Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.06.2024 – 6 W 27/22

ECLI:DE:OLGHE:2024:0611.6W27.22.00

Tenor

Auf die Beschwerde vom 08.04.2022 werden der Beschluss vom 02.03.2022 des Vorsitzenden der 10. Kammer für Handelssachen - 3-10 O 88/15 - und die Kostenrechnung - Kassenzeichen … - vom 20.08.2021 abgeändert. Gegenüber der Klägerin werden keine Gebühren und Auslagen angesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, verjähren Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten gemäß § 5 Abs. 1 GKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung beendet worden ist. Da auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind (§ 5 Abs. 3 GKG), setzt der Verjährungsbeginn jedoch nicht nur den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, sondern auch Fälligkeit (Entstehung) des Kostenanspruchs voraus (§§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 200 BGB). Nach § 31 Abs. 2 GKG wird der Kostenanspruch gegenüber einem Zweitschuldner wie der Klägerin erst fällig, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Beklagten als Erstschuldnerin erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors kommt es allerdings nicht darauf an, ob eine Kenntnis anderer Vollstreckungsverfahren vorausgesetzt bzw. dem Kostenbeamten des Landgerichts Frankfurt a.M. zugerechnet werden kann oder ob Kenntnisse des Kostenbeamten über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch oder die Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung überhaupt vorhanden waren.

Die Frage nach der Entstehung des Kostenanspruchs gegen den Zweitschuldner und damit nach dem Verjährungsbeginn ist - schon nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 GKG - objektiv zu beantworten. Auf die Kenntnis des Kostenbeamten kommt es nicht an. Der Kostenbeamte hat vielmehr - sobald die Verjährungseinrede erhoben ist - zu ermitteln, wann erstmals eine Vollstreckung gegen den Erstschuldner aussichtslos erschienen ist. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Ablauf des Jahres, in dem das Ausgangsverfahren durch rechtskräftige Entscheidung beendet worden ist, so beginnt auch gegenüber dem Zweitschuldner die Verjährung nach der Regel des § 5 Abs. 1 GKG (vgl. OLG Celle NJOZ 2013, 403 f.). Ob diese Grundsätze ebenso zu gelten haben, wenn nur ein Vollstreckungsversuch in einem anderen Verfahren erfolglos geblieben ist oder ob diese Fallvariante der Entstehung der Zweitschuldnerhaftung in § 31 Abs. 2 GKG nur für einen erfolglos gebliebenen Vollstreckungsversuch in dem jeweils betroffenen Kostenverfahren gelten kann, kann hier dahinstehen. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin waren gegen die Beklagte in der Zeit von 2009 bis 2016 zahlreiche erfolglose Vollstreckungsversuche seitens der Gerichtskassen und der Steuerbehörden wegen Steuerschulden unternommen worden und es lag bereits ein Haftbefehl im Rahmen der Zwangsvollstreckung vor. Damit waren bereits 2016 hinreichende Anhaltspunkte für eine Aussichtslosigkeit der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der beklagten Erstschuldnerin vorhanden. Eine Vermutung mit gewissem Wahrscheinlichkeitsgehalt reicht insofern aus (Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl., § 31 Rn. 4 m.w.N.).

Folglich begann die Verjährung der Kostenforderung gegen die Klägerin bereits am 01.01.2017 zu laufen und endete am 31.12.2020. Die Kostenrechnung vom 20.08.2021 konnte damit die Verjährungsfrist nicht erneut in Gang setzen (§ 5 Abs. 3 (2) GKG).

Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.