieran fehlt es trotz des im Berufungsverfahrens erteilten richterlichen Hinweises gänzlich. Es lässt sich ihrem Vortrag auch nicht entnehmen, ob sie Dritte wegen der erbrachten Hilfsleistungen tatsächlich entlohnt hat oder sie den Schaden abstrakt berechnet. Aus der handschriftlichen Aufstellung Anlage K 11 zur Klageschrift (Anlagenband) lässt sich ebenfalls kein ausreichender Vortrag entnehmen; die dort aufgeführten Tätigkeiten sind zu einem beträchtlichen Teil schon keine Haushaltstätigkeiten, sondern Fahrtdienste, bei denen es teilweise auch nicht um die ärztliche Versorgung der Klägerin ging (z.B. Fahrt zum Hörakustiker auf der Straße1) und deren Sinn sich ohne nähere Erläuterung nicht erschließt. Dies gilt insbesondere für die Anfahrt aus Stadt2, bei der mangels Sachvortrag nicht ersichtlich ist, warum die Kosten hierfür von den Beklagten zu ersetzen sind. Auch bei den Tätigkeiten mit Haushaltsbezug sind die nach der Rechtsprechung erforderlichen Umstände nicht ausreichend dargelegt worden. Eine Schätzung scheidet deshalb aus.
6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708
Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren.