Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.10.2023 – 7 Ws 200/23
ECLI:DE:OLGHE:2023:1016.7WS200.23.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 10. August 2023, 1e StVK 798/23, Beschluss
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 1. Strafvollstreckungskammer - vom 10. August 2023 aufgehoben.
2. Die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 4. Februar 2016 wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist in vorliegender Sache aus der Haft zu entlassen.
3. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
4. Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt:
a) Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsorts zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
b) Der Verurteilte hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Entlassung aus der Haft persönlich Kontakt mit seinem Bewährungshelfer/seiner Bewährungshelferin aufzunehmen
c) und den Bewährungshelfer/die Bewährungshelferin einmal monatlich, jeweils in der ersten Hälfte des Kalendermonats zu einem mit dem Bewährungshelfer/der Bewährungshelferin abzustimmenden Termin erneut persönlich zu kontaktieren.
5. Der Verurteilte hat die Begründung und jeden Wechsel seines Wohnsitzes innerhalb von einer Woche der zuständigen Strafvollstreckungskammer und seinem/seiner Bewährungshelfer/in anzuzeigen.
6. Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung, über die Dauer der Bewährungszeit, über die Weisungen und über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung wird der Vollzugsanstalt übertragen (§ 454 Abs. 4 S. 2 StPO).
7. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 4. Februar 2016 (Az. …), rechtskräftig seit diesem Tage, wegen Diebstahls in sechs Fällen (davon in fünf Fällen gemeinschaftlich handelnd, in einem Fall verblieb es beim Versuch und in zwei Fällen bezog sich die Tat auf geringwertige Sachen) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten belegt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt und dem Verurteilten im Rahmen der Bewährung unter anderem zur Auflage gemacht worden, insgesamt einen Betrag in Höhe von 600 € an „Ärzte ohne Grenzen“ zu zahlen; dabei war dem Verurteilten nachgelassen, diesen Betrag in monatlichen Raten von je 50 € zu zahlen.
Bis zum 15. Dezember 2016 zahlte der Verurteilte in Erfüllung der Bewährungsauflage 450 €. Nachdem der Verurteilte am 20. Januar 2017 in die Ukraine abgeschoben worden war, erfolgten keine weiteren Zahlungen mehr. Infolgedessen widerrief das Amtsgericht Stadt1 mit Beschluss vom 10. Mai 2017 die Strafaussetzung zur Bewährung, wobei der geleistete Geldbetrag mit zwei Monaten Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Da der Verurteilte unbekannten Aufenthalts war, hatte das Amtsgericht Stadt1 die öffentliche Zustellung angeordnet. Der Widerrufsbeschluss wurde am 7. Juni 2017 rechtskräftig.
Nachdem die gegen den Verurteilten verhängte Einreisesperre in das Bundesgebiet verstrichen war, reiste er aufgrund des Kriegs in der Ukraine im Mai 2022 wieder nach Deutschland ein. Kenntnis von dem rechtskräftigen Widerrufsbeschluss hatte er zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Verurteilte wurde aufgrund des nach Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses ergangenen Vollstreckungshaftbefehls vom 21. Juni 2017 in der Flüchtlingsunterkunft in Stadt2 festgenommen.
Am 25. Juli 2023 hatte der Verurteilte die Hälfte der Strafe verbüßt; der Zweidrittelzeitpunkt wird am 15. Oktober 2023 erreicht sein. Der Endstrafenzeitpunkt datiert auf den 25. März 2024.
Der Verurteilte hat mit Datum vom 23. Juni 2023 die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 2 StGB beantragt.
Das Landgericht Darmstadt - 1. Strafvollstreckungskammer - hat den Antrag des Verurteilten mit Beschluss vom 10. August 2023 abgelehnt. Gegen diesen, dem Verurteilten am 17. August 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 19. August 2023 eingelegte und beim Landgericht Darmstadt am selben Tag eingegangene sofortige Beschwerde.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 1 S.1, Abs. 3 S. 1, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Recht geht die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis noch davon aus, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 2 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt nicht in Betracht kommt. Der Verurteilte befindet sich nämlich nicht, wie nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB entscheidend, das erste Mal in Haft, was er im Rahmen seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer selbst geschildert hat und auch den Eintragungen im Bundeszentralregister zu den dortigen Ziffern 11 und 13 entspricht, wenn dort jeweils die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests vermerkt sind. Außerdem sind „besondere Umstände“ im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die für die Entlassung des wiederholt inhaftierten Verurteilten zur Halbstrafe streiten würden, nicht ersichtlich.
Allerdings ist in dem Antrag des Verurteilten auf eine vorzeitige Entlassung zum Halbstrafentermin als Minus auch der Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zum Zweidrittelzeitpunkt enthalten. Eine bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt kann verantwortet werden.
In welchem Maße es im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB wahrscheinlich sein muss, dass ein Täter nicht wieder straffällig wird, hängt aufgrund der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab. Dabei ist keine Gewissheit künftiger Straffreiheit erforderlich, es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance für ein positives Ergebnis, wobei Zweifel an der günstigen Legalprognose zu Lasten des Verurteilten gehen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. März 2023 - 7 Ws 16/23 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens ist besonders dann ein kritischer Maßstab anzulegen, wenn der Verurteilte bewährungsbrüchig geworden ist und dadurch bewiesen hat, dass der von ihm vermittelte günstige Eindruck falsch war (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. März 2023 - 7 Ws 16/23 m.w.N.; KG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06 = BeckRS 2006, 9284).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Strafvollstreckungskammer zwar zu Recht die vielfachen Vorstrafen des Verurteilten in den Blick genommen und auch sein in der Vergangenheit liegendes Bewährungsversagen sowie die teilweise Nichterfüllung der Auflage im vorliegenden Verfahren sind kritisch zu würdigen. Zu gewärtigen ist indes, dass es sich bei den von dem Verurteilten begangenen Straftaten um solche aus dem Bereich der mittleren Kriminalität handelt und auch bei einem Rückfall allenfalls mit solchen Taten zu rechnen ist. Außerdem stehen den von der Strafvollstreckungskammer genannten negativen Faktoren durchaus positive Aspekte gegenüber, die im Zuge der Gesamtabwägung zu würdigen sind.
So ist dem Verurteilten zugute zu halten, dass er im laufenden Verfahren wenigstens seine Bereitschaft zur - aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglichen - vollständigen Erfüllung der Auflage hat erkennen lassen. Prognostisch von entscheidender Bedeutung ist schließlich, dass der Verurteilte die letzte zur Verurteilung gelangte Tat am 9. Februar 2015 - also vor mehr als acht Jahren - begangen hat und seither - wie eine vom Senat veranlasste Nachfrage bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und eine von dort veranlasste bundesweite Abfrage ergab - in Deutschland strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich der Verurteilte mehr als fünf Jahre nicht in Deutschland aufhielt. Jedoch lebte er zwischen der letzten Tatbegehung und seiner Abschiebung in sein Heimatland immerhin noch fast zwei Jahre in Deutschland und auch vor seiner Festnahme Ende Januar 2023 hielt er sich hier wieder bereits mehr als acht Monate auf.
Bei alledem war zu gewärtigen, dass bei dem Verurteilten eine Suchtproblematik nicht bekannt ist, sondern der Grund für die Tatbegehungen ausweislich seiner Einlassung in dem hier in Rede stehenden Verfahren vor dem Amtsgericht Stadt1 war, dass er keiner Beschäftigung nachgegangen ist. Um die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, die dem Verurteilten aufgrund des ihm gemäß § 24 AufenthG als Ukrainer vorübergehend gewährten Schutzes möglich ist, hat sich der Verurteilte erfolgreich bemüht und im Rahmen der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer eine Bescheinigung der Firma1 GmbH aus Stadt3 vorgelegt, die ihm seine Anstellung nach der Haftentlassung in Aussicht stellt.