Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 31.01.2024 – 2 OAus 96/23, 2 AuslA 244/23
ECLI:DE:OLGHE:2024:0131.2OAUS96.23.00
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Website des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Die Auslieferung nach Südkorea zur Strafverfolgung wegen der dem Haftbefehl des Zentralen Bezirksgerichts Stadt1/Republik Korea vom 4. September 2023 (Az. ...) zugrundeliegenden Taten ist zulässig.
Gründe
I.
Die Behörden der Republik Korea ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Verfolgte ist am 28. September 2023 in Stadt2 auf dem Stadt2er-Flughafen bei der Weiterreise nach Stadt3 auf Grundlage der Interpol Rotecke Nr. … vom 27. September 2023 vorläufig festgenommen worden.
Die koreanischen Behörden haben auf diplomatischem Geschäftswege das unter dem 27. Oktober 2023 gefertigte Auslieferungsersuchen übermittelt. Mit den Auslieferungsunterlagen haben die koreanischen Behörden die Zusicherung vorgelegt, dass sie die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention einhalten werden. Dem Auslieferungsersuchen ebenfalls beigefügt ist der Haftbefehl des Zentralen Bezirksgerichts Stadt1/Republik Korea vom 4. September 2023 (Az. ...).
Danach wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am 10. November 2022 versucht zu haben, 499,4 Gramm Methamphetamin aus den Vereinigten Staaten von Amerika per Internationaler Luftpost in die Republik Korea zu schmuggeln. Hierzu soll er sich mit X und Y zusammengetan haben. Der Verfolgte soll es gewesen sein, der in Ausführung des gemeinsamen Tatplanes das Methamphetamin in eine Plastiktüte packte, es in einem Baseballschläger versteckte und diesen so präparierten Baseballschläger sodann in eine Pappschachtel mit Baseball-Ausrüstung steckte. Er soll auf den Versandkarton den Empfänger Y, dessen Adresse und Telefonnummer geschrieben haben. Am 10. November 2022 soll er das Päckchen zum Versand beim DHL-Büro in Stadt4 aufgegeben haben. Hierbei wurde er ausweislich der im Auslieferungsersuchen vorgelegten Bilder gefilmt. Das Päckchen mit den Drogen, die einen Wert zwischen KRW 5 Mio. (rund € 3.400) und KRW 50 Mio. (rund € 34.000) gehabt haben sollen, soll dann am 16. November 2022 vom US-Zoll abgefangen worden sein. Es wurden auf dem vorgenannten Päckchen acht Fingerabdrücke entdeckt, von denen zwei dem Verfolgten zugeordnet werden konnten.
Darüber hinaus wird dem Verfolgten im vorgenannten Haftbefehl zur Last gelegt, sich mit Z und X verabredet zu haben, Methamphetamin in die Republik Korea zu transportieren, um es dort an X zu übergeben. In Ausführung dieser Verabredung soll Z 1,95 Kilogramm Methamphetamin in eine Plastiktüte gelegt haben, es dünn verteilt, vakuumiert und dann in die Trennwand einer Tasche eingenäht haben. Sodann soll Z mit den Drogen in Stadt5 am 1. August 2023 ein Flugzeug bestiegen und am 2. August 2023 um 3.23 Uhr in Stadt6/Republik Korea gelandet sein. Der Flug soll über eine dem Verfolgten zuzuordnende E-Mail-Adresse gebucht worden sein. Der Wert des Methamphetamin soll über KRW 50 Millionen (= rund € 34.000) betragen haben. Eine Verbindung zwischen dem Verfolgten und Z soll sich darüber hinaus nicht nur aus der zur Flugbuchung verwendeten E-Mail-Adresse ergeben, sondern auch aus den Ergebnissen eines weiteren Methamphetaminschmuggels vom 15. März 2022 über 1,5 Kilogramm Methamphetamin.
Der Verfolgte hat sich im Rahmen seiner richterlichen Vernehmungen vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main nicht zu einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren in die Republik Korea einverstanden erklärt und auch nicht auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet.
Der Senat hatte mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 gegen den Verfolgten die vorläufige, mit Beschluss vom 2. November 2023, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die förmliche Auslieferungshaft und mit Beschluss vom 27. Dezember 2023 deren Fortdauer angeordnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Südkorea für zulässig zu erklären, der Verfolgte ist dem zuletzt mit Schriftsatz seines Rechtsbeistandes vom 23. Januar 2024 entgegengetreten.
II.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Südkorea ist zulässig, § 29 Abs. 1 IRG.
1. Die dem Verfolgten in der Republik Korea vorgeworfenen Taten sind sowohl nach deutschem Recht (§§ 29, 29a, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB - versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Besitz von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge) als auch nach koreanischem Recht (§ 58 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 des koreanischen Betäubungsmittelgesetzes, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des koreanischen Gesetzes über die verschärfte Bestrafung bestimmter Straftaten) strafbar und gemäß Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsabkommens, dem die Republik Korea mit Wirkung vom 29. Dezember 2011 beigetreten ist, auslieferungsfähig.
2. Die Auslieferung des Verfolgten widerspricht weder den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung noch ist sie mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zählt das aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher darf eine Auslieferung nicht erfolgen, wenn dem Verfolgten eine Strafe droht, die unerträglich hart ist, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Auch darf die angedrohte bzw. im Falle einer Verurteilung verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein.
Dies alles ist hier nicht der Fall.
Dem Verfolgten droht ausweislich der übermittelten koreanischen Strafnormen neben einer Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe theoretisch auch die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Um die den Verfolgten im Falle seiner Verurteilung realistischer Weise zu erwartende Strafe einschätzen zu können, ist die Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich an die koreanischen Behörden herangetreten. Mit Verbalnote vom 30. November 2023 haben die südkoreanischen Behörden geantwortet, dass für die Durchführung des Strafverfahrens das Zentralbezirksgericht Stadt1 zuständig ist. Unter Zugrundelegung der Strafzumessungspraxis dieses für das Strafverfahren zuständigen Gerichts ist es nach den Angaben der koreanischen Behörden wahrscheinlich, dass der Verfolgte für die ihm vorgeworfenen Taten angesichts der Drogenmenge zwar zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren verurteilt werden wird, üblicher Weise aber von weniger als 20 Jahren. Diese zu erwartende Strafe ist angesichts der beiden ihm zur Last gelegten Taten nicht unerträglich hart; auch in Deutschland besteht für die beiden Taten ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. Damit steht die zu erwartende Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren nicht so außer Verhältnis, dass sie als schlechthin unangemessen anzusehen wäre.
Die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die aufgrund der übermittelten Strafnormen theoretisch denkbar ist, ist aber realistischer Weise nicht zu erwarten. Die südkoreanischen Behörden haben auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass angesichts der herrschenden Strafzumessungspraxis des zuständigen Gerichts die Verurteilung zu einer nicht mehr als 20 Jahre betragenden Freiheitsstrafe wahrscheinlich ist. Hingegen ist es unwahrscheinlich, dass bei den vorliegenden Taten des Verfolgten im Falle seiner Verurteilung der volle Strafrahmen ausgeschöpft werden und der Verfolgte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Daran besteht - auch bei Würdigung der Tatumstände insgesamt - für den Senat kein Anlass zu zweifeln, sodass die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zwar theoretisch denkbar, tatsächlich aber nicht erfolgen wird.
Aber auch für den theoretischen Fall, den der Senat dieser Entscheidung nicht zugrunde legt, nämlich der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, besteht für den Verfolgten nach den gesetzlichen südkoreanischen Vorschriften (Art. 72 ff. des koreanischen Strafgesetzbuches) die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung nach 20 Jahren, wenn er sich während des Vollzugs gut führt und seine Taten aufrichtig bereut. Damit weiß er bereits im Falle seiner Verurteilung, unter welchen Bedingungen er eine vorzeitige Haftentlassung erreichen kann. Damit ist gesichert, dass für den Verfolgten im Falle seiner Verurteilung die Möglichkeit besteht, nach Verbüßung von Strafhaft wieder ein Leben in Freiheit zu führen.
3. Die Auslieferung des Verfolgten nach Südkorea hindern auch nicht die dortigen Haftbedingungen.
Das Recht einer gefangenen Person auf Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG setzt der Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen.
Bei der Bestimmung des unabdingbaren Maßes an Grundrechtsschutz sind zumindest die unabdingbaren Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR - dies ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes - heranzuziehen. Dies folgt auch aus der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), die die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung erfordert. Die Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt. Maßgeblich im Zusammenhang mit der Beurteilung von Haftbedingungen ist insbesondere Art. 3 EMRK, der ein Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung enthält.
Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist. Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen.
Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird. Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards im konkreten Fall nicht beachtet werden.
Vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr abgegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können. Eine solche Prüfungsobliegenheit der Belastbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR (vgl. etwa EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, Ziff. 187 ff.). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist.
Vorliegend bestehen keine Bedenken, dass die Haftbedingungen in Südkorea gegen die oben genannten Grundsätze verstoßen.
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes besteht kein Anlass, an der Einhaltung von Internationalen Mindeststandards bei den Haftbedingungen durch die Republik Südkorea zu zweifeln. Auch der „Republic of Korea 2022 Human Rights Report“ des US States Department of State gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Verhältnisse in den koreanischen Gefängnissen genügend seien. Diese Einschätzungen führen dazu, dass auch der Senat, dem überdies aus vorangegangenen Auslieferungsverfahren keinerlei Probleme mit den Haftbedingungen in Südkorea bekannt geworden sind, keine systemischen Defizite bei den Haftbedingungen in Südkorea sieht.
Der Verfolgte hat bezüglich der Haftbedingungen in Südkorea vortragen lassen, dass sich aus dem OECD-Bericht aus dem Jahr 2017, den Daten des World-Prison-Briefs für das Jahr 2022 und aus einem Zeitungsartikel aus November 2023 konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, die auf eine Überfüllung der südkoreanischen Justizvollzugsanstalten (Belegung zu 108%) und einer damit einhergehenden unzureichenden Versorgung der Insassen schließen lasse.
Dieser allgemeine Vortrag reicht vor dem Hintergrund der zuvor genannten Berichte und Stellungnahmen nicht aus, um systemische Defizite im südkoreanischen Strafvollzug zu belegen.
Sollte man gleichwohl den Vortrag des Verfolgten ausreichen lassen, um systemische Defizite in Südkorea annehmen zu wollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Justizbehörden der Republik Korea haben im vorliegenden Auslieferungsersuchen ausdrücklich garantiert, dass die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Verfassung der Republik Korea festgehaltenen Bedingungen zum Schutz der Menschenrechte im vorliegenden Fall bei einer Auslieferung des Verfolgten in die Republik Korea eingehalten werden. Diese Zusicherung Koreas entbindet den Senat zwar nicht - wie oben ausgeführt - von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf der Senat auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für den Verfolgten trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, auf Grund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen aber nicht vor. Die angeführten Belegungsraten der südkoreanischen Haftanstalten sind nicht so gravierend, dass sich hieraus Zweifel ergeben, dass die südkoreanischen Behörden unter Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz nicht für eine menschenrechtskonforme Unterbringung des Verfolgten sorgen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die an der Einhaltung der in diesem Verfahren abgegebenen Zusicherungen der Republik Südkorea zu zweifeln Anlass geben.
4. Auch die beim Verfolgten diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken, die er aufgrund seiner sechsjährigen Inhaftierung in Thailand wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz entwickelt hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Südkorea gemäß § 73 Abs. 1 IRG. Die Auslieferung verstößt aufgrund der Erkrankung des Verfolgten nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung. Zwar steht die Achtung vor dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) einer Auslieferung entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig ist und durch die Auslieferung sein Leben gefährdet würde oder aber zumindest eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu besorgen wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Der Verfolgte befindet sich während des Haftzeitraums in psychiatrischer und psychologischer Betreuung in der Justizvollzugsanstalt. Bereits vor seiner Inhaftierung nahm er Medikamente ein, deren Einnahme er in der Justizvollzugsanstalt fortsetzte und deren Dosierung angepasst wurde. Diese Medikamente sind nach Auskunft der Anstaltsärztin der Justizvollzugsanstalt Stadt2 vom 7. November 2023 weltweit erhältlich. Seine Erkrankung stellte sich in der Vergangenheit überdies nicht so schwerwiegend dar, dass sie zu einer dauernden Reiseunfähigkeit geführt hätte. So trat er zusammen mit seiner Verlobten aus den Vereinigten Staaten von Amerika kommend eine Urlaubsreise nach Stadt3 an, in deren Verlauf er am Stadt2er Flughafen wegen der hier gegenständlichen strafrechtlichen Vorwürfe festgenommen worden ist. Aufgrund der Erkrankung des Verfolgten hat die Generalstaatsanwaltschaft die koreanischen Behörden im Dezember 2023 um Auskunft hinsichtlich der Möglichkeit der Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im dortigen Strafvollzug gebeten. Eine diesbezügliche Rückantwort datiert vom 22. Dezember 2023. Danach sichern die südkoreanischen Behörden zu, dass die medizinische Vorgeschichte des Verfolgten bei seiner Inhaftierung berücksichtigt wird und basierend auf einem vorliegenden ärztlichen Zeugnis oder Rezepten für Medikamente die Medikamente vom Arzt der Haftanstalt, nach entsprechender ärztlicher Prüfung, erneut verschrieben werden können. Auch ist es nach den Angaben der südkoreanischen Behörden möglich, dass bei entsprechender Erforderlichkeit ein externer Psychiater den Verfolgten in der Haftanstalt besucht oder dass der Verfolgte auf eigene Kosten eine externe psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen kann. Damit ist der Erkrankung des Verfolgten durch die Gewährleistung ausreichender ärztlicher Behandlung hinreichend Rechnung getragen. Auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich; es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit ein externer Sachverständiger gegenüber dem den Verfolgten über Monate hinweg behandelnden medizinischen Dienst der Justizvollzugsanstalt und der ihn dort behandelnden Ärzte überlegene Erkenntnisse gewinnen kann.