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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.12.2023 – 3 Ws 446/23 (StVollz)

ECLI:DE:OLGHE:2023:1214.3WS446.23STVOLLZ.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 21. September 2023, 4a StVK 136/23, Beschluss

Tenor

1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 21. September 2023 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500,- € festgesetzt (§§ 52, 60 GKG).

3. Der Antrag, dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm seinen Bevollmächtigten beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2001 wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung weiterer Strafen und Auflösung einer früher gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Außerdem wurde mit diesem Urteil Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Freiheitsstrafe ist voll verbüßt. Seit dem 21. November 2012 wird die Sicherungsverwahrung mit Unterbrechung durch eine gut drei Monate währende und dann widerrufene Aussetzung zur Bewährung vollstreckt.

Der Untergebrachte wendet sich gegen die Anordnungen, die zu seiner Bewachung und Fesselung während einer Ausführung in ein öffentliches Krankenhaus und während des dortigen Krankenhausaufenthalts getroffen wurden. Unter anderem wendet er sich dabei gegen die Ankettung am Krankenbett während des zweitägigen Krankenhausaufenthalts.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde vom 26. Oktober 2023. Er trägt neben weiteren Einwänden vor, dass der Umstand, dass er 24 Ausführungen, bei denen die ihn begleitenden Beamten unbewaffnet gewesen seien, beanstandungsfrei absolviert habe, keine Berücksichtigung gefunden habe.

II.

Die nach § 118 StVollzG fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung unzureichend sind, um den Senat die Möglichkeit zu geben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG zu überprüfen (vgl. dazu Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 116 Rn. 4).

Die Zulässigkeit der geltend gemachten Verfahrensrügen kann dahingestellt bleiben, weil bereits die Sachrüge durchgreift.

Der angefochtene Beschluss lässt die Prüfung der Voraussetzungen des § 116 StVollzG nicht zu, was eine auf die Sachrüge zu beachtende Rechtsverletzung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 267 StPO) darstellt. Er enthält keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, die dem Senat eine Überprüfung der angefochtenen Maßnahmen auf Rechtsfehler hin ermöglichen. Wegen der revisionsrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens muss der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 267 StPO entsprechen und daher alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten (Senat ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 05.11.2013 - 3 Ws 581/13; Senat Beschluss vom 6. Juli 2023 - 3 Ws 125/23;Arloth/Krä, a. a. O. § 115 Rn. 6, 6a m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht.

Nach den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer kann die Anordnung der Fesselung während der Ausführung unter Umständen auf § 50 Abs. 4 Nr. 1 HSVVollzG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Fesselung bei einer Ausführung angeordnet werden, wenn die vorgesehene Bewachung durch Bedienstete nicht ausreicht, die Gefahr einer Entweichung oder eines Angriffs auf Personen zu beseitigen. Erforderlich aber auch ausreichend ist die auf konkreten Tatsachen beruhende Annahme der Gefahr des Entweichens oder eines Angriffs auf Personen bei der Ausführung, zu deren Beseitigung die Fesselung geeignet und erforderlich ist; allgemeine Befürchtungen oder Vermutungen reichen dafür dagegen nicht aus. Dabei sind allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen mit Blick auf das Gewicht des mit der Fesselung verbundenen Eingriffs hohe Anforderungen zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2023, NJW 2023, 1117; EGMR BeckRS 2003, 152979).

So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Januar 2023 ausgeführt, dass eine eintägige Fesselung eines Gefangenen an sein Krankenbett eine unmenschliche Behandlung darstelle, wenn in Anbetracht von Alter, Gesundheitszustand und dem Fehlen konkreter Anhaltspunkte für ein von dem Gefangenen ausgehendes Sicherheitsrisiko die Fesselung auch in Anbetracht von zwei anwesenden Sicherheitskräften als unverhältnismäßig erscheint (a. a. O. Rn. 27).

„Vor diesem Hintergrund begegnet eine vollzugsbehördliche Praxis, die ohne Prüfung der individuellen Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr durch Justizbedienstete beaufsichtigte Ausführungen nur erlaubt, wenn der Gefangene gefesselt ist, mit Blick auf die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Erfordernis einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung verfassungsrechtlichen Bedenken. § 69IX NRWStVollzG darf nicht als eine Vermutungsregel (miss-)verstanden werden, welche die Fesselung bei Ausführungen ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als Regelfall ohne Weiteres zulässt. Wenn nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich dem Vorverhalten des Gefangenen in Haft, seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und dem Ablauf vorangegangener Ausführungen die Gefahr der Entweichung bei einer Ausführung auch in Anbetracht der gleichzeitig angeordneten Beaufsichtigung durch (bewaffnete) Justizbedienstete fernliegend ist, verdient das durch eine Fesselung empfindlich berührte allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gefangenen im Regelfall Vorrang vor den Sicherheitsinteressen der Anstalt und der Allgemeinheit. Das gilt insbesondere, wenn die Fesselung über einen längeren Zeitraum andauert.“ (a. a. O. Rn. 31).

Angesichts einer mehrtägigen Verweildauer im Krankenhaus hätte es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im dort entschiedenen Fall nahegelegen, die Fesselungsanordnung jeweils phasenweise auszusetzen und in diesen Zeiträumen gegebenenfalls die Zahl der beaufsichtigenden Beamten zu erhöhen (a. a. O Rn. 35).

Bezüglich der Gefahr einer Entweichung oder eines Angriffs auf Personen steht der Vollzugsbehörde jedoch auch bei Beachtung dieser besonderen Anforderungen letztlich ein Beurteilungsspielraum zu, der in Anwendung der Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar ist. Dies bedeutet, dass die von der Anstalt gegebene Begründung für die Anordnung der Fesselung nur daraufhin gerichtlich überprüft wird, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sowie ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Gefahr zugrunde gelegt und ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (Senat Beschluss vom 6. Juli 2023 - 3 Ws 125/23; Beschluss vom 20.10.2022, - 3 Ws 215/22; Arloth/Krä  a. a. O. § 115 Rn. 16).

Ob eine Bewachung durch Bedienstete am Krankenbett tatsächlich nicht (zumindest zweitweise) ausgereicht hätte, kann vorliegend nicht geprüft werden, weil der angefochtene Beschluss die auf konkreten Tatsachen beruhende Annahme der Gefahr nicht im ausreichenden Maße mitteilt. Zu den erforderlichen Feststellungen gehören jedenfalls die Tatumstände, die Gegenstand der Verurteilung waren und nicht nur die Nennung der Straftat und die Höhe der verhängten Strafe. Erforderlich ist außerdem eine zusammenfassende und auf die wesentlichen Umstände konzentrierte Beschreibung seines Vorlebens und des Vollzugverlaufs sowie derjenigen Erkrankung, die dem Krankenhausaufenthalt, bei dem der Untergebrachte an das Krankenbett gefesselt und von zwei Beamten bewacht wurde, von denen einer sichtbar eine Schusswaffe trug, zu Grunde lag. Die mitgeteilten Umstände müssen erkennen lassen, ob eine Prognose zur Flucht- und Missbrauchsgefahr getroffen wurde und ob diese nachvollziehbar begründet ist. Daran fehlt es. Es wird insbesondere nicht dargelegt, ob und welche Ausführungen es bereits in der Vergangenheit gegeben hat und welche Sicherungsmaßnahmen dort gegolten haben und ob es ggf. zu Beanstandungen kam. Zwar lassen sich durchaus Erwägungen dafür anführen, bei einem Krankenhausaufenthalt eine intensivere Bewachung für geboten zu erachten als bei lange geplanten Ausführungen. Die diesbezüglichen Ermessenserwägungen müssen aber für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar sein. Dies gilt angesichts der zitierten jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts a. a. O. in besonderer Weise. Die in § 50 Abs. 4 Nr. 1 HSVVollzG enthaltene Regelvermutung wird angesichts der gegenüber diesbezüglichen nicht gesetzlich normierten Regelvermutungen a. a. O. vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich geäußerten Zweifel aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls eng zu verstehen sein und an eine umfassende, alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigende Entscheidung werden angesichts der Vorgaben des BVerfG a. a. O. hohe Anforderungen zu stellen sein. Dabei sind nach BVerfG a. a. O. neben dem Verhalten des Untergebrachten bei früheren Ausführungen auch das Alter des Untergebrachten und die Dauer der Fesselung zu berücksichtigen. Die Entscheidung muss also auch in den Blick nehmen, ob es gerechtfertigt sein könnte, besonders hohe Anforderungen an die Fesselung, die bei einem ungeplanten raschen Notfalleinsatz veranlasst sein könnten, im Zuge des Krankenhausaufenthaltes zu lockern (BVerfG a. a. O. Rn. 34) oder die Fesselung zumindest phasenweise auszusetzen und durch ausreichende Bewachung zu kompensieren (BVerfG a. a. O. Rn. 35).

Soweit die Strafvollstreckungskammer „wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand“ auf zwei Schreiben verwiesen und Seitenzahlen genannt hat, genügt dies den oben dargelegten Anforderungen nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 267 StPO nicht. Solche Verweisungen dürfen nur ergänzenden Charakter haben. Der Beschluss hat den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen und darf sich zu keinem der im Vordergrund stehenden, entscheidenden Punkten in einer bloßen Verweisung erschöpfen (OLG Hamm, Beschluss vom 21. November 2021 - III1Vollz(Ws) 452/22; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 6, 6a).

Der angefochtene Beschluss war nach alledem aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).

Der Antrag, dem Untergebrachten (im Wege der Prozesskostenhilfe) für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, war zurückzuweisen, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich ist (vgl. Arloth/Krä a. a. O. § 120 Rn. 6, 7 m. w. N.). Der Sachverhalt ist einfach gelagert. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass sich der Untergebrachte, der die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte einlegen können, sich auf diesem Weg nicht selbst ausreichend verteidigen könnte. Auch der Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt eine sorgfältige Abwägungsentscheidung zu treffen und dabei unter Berücksichtigung von BVerfG a. a. O. einem hohen verfassungsrechtlichen Maßstab zu genügen hat, führt in im Übrigen einfach gelagerten Strafvollzugssachen nicht etwa dazu, dass regelmäßig ein Verteidiger beizuordnen wäre.

Es ist auch nicht etwa geboten, für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe für andere Kosten als diejenigen, die für einen Rechtsanwalt anfallen könnten, zu gewähren, denn im vorliegenden Rechtszug fallen ausweislich Nr. 3820, 3821 GKG KV keine Gerichtskosten an. Dass sonstige außergerichtliche Kosten angefallen sein könnten, ist nicht ersichtlich.

Auch die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 StVollzG liegen nicht vor. Das Abstandsgebot wird nicht entscheidend berührt (vgl. Arloth/Krä a. a. O. § 109 Rn. 14 m. w. N.).