Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.10.2023 – 20 W 158/23

ECLI:DE:OLGHE:2023:1002.20W158.23.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 29. Juli 2022, 5 T 114/21, Beschluss

vorgehend LG Darmstadt, 29. Juli 2022, 5 T 115/21, Beschluss

vorgehend AG Offenbach, 14 XVII 351/19, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 24.07.2023 wird teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 5 T 115/21 wird auf 1.000.000,-- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die Beschwerdeverfahren 5 T 114/21 und 5 T 115/21 wird zurückgewiesen.

Soweit sich die Beschwerde vom 08.08.2022 gegen die Nennung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen im Eingang des angefochtenen Beschlusses wendet, wird sie als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Im vorliegenden Betreuungsverfahren hatte das Amtsgericht - Betreuungsgericht - mit Beschluss vom 21.10.2020 (Bl. 1342 ff. d. A.) einen Betreuerwechsel vorgenommen; zum Betreuer war der Beteiligte zu 2 bestellt worden. Mit weiterem Beschluss vom 30.11.2020 (Bl. 1482 d. A.) hatte das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Erklärungen des Betreuers - des Beteiligten zu 2 - in einem notariellen Kaufvertrag vom 29.10.2020 (Bl. 1443 ff. d. A.) genehmigt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08.02.2021 (Bl. 1530 ff. d. A.) hatte der Beteiligte zu 1 - der Sohn des Betroffenen - Beschwerde gegen den letztgenannten Beschluss erhoben. Mit weiterem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09.02.2021 (Bl. 1536 d. A.) hatte er einen Betreuerwechsel beantragt und hilfsweise Beschwerde gegen den erstgenannten Beschluss des Amtsgerichts erhoben.

Durch Beschluss vom 27.07.2021 (Bl. 1672 ff. d. A.) hat das Landgericht zum einen die Beschwerde vom 09.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.10.2020 als unzulässig verworfen (= 5 T 114/21); zum anderen hat es durch diesen Beschluss auch die Beschwerde vom 08.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.11.2020 als unzulässig verworfen (= 5 T 115/21) und darüber hinaus einen Hilfsantrag auf Beiziehung des Beteiligten zu 1 zum Verfahren als unzulässig verworfen. Es hat angeordnet, dass die Entscheidungen gerichtsgebührenfrei ergehen.

Mit Schriftsatz vom 17.03.2022 (Bl. 2258 d. A.) hat der Beteiligte zu 2 unter Bezugnahme auf diesen landgerichtlichen Beschluss Streitwertfestsetzung beantragt. Er hat diesen Antrag auf Aufforderung des Landgerichts mit weiterem Schriftsatz vom 05.07.2022 (Bl. 2296 ff. d. A.) näher begründet.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 2312 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 5 T 114/21 auf 378.009,03 EUR festgesetzt. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 5 T 115/21 hat es auf 10.100.000,-- EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde nach den §§ 32 Abs. 2 RVG, 36 GNotKG richte. Ob die Betreuungsanordnung bzw. der hier vorliegende Betreuerwechsel als vermögensrechtliche Angelegenheit nach § 36 Abs. 1 GNotKG oder als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit nach § 36 Abs. 2 GNotKG anzusehen sei, sei umstritten. Vorzugswürdig sei die letztgenannte Ansicht. Ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn geeignete Schätzgrundlagen gänzlich fehlten. Dies sei hier nicht der Fall. Der somit anwendbare § 36 Abs. 2 GNotKG konkretisiere, dass der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen festzusetzen sei. Hierfür hat das Landgericht 1/30 des Vermögens des Betroffenen und demzufolge 378.009,03 EUR für angemessen erachtet. Auch die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren 5 T 115/21 richte sich - so das Landgericht weiter - nach den §§ 32 Abs. 2 RVG, 36 GNotKG. Bei der Frage der Genehmigung des Verkaufs der Immobilie handele sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit nach § 36 Abs. 1 GNotKG. Der Wert der Angelegenheit sei nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei gemäß § 47 GNotKG grundsätzlich der Kaufpreis der Sache maßgeblich sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 05.08.2022 (Bl. 2317 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08.08.2022 (Bl. 2335 ff. d. A.) Beschwerde gegen den Beschluss einlegen lassen. Auf die jeweiligen Beschwerdebegründungen wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 24.07.2023 (Bl. 2885 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 5 T 114/21 auf 97.539,267 EUR festgesetzt und der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Beschwerde für statthaft und auch ansonsten für zulässig erachte. Es hat im Einzelnen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 insoweit zu folgen sei, als er geltend mache, dass das Vermögen des Betroffenen zu hoch beziffert worden sei. Tatsächlich belaufe es sich auf 2.926.178,01 EUR, woraus sich ein Wert für das Beschwerdeverfahren 5 T 114/21 in Höhe von lediglich 97.539,267 EUR ergebe. Das Landgericht halte aber - so der Beschluss weiter - daran fest, dass der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 5 T 115/21 in Höhe des Kaufpreises festzusetzen sei. Soweit der Beteiligte zu 1 sich darüber hinaus gegen die Nennung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen im Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses wende, sei der Beschwerde ebenfalls nicht abzuhelfen. Die Verfahrensbevollmächtigten hätten sich mit Schriftsatz vom 17.05.2022 durch Vorlage einer Vollmacht legitimiert. In dem zuvor bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren seien sie allerdings nicht beteiligt gewesen. Ein Kostenerstattungsanspruch im Beschwerdeverfahren folge hieraus nicht und werde auch nicht geltend gemacht.

Auf Verfügung des Senats vom 03.08.2023 (Bl. 2900 ff. d. A.) hat innerhalb der gesetzten Frist nur der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 08.08.2023 (Bl. 2907 ff. d. A.), auf das verwiesen wird, zum Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen.

II.

Die (Erst-)Beschwerde des Beschwerdeführers, die sich gegen die auf § 32 Abs. 1 RVG gestützte Gegenstandswertfestsetzung durch das Landgericht als Beschwerdegericht in der Hauptsache in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 24.07.2023 richtet, ist gemäß den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthaft. Statthaftes Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht etwa die weitere Beschwerde im Sinne des §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 GNotKG, die einer Zulassung durch das Landgericht bedürfte (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 22. Aufl., § 83 Rz. 41). Die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig, so etwa fristgerecht eingelegt worden. Insoweit teilt der Senat die im Beschluss vom 24.07.2023 niedergelegte Rechtsauffassung des Landgerichts, gegen die Einwendungen auch nicht erhoben worden sind. Über die Beschwerde hat gemäß den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Senat zu entscheiden, da die Entscheidung des Landgerichts durch die gesamte Kammer getroffen worden ist.

Die Beschwerde hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nicht zu beanstanden und von der Beschwerde auch nicht angegriffen ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts, dass der Antrag des Beteiligten zu 2 vom 17.03.2022 insgesamt als solcher nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln ist. Unter diese Vorschrift und nicht unter § 33 RVG fällt ein Verfahren, das an sich nicht gerichtsgebührenfrei ist, die Gebühren aber - wie hier - wegen Gebührenfreiheit außer Ansatz bleiben (BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, Stand: 01.09.2023, § 33 Rz. 3.1).

Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der vom Landgericht insoweit zuletzt festgesetzte Gegenstandswert von 97.539,26(7) EUR ist nicht zu beanstanden.

Wie vom Landgericht der Sache nach zutreffend angenommen, ergibt sich der Gegenstandswert für dieses Beschwerdeverfahren letztendlich aus einer Anwendung des § 36 GNotKG. Dies leitet sich aus den §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, 61 Abs. 1 GNotKG her. § 63 GNotKG ist nicht einschlägig, da diese Vorschrift in Betreuungsverfahren lediglich die Wertermittlung in Fällen betrifft, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht (vgl. etwa BGH FamRZ 2017, 647; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 92, je zitiert nach juris und m. w. N.); ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat deshalb, dass § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG vorliegend nicht anwendbar ist. Diese Regelung gilt lediglich für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden. Entscheidend ist insoweit die abstrakte Rechtslage und nicht die Gebührenerhebung im konkreten Einzelfall (vgl. Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 8. Aufl., § 23 Rz. 29 m. w. N.). Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, fallen nach der abstrakten Rechtslage (vgl. Nr. 11200 KV-GNotKG) für beide vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus dem Geschäftswert zu errechnende Gerichtsgebühren an, von deren Erhebung vom Landgericht nur für den konkreten Einzelfall abgesehen worden ist.

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass dieses Beschwerdeverfahren keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG betrifft. Vermögensrechtlichen Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die zumindest auch unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (vgl. etwa BGH FamRZ 2017, 647; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 92, je m. w. N.). Weithin wird mit dem Landgericht angenommen, dass unmittelbar materielle Auswirkungen weder eine erfolgte noch eine unterbliebene Betreuungsanordnung haben (vgl. BGH FamRZ 2017, 647; BGH FamRZ 2017, 1777; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 92; LG Potsdam JurBüro 2023, 154; AG Brandenburg JurBüro 2022, 482, je zitiert nach juris; Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, Teil I, I. 4. a. § 36 GNotKG Rz. 19). Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung (auch) mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet wurde (LG Potsdam JurBüro 2023, 154; a. A. OLG München, Beschluss vom 16.11.2018, 34 Wx 222/18, zitiert nach juris; NK-Gesamtes Kostenrecht/Heinemann, 3. Aufl., § 36 GNotKG Rz. 26). Dies ist hier nicht anders. Vorliegend geht es zwar nicht um die Anordnung einer Betreuung an sich, sondern lediglich um die Person des Betreuers; für die Bewertung des Beschwerdeverfahrens stellt dies mit dem Landgericht keinen maßgeblichen Unterschied dar (a. A. offensichtlich NK-Gesamtes Kostenrecht/Heinemann, a.a.O., § 36 GNotKG Rz. 26). Einschlägig ist mithin nicht § 36 Abs. 1 GNotKG, sondern § 36 Abs. 2 GNotKG, ungeachtet der Frage, ob die Anwendung dieser Regelungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren angesichts vergleichbarer Rechtsfolgen überhaupt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde. Die Beschwerde greift diesen Gesichtspunkt auch nicht an.

Der Senat teilt weiter die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass § 36 Abs. 3 GNotKG vorliegend nicht einschlägig ist. Im Verhältnis der Absätze 2 und 3 des § 36 GNotKG ist die Anwendung des Absatzes 2 der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall, während Absatz 3 nur einen „Auffangwert“ bereitstellt. Es geht nicht darum, den Wert rechnerisch exakt zu bestimmen, sondern eine Grundlage zu haben, die sich für eine Schätzung besser eignet als die schematische Anwendung des Auffangwertes von 5.000,-- EUR. Die Heranziehung des Auffangwertes mag dann in Betracht kommen, wenn Gegenstand und Verlauf eines Betreuungsverfahren keinen Anlass gegeben haben, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen in das Verfahren einzuführen und geeignete Schätzgrundlagen deswegen gänzlich fehlen. Eine Sichtweise, nach der in Betreuungsverfahren die genügenden Anhaltspunkte immer fehlen, nimmt - entgegen der gesetzlichen Konzeption - die Umstände des Einzelfalls gerade nicht in den Blick und würde damit das oben dargestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis - jedenfalls für Betreuungsverfahren - umkehren bzw. § 36 Abs. 2 GNotKG für Betreuungssachen sogar gänzlich leerlaufen lassen, obwohl die Vorschrift wie oben ausgeführt anwendbar ist. Auch ergäbe sich bei einer zu engen Handhabung von § 36 Abs. 2 GNotKG ein kostenrechtlicher Wertungswiderspruch zur Vorschrift des § 63 GNotKG. Bei zeitlich einmaligen Angelegenheiten müsste immer eine auf den Gegenstand bezogene Wertfestsetzung erfolgen, während es bei Dauerbetreuungen stets mit dem Auffangwert von 5.000,-- EUR sein Bewenden hätte. Ein Grund hierfür erschließt sich aus kostenrechtlicher Sicht nicht (vgl. im Einzelnen: OLG Stuttgart FGPrax 2019, 92 m. w. N.; vgl. auch Dodegge/Roth, a.a.O., Teil I, I. 4. a. § 36 GNotKG Rz. 20). Anderes ergibt sich auch nicht aus den auf den jeweiligen Einzelfall abstellenden Entscheidungen des BGH in NJW-RR 2017 1411 und FamRZ 2017, 647, je zitiert nach juris.

Ausgehend hiervon ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für das insoweit betroffene Beschwerdeverfahren in der Fassung des Abhilfebeschlusses des Landgerichts vom 24.07.2023 nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte dabei für die Schätzung des Geschäftswerts von dem Vermögen des Betroffenen als in § 36 Abs. 2 GNotKG unter anderem aufgeführten Bezugswert ausgehen und hiervon einen Prozentsatz bestimmen. Soweit die im angefochtenen Beschluss im Einzelnen zitierte Rechtsprechung für den Fall einer Betreuungsanordnung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge verbreitet auf 1/10 des Vermögens des Betroffenen abstellt, hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hier lediglich ein Betreuerwechsel war, nicht hingegen eine Betreuungsanordnung an sich. Unter Berücksichtigung der im angefochtenen Beschluss, Seite 3, im Einzelnen aufgeführten Kriterien hat das Landgericht nachvollziehbar lediglich 1/30 des Vermögens in Ansatz gebracht. Dem folgt der Senat. Dieser rechtliche Ansatz wird von der Beschwerde auch nicht konkret angegriffen.

Die von der Beschwerde ausschließlich angegriffene Höhe des Vermögens des Betroffenen im für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt hat das Landgericht im Abhilfebeschluss vom 24.07.2023 - von der Beschwerde danach nicht mehr konkret beanstandet - nunmehr nur noch mit 2.926.178,01 EUR bemessen. Es hat dabei die Beanstandung der Beschwerde berücksichtigt, dass der Betroffene nur Miteigentümer zu 60 % an dem am 29.10.2020 veräußerten Grundbesitz war. Das Landgericht hat diesen Betrag rechnerisch nachvollziehbar ausgehend von den Angaben zum Aktivvermögen des Betroffenen von 7.300.271,64 EUR, das nicht erheblich über dem Immobiliarvermögen des Betroffenen liegt, unter Abzug der grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten von 4.374.093,63 EUR ermittelt. Dabei durfte es die Unterlagen (Bl. 2851, 2867 d. A.), berücksichtigen, die der Beteiligte zu 2 mit seinem Schriftsatz vom 19.07.2023 eingereicht hatte. Die Beschwerde hat - wie gesagt - konkrete Einwendungen gegen die vom Landgericht zuletzt vorgenommene Berechnung des Vermögens nicht mehr erhoben. Sie hat auf Grundlage der Angaben zum Vermögen auch keine konkrete anderweitige nachvollziehbare Berechnung aufgestellt, die eine noch geringere Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren rechtfertigen könnte.

Zu diesem Beschwerdeverfahren erweist sich die Beschwerde in der Sache teilweise als begründet. Zwar greifen insoweit die Einwendungen der Beschwerde, die sich mit der Geschäftswertberechnung kaum auseinandersetzen, nicht durch. Anders als das Landgericht geht der Senat aber davon aus, dass sich der Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens auf Grundlage der oben genannten Gesetzesnormen letztendlich nicht nach § 36 Abs. 1 GNotKG, sondern nach § 60 GNotKG richtet. Die Vorschrift gilt als allgemeine Wertvorschrift für sämtliche gerichtlichen Verfahren im Anwendungsbereich des GNotKG (Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., § 60 Rz. 1; Rohs/Wedewer/Waldner, GNotKG, Stand: Dez. 2020, § 60 Rz. 1). Dass sie für Betreuungsverfahren in erster Instanz wegen der Kostenvorschrift in Nr. 11100 KV-GNotKG in der Regel nicht zur Anwendung kommt (vgl. Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., § 36 Rz. 2; NK-Gesamtes Kostenrecht/Volpert/Teubel, a.a.O., § 60 GNotKG Rz. 6, BGH FamRZ 2015, 847, zitiert nach juris), ändert daran nichts. Hier geht es um die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Beschwerdeverfahren (so i. Erg. auch Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2022, 995, zitiert nach juris, zur vergleichbaren Rechtslage eines Verfahrenswerts eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine nachlassgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags).

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 GNotKG liegen vor. Mit dem Landgericht geht es vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Wenn in einer solchen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. Davon ist das Landgericht im Ansatz zutreffend in Anwendung des § 47 GNotKG ausgegangen, indem es insoweit den Kaufpreis für maßgeblich erachtet hat (vgl. im Ergebnis auch BGH FGPrax 2017, 30; NJW 2016, 565, je zitiert nach juris). Anders als die Beschwerde offenkundig meint, ist für das „zugrunde liegende Geschäft“ nicht lediglich auf den auf den Betroffenen entfallenden Anteil abzustellen. Ausgehend davon gilt dann im Rahmen des § 60 GNotKG aber auch die Vorschrift des Abs. 3, die bezweckt, die für die Genehmigung anfallenden Kosten zu begrenzen (so NK-Gesamtes Kostenrecht/Volpert/Teubel, a.a.O., § 60 GNotKG Rz. 11). Ausgehend davon ist der Geschäftswert hier in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 1.000.000,-- EUR festzusetzen.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass der ebenfalls als unzulässig verworfene Hilfsantrag auf Beiziehung des Beteiligten zu 1 zum Verfahren als reiner Verfahrensantrag keinen eigenen Wert hat.

Soweit der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08.08.2022 Beschwerde gegen die Nennung der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen im angefochtenen Beschluss, der sich auf beide zitierten Beschwerdeverfahren des Landgerichts bezieht, erhoben hat, hat diese im Ergebnis keinen Erfolg.

Die (Sach-)Beschwerde nach den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG kann nicht darauf gestützt werden, dass das Rubrum des Gegenstandswertfestsetzungsbeschlusses zu berichtigen wäre, zumal die zugrundeliegenden Wertfestsetzungsverfahren gebührenfrei sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet; Letzteres hat das Landgericht - zu Recht - nicht angeordnet (vgl. dazu Mayer/Kroiß/Kießling, a.a.O., § 32 Rz. 71; Korintenberg/Wilsch, a.a.O., § 79 Rz. 23). Insoweit erweist sich die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig. Wollte man aber in der Beschwerdeschrift vom 08.08.2022 einen Berichtigungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 FamFG sehen, so hätte das Landgericht spätestens durch den Nichtabhilfebeschluss deutlich gemacht und dies auch begründet, dass und warum eine offenbare Unrichtigkeit im angefochtenen Beschluss nicht vorliegt, der Wille des (Land-)Gerichts also nicht etwa versehentlich unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. dazu Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 42 Rz. 3). Von daher würde auch eine erstmalige Berichtigung durch den Senat als Rechtsmittelgericht im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 2006, 1628, zitiert nach juris) ausscheiden. Die Entscheidung des Landgerichts, keine Berichtigung vorzunehmen, wäre auch nicht anfechtbar, § 42 Abs. 3 Satz 1 FamFG.

Der Ausspruch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 83 Abs. 3 GNotKG. Eine Geschäftswertfestsetzung ist nicht angezeigt.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GNotKG.