Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.04.2024 – 1 ORs 61/23
ECLI:DE:OLGHE:2024:0402.1ORS61.23.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 943 Cs 7140 Js 230982/22, Urteil
nachgehend EuGH, C-246/24
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L. 229 vom 31.7.2014, S. 1), vorgelegt:
Ist die Ausfuhr von Banknoten, die auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lauten, im Sinne des Art. 5i Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erforderlich für den persönlichen Gebrauch einer nach Russland reisenden natürlichen Person, wenn derartige Banknoten zur Durchführung ärztlicher Behandlungen dieser Person (hier zahnmedizinische Behandlung, Hormonbehandlung in einer Kinderwunschklinik und Folgebehandlung aufgrund einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie) in Russland verwendet werden sollen?
II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefrage ausgesetzt.
Gründe
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat über die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu entscheiden, das die Angeklagte wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 150,00 verurteilt hat.
I.
1. Dem Vorabentscheidungsverfahren liegt folgender, vom Amtsgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:
"Am 31.05.2022 begab sich die Angeklagte zum Stadt1er Flughafen, um mit dem Flug … nach Istanbul/Türkei zu reisen. Von dort beabsichtigte die Angeklagte unmittelbar, d.h. ohne Zwischenaufenthalt, mit dem Flug … nach Moskau/Russland weiterzufliegen. Die Angeklagte führte insgesamt 14.855 € und 99.150 Rubel Erspartes bei sich. Die Angeklagte wollte vom 31.05. bis 21.06.2022 in Russland Urlaub machen. Das Geld war dabei zum einen zur Deckung der Reisekosten gedacht, aber vor allem zur Durchführung einer zahnmedizinischen Behandlung (Veneers), einer Hormonbehandlung in einer Kinderwunschklinik und einer Folgebehandlung aufgrund einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie in Russland. Die Behandlungen hätten die Angeklagte bei einem in Deutschland niedergelassenen Arzt ein Vielfaches gekostet. Die Angeklagte wurde im Bereich der Luftsicherheitskontrolle B Ost, Halle B, Terminal … einer zollrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei die genannten Barmittel festgestellt wurden. Eine vorherige Anmeldung der geplanten Verbringung des Geldes beim Zoll nach der Barmittelverordnung hatte die Angeklagte nicht vorgenommen. Die Eurobanknoten wurden in Höhe 13.800 € sichergestellt. Die restlichen Eurobanknoten von 1.055 € wurden der Angeklagten als persönlicher Bedarf zur Deckung ihrer Reisekosten belassen. Die Angeklagte trat die Reise nicht an."
Dieser vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt ist für den Senat bindend.
2. Maßgeblich ist folgender rechtlicher Rahmen:
a) Unionsrecht
Unionsrechtlich bedeutsam für die Vorlagefrage ist Art. 5i Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (im Folgenden: VO (EU) Nr. 833/2014).
Nach Art. 5i Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands - oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Ausnahmen von diesem Verbot sind in Art. 5i Abs. 2 der VO (EU) Nr. 833/2014 normiert. Gemäß Art. 5i Abs. 2 lit. a der VO (EU) Nr. 833/2014 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen.
b) Nationales (deutsches) Recht
Die maßgebliche Strafvorschrift ist § 18 des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AWG wird derjenige mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, der einem Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Der Versuch hiervon ist nach § 18 Abs. 6 AWG strafbar.
3. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Angeklagte der versuchten unerlaubten Ausfuhr von Banknoten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 6 AWG in Verbindung mit Art. 5i Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 schuldig gesprochen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht die von der Angeklagten bei ihrer Ausreise mitgeführten Eurobanknoten für eine beabsichtigte medizinische Behandlung in Russland nicht vom Ausnahmetatbestand des Art. 5i Abs. 2 lit. a der VO (EU) Nr. 833/2014 umfasst erachtet. Zur Auslegung des in Art. 5i Abs. 2 lit. a der VO (EU) Nr. 833/2014 enthaltenen Begriffs "persönlicher Gebrauch" hat es die unter der Nr. 2 dargestellten Erwägungsgründe der Verordnung sowie die auf der Internetseite der Europäischen Kommission abrufbaren "Frequently Asked Quesions" betreffend "Banknotes (Article 5i)" (https://finance.ec.europa.eu/system/files/2022-08/faqs-sanctions-russia-euro-banknotes_en.pdf) herangezogen.
4. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer Sprungrevision gegen ihre Verurteilung und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Der Senat legt die Vorlagefrage dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vor. Er hält die Beantwortung der Vorlagefrage für seine Entscheidung über die Revision für erforderlich im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV.
1. Die Entscheidung über die Revision der Angeklagten hängt von der Beantwortung der Vorlagefrage ab. Ob sich die Angeklagte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 6 AWG strafbar gemacht hat, weil sie einem Ausfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union zuwidergehandelt hat, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, beurteilt sich im vorliegenden Fall danach, wie der Begriff des "persönlichen Gebrauchs" in Art. 5i Abs. 2 lit. a der VO (EU) Nr. 833/2014 auszulegen ist.
a) Bei der VO (EU) Nr. 833/2014 handelt es sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG um einen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union gegen Russland gerichtete wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme dient. Die Angeklagte hat sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 6 AWG strafbar gemacht, wenn sie gegen ein in der Verordnung normiertes Verbot verstoßen hat. Ein derartiger Verstoß liegt nach Art. 5i Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 nur dann vor, wenn die von der Angeklagten gewollte Ausfuhr der auf Euro lautenden Banknoten nicht für ihren persönlichen Gebrauch erforderlich war. Insofern ist es für die Entscheidung über die Revision der Angeklagten maßgeblich, ob eine von Deutschland nach Russland reisende Person gegen das Verbot in Art. 5i Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 verstößt, wenn sie auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten ausführt, um sie für eine zahnmedizinische Behandlung, eine Hormonbehandlung in einer Kinderwunschklinik und eine Folgebehandlung aufgrund einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie in Russland zu verwenden.
b) Die Auslegung des Art. 5i Abs. 2 lit. a der VO (EU) Nr. 833/2014 obliegt allein dem Gerichtshof der Europäischen Union. Dieser hat diese Frage bislang noch nicht entschieden. Auch liegt keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem gleichgelagerten Fall vor ("acte éclairé").
c) Die Auslegung ist auch nicht derart offenkundig, dass sie im Sinne eines "acte clair" keinen vernünftigen Zweifeln unterläge. Der Begriff des "persönlichen Gebrauchs" ist in der VO (EU) Nr. 833/2014 nicht näher erläutert. In den auf der Internetseite der Europäischen Kommission hierzu abrufbaren "Frequently Asked Quesions" (https://finance.ec.europa.eu/system/files/2022-08/faqs-sanctions-russia-euro-banknotes_en.pdf) wird erklärt, dass für die Bestimmung des persönlichen Gebrauchs der nicht-kommerzielle Charakter ausschlaggebend sei. Mithin wird der persönliche Gebrauch der Banknoten von ihrer kommerziellen Verwendung abgegrenzt. Für welche Zwecke die ausgeführten Banknoten auf der Reise nach und in Russland verwendet werden dürfen, ergibt sich hieraus nicht. Auch die Verwendung des Begriffs "erforderlich" lässt keine Rückschlüsse auf den vom Ausnahmetatbestand erlaubten Verwendungszweck des mitgeführten Bargeldes zu.