Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.11.2023 – 26 SchH 3/23
ECLI:DE:OLGHE:2023:1123.26SCHH3.23.00
Tenor
Das Rechtshilfeersuchen des Antragstellers vom 19.03.2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Parteibezeichnung als angebliches „Schiedsgericht“ mit seinem Rechtshilfeersuchen vom 19.03.2023 die Anerkennung einer von ihm vorgelegten „Schiedsgerichtshofordnung“ (Anlage Bl. 7 ff. d.A.).
Der zuletzt gestellte Antrag des Antragstellers lautet:
„Zu leisten dem Eurotribunal als dem Schiedsgericht die Rechtshilfe und anzuerkennen die Schiedsgerichtshofordnung des Eurotribunals als anwendbar im Teil der Berechtigung des Eurotribunals zu ersuchen gemäß Art. 44 A und Art 44 B VO EMRG die deutschen Gerichte einschließlich den Gerichtsvollzieher um kostenfreie Rechtshilfe wegen Geldforderungen des Eurotribunals im Schiedsverfahren.“
Der Senat hat den Antragsteller mit Schreiben vom 03.04.2023 darauf hingewiesen, dass für die mit dem Rechtshilfeersuchen begehrte Anerkennung einer „Schiedsgerichtshofordnung“ keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts besteht und insbesondere keine dem Oberlandesgericht gemäß § 1062 ZPO im Zusammenhang mit schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO zugewiesene Zuständigkeit vorliegt.
Der Antragsteller hat nach Erteilung des Hinweises an seinem Begehren festgehalten und mit Schreiben vom 05.06.2023 weitere Ausführungen zur Begründung seines Begehrens gemacht.
Es wird anstelle einer Darstellung von Einzelheiten der Ausführungen des Antragstellers auf die Antragsschrift vom 19.03.2023 und das Schreiben vom 05.06.2023 Bezug genommen.
II.
Das auf Anerkennung einer „Schiedsgerichtshofordnung“ gerichtete Rechtshilfeersuchen des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Begehren des Antragstellers besteht.
Die dem Oberlandesgericht gemäß § 1062 ZPO im Zusammenhang mit schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO zugewiesenen Zuständigkeiten erstrecken sich nicht auf eine Anerkennung schiedsgerichtlicher Verfahrensordnungen.
Die vom Antragsteller zuletzt sinngemäß vertretene Rechtsauffassung, dass sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebe, ist unzutreffend. Das Begehren nach Anerkennung einer Verfahrensordnung betrifft im Sinne der Vorschrift weder die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 ZPO noch die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid nach § 1040 ZPO bejaht hat.
Die weiteren vom Antragsteller zur Begründung seines Antrages herangezogenen Vorschriften und Regelungen beziehen sich nicht auf die dem Oberlandesgericht gemäß § 1062 ZPO zugewiesenen Aufgaben oder dessen sonstige Zuständigkeiten.
Es bedarf wegen der Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts keiner Prüfung der Frage, ob der Antragsteller im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.