Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.05.2024 – 2 OAus 34/24, 2 AuslA 80/24
ECLI:DE:OLGHE:2024:0514.2OAUS34.24.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft Harmanli vom 25. Februar 2022 (Aktenzeichen: …) in Verbindung mit dem Urteil des Bezirksgerichts in Harmanli vom 5. Juni 2020 (Aktenzeichen: …) und dem Beschluss des Bezirksgerichts von Haskovo vom 12. November 2021 (Aktenzeichen: Strafverfahren Nr. …) genannten Tat ist unzulässig.
Gründe
I.
Gegen den auf freiem Fuß befindlichen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft Harmanli vom 25. Februar 2022 (Aktenzeichen: …). Danach wurde der Verfolgte durch das Bezirksgericht in Harmanli am 5. Juni 2020 (Aktenzeichen: …) zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren verurteilt, weil er am 9. April 2020 um 15:50 Uhr eine ihm im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auferlegte 14-tägige Quarantäne missachtete, indem er sich nicht an seiner Quarantäneanschrift, nämlich in seiner Wohnung in der Straße1 in Harmanli, sondern auf dem Bürgersteig vor seiner Wohnung aufhielt. Mit Beschluss vom 12. November 2021 ersetzte das Bezirksgericht von Haskovo (Aktenzeichen: Strafverfahren Nr. …) die Bewährungsstrafe durch eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 18 Tagen. Die Auslieferung soll zur Strafvollstreckung dieser Freiheitsstrafe erfolgen, die noch vollständig zu verbüßen ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 17. April 2024 beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären.
II.
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien ist unzulässig. Es liegt ein Auslieferungshindernis nach § 81 i.V.m. § 3 Abs. 1 IRG vor. Denn bei der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Tat handelt es sich weder um eine Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/594/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: Rahmenbeschluss) noch ist die Tat nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Die Tat könnte nach deutschem Recht nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Rechtsgrundlage für die Anordnung einer häuslichen Quarantäne bei Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern ist, sofern sie nicht an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Wer einer derartigen vollziehbaren Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, begeht nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
2. Auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses ist die Auslieferung für unzulässig zu erklären.
a) Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses stellt, anders als § 3 Abs. 1 IRG, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in das Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat keine Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ist und nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt. Die konkrete Anwendung des Ablehnungsgrundes in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses ist folglich der Beurteilung durch die vollstreckende Justizbehörde überlassen. Sie muss hierbei jedoch über ein Ermessen verfügen, das es ihr erlaubt, eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.04.2021 - C-665/20 PPU -, Rn. 43, 60). Insofern wäre nach Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses eine Auslieferung auch bei Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit durch die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall möglich.
b) Trotz des in Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eingeräumten Ermessens hat der Senat die Auslieferung wegen Fehlens der beiderseitigen Strafbarkeit für unzulässig zu erklären.
Zum einen entfaltet der Rahmenbeschluss keine unmittelbare Wirkung. Zum anderen kann § 3 Abs. 1 IRG nicht rahmenbeschlusskonform ausgelegt werden. Nationale Normen sind zwar so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auszulegen (EuGH, Urteil vom 29.04.2021 - C-665/20 PPU -, Rn. 63). Eine Auslegung findet jedoch ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut der Norm. So liegt der Fall hier. Der Senat müsste auf eine Auslegung contra legem zurückgreifen, um § 3 Abs. 1 IRG so anwenden zu können, dass der vollstreckenden Justizbehörde ein Ermessen zustünde.
Auch unter Berücksichtigung, dass derzeit ein Gesetzentwurf ausgearbeitet wird, der die nationale Regelung mit Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses in Einklang bringen soll, kann § 3 Abs. 1 IRG nicht in einer mit dem Rahmenbeschluss vereinbarenden Weise angewandt werden. Denn der Entwurf der beabsichtigten Gesetzesänderung befindet sich noch in der internen Abstimmung auf Ministerialebene. Ob ein Gesetzgebungsverfahren initiiert und die Gesetzesänderung dieses passieren wird, ist derzeit nicht absehbar.