Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.01.2024 – 6 W 97/23

ECLI:DE:OLGHE:2024:0110.6W97.23.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 19. Juni 2023, 2-06 O 260/23, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main im Beschluss (einstweiliger Verfügung) vom 19.06.2023 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aus Markenrecht auf Unterlassung, Auskunft und Sequestration in Anspruch genommen.

Die Antragstellerin, eines der weltweit größten Mode- und Textilunternehmen mit Sitz in Schweden, ist unter anderem Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen, international registrierten Wort-Bildmarke „H & M“ (WO 1 102 244, nachfolgend Verfügungsmarke). Die Verfügungsmarke genießt in der Europäischen Union unter anderem in Klasse 25 Schutz für Bekleidungsstücke (zu den weiteren, hilfsweise als verletzt gerügten, entsprechenden Wort-Bildmarken der Antragstellerin, vgl. S. 30 der Antragsschrift, GA 33):

Die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, versuchte jedenfalls 21.763 T-Shirts (vgl. S. 19 der Antragsschrift, GA 22) im Rahmen einer Lieferung mit weiteren Bekleidungsstücken aus einem Drittstaat über Rotterdam nach Deutschland zu importieren, wobei die insgesamt 24 verschiedenen Modelle entsprechend den Abbildungen im Eilantrag jeweils im Nackenbereich und auf den Waschlabels mit dem oben wiedergegebenen Wort-Bildzeichen „H & M“ gekennzeichnet waren (im Nackenbereich schwarzer T-Shirts in umgekehrter Farbgebung mit weißer Schrift auf dunklem Grund). Der deutsche Zoll hielt die Sendung wegen des Verdachts von Markenverletzungen an, die sich nach Prüfungen durch die Antragstellerin bestätigten. Von der Antragsgegnerin vorgerichtlich vorgelegte Echtheitsnachweise waren gefälscht.

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss - einstweiliger Verfügung - vom 19.06.2023 untersagt, die angegriffenen Wort-Bildzeichen wie geschehen im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union ohne Zustimmung der Antragstellerin für T-Shirts zu benutzen. Es hat ihr ferner aufgegeben, über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten T-Shirts Auskunft zu erteilen, diese an einen Sequester herauszugeben und der Antragsgegnerin untersagt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder außergerichtlichen Einigung der Parteien das Eigentum und/oder den Besitz an den vom Zoll angehaltenen T-Shirts auf Dritte zu übertragen (mit Ausnahme zur Sequestration). Den Streitwert hat das Landgericht abweichend von der Angabe in der Antragsschrift (750.000 Euro) unter Vornahme eines Abschlags von einem Drittel für das Eilverfahren auf 500.000 Euro festgesetzt, da der vorgerichtlichen Abmahnung ein Gegenstandswert von 750.000 Euro zugrunde liegt.

Gegen diesen der Antragsgegnerin am 04.07.2023 zugestellten Streitwertbeschluss richtet sich ihre Beschwerde vom 05.10.2023, mit der die Antragsgegnerin Herabsetzung des Streitwerts beantragt. Sie behauptet, ein Unternehmen mit Sitz in Stadt1, mit dem sie seit dem Jahr 2019 eine Geschäftsbeziehung unterhalte (X Ltd, nachfolgend: X), habe ihr im November 2022 mit der Behauptung, es handele sich um B-Ware der Marke „Jack&Jones“, Shirts zum Kauf angeboten. Erst durch den Zoll habe sie erfahren, dass die Lieferung der vereinbarten insgesamt 90.710 Shirts durch X, die sie im Dezember 2022 bereits an einen mit ihr ebenfalls schon langjährig geschäftlich verbundenen Einzelkaufmann mit Sitz im Irak zum Vertrieb dort nach Abholung der Ware durch diesen in Deutschland verkauft habe, nicht nur Bekleidung der Marke „Jack&Jones“, sondern auch „H & M“-T-Shirts enthalten habe. Sie habe nicht vorsätzlich gehandelt. Die X habe ihr gefälschte Echtheitsnachweise übermittelt. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, bei Gesamtbetrachtung sei ein Streitwert von 50.000 Euro angemessen. Die Antragstellerin merke den Handel mit „ca. 90 Shirts“ kaum, zumal nicht von ihrer Schädigung auszugehen sei, da der Verkauf der T-Shirts im Irak hätte erfolgen sollen. Auch seien ihr sehr geringer Umsatz und Gewinn sowie ihr fehlender Vorsatz zu berücksichtigen.

Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten (vgl. ihren Schriftsatz vom 01.11.2023, GA 126 ff.).

Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde mit eingehend begründetem Beschluss vom 07.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. GA 145 ff.).

II.

Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat, ist zwar gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden, auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Wert von 200 Euro. Allerdings hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Soweit die Verfügungsmarke auf den beanstandeten T-Shirts in umgekehrter Farbgebung aufgedruckt ist, hat mit Blick auf die Warenidentität und hochgradige Zeichenähnlichkeit jedenfalls eine sehr hohe Verwechslungsgefahr bestanden. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Wert des weltweit überaus bekannten Wort-Bildzeichens der Antragstellerin, dessen Wortzeichen zugleich Bestandteil ihrer Firma sind, sehr hoch ist. Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragstellerin setzte diese zwischen 2018 und 2022 allein in Deutschland umgerechnet zwischen 2,4 und knapp 2,8 Milliarden Euro mit dem Verkauf von Waren überwiegend unter der Marke „H & M“ um. Die Antragstellerin hat auch unwidersprochen dargetan, dass sie erheblichen Werbeaufwand betreibt und das Wort-Bildzeichen „H & M“ mit zahlreichen Kooperationen mit bekannten Personen (u.a. David Beckham und Heidi Klum) und anderen Modemarken (u.a. Karl Lagerfeld, Lanvin, Versace, Marni, Alexander Wang und Kenzo, vgl. insgesamt S. 15 ff. der Antragsschrift, GA 18 ff.) promoted hat.

Die Art der Markenverletzung rechtfertigt ebenfalls die Annahme eines sehr hohen Angriffsfaktors. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts hat bereits der intendierte Import nach Deutschland die Gefahr eines Inverkehrbringens der markenverletzenden T-Shirts in der Europäischen Union begründet. Zudem ist nach Auffassung der Antragstellerin davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin behauptete Absicht eines Inverkehrbringens im Irak eine reine Schutzbehauptung ist. Dafür sprechen die auf einen beabsichtigten Vertrieb in der Europäischen Union hindeutenden Angaben auf den im Eilantrag wiedergegebenen Preisschildern („EUR“ und „€“) mit Hinweisen in deutscher, niederländischer und tschechischer Sprache. Auch hat die Antragstellerin unwidersprochen behauptet, der Zoll habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass die T-Shirts für den freien Verkehr in der Europäischen Union deklariert gewesen seien.

Aus maßgeblicher Sicht der Antragstellerin bestehen außerdem gute Gründe zu der Befürchtung, dass der Kauf und Vertrieb markenverletzender Produkte Teil des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin ist. Da diese die von ihr erworbene Ware nicht unmittelbar an Endkunden vertreibt, sondern Zwischenhändlerin im B2B-Bereich ist, haben danach kerngleiche Markenverletzungen in entsprechender Größenordnung gedroht. Die behauptete Unkenntnis der Antragsgegnerin vom Erwerb von T-Shirts mit der Verfügungsmarke, von der sie erst durch den Zoll erfahren haben will, ist unglaubhaft. Dies gilt erst Recht, da nach unbestrittenem Vortrag der Antragstellerin auch alle übrigen T-Shirts der Gesamtlieferung durch die mit der Antragsgegnerin nach eigener Angabe seit Langem geschäftliche verbundene Zulieferin Markenplagiate waren.

Auch ist die streitgegenständliche Stückzahl der markenverletzenden Produkte nicht gering. Entsprechendes gilt für die mit dem Vertrieb der Gesamtlieferung durch die Antragsgegnerin beabsichtigte Marge von gut 11.500 Euro (11.571 Euro: Ankauf von 43.750 Stück zu 35.000 Euro, von 21.960 Stück zu 17.568 Euro und von 25.000 Stück zu 25.000 Euro und deren Verkauf zu 39.375 Euro, 19.764 Euro bzw. 30.000 Euro). Der für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Angriffsfaktor ist für die Antragstellerin nochmals erhöht, bezieht man ausgehend von geplanten Endverbraucherpreisen von 12,99 Euro pro T-Shirt die Endkundenmarge der Antragsgegnerseite ein. Daneben sind der Umsatz und Gewinn der Antragsgegnerin insgesamt nicht gering. Diese beliefen sich im Jahr 2023 bereits bis zum 31.01.2023 auf 2,1 Millionen Euro (Umsatz) bzw. 50.000 Euro (Gewinn). Ausweislich Anlage HL3, der eigene Angaben der Antragsgegnerin zugrunde liegen, betrug ihr Jahresumsatz von 2019 bis 2022 zwischen (zuletzt) ca. 4,3 und ca. 5,8 Millionen Euro (vgl. GA 134 ff. [136]).

Auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin hat durch die streitgegenständlichen Markenverletzungen auch eine erhebliche Beeinträchtigung des guten Rufs der Verfügungsmarke(n) gedroht. Die von der Antragstellerin unter ihrem Wort-Bildzeichen in Verkehr gebrachten Bekleidungsstücke sind danach für eine gute Qualität bekannt. Dieser genügen die vom Zoll angehaltenen T-Shirts nicht. Diese sind schon auf den ersten Blick qualitativ äußerst minderwertig (vgl. S. 33 f. der Antragsschrift, GA 36 f.). Kerngleiche Verletzungshandlungen durch die Antragsgegnerin können insoweit den Wert (u.a.) der Verfügungsmarke erheblich beeinträchtigen.

Außerdem ist das Verschulden der Antragsgegnerin hoch zu bewerten. Selbst wenn den für sie handelnden Person(en) kein Vorsatz zur Last fiele, müsste die Antragsgegnerin sich jedenfalls grob fahrlässige Markenverletzungen vorwerfen lassen. Mit Blick auf die äußert günstigen Einkaufspreise der angeblichen B-Ware hätte sie sich bei Beachtung der im geschäftlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach zutreffender Auffassung der Antragstellerin davon überzeugen müssen, dass der Vertrieb der T-Shirts von der Zustimmung der Markeninhaber/in gedeckt ist.

Schließlich ist bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin antragsgemäß ein unionsweites Verbot erwirkt hat und sich der Gesamtstreitwert von 500.000 Euro nicht nur auf den eigentlichen Unterlassungsantrag, sondern auch auf die Anträge auf Auskunft, Sequestration und Unterlassung einer Weiterübertragung der vom Zoll angehaltenen Ware bezieht. Bei gebotener Gesamtwürdigung ist der vom Landgericht festgesetzte Streitwert daher nicht überzogen.

III.

Die Gerichtsgebührenfreiheit und die fehlende Erstattung außergerichtlicher Kosten folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.