Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.01.2024 – 3 U 108/23
ECLI:DE:OLGHE:2024:0103.3U108.23.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.4.2023 (Az. 2-23 O 385/20) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es wird der Klägerin gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 80.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstands wird zunächst auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 13.11.2023 (Bl. 320 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 236 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.12.2023 ergänzend Stellung genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 27.4.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-23 O 385/20
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 76.693,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 13.11.2023 (Bl. 320 ff. d.A.) verwiesen.
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Stellungnahme der Klägerin vom 29.11.2023 fest. Diese besteht im Wesentlichen aus der Wiederholung der Berufungsbegründung, zu sich der Senat bereits eingehend geäußert hat. Ergänzend ist noch folgendes anzumerken: Das Landgericht hatte dem Sachverständigen zur Vorbereitung des Termins zur Gutachtenerläuterung den klägerischen Schriftsatz vom 9.2.2022, in dem weitere - ggf. unfallbedingte - Ursachen der Arthrose aufgeführt sind, übersandt. Der Sachverständige, den die Klägervertreterin ausweislich des Protokolls auch im Termin nochmals ausdrücklich auf die lange Schonhaltung hingewiesen hat, blieb bei seiner Einschätzung, wonach der Sturz keinen irgendwie gearteten Einfluss auf die Entstehung der Arthrose gehabt habe.
Soweit die Klägerin meint, das von der Arthrose betroffene Gelenk durch die sturzbedingte Abfangbewegung überlastet zu haben, stellt dies eine fernliegende Spekulation dar, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Die in diesem Zusammenhang erwähnte angeblich mangelnde Fähigkeit des Sachverständigen und des Senats zur Rekonstruktion von Unfällen und den physikalisch-mechanischen Wirkungen auf den menschlichen Körper im Moment der Impulsübertragung ist nicht von Bedeutung, da eine solche Rekonstruktion angesichts fehlender Anknüpfungstatsachen auch von Fachleuten auf diesem Gebiet nicht möglich wäre. Allerdings lässt die näher begründete Aussage des mit erheblicher Berufserfahrung versehenen Sachverständigen, die Daumenbeschwerden ließen sich nicht dem Unfall zuordnen (Gutachten Seite 24, Bl. 129 d.A.), die Würdigung des Landgerichts, eine Unfallkausalität lasse sich nicht feststellen, wenig Raum für die Annahme, das angefochtene Urteil lasse Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen erkennen.
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Vorausgegangen ist unter dem 13.11.2023 folgender Hinweis - (die Red.):
In dem Rechtsstreit (…)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.4.2023 (Az. 2-23 O 385/20) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag bei der Beklagten.
Seit dem 01.06.1991 besteht zur Versicherungsscheinnummer ... eine Unfallversicherung zugunsten der Klägerin. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 88 zugrunde (Anlage K 2 im Anlagenband), die Besonderen Bedingungen Nr. 12 und 28 sowie die Sondervereinbarungen für Ärzte- Unfallversicherung (Anlage K 3 im Anlagenband). Der Versicherungsschein vom 15.11.1991 wies hinsichtlich der Invalidität eine Grundsumme von DM 100.000 aus und stellte für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Invaliditätssumme in Aussicht. Nach Nr. 28 der Besonderen Bedingungen war eine weitere Progression vorgesehen (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 09.11.1993, K1). Die Invaliditätsgrundsumme betrug EUR 51.130,00.
§ 7 Abs. 1 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 88 (im Folgenden „AUB") bestimmt:
„Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. (...) Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein."
Die vorgenannte Frist wurde auf 18 Monate verlängert. Der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 09.11.1993 enthielt in Abänderung des § 7 1 (2) a) und b) AUB einen festen Invaliditätsgrad - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Daumens von 60 %.
Seit 1992 ist die Klägerin voll approbierte Ärztin. Am 05.05.2019 gegen 19.30 Uhr stürzte die Klägerin in Stadt1 auf dem A-Platz. Beim Laufen geriet sie über einen Pflasterstein ins Stolpern, machte eine Flugrolle über ihre rechte Körperseite und schlug mit dem rechten Arm und ihrer rechten Hüfte auf die Betonumrandung einer Platane auf. Sie erlitt unmittelbar einen deutlichen Bluterguss im Bereich des rechten Ellenbogens sowie im Bereich des Ober- und Unterarms und Schürfwunden im Bereich der Streckseite der rechten Hand. Weiter war ein Hämatom über der rechten Hüfte im Bereich des Trochanters nachweisbar.
Nachdem sie dieses Ereignis am Folgetag der Beklagten telefonisch gemeldet hatte, übersandte sie am 15.05.2019 die ihr von der Beklagten übersandte Unfall-Schadenanzeige ausgefüllt zurück (Anlage K 4 im Anlagenband). Am 16.05.2019 erfolgte ein MRT der rechten Hand. In seinem kernspintomographischen Befundbericht des X wies dieser eine minimal eingestauchte Radiushalsfraktur und eine Ruptur der angrenzenden anteroradialen Gelenkkapsel in diesem Bereich aus (Anlage K 6 im Anlagenband). Er empfahl eine konservative Behandlung und prognostizierte einen Heilungsprozess von einigen Wochen. Ab Juli 2019 entwickelte sich eine Epicondylitis radialis rechts mit starken Schmerzen, sodass die Klägerin sämtliche Belastungen und Bewegungen ihres rechten Arms und ihrer rechten Hand mied. Da im August belastungsunabhängige Schmerzen im rechten Daumen und Handgelenk auftraten, begab sie sich in physiotherapeutische Behandlung. Dort wurde eine Rhizarthrose, ausgelöst durch den Sturz, vermutet. Anfang 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass eine Invalidität vorliege. Zunehmende schmerzhafte Beschwerden veranlassten die Klägerin im Februar 2020 ein MRT zu veranlassen. Der am 28.02.2020 erhobene MRT-Befund ergab eine höhergradige Rhizarthrose rechts Grad Ill mit initialen degenerativen Veränderungen des STT-Gelenks (Anlage K 9, Anlagenband). Der Facharzt für Allgemeinmedizin Y vertrat in einem Schreiben vom 17.3.2020 (Anlage K 7, Anlagenband) die Ansicht, dass die schwere Rhizarthrose posttraumatisch nach dem Unfall entstanden sei.
Am 26.05.2020 machte die Klägerin einen Invaliditätsanspruch aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag bei der Beklagten geltend. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch Herrn Z, der im Juli 2020 zu der Feststellung gelangte, dass die diagnostizierten Verletzungen nicht unfallbedingt seien (Anlage K 5 Anlagenband).
Nachdem die Beklagte den Invaliditätsanspruch ablehnte, hat die Klägerin diesen in Höhe von 76.693,77 € nebst Zinsen erstinstanzlich geltend gemacht. Sie hat hierzu behauptet, infolge des Sturzes sich erheblich und dauerhaft verletzt zu haben. Vor dem Unfall habe sie an keinen Einschränkungen ihrer rechten bzw. linken Hand gelitten. Ihre Invalidität in Form der Rhizarthrose des rechten Daumensattelgelenks sei adäquat-kausal auf den Unfall zurückzuführen.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin vor dem Vorfall an keinen Einschränkungen der Hände gelitten habe. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die klägerseits geschilderten Beschwerden allein auf unfallunabhängige degenerative Veränderungen zurückzuführen seien, die über das altersgemäße Maß hinausgingen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 07.05.2021 durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des SV1 vom 28.08.2021 (Bl. 106 ff d.A.) sowie auf die mündliche Erläuterung in der Sitzung vom 26.01.2023 (Sitzungsprotokoll Bl. 191 ff d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach könne die Klägerin aus der bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung zur Versicherungsscheinnummer ... keine Ansprüche hinsichtlich der Rhizarthrose an ihrem rechten Daumensattelgelenk aufgrund des Sturzereignisses am 05.05.2019 geltend machen. Der Nachweis einer unfallbedingten Kausalität sei nicht - auch nicht im Sinne einer Mitwirkung - geführt. Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebiete, sei nicht eingetreten. Der Sachverständige habe im Rahmen seiner schriftlichen Begutachtung ausgeführt, dass anhand der vorgelegten Bilder der körperlichen Verletzungen eine Verletzung des rechten Daumensattelgelenks theoretisch kaum vorstellbar sei. Ein aussagefähiger Erstbefund liege nicht vor. Die konventionellen Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenks einschließlich des rechten Daumensattelgelenks im Herbst 2019 wiesen einen unfallspezifischen oder -typischen Strukturschaden nicht nach, sondern schlössen einen solchen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Der Anfang 2020 aufgrund der Kernspintomografie festgestellte Gelenkknorpelschaden im rechten Daumensattelgelenk sei keine unfalltypische oder unfallspezifische Veränderung im regionalen Gewebe. Die Daumenbeschwerden ließen sich dem Unfallgeschehen nicht zuordnen. Es habe eine lange Latenzzeit zwischen dem Ereignis und den Beschwerden bestanden. Hinweise auf eine Schädigung des Daumens infolge des Ereignisses gebe es nicht. Es seien keine unfalltypischen oder unfallspezifischen Schäden infolge der Kernspintomografie feststellbar gewesen, die die Arthrose ausgelöst haben könnten. Die Beschwerden seien Folge einer rein degenerativen, unfallunabhängigen Erkrankung. Auch hätten die Beschwerden nicht unmittelbar nach dem Ereignis eingesetzt. Insgesamt gelange der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Rhizarthrose dritten Grades am rechten Daumensattelgelenk in irgendeinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Zwar habe der Sachverständige auch ausgeführt, dass der Unfall theoretisch Mitursache von Schmerzen und/oder Bewegungseinschränkungen sein könne. Dies sei aber nur dann denkbar, wenn der Unfall zu einer nachweisbaren Schädigung des Gelenks geführt habe, also einer Traumatisierung in Form einer Stauchung oder Entzündung. Ein Unfall könne zu einer krankheitsfördernden Überlastung des Gelenks führen. In einem zweiten Schritt müssten Symptome oder entsprechende Befunde bzw. Beschwerden zeitnah vorliegen. Andernfalls bestehe kein Zusammenhang mehr. Eine Verschlimmerung durch das Ereignis sei nur denkbar, wenn die entsprechende Körperregion durch den Unfall überlastet, betroffen oder geschädigt worden sei. Der Sachverständige habe vorliegend keine konkreten Hinweise vorgefunden, wonach infolge des Unfalls eine Beschädigung des Daumensattelgelenks verursacht worden sei. Er habe keine irgendwie geartete Einwirkung des Sturzes auf das Daumensattelgelenk feststellen können. Eine Beeinträchtigung sei auch anhand der Lichtbilder vom 07.05.2019 nicht feststellbar, da das Daumensattelgelenk von den abgebildeten Regionen weit entfernt sei. Die Klägerin sei mit dem Handrücken aufgekommen, insoweit habe es zu keiner eindeutigen Belastung des Daumensattelgelenks kommen können. Bei dieser Beurteilung habe der Sachverständige zutreffend die Schilderung der Klägerin zugrunde gelegt, wonach sie sich gedreht habe, um ihr Knie zu schonen, weil sie die Sorge gehabt habe, sich Radiusfrakturen zuzuziehen, wenn sie sich mit beiden Händen abstütze. Deshalb habe sie sich gedreht und sei dann mit dem Ellenbogen aufgekommen und habe sich an der Seite Hämatome zugezogen. Unter Würdigung der zur Akte gereichten medizinischen Unterlagen habe er keine Struktur- bzw. Weichteilschäden oder nicht regelrechte Stellungen feststellen können; die Sehnen seien nicht traumatisiert, reizlos und unauffällig. Ihm gegenüber habe die Klägerin angegeben, sie habe erst einige Wochen nach dem Unfallereignis Schmerzen im Handgelenk verspürt, woraus er den Schluss gezogen habe, dass unmittelbar nach dem Unfall keine Beschwerden vorgelegen hätten und erst dreieinhalb Monate nach dem Unfall aufgetreten seien. In der Regel träten Beschwerden zwischen 24 und 48 Stunden nach einem Unfallereignis auf. Dem gegenüber sei zu beachten, dass auch Nachbargelenke sich bereits arthrotisch verändert hätten, was nochmals den Schluss auf eine degenerative Ursache für die Rhizarthrose im Daumensattelgelenk zulasse. Eine solche trete im Übrigen nicht „plötzlich" auf, sondern vollziehe sich sehr langsam. Das Gericht folge den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Orthopäde, Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren sei er für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige habe die Klägerin untersucht, die medizinischen Unterlagen der Gerichtsakte berücksichtigt und die hierauf gestützten Feststellungen aufgrund seiner dargestellten Wahrnehmungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses könne nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin angegebenen Schmerzen und Beeinträchtigungen des rechten Daumensattelgelenks durch den Unfall ausgelöst worden seien. Dem Antrag der Klägerin, den Sachverständigen zu entpflichten und die Einholung eines anderen Gutachtens eines anderen Sachverständigen anzuordnen, sei nicht nachzukommen. Die Kritik der Klägerin an den Ausführungen des Sachverständigen sei unberechtigt. So habe er sowohl degenerative als auch traumatische Ursachen für die Arthrose in den Blick genommen. Auch seien die Ausführungen des Sachverständigen nicht widersprüchlich. Zudem habe der Sachverständige den Umfang seines Gutachtenauftrags erkannt und sich hieran gehalten. Dem gegenüber versuche die Klägerin, ihre Einschätzung an die Stelle der des Sachverständigen zu setzen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Ihrer Auffassung nach sei die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zweifelhaft. Das Landgericht habe seiner Beurteilung einen falschen Kausalitätsbegriff zugrunde gelegt. Nach der Adäquanztheorie reiche es aus, wenn das Unfallereignis am Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung zumindest mitgewirkt habe. An diesem Maßstab habe sich das Landgericht nicht orientiert, sondern einen mathematisch-naturwissenschaftlichen Nachweis gefordert, der nicht habe verlangt werden können. Wäre der richtige Maßstab angelegt worden, hätte der Beweis der Unfallkausalität als erbracht angesehen werden müssen. Der Sachverständige habe sowohl den Unfallhergang als auch die Primärverletzungen ignoriert. Außerdem sei der von ihm angenommene degenerative Einfluss nicht nachvollziehbar und basiere nicht auf zureichenden Tatsachenfeststellungen. Auch der Sachverständige habe sich nicht an der Adäquanztherorie orientiert, weshalb das Gericht ihm nicht hätte folgen dürfen. Insbesondere hätte der Sachverständige keinen Beleg für eine Strukturschädigung im Gelenk zum Beleg der Ursächlichkeit des Sturzes für die Rhizarthrose III. Grades fordern dürfen. Der Sachverständige habe nicht alle Unterlagen zur Feststellung des in Rede stehenden Beschwerdebildes herangezogen und zu seinem Untersuchungsgegenstand gemacht. Bei der gebotenen kritischen Würdigung hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Sachverständige auf Vorhalt bestätigt habe, dass die Bildaufnahme vom 7.5.2019 eine Verletzung der rechten Hand am 2 bis 5 Mittelknochen und zumindest eine kleine Schwellung gezeigt habe, was nach den Gesetzen der Logik die Möglichkeit einer Weichteilverletzung zulasse. Außerdem habe der Sachverständige durchweg falsche und tendenziöse Aussagen zu Lasten der Klägerin gemacht. So habe der Sachverständige in den radiologischen Befund vom 28.8.2020 eine Aussage zur Ursache der Beschwerden hineininterpretiert, die dieser nicht enthalten habe. Die Aussage des Sachverständigen, das Daumensattelgelenk sei vom Mittelhandknochen weit entfernt, sei unrichtig, denn es handele sich hierbei nur um wenige Zentimeter. Demzufolge sei eine Belastung des Daumensattelgelenks sehr wohl möglich. Im Übrigen sei der Sachverständige fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beschwerden der Klägerin deutlich nachgelassen hätten. Tatsächlich sei dies nicht der Fall und die Klägerin habe dem Sachverständigen auch eine Liste ihrer alltäglichen Handicaps überreicht. Dessen ungeachtet habe der Sachverständige auch nicht erklärt, was er unter einem Strukturschaden verstehe, obwohl zwei unterschiedliche Bedeutungen denkbar seien. Zudem seien die Ausführungen des Sachverständigen zur Korrelation zwischen Schmerzsymptomen und Kernspin-Befund widersprüchlich. Unrichtig sei die Angabe des Sachverständigen, auch die Nachbargelenke des Daumensattelgelenks hätten sich bereits arthrotisch verformt; es sei vielmehr nur von beginnenden degenerativen Veränderungen die Rede. Geradezu widersprüchlich sei, dass der Sachverständige einerseits auf die lange Latenzzeit zwischen dem Sturzereignis und dem Auftreten der ersten Beschwerden verweise, andererseits aber darstelle, dass eine Arthrose einer gewissen Entwicklungszeit bedürfe. Bei den vorliegenden Gegebenheiten müsse danach gefragt werden, warum sich die Verschleißprozesse in der Hand in den Monaten nach dem Unfall so stark beschleunigt haben. Das Gutachten sei nach alldem nicht nachvollziehbar. Dem Landgericht könne auch nicht insoweit gefolgt werden, als es die fachliche Eignung des Sachverständigen bejaht habe, denn der Sachverständige habe selbst eingeräumt, dass seine eigenen kernspintomografischen Kenntnisse überschaubar seien. Es hinterlasse auch keinen guten Eindruck, dass der Sachverständige darauf verzichtet habe, Quellenbelege aus der Fachliteratur anzugeben, weil seine Ausführungen so nicht verifizierbar seien. Schließlich sei auch die öffentlich bekundete Einstellung des Sachverständigen zur Beschäftigung mit den Naturwissenschaften bedenklich und lasse Zweifel an der nötigen wissenschaftlichen Ernsthaftigkeit.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 27.4.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-23 O 385/20
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 76.693,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. In der Sache hat sie keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Die Beklagte ist aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über die Unfallversicherung i.V.m. § 7 Abs. 1 der AUB nicht zu Leistungen wegen des Unfallereignisses vom 5.5.2019 verpflichtet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Nachweis einer Kausalität dieses Unfalls für die seitens der Klägerin erlittene Schädigung des Daumensattelgelenks als nicht erbracht angesehen.
a) Das Landgericht hat auf der Grundlage des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens eine Unfallkausalität für die Beschwerden der Klägerin nicht feststellen können. Zur Überzeugung des Gerichts stehe nicht fest, dass die von der Klägerin angegebenen Schmerzen und Beeinträchtigungen des rechten Daumensattelgelenks durch den Unfall ausgelöst worden seien. Die Ursache der Beschwerden habe - jedenfalls der Anlage nach - bereits vor dem Unfallereignis bestanden. Die Beschwerden seien vorliegend nicht durch den Unfall „aktiviert" worden, sondern durch die fortschreitende degenerative Entwicklung im Bereich des rechten Daumensattelgelenks.
b) An diese Feststellung des Landgerichts ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Im Rahmen des § 286 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an eine gesetzliche Beweisregel nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 286 Rn. 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (vgl. Scherzberg ZZP 117 (2004), 178 f.), der etwa trotz mehrerer bestätigenden Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (vgl. Zöller/Greger a.a.O.). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 1993, 935; BGHZ 61, 169; Zöller/Greger a.a.O. Rn. 19).
c) Nach diesem Maßstab zeigt die Berufung keine relevanten Unzulänglichkeiten der Beweiswürdigung des Landgerichts auf.
aa) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass das Landgericht einen fehlerhaften Maßstab an die Prüfung des Kausalzusammenhangs angelegt habe.
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung besteht nach der Äquivalenztheorie, wenn der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele. Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend. Die ausreichende Adäquanz ist schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben. Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus (BGH NJW 2017, 263 Rn. 14 ff., beck-online).
Das Landgericht hat mit einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Begründung eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses für die Beeinträchtigungen des rechten Daumensattelgelenks verneint und die alleinige Ursache in einer degenerativen Entwicklung gesehen. Die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH (aaO) war ihm dabei bekannt, was auch dadurch zum Ausdruck gekommen ist, dass es in der Sitzung vom 26.1.2023 ausweislich des Sitzungsprotokolls (Seite 2, Bl. 192 d.A.) sowohl das maßgebliche Urteil zitiert als auch ausgeführt hat, dass auch eine geringe Krafteinwirkung auf das Daumensattelgelenk zur Bejahung eines Kausalzusammenhangs ausreichen könne, sofern sie zur Aktivierung der Beschwerden geführt habe. An diese Maßgabe hat sich das Landgericht bei der Subsumtion im Urteil auch gehalten. Zudem hat es mit dem Hinweis in der Sitzung gegenüber dem vor Ort anwesenden Sachverständigen hinreichend deutlich klargestellt, welchen Kausalitätsbegriff der Sachverständige seiner nachfolgenden Gutachtenerläuterung zugrunde zu legen hat.
Die Erläuterungen des Sachverständigen, wonach theoretisch ein stummer Vorschaden durch einen Unfall getriggert werden könne, dass dann aber Anhaltspunkte für eine Schädigung der entsprechenden Körperregion vorliegen müssten (Sitzungsprotokoll Seite 5, erster Absatz, Bl. 195 d.A.), zeigen, dass der Sachverständige die seitens des Landgerichts gemachte Vorgabe beachtet und seiner Beurteilung keinen rein mathematisch-naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriff zugrunde gelegt hat.
bb) Der klägerische Vorwurf, der Sachverständige habe bei seiner Feststellung, dass das Daumensattelgelenk durch den Unfall nicht beeinträchtigt worden sei, relevante Tatsachen außeracht gelassen, trifft nicht zu. Der Sachverständige hat sehr wohl die dokumentierten verschorften Hautabschürfungen der Klägerin über den Mittelhandknochen 2,3,4 und ggf. 5 berücksichtigt und die möglicherweise kleine Schwellung dort. Er hat hierzu ausgeführt (Seite 6 des Sitzungsprotokolls unten, Bl. 196 d.A.), dass das Daumensattelgelenk von dieser Region weit entfernt sei. Was unter „weit entfernt“ zu verstehen ist, ist im Einzelfall naturgemäß relativ. Selbstverständlich handelt es sich hierbei nur um wenige Zentimeter. Entscheidend ist aber, ob die Hautabschürfungen irgendeinen Rückschluss darauf zulassen, dass bei der von der Klägerin beschriebenen Abfangbewegung das Daumensattelgelenk irgendeiner Krafteinwirkung ausgesetzt war. Anhaltspunkte dafür, dass dies so gewesen sein könnte, hatte der als Orthopäde tagtäglich mit Unfallgeschehnissen befasste Sachverständige nicht. Im Übrigen waren die Hautabschürfungen auf dem Handrücken, wohingegen sich das Daumensattelgelenk an der Seite befindet. Wäre das Daumensattelgelenk durch den Sturz tangiert worden, dann hätten sich auch an der Seite, d.h. im Bereich des Daumensattelgelenks, Hautabschürfungen oder irgendwelche anderen Spuren eines Aufpralls befinden müssen, was aber unstreitig nicht der Fall war.
c) Soweit die Klägerin meint, es sei unklar geblieben, ob nicht doch das Sturzereignis zumindest mitursächlich für die Rhizarthrose gewesen sei und dies aus den Worten des Sachverständigen, es sei extrem wahrscheinlich, dass degenerative Ursachen mitgewirkt hätten, schließen möchte, ist dies nur insoweit richtig, als dass der Sachverständige keinemedizinisch-naturwissenschaftlichen Grundsätzen entsprechende hundertprozentige Klärung, wodurch das Beschwerdebild der Klägerin hervorgerufen wurde, herbeiführen konnte. Das war aber auch nicht seine Aufgabe. Jedenfalls wurde hinreichend deutlich, dass das streitgegenständliche Sturzereignis allenfalls unter besonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen dazu geeignet ist, solche Folgen auszulösen. Dann ist nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH (aaO) eine Haftung nach der Adäquanztheorie nicht gegeben.
d) Soweit die Klägerin im Gutachten des Sachverständigen weitergehende Quellenangaben vermisst und Befremden wegen dessen (öffentlicher) Äußerungen außerhalb dieses Verfahrens äußert, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Qualität oder Überzeugungskraft dieses Gutachtens hierdurch berührt worden sein sollte. Bei der vom Sachverständigen zu beantwortenden Beweisfrage handelt es sich um eine Einzelfallbetrachtung, bei der der Schwerpunkt in der Auswertung der durch behandelnde Ärzte erhobenen Befunde und dem Abgleich mit dem Geschehensablauf des Unfallereignisses liegt. Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich und einer Nachprüfung zugänglich sein sollten, legt die Klägerin nicht dar.
e) Soweit die Klägerin dem Sachverständigen „durchweg falsche und tendenziöse Aussagen“ vorwirft, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Der Sachverständige hat seiner Beurteilung die Angaben der Klägerin zum Ablauf des Unfallereignisses zugrunde gelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er der Schilderung der Klägerin glaubt und sie für plausibel hält. Dass der Sachverständige den radiologischen Befund des Q vom 28.2.2020 (Anlage K 9) durch eine eigene Beurteilung ergänzt, ist nicht zu beanstanden. Dies diente der Beantwortung der Beweisfrage. Ob der Sachverständige eigene radiologische Kenntnisse besitzt, ist irrelevant. Zur Bearbeitung des Beweisthemas benötigte der Sachverständige solche Kenntnisse nicht. Es bedurfte nämlich keiner (weiteren) radiologischen Untersuchung der Klägerin, weil eine solche bereits durch einen Radiologen erfolgt war und die Klägerin selbst diesen vom Radiologen kommentierten Befund zur Akte gereicht hatte. Auch wenn dieser Befund, nicht das Wort „unfalltypisch“ enthält, so ist doch aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus der mehrfachen Erwähnung der degenerativen Natur der Rhizarthrose zu entnehmen, dass die Erkrankung der Klägerin keineswegs unfalltypisch ist, sondern Ergebnis eines längeren Degenerationsprozesses.
f) Soweit die Klägerin angibt, Verständnisprobleme wegen der ihrer Ansicht nach mehrdeutigen bzw. unklaren Verwendung diverser Begriffe im schriftlichen Gutachten oder wegen vermeintlicher Gedankensprünge des Sachverständigen zu haben, hatte sie ausreichend Gelegenheit, eine Klärung herbeizuführen. Zu diesem Zweck hat das Landgericht den Termin zur mündlichen Gutachtenerläuterung durchgeführt; die Klägerin konnte ihr Fragerecht dort offensichtlich ungehindert ausüben. Ungeachtet des Umstands, dass der Senat in Bezug auf das Gutachten keine Verständnisprobleme hat, ist das Gutachten insgesamt in jeder Hinsicht überzeugend. Dem Senat, der über umfangreiche und langjährige Erfahrung mit medizinischen Sachverständigengutachten verfügt, ist aus anderen Verfahren bekannt, dass degenerative Prozesse schon mit dem 30.Lebensjahr beginnen können. Die Klägerin, die dieses Lebensalter schon weit überschritten hat, leidet an der typischen Alterserscheinung Rhizarthrose. Diese tritt vermehrt bei Frauen ab dem 50. Lebensjahr auf (Dahaghin, S., Bierma-Zeinstra, S. M., Ginai, A. Z., Pols, H. A., Hazes, J. M., & Koes, B. W. (2005). Prevalence and pattern of radiographic hand osteoarthritis and association with pain and disability (the Rotterdam study). Annals of the rheumatic diseases, 64(5), 682-687. https://doi.org/10.1136/ard.2004.023564 ). Im Zeitraum unmittelbar nach dem Unfallereignis gab es weder Beschwerden im Daumensattelgelenk noch irgendwelche Hinweise auf einen unfallspezifischen Strukturschaden, auch nicht bei der konventionellen Röntgenaufnahme im Herbst 2019 (vgl. Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 22 seines Gutachtens, Bl. 127 d.A.). Zudem zeigen die Nachbargelenke der Klägerin laut der radiologischen Befundbeurteilung degenerative Veränderungen, wobei es keine ausschlaggebende Bedeutung hat, ob diese initial oder schon weit fortgeschritten sind. Denn jedenfalls ergeben sich auch aus initialen Degenerationserscheinungen, dass es neben der erhöhten statistischen Wahrscheinlichkeit der Klägerin, unfallunabhängig an Rhizarthrose zu erkranken, bei ihr ganz konkret auch eine individuelle Disposition dazu gibt. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände erscheint danach die Annahme, das streitgegenständliche Ereignis vom 5.5.2019 könne auch nur im Sinne einer Mitverursachung die seitens der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ausgelöst haben, in besonderem Maße fernliegend.
g) Ob die Symptomatik am Daumensattelgelenk mittlerweile nachgelassen hat und unter welchen Handicaps die Klägerin aktuell leidet, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.
In Anbetracht dessen hatte das Landgericht keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO.
2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat angesichts dessen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 Gerichtsgebühren halbieren würden.