Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.06.2024 – 20 W 47/24

ECLI:DE:OLGHE:2024:0613.20W47.24.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Homburg v. d. H., 22. Februar 2024, ..., Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 40.000,-- EUR.

Gründe

I.

In den oben aufgeführten Wohnungsgrundbüchern ist die Antragstellerin jeweils in Abt. I, lfd. Nr. 4, aufgrund eines Erbvertrags vom 27.11.2007 (Notar V, Stadt1, UR-Nr. ..., Bl. 6/14 ff. d. A.) und vom 22.07.2015 (Notar W, Stadt1, UR-Nr. ..., Bl. 6/5 ff. d. A.) als Eigentümerin eingetragen. In Abt. II, lfd. Nr. 3, ist jeweils eingetragen, dass die Antragstellerin befreite Vorerbin nach dem Voreigentümer Vorname1 Q ist. Nacherben sind danach die Söhne der Vorerbin, Vorname2 X und Vorname3 X, und die Töchter des Erblassers Vorname4 Q, Vorname5 Q und Vorname6 Q. Die Nacherbfolge tritt nach dem Eintragungsvermerk zu Abt. II, lfd. Nr. 3, ein beim Tod des Vorerben; Ersatznacherben sind für alle Nacherben die jeweiligen Abkömmlinge der Nacherben, sollte einer der Söhne der Vorerbin ohne Abkömmlinge versterben, ist Ersatznacherbe der andere Sohn; sollte eine der Töchter des Erblassers ohne Abkömmlinge versterben, sind Ersatznacherben die anderen Töchter. Im Eintragungsvermerk, der aufgrund Eintragungsverfügung vom 04.05.2020 (Bl. 6/38 d. A.) nach Vorlage der oben aufgeführten Verfügungen von Todes wegen vorgenommen wurde, wird anders als bei den oben dargestellten Eigentumseintragungen - evt. aufgrund eines Schreibfehlers - jeweils auf einen Erbschein vom 27.11.2007 und 22.07.2015 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.04.2021 (Bl. 7/1 d. A.) hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine in Fotokopie vorgelegte schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht des Amtsgerichts Stadt2 vom 25.06.2020 (Bl. 7/4 d. A.) mitgeteilt, dass Vorname4 Y (geb. Q) als Nacherbin des verstorbenen Mannes der Antragstellerin Vorname1 Q ihren Pflichtteil verlangt habe. Da sie ihre Erbschaft ausgeschlagen habe, müsse sie - so die Antragstellerin - im Grundbuch gestrichen werden. Auf eine Verfügung des Grundbuchamts vom 23.04.2021 (Bl. 7/9 d. A.) hat die Antragstellerin den Antrag mit Schreiben vom 04.05.2021 zurückgenommen (Bl. 7/10 d. A.).

Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 26.01.2024 (Bl. 8/1 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gebeten, die zugunsten der drei oben aufgeführten Töchter des Vorname1 Q, nämlich Vorname5 Q, Vorname4 Q und Vorname6 Q, eingetragenen Nacherbenvermerke im Grundbuch zu löschen. Er hat darauf hingewiesen, dass Vorname1 Q die Antragstellerin testamentarisch zu seiner alleinigen befreiten Vorerbin eingesetzt und außerdem bestimmt habe, dass Nacherben unter anderem seine drei Töchter aus seiner ersten Ehe sein sollten. Diese hätten die Nacherbschaft nach ihrem verstorbenen Vater ausgeschlagen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat dabei Bezug genommen auf die oben aufgeführte (nunmehr beglaubigt vorgelegte) Erklärung vom 25.06.2020 (Bl. 8/3 d. A.) und ein Protokoll des Amtsgerichts Stadt2 - Nachlassgericht - vom 20.05.2022 (Bl. 8/4 d. A.), ausweislich dessen auch Vorname6 Q und Vorname5 Q die ihnen zugedachte Nacherbschaft nach Vorname1 Q ausgeschlagen haben, um den Pflichtteil geltend machen zu können. Der Verfahrensbevollmächtigte hat die Auffassung vertreten, dass durch den Verzicht auf die Nacherbenstellung die Töchter berechtigt gewesen wären, den Pflichtteil nach dem Tode ihres Vaters von der alleinigen Erbin zu fordern und mithin nicht mehr erbberechtigt seien.

Durch Verfügung vom 01.02.2024 (Bl. 8/5 d. A.) hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Ausschlagungserklärungen die Grundbuchunrichtigkeit nicht nachweisen würden, da die Wirksamkeit dieser Erklärungen erst in einem Erbscheinsverfahren geprüft würden. Zur Löschung des Nacherbenvermerks sei daher entweder die Bewilligung der Nacherben in der Form des § 29 GBO oder ein Erbschein in Ausfertigung erforderlich, welcher den Wegfall der Nacherbfolge nachweise. Der Verfahrensbevollmächtigte hat dem mit Schreiben vom 14.02.2024 (Bl. 8/7 ff. d. A.) widersprochen und geltend gemacht, dass der Nacherbenvermerk dadurch gegenstandslos geworden sei, dass alle Nacherben die Nacherbschaft ausgeschlagen hätten. Die Antragstellerin könne nicht darauf verwiesen werden, einen mit erheblichen Kosten verbundenen Erbschein zu beantragen; die Weigerung der Löschung des Nacherbenvermerks empfinde die Antragstellerin als schikanös.

Das Grundbuchamt hat in der Folge durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 8/9 ff. d. A.), auf den Bezug genommen wird, den Antrag vom 26.01.2024 auf Eintragung der Löschung der jeweils in Abt. II, lfd. Nr. 3, eingetragenen Nacherbenvermerke zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 14.03.2024 unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen Beschwerde eingelegt worden. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 18.03.2024 (Bl. 8/16 ff. d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Ein Nacherbenvermerk gemäß § 51 GBO kann dann gelöscht werden, wenn die Löschung von den Nacherben und den Ersatznacherben bewilligt wird, sowie nach § 22 GBO auch dann, wenn der Unrichtigkeitsnachweis geführt wird (vgl. BGH NJW 2014, 1593, Tz. 10 bei juris und m. w. N.). Keiner dieser Fälle liegt hier vor.

Hier ist die Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit beantragt worden. Der Nacherbenvermerk entspricht nicht mehr der Rechtslage, wenn der von ihm erfasste Gegenstand etwa mit Wirkung gegenüber dem Nacherben aus dem Nachlass ausgeschieden ist oder wenn der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 51 Rz. 44 m. w. N.). Auf Letzteres stellt die Beschwerde ab, indem sie diesen als nachträglich gegenstandslos erachtet. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden.

Richtig ist allerdings, dass der Nacherbfall unter anderen dann nicht mehr eintreten kann, wenn der Nacherbe die Nacherbschaft wirksam ausgeschlagen hat und auch keine Ersatznacherben berufen sind (vgl. Demharter, a.a.O., § 51 Rz. 44 m. w. N.).

Zutreffend hat das Grundbuchamt aber angenommen, dass eine im Grundbuchverfahren abschließende Feststellung, ob die oben aufgeführten drei Töchter des Erblassers (noch) Nacherben sind bzw. der Nacherbfall bezogen auf ihre Personen nicht mehr eintreten kann, nicht getroffen werden kann. Letzteres würde nämlich den Nachweis einer wirksamen Erbausschlagung in grundbuchrechtlich zulässiger Form erfordern, der hier nicht vorliegt. Nach weitgehend einhelliger Rechtsprechung (vgl. etwa die Nachweise bei OLG Zweibrücken FGPrax 2022, 203, zitiert nach juris), der sich der erkennende Senat bereits seit langem angeschlossen hat (vgl. etwa NJW-RR 2018, 902 und zuvor bereits NJW-RR 2012, 784, je zitiert nach juris), scheitert dies schon daran, dass nach §§ 2142 Abs. 1, 1943 BGB eine Ausschlagung nicht mehr in Betracht kommt, wenn der (Nach-)Erbe sie - ggf. auch durch schlüssiges Verhalten - angenommen hat. Allein die form- und fristgerechte Ausschlagungserklärung feststellen zu können, reicht also nicht aus. Es entspricht von daher nahezu einhelliger Auffassung, dass die Frage der Wirksamkeit der Erbausschlagung im Hinblick auf die Möglichkeit einer vorherigen Annahme im Regelfall nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung abschließend entschieden werden kann (vgl. hierzu neben den zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2022, 203; OLG Hamm ZEV 2017, 455; OLG Köln FGPrax 2020, 60; auch OLG München MittBayNot 2017, 271, Tz. 20 bei juris; Demharter, a.a.O., § 35 Rz. 40; BeckOK GBO/Wilsch, Stand: 01.03.2024, § 35 Rz. 123c; Burandt/Rojahn/Egerland, Erbrecht, 4. Aufl., § 35 GBO Rz. 16; Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl., § 35 Rz. 138; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 3516).

So liegen die Dinge auch hier, weil sich die Frage der fortbestehenden Berechtigung zum Zeitpunkt der Erbausschlagung gemäß § 1943 (Alt. 1) BGB, die nicht allein rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur ist, anhand der im grundbuchrechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Urkunden nicht beantworten lässt. Anhaltspunkte für eine Ausnahme vom vorgenannten Regelfall bestehen nicht, zumal nach Aktenlage zwischen der Eröffnung der letztwilligen Verfügungen am 14.02.2020 und die Erbausschlagungen teils mehrere Monate, teils sogar mehrere Jahre lagen. Gegen das vom Grundbuchamt aufgestellte und von der Beschwerde angegriffene Erfordernis einer Erbscheinsvorlage ist somit vorliegend nichts zu erinnern (vgl. auch dazu OLG Zweibrücken FGPrax 2022, 203).

Dass diesem Ergebnis die ältere und weitgehend vereinzelt gebliebene Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg vom 12.08.2009 (= ZEV 2009, 577, zitiert nach juris; bzw. dem folgend - ohne sich mit den obigen Ausführungen auseinanderzusetzen - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.11.2013 - 5 W 104/13, BeckRS 2013, 21866) nicht entgegensteht, hat der Senat bereits in der in NJW-RR 2018, 902 wiedergegebenen Entscheidung dargestellt; darauf wird verwiesen (ebenso OLG Zweibrücken FGPrax 2022, 203).

Ohne Einfluss auf die rechtliche Würdigung des Senats in dieser Entscheidung hat auch zu bleiben, ob und inwieweit durch andere Grundbuchämter auf der gleichen rechtlichen Grundlage Grundbucheintragungen vorgenommen worden sind, wie im Schriftsatz vom 26.04.2021 behauptet worden ist.

Eine Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht angezeigt, weil sich die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin aus dem Gesetz ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG. Der Senat orientiert das zu bewertende maßgebliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Beseitigung bzw. Löschung des Nacherbenvermerks an einem Bruchteil des Werts des betroffenen Grundbesitzes (vgl. dazu auch Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 51 Rz. 8). Ausgehend von dem im Kaufvertrag vom 22.02.2005 für die Hälfte des Grundbesitzes in Ansatz gebrachten Kaufpreis in Höhe von 100.000,- EUR schätzt der Senat diesen Bruchteil unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung und des Umstands, dass der Vermerk lediglich teilweise gelöscht werden soll, hier lediglich auf 40.000,-- EUR.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 78 GBO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da im Gesetz nicht vorgesehen.