Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.04.2024 – 3 ORs 15/24
ECLI:DE:OLGHE:2024:0409.3ORS15.24.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Gießen, 13. November 2023, 505 Cs - 203 Js 32628/22, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gießen -Strafrichter- vom 13.11.2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gießen - Strafrichter - zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Gießen - Strafrichterin - hat den Angeklagten am 13.11.2023 wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 50 Euro verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Die Sprungrevision ist nach § 335 Abs. 1 StPO statthaft, form- und fristgemäß eingelegt und auch im Übrigen zulässig, da der Angeklagte das unbestimmte Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.1974, 5 StR 12/74).
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge in der Sache Erfolg, sodass es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankam.
Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Amtsgericht die Überzeugung vom Vorliegen der angeklagten Tat der falschen Verdächtigung verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat.
Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Beurteilung grundsätzlich eine Darstellung der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 66. Aufl. 2023 § 267 Rn. 12 mwN). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Fehler hin überprüfen zu können.
In den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu dem Anklagevorwurf geäußert hat. Infolgedessen ist das Urteil bereits mangels einer durch das Revisionsgericht überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben.