Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.11.2023 – 2 AGH 7/22

ECLI:DE:OLGHE:2023:1106.2AGH7.22.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

1.) Der Anwaltsgerichtshof erklärt sich für sachlich unzuständig.

2.) Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

3.) Der Termin am 04.12.2023, 10:00 Uhr, wird aufgehoben.

4.) Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Absatz 2 Satz 1 GVG an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu verweisen.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage gegen die Beklagte, festzustellen, dass er berechtigt ist, seinen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen zwecks Aufrechterhaltung der dort bestehenden Mitgliedschaft auf den satzungsmäßigen Mindestpflichtbetrag (1/10) zu reduzieren, solange das Versorgungswerk durch die Anlage des Vermögens keine Verzinsung der eingezahlten Beiträge realisiert, die zumindest auf gleicher Höhe wie die Geldentwertung im gleichen Zeitraum liegt für die Beiträge, die durch das Versorgungswerk erhoben werden.

Der Kläger begehrt weiterhin vorab per Beschluss die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit auszusprechen.

Unzuständig ist der Anwaltsgerichtshof dann, wenn keine öffentlich/rechtlichen Streitigkeiten nach der BRAO vorliegen. Dies ist insbesondere bei Streitigkeiten in Bezug auf die anwaltlichen Versorgungswerke gegeben, deren Rechte und Pflichten in den Rechtsanwaltsversorgungsgesetzen der Länder geregelt sind.

Die Versorgungswerke sind keine Fürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, sondern die gesetzlichen Träger der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte mit gesetzlicher Mitgliedschaft. Insoweit sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig (vgl. Feuerich, Weyland, § 112 a BRAO, Randnummer 27).

Der Kläger möchte hier gerade gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen eine Reduzierung des Mitgliedsbeitrags erreichen. Es handelt sich demnach hier nicht um berufsrechtliche oder disziplinarrechtliche Streitigkeiten nach der BRAO, für die ausschließlich die Anwaltsgerichtsbarkeit zuständig ist.

Der Rechtsweg vor dem Anwaltsgerichtshof ist in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zwar nicht nur bei Vorliegen eines Verwaltungsaktes oder bei Anfechtung von Wahl oder Beschlüssen gegeben. Vielmehr soll der AGH nach dem Willen des Gesetzgebers auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in Form eines Verwaltungsaktes erlassen worden ist, gleichwohl aber geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (vgl. Feuerich, Weyland § 112 a BRAO, Randnummer 7)

Durch die Anfrage und die Ablehnung der Reduzierung des Mitgliedsbeitrages wird der Kläger nicht in seinen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten eingeschränkt oder gemaßregelt.

Der Kläger hat auf gerichtlichen Hinweis eine Verweisung an das zuständige Gericht beantragt.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 b Absatz 2 Satz 1 GVG dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorbehalten.

Dieser Beschluss ist gem. § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.