Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.05.2024 – 20 W 213/23
ECLI:DE:OLGHE:2024:0514.20W213.23.00
Anmerkung
Das vorinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Verfahrensgang
vorgehend AG Lampertheim, 31. August 2023, ..., Verfügung
Tenor
Gliederungspunkt b) der angefochtenen Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt darin die Vorlage von Vollmachten der Beteiligten zu 2 und 3 in der Form des § 29 GBO für erforderlich erachtet.
Die darüberhinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
In den bezeichneten Grundbüchern ist jeweils noch Vorname1 A in Abt. I, lfd. Nr. 2, als Eigentümerin des dort verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Vorname1 A ist ausweislich der vom Amtsgericht Lampertheim - Nachlassgericht - dem Grundbuchamt am 30.04.2018 übermittelten Urkunden am XX.XX.2018 verstorben. Auf die in der dem Senat überreichten und nicht paginierten Grundakte von Stadt1 Blatt … enthaltenen Urkunden wird insoweit Bezug genommen.
Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 14.08.2023, wegen dessen Inhalts ebenfalls auf die bezeichnete Grundakte verwiesen wird, hat sich der notarielle Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Bezugnahme auf einen Vergleich des Landgerichts Stadt2 vom 18.04.2023 sowie auf weitere Urkunden den durch die Beteiligten gestellten Anträgen angeschlossen und um grundbuchlichen Vollzug gebeten. Vorgelegt hat er insoweit unter anderem eine Ausfertigung eines Protokolls der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Stadt2 vom 18.04.2023 unter dem Az. …. Ausweislich dieses Protokolls, wegen dessen Einzelheiten ebenfalls auf die bezeichnete Grundakte verwiesen wird, traten in dieser öffentlichen Sitzung des Landgerichts Stadt2 in einem Güterichterverfahren zwischen dem Beteiligten zu 2 als Kläger und dem Beteiligten zu 3 als Beklagten für den Erstgenannten der nunmehrige notarielle Verfahrensbevollmächtigte in seiner Funktion als Rechtsanwalt für den Kläger auf, für den Beteiligten zu 3, der in der Sitzung zuletzt zusätzlich persönlich anwesend war, dessen Rechtsanwalt. Beide Rechtsanwälte sind (nur) in dieser Funktion als Prozessbevollmächtigte der Parteien im gerichtlichen Protokoll, Seite 1, ausdrücklich aufgeführt. Der hiesige notarielle Verfahrensbevollmächtigte erklärte ausweislich dieses Protokolls, Seite 2, als Klägervertreter, dass er auch die hiesigen Beteiligten zu 1, 4 und 5 vertrete. Er erklärte ausweislich des Protokolls namens und in Vollmacht dieser drei Beteiligten den Beitritt zu dem Rechtsstreit zwecks Abschlusses eines Vergleichs. Sodann wurde in der genannten Sitzung des Landgerichts Stadt2 ausweislich des Protokolls ein zuvor eingereichter Vergleichstext als Anlage 1 und eine einer Frau Vorname2 A zum Vollzug des Vergleichs erteilte Vollmacht als Anlage 2 zum Protokoll genommen. Die Anlagen wurden laut vorgelesen und die Parteivertreter erklärten die Genehmigung des Vergleichs. Ausweislich der Anlage 1 zum Protokoll, Seite 1, schlossen die hiesigen Beteiligten einen Vergleichs- und Erbauseinandersetzungsvertrag „der Erbengemeinschaften nach Vorname1 A“. In § 2 der Urkunde ist weiter festgehalten, dass diese von den Beteiligten zu 1 bis 5 zu je 1/5-Erbteil beerbt worden ist. Ausweislich § 3 Ziffer 1 setzte sich die Erbengemeinschaft unter anderem dahingehend auseinander, dass der Beteiligte zu 3 die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs Blatt … unter den lfd. Nrn. 1 und 5 verzeichneten Grundstücke, der Beteiligte zu 4 das dort unter der lfd. Nr. 4 verzeichnete Grundstück, sowie der Beteiligte zu 2 die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs Blatt … unter den lfd. Nrn. 2 und 3 verzeichneten Grundstücke zu Alleineigentum erwerben. Unter § 7 Ziffer 1 ist geregelt: „Beide Vertragsteile sind über den Eigentumswechsel einig und bewilligen, der Erwerber beantragt dessen Vollzug im Grundbuch.“ Ausweislich des Protokolls haben die Parteivertreter sodann entsprechend der Regelung in § 9 des Vergleichs den Rechtsstreit … für erledigt erklärt.
Durch die angefochtene Zwischenverfügung, wegen deren Einzelheiten ebenfalls auf die dem Senat vorgelegte Grundakte verwiesen wird, hat das Grundbuchamt mehrere Hindernisse benannt, zu deren formgerechter Behebung es unter Bezugnahme auf § 18 GBO eine Frist gesetzt hat. Unter Gliederungspunkt a) hat es zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben. Unter Gliederungspunkt b) hat das Grundbuchamt Folgendes aufgegeben:
„Der Vergleich muss ordnungsgemäß zustande gekommen sein, da er die Beurkundung durch einen Notar ersetzt. Der Eigentümer und der Erwerber müssen beide gleichzeitig anwesend sein, Vollmachten z.B. für einen Rechtsanwalt müssen zwar nicht der Form des § 29 GBO genügen, aber es muss eine gerichtliche Bestätigung im Vergleich vorhanden sein, dass der Rechtsanwalt die Vollmacht für den Beteiligten innehatte. Diese Bestätigung liegt nicht vor. Daher sind auch hier Vollmachten in der Form des § 29 GBO nachzureichen.
Andere Vollmachten (hier: die Vollmacht der anderen Miterben) müssen in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden.“
Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 hat der notarielle Verfahrensbevollmächtigte erklärt, die Zwischenverfügung zu Gliederungspunkt a) zu akzeptieren und hat zu Gliederungspunkt b) der Zwischenverfügung um Überprüfung gebeten. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Nachweis der Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten für den Vergleich selbst nicht durch gesonderte öffentliche Urkunden nachzuweisen sei. Schon aus dem Spruchrichterprivileg ergebe sich, dass diese Beanstandung nicht zulässig sein könne. Es könne nicht sein, dass das Grundbuchamt sozusagen Superprüfungsinstanz spruchrichterlicher Tätigkeit sei. Aus § 165 ZPO ergebe sich, dass das Protokoll den Beweis der Förmlichkeiten liefere. Hiergegen sei lediglich der Einwand der Fälschung zulässig. Zu den Förmlichkeiten würden gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch die Namen der erschienenen Parteien und ihrer Bevollmächtigten gehören. Da das Grundbuchamt nicht in der Lage sei, den Nachweis der Fälschung des Protokolls zu erbringen, seien die Parteien und ihre Bevollmächtigten durch das Protokoll mit zwingender Beweiskraft festgestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 29.09.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigten namens der Antragsteller Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt und seine Rechtsauffassung wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die sich in der vorgelegten Grundakte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Durch Beschluss vom 06.10.2023 hat das Grundbuchamt der Beschwerde der oben bezeichneten Beteiligten, diese vertreten durch den notariellen Verfahrensbevollmächtigten, nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dann, wenn sich eine Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lasse, dieser seine Vollmacht dem Gericht nicht in der Form öffentlicher Urkunden nachweisen müsse, damit die Auflassung wirksam sei. Zum Nachweis im Grundbuchverfahren gelte § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO. Das Gericht prüfe im Anwaltsprozess nicht von Amts wegen das Bestehen einer Prozessvollmacht, § 88 Abs. 2 ZPO. Ohne entsprechende Vollmachtsprüfung könne kein Eigentumswechsel im Grundbuch erfolgen. Die Auflassung gemäß § 925 BGB sei von allen Erben zu erklären, daher seien auch die Vollmachten für die Beteiligten zu 1, 4 und 5 als potentielle Erben zu prüfen. Diese Vollmacht könne durch eine unterschriftsbeglaubigte Vollmacht für den Rechtsanwalt oder eine gerichtliche Bestätigung im Vergleich nachgewiesen werden. Der sicherste Weg wäre gewesen, wenn die Beteiligten im Termin anwesend gewesen wären, das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Keiner dieser Vollmachtsnachweise sei hier vorgelegt worden.
Auf Anfrage des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26.10.2023 nochmals klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen den Punkt b) der Zwischenverfügung richte.
II.
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere formgerecht eingelegt worden. Sie ist nach ausdrücklicher Angabe des notariellen Verfahrensbevollmächtigten im Namen der Antragsteller eingelegt; dies sind die im gerichtlichen Vergleich vom 18.04.2023, § 7 Ziffer 1, als solche bezeichneten Erwerber, mithin die hiesigen Beteiligten zu 2, 3 und 4.
Die Beschwerde hat jedoch lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach ausdrücklicher Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten lediglich Gliederungspunkt b) der Zwischenverfügung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Begründet ist die Beschwerde, soweit das Grundbuchamt die Vorlage von Vollmachten in der Form des § 29 GBO für die Parteien des Rechtsstreits … bzw. …, mithin für die hiesigen Beteiligten 2 und 3, für erforderlich erachtet. In diesem Umfang ist die Beanstandung nicht gerechtfertigt und die Zwischenverfügung auf die Beschwerde aufzuheben, wobei vorsorglich darauf hinzuweisen ist, dass Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nur die vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO angenommenen (und angefochtenen) Eintragungshindernisse sind, dagegen nicht der Eintragungsantrag selbst. Über diesen und damit auch über ggf. anderweitige Eintragungshindernisse hat vielmehr das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (Senat ZMR 2023, 652, zitiert nach juris und m. w. N.).
Auszugehen ist zunächst davon, dass gemäß § 20 GBO im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung nur erfolgen darf, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils wirksam erklärt und dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Eine Auflassung kann gemäß § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden.
Nach § 127a BGB wird die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 159 bis 164 ZPO) errichtetes Protokoll ersetzt (vgl. dazu im Einzelnen BGHZ 142, 84; KGR Berlin 2003, 318, je zitiert nach juris, Bauer/Schaub/Bayer/Meier-Wehrsdorfer, GBO, 5. Aufl., § 29 Rz. 119, 130). Dabei muss hier - wie auch ansonsten - die Einigung von den Vertragsparteien nicht persönlich abgegeben werden. Sie kann auch von Vertretern erklärt werden (vgl. etwa Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl., § 925 Rz. 5; KG FGPrax 2012, 7; OLG München Rpfleger 2023, 571, je zitiert nach juris). Werden ein Erbe oder mehrere Erben durch einen Bevollmächtigten vertreten, sind die Wirksamkeit und der Umfang der Vollmacht vom Grundbuchamt grundsätzlich selbständig zu prüfen (OLG München Rpfleger 2023, 571 m. w. N.). Ist im Grundbuch als Eigentümer noch der Erblasser eingetragen, so ist die Voreintragung des Erben als Betroffenen im Falle der Übertragung eines Rechts nicht erforderlich. Ggf. ist vielmehr auch die Erbenstellung in der Form der §§ 29 ff. GBO nachzuweisen. Letzteres ist Gegenstand des Gliederungspunkts a) der Zwischenverfügung, der hier nicht angefochten und demgemäß im Beschwerdeverfahren auch nicht zu überprüfen ist.
Nach wohl herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. KG OLGE 42, 168; BayOblGZ 22, 136; OLG Saarbrücken OLGZ 1969, 210, dort m. w. N.; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 20 Rz. 16b; Bauer/Schaub/Kilian, a.a.O., § 20 Rz. 201; BeckOK GBO/Hügel, Stand: 01.03.2024, § 20 Rz. 45; Volmer in KEHE, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 29 Rz. 128; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 925 Rz. 25; Walchshöfer NJW 1973, 1103), der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat (vgl. RPfleger 1980, 291), genügt für die Grundbucheintragung als Nachweis der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei in der Regel dessen Anführung im Vergleichsprotokoll (jedenfalls bei Anwesenheit der vertretenen Partei auch OLG Hamm FGPrax 2013, 59). Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist im Wesentlichen, dass der Doppelcharakter eines Prozessvergleichs als Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts und gleichzeitig den Rechtsstreit beendende Prozesshandlung (vgl. dazu BGHZ 164, 190, zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 794 Rz. 3) zur Folge hat, dass nicht bloß hinsichtlich der Form und der Beurkundung, sondern auch hinsichtlich der Vertretung und der Vollmachtsfragen die prozessualen Vorschriften maßgebend sind. Ob diese Vorschriften entsprechend erfüllt sind, darüber hat das Prozessgericht nach Maßgabe seiner richterlichen Kontrolle zu befinden. Hierbei wird auch das Bestehen der Prozessvollmacht schon dadurch ausgewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte als solcher der jeweiligen Prozesspartei im Vergleich aufgeführt ist (vgl. BayOblGZ 22, 136). In dieser Hinsicht ist der gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossene Prozessvergleich nicht anders zu beurteilen wie ein rechtskräftiges Urteil (KG OLGE 42, 168). Da - wie gesagt - § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB die Erklärung der Auflassung in einem Prozessvergleich gestattet, ist der Prozessbevollmächtigte für das Prozessgericht kraft des gesetzlich bestimmten Umfangs der Prozessvollmacht in diesem Zusammenhang zur Auflassung ermächtigt. Auch wenn es richtig ist, dass das Prozessgericht die Prozessvollmacht eines Rechtsanwalts nach § 88 Abs. 2 ZPO nur auf Rüge zu prüfen hat, während die Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht nach § 29 GBO erheblich strenger sind, so ist doch nicht ersichtlich, warum die Berechtigung des Prozessbevollmächtigten zur Auflassung zwar für das Prozessgericht im Rahmen der den Rechtsstreit beendenden Prozesshandlung, nicht aber für das Grundbuchamt feststehen soll (vgl. dazu OLG Saarbrücken OLGZ 1969, 210).
An dieser Rechtsauffassung hält der Senat trotz der hiergegen in der Literatur verbreitet vorgebrachten Bedenken (vgl. etwa bei Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl., § 925 Rz. 30; Münchener Kommentar/Ruhwinkel, BGB, 9. Aufl., § 925 Rz. 16; Staudinger/Diehn, BGB, Neub. 2020, § 925 Rz. 82; BeckOGK/Weber, Stand: 01.11.2023, § 925 BGB Rz. 74.1 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 3338 Fn. 946; Munzig in KEHE, a.a.O., § 20 Rz. 96; Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl., § 20 Rz. 83), auf die auch das Grundbuchamt abstellt, fest.
Das gerichtliche Protokoll als öffentliche Urkunde (vgl. Zöller/Schultzky, a.a.O., Vorbem. zu §§ 159-165 ZPO Rz. 3) erbringt, wenn - wie hier - entgegenstehende Anhaltspunkte nicht vorhanden sind, den Beweis dafür, dass die dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Parteien gemäß § 81 ZPO auch zum Vergleichsschluss als ermächtigt anzusehen sind. Nach dieser Vorschrift ermächtigt die Prozessvollmacht nämlich zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, unter anderem auch zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich. Dem stehen aus den oben genannten Gründen die Bedenken der Literatur, die im Wesentlichen darauf gründen, dass gemäß § 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten vom Prozessgericht nicht von Amts wegen geprüft werde, sondern lediglich auf Rüge, nicht entgegen. Dieser Umstand ändert - wie ausgeführt - nichts daran, dass die Prozessvollmachten für das Prozessgericht für die verfahrensbeendenden Prozesserklärungen durch Vergleichsabschluss hinreichend waren. Dadurch, dass die Erklärung der Auflassung im gerichtlichen Vergleich gesetzlich zugelassen wurde, muss die Bestimmung des § 29 GBO hinsichtlich des Nachweises der Vollmacht bei einer im Prozessvergleich durch Prozessbevollmächtigte der Parteien erklärten Auflassung als modifiziert gelten (vgl. dazu OLG Saarbrücken OLGZ 1969, 210).
Vorliegend sind die Prozessbevollmächtigten von Kläger und Beklagtem, mithin der hiesigen Beteiligten zu 2 und 3, ausdrücklich im gerichtlichen Protokoll des Landgerichts Stadt2 vom 18.04.2023, Seite 1, als solche aufgeführt. Auf den Umstand, dass der Beteiligte zu 3 bei der Vergleichsprokollierung neben seinem Prozessbevollmächtigten persönlich anwesend war (vgl. Seite 2 des Protokolls), kommt es nach der oben dargelegten herrschenden Meinung, der der Senat folgt, nicht mehr an.
Der Senat teilt jedoch die Rechtsauffassung des Grundbuchamts, dass die Vollmachten der an dem Zivilprozess … bzw. an dem Güterichterverfahren … nicht als Parteien beteiligten Miterben, mithin der hiesigen Beteiligten zu 1, 4 und 5, in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden müssen. Für diese ist der Nachweis der Vollmacht nicht durch das vorgelegte gerichtliche Protokoll vom 18.04.2023 geführt.
Zwar ergibt sich aus Seite 2 dieses Protokolls, dass der hiesige Verfahrensbevollmächtigte als seinerzeitiger (anwaltlicher) Klägervertreter zu Protokoll des Gerichts erklärt hatte, dass er auch die genannten Miterben vertrete und namens und in Vollmacht derer den Beitritt zu dem Rechtsstreit zwecks Abschlusses eines Vergleichs erkläre. Wie oben ausgeführt, ergibt sich die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten einer Partei im Zivilprozess zum Abschluss eines Prozessvergleichs aus § 81 ZPO. Dieser gilt danach als zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich ermächtigt. Der lediglich einem Prozessvergleich beitretende Dritte ist aber nicht Partei und wird auch nicht als Partei behandelt. Die in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ermöglichte Mitwirkung eines Dritten bei Abschluss eines Prozessvergleichs beschränkt sich vielmehr darauf, dass er seine (Verpflichtungs-)Erklärung zu Protokoll gibt, mehr nicht. Für ihn ist das Prozessgericht gleichsam nur Beurkundungsstelle, wie es auch ein Notar sein könnte (vgl. BGHZ 86, 160, Tz. 17, 19 bei juris). Da er mithin keine verfahrensrechtlichen Erklärungen abgibt, die für die Beendigung des Prozesses durch Prozessvergleich erforderlich sind, unterliegt ein Dritter, der dem Prozessvergleich beitritt, mithin auch nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGHZ 86, 160). Anders mag es sich verhalten, wenn der Dritte dem Rechtsstreit als Nebenintervenient oder Streitverkündungsempfänger beitritt. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor; der Verfahrensbevollmächtigte hat ausschließlich den Beitritt der Beteiligten zu 1, 4 und 5 zu dem Rechtsstreit zum Abschluss eines Vergleichs erklärt. Grundsätzlich ist der Nachweis der Vollmacht auch für eine Auflassung innerhalb eines gerichtlichen Vergleichs kein materielles Erfordernis für die Wirksamkeit der Auflassung (Staudinger/Diehn, a.a.O., § 925 Rz. 82; Bauer/Schaub/Kilian, a.a.O., § 20 Rz. 201).
Bedarf es mithin aus prozessualen Gründen keiner Prozessvollmacht für den rechtsanwaltlichen Vertreter dieser (Dritt-)Beteiligten, kann für den Nachweis und den Umfang einer diesbezüglichen Vollmacht - anders als für die Parteien des Rechtsstreits - nicht auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 81, 88 ZPO Bezug genommen werden. Dann kann aber in der Erklärung des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2, auch die Beteiligten zu 1, 4 und 5 als „Dritte“ (nur) im Rahmen eines Vergleichsabschlusses zu vertreten, das Vorliegen einer solchen - hierfür nicht erforderlichen - Prozessvollmacht nicht unterstellt werden. Bedarf es aber auch aus materiellen Gründen für die Abgabe der diesbezüglichen Auflassungserklärungen im Rahmen des vorliegenden Vergleichs für dessen materielle Wirksamkeit nicht des Nachweises einer Vollmacht, kann deren Vorliegen auch aus dieser Überlegung heraus für das Grundbuchverfahren nicht in der Form des § 29 GBO durch Vorlage des Sitzungsprotokolls, das sich hierzu nicht verhält, als nachgewiesen gelten.
Die Einwendungen der Beschwerde greifen insoweit nicht durch. Soweit sie auf § 165 ZPO Bezug nimmt, ergibt sich daraus nichts Anderes. Zwar kann nach Satz 1 dieser Norm die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden, wozu gemäß den §§ 159 Abs. 2 Satz 2, 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch die Namen der Bevollmächtigten und Beistände gehören; auch im Güterichterverfahren ist ein Protokoll zu erstellen, um einen vollstreckbaren Vergleich zu erlangen (vgl. dazu Zöller/Schultzky, a.a.O., § 159 Rz. 2; § 160 Rz. 5). Ungeachtet der Frage, ob sich § 165 ZPO auf die hier entscheidenden Fragen überhaupt beziehen könnte (vgl. etwa zur fehlenden Anwendbarkeit des § 165 ZPO auf die Feststellung von Abschluss und Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs: BGHZ 142, 84), ergibt sich aus dem Protokoll im hier maßgeblichen Zusammenhang lediglich, dass der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers die oben aufgeführten Erklärungen abgegeben hat. Dass er von den „Dritten“, den hiesigen Beteiligten zu 1, 4 und 5, zur Abgabe von Auflassungserklärungen in einem gerichtlichen Vergleich bevollmächtigt war, ergibt sich daraus noch nicht. Bedarf es weder aus verfahrensrechtlichen noch aus materiell-rechtlichen Gründen des Nachweises einer Vollmacht der Drittbeteiligten des Vergleichs im Prozessverfahren, ist es auch nicht zutreffend, dass das Grundbuchamt sich mit einer richterlichen Entscheidung in Widerspruch setzt („Superprüfungsinstanz spruchrichterlicher Tätigkeit“), wenn es im Grundbucheintragungsverfahren die gerade hierfür geltenden gesetzlichen Formvorschriften - konkret also § 29 Abs. 1 GBO - zugrunde legt.
Da am hiesigen Beschwerdeverfahren niemand mit entgegengesetztem Verfahrensziel formell beteiligt war, ist auch über eine Auferlegung der für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG nicht zu erkennen.
Sind Gerichtskosten nicht zu erheben und notwendige Aufwendungen nicht zu erstatten, erübrigt sich auch eine Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren.
Der Senat lässt im Umfang der Beschwerdezurückweisung die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zu. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GBO. Abgesehen von der umfassend umstrittenen Frage der Beweiswirkung eines gerichtlichen Sitzungsprotokolls im Hinblick auf die Prozessvollmachten der Parteivertreter liegt - soweit ersichtlich - höchstrichterliche Rechtsprechung zum hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 GBO auf anwaltliche Vertreter Dritter im Rahmen eines Prozessvergleichs derzeit nicht vor.