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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.06.2024 – 4 UF 5/24
ECLI:DE:OLGHE:2024:0620.4UF5.24.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Groß-Gerau, 23. November 2023, 75 F 1213/21, Beschluss
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum August 2020 bis Dezember 2021 eine Entschädigung für die Nutzung des Hausgrundstücks Straße1, Stadt1, in Höhe von 4.143,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2022 zu zahlen.
Ferner wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller für die Monate Januar bis Dezember 2022 eine laufende monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von jeweils 471,59 € und ab Januar 2023 in Höhe von monatlich 491,22 € zu zahlen.
Von den Kosten erster Instanz haben der Antragsteller 40 % zu tragen und die Antragsgegnerin zu 60 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin alleine.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 11.476,75 €, der Wert des Verfahrens erster Instanz auf 28.000,00 €.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in Stadt2 bewilligt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten gingen im Jahre 2008 die Ehe miteinander ein. Sie sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des von ihnen als Ehewohnung genutzten Hausgrundstücks Straße1 in Stadt1. Nach in Trennungsabsicht erfolgtem Auszug des Antragsgegners im Juni 2018 blieb die Antragsgegnerin gemeinsam mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern in der Immobilie zurück, die ihr vom Familiengericht auf ihren Antrag hin zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde (Az. … des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau). Auf weiteren Antrag der hiesigen Antragsgegnerin hin wurden die Eheleute geschieden; der familiengerichtliche Ausspruch zur Ehescheidung ist seit dem 30.07.2020 rechtskräftig (Az. ... des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau). Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin am 12.07.2019 vergeblich auf, für die Nutzung der Wohnung eine Entschädigung iHv. 500,00 € mtl. an ihn zu zahlen. In der Folge kam es zu langwährenden Vergleichsverhandlungen der Beteiligten u. a. über die Veräußerung oder Nutzung der früheren Ehewohnung, die spätestens im Dezember 2021 scheiterten.
Das Grundstück ist mit einem auf beide frühere Eheleute laufenden Darlehen belastet, dass derzeit immer noch mit weit über 100.000,00 € valutiert. Die Antragstellerin trägt den monatlichen Abtrag iHv. zunächst 792,00 €, später von knapp 1.700,00 €, bis heute - ebenso wie Lasten und Kosten des Grundstücks - alleine. Im Sommer 2020 einigten sich die Beteiligten formlos über eine Übertragung des Eigentumsanteils der Antragsgegnerin an dem Grundstück einschließlich der darauf lastenden Verbindlichkeiten auf den Antragsteller zu einem Kaufpreis von 80.000,00 €. Den für den 15.02.2021 anberaumten Termin für die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags sagte der Antragsteller jedoch ohne Angabe von Gründen drei Tage vorher ab. Die Kosten des gescheiterten Notartermins trug die Antragsgegnerin.
Anlässlich des vertragsgemäßen Auslaufens der Finanzierung der Immobilie im September 2021 bemühte sich der Antragsteller um eine Anschlussfinanzierung zu verbesserten Konditionen. Die finanzierende Bank1 unterbreitete den früheren Eheleuten unter dem 22.09.2021 ein Angebot, bei dessen Annahme sich die monatliche Darlehensrate unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 0,66 % p. a. auf 304,33 € reduziert hätte. Die Antragsgegnerin reagierte jedoch nicht auf die vom 28.09.2021 datierende Aufforderung des Antragstellers, den Kreditvertrag zu diesen Konditionen mit ihm gemeinsam umzuschulden.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, angesichts der seiner Ansicht nach mit der Nichtannahme des Angebots der Bank1 verbundenen schuldhaften Verletzung einer die Antragstellerin treffenden Schadensminderungspflicht sei bei der Berechnung der Höhe der von ihr zu zahlenden Nutzungsentschädigung zu ihren Gunsten ab Oktober 2021 nur noch ein Betrag von 304,33 €, nicht aber der tatsächlich geleistete Darlehensabtrag von 792,00 € (und später mehr) zur Hälfte mindernd zu berücksichtigen.
In erster Instanz hatte der Antragsteller zuletzt beantragt:
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller ab Januar 2022 monatliche, jeweils zum 15. eines Monats zahlbare Nutzungsvergütung in Höhe von 750,00 € zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 rückständige Nutzungsvergütung in Höhe von 9.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hatte zuletzt beantragt,
die Anträge der Antragstellerseite zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, es liege im Verantwortungsbereich des Antragstellers, dass die beabsichtigte Gesamtlösung Anfang 2021 gescheitert sei, da er den vereinbarten Notartermin habe platzen lassen. Es sei auch keine rückständige Nutzungsentschädigung zu zahlen, da der Antragsteller seinen Anspruch zunächst nicht weiterverfolgt habe. Zudem entspreche die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht der Billigkeit. Nach Auslaufen des früheren Darlehens sei es der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen, sich durch Abschluss eines Umschuldungsvertrages weiter über Jahre hinweg gemeinsam mit dem Antragsteller gegenüber der Bank zu verpflichten. Von einer möglichen Nutzungsentschädigung seien die von ihr geleisteten Darlehensraten ebenso wie die von ihr für das Grundstück getragenen Lasten und Kosten jeweils hälftig in Abzug zu bringen.
Das Familiengericht erhob zur Höhe des - in erster Instanz streitigen - Mietwerts der Immobilie Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen B vom 16.05.2023 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 19.07.2023.
Mit angefochtenem Beschluss vom 23.11.2023 verpflichtete das Familiengericht die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der darüberhinausgehenden Zahlungsanträge des Antragstellers zur Zahlung einer rückständigen Nutzungsentschädigung für den Zeitraum August 2020 bis Dezember 2021 iHv. 3.408,50 € sowie einer monatlichen Entschädigung iHv. 168,50 € für die Monate Januar bis Oktober 2022, von jeweils 54,00 € für November und Dezember 2022 und schließlich iHv. 77,50 € für den Monat Januar 2023.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Familiengericht, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, von der dem Antragsteller dem Grunde nach gem. § 745 Abs. 2 BGB zustehenden Nutzungsentschädigung sei die Hälfte des von der Antragsgegnerin monatlich geleisteten Darlehensabtrags in jeweiliger Höhe in Abzug zu bringen. Daher bestehe ab Februar 2023 kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung mehr. Die Antragsgegnerin habe auch nicht gegen eine ihr obliegende Pflicht zur Schadensminderung verstoßen. Angesichts der hochkonflikthaften Auseinandersetzungen der Eheleute und der von ihnen geführten zahlreichen Gerichtsverfahren sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, gemeinsam mit dem Antragsteller einen Vertrag über eine Umschuldung des Darlehens zu schließen. Ein Abzug von Lasten und Kosten erfolge nicht, weil diese auch auf einen Mieter umlagefähig seien und die Antragsgegnerin das Grundstück alleine nutze. Insgesamt bestehe daher eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin, die zudem mit dem Monat Januar 2023 ende, lediglich in erstinstanzlich tenorierter Höhe. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 29.11.2023 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.12.2023, am selben Tag im elektronischen Wege beim Amtsgericht eingegangen, Beschwerde ein und beantragt nunmehr,
den o. g. Beschluss aufzuheben und ihn wie folgt zu erkennen:
1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller eine monatliche Nutzungsentschädigung im Zeitraum Januar bis Dezember 2022 in Höhe von jeweils monatlich 483,83 €, sowie ab Januar 2023 in Höhe von jeweils monatlich 507,33 € zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum August 2020 bis Dezember 2021 eine rückständige Nutzungsvergütung in Höhe von 4.354,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 28.01.2022 zu zahlen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen vor, das Familiengericht habe den von der Antragsgegnerin jeweils tatsächlich geleisteten Darlehensabtrag zu Unrecht zur Hälfte von der von ihr zu leistenden Nutzungsentschädigung abgezogen. Abzugsfähig sei wegen ihrer Weigerung, an der Darlehensumschuldung mitzuwirken, ab Oktober 2021 nur noch die Hälfte der von ihr bei erfolgreicher Umschuldung zu entrichtenden Rate von 304,33 €.
Die Antragsgegnerin beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß aus, der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf die von ihr verweigerte Zustimmung zur Umschuldung berufen, weil er selbst zuvor nicht an der Veräußerung des Grundstücks mitgewirkt habe.
Ergänzend wird zur Darstellung des Sachverhalts auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und der von den Beteiligten in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 15.02.2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Nach mündlicher Verhandlung am 25.04.2024 wurde mit Zustimmung der Beteiligten vom selben Tage das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 06.06.2024 angeordnet und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 20.06.2024 anberaumt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft und auch gem. §§ 113 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und gemäß § 117 Abs. 1 FamFG fristgemäß begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung war antragsgemäß abzuändern. Dabei bedürfen die ganz überwiegend zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts allerdings nur in zwei Punkten der Korrektur.
Grundlage des Zahlungsanspruchs des Antragstellers ist, wie das Familiengericht zutreffend erkannt hat, § 745 Abs. 2 BGB. Vorrangige originär familienrechtliche Entschädigungsansprüche nach § 1361b BGB scheiden angesichts der Rechtskraft der Scheidung der Beteiligten aus; maßgeblich sind für die Verwaltung des an der Ehewohnung bestehenden Bruchteilseigentums ab diesem Zeitpunkt nur noch die §§ 744 ff. BGB (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1681; OLG Hamm FF 2014, 326; OLG Bremen NJW 2014, 2129; Staudinger/Eickelberg (2021) BGB § 745 Rn. 62b). Daher kann der Antragsteller nach Auszug und Neuregelungsverlangen (im Juli 2019) von der in der Ehewohnung verbliebenen Antragsgegnerin gem. § 745 Abs. 2 BGB die Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts verlangen. Für die Bemessung dieses Entgelts, dessen Höhe dem Interesse beider vormaligen Ehegatten nach billigem Ermessen zu entsprechen hat, ist grundsätzlich die verkehrsübliche Miete heranzuziehen, deren Höhe das sachverständig beratene Familiengericht bedenkenfrei ermittelt hat. Die Feststellungen der Sachverständigen wurden von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Zu berücksichtigen sind neben dem Mietwert des Hauses aber auch die Lasten und Kosten iSd. § 748 BGB, also insbesondere die Darlehenszahlungen der Antragsgegnerin für die Dauer ihrer Alleinnutzung, die entsprechend den jeweils hälftigen Miteigentumsanteilen der Beteiligten grundsätzlich zur Hälfte auf den mitverpflichteten Antragsteller umzulegen sind (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 142 Rn. 52).
Von diesem Grundsatz ist vorliegend nach Billigkeitsgrundsätzen (vgl. § 745 Abs. 2 BGB) allerdings eine Abweichung geboten. Denn die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Darlehensleistungen können ab September 2021 nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur in Höhe eines Teilbetrags von 304,33 € als (hälftig) zu berücksichtigende Abzugsposition Eingang in die Berechnung des Nutzungsentgelts finden. Denn die Antragsgegnerin hat ab diesem Zeitpunkt infolge ihrer Weigerung, an der vom Antragsteller mit Schreiben vom 22.09.2021 vorgeschlagenen Umschuldung des Darlehens mitzuwirken, weiterhin Raten in - nunmehr unverhältnismäßiger - Höhe von zunächst deutlich über 900,00 €, später sogar über 1.600,00 € zu zahlen, obwohl bei wesentlich niedrigerem Zinssatz von nur noch 0,66 % p. a. eine Reduzierung des monatlichen Abtrags auf 304,33 € möglich gewesen wäre.
Die Pflicht der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an einer möglichst günstigen (Anschluss-)Finanzierung ergibt sich dabei aus §§ 1353 Abs. 1, 242 und 745 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Brandenburg Beschl. v. 10.3.2023 - 13 UF 117/22, BeckRS 2023, 4975). Zum einen kann der Antragsteller angesichts der zwischen den Beteiligten als Grundstückseigentümern bestehenden Bruchteilsgemeinschaft von der Antragsgegnerin eine dem Interesse aller Teilhaber dienende und billigem Ermessen entsprechende Verwaltung des Grundstücks verlangen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.8.2002 - 14 U 5/01, BeckRS 2006, 6920; OLG Brandenburg aaO.). Eine Pflicht der Antragsgegnerin, die finanziellen Lasten der früheren Eheleute zu minimieren, ergibt sich, soweit dies für sie ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist, aber auch aus den nachwirkenden ehelichen Beistandspflichten (vgl. OLG Hamm, aaO.; OLG Brandenburg aaO.). Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB sind Ehegatten verpflichtet, einander Beistand und Hilfe zu leisten. Diese Verpflichtung endet nicht mit Zerrüttung und Scheidung der Ehe; allenfalls werden dadurch die Anforderungen an den zur Hilfe verpflichteten Ehegatten eingeschränkt (vgl. BeckOK BGB/Hahn, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1353 Rn. 16). Grundsätzlich ist ein Ehegatte daher gehalten, auch noch nach der Scheidung daran mitzuwirken, die finanziellen Lasten des früheren Partners zu vermindern (vgl. BGH FamRZ 1998, 953; FamRZ 1996, 725; FamRZ 1988, 531). Dies gilt nach §§ 1353, 242 BGB u. a. auch für die Kreditabwicklung (BGH FamRZ 1989, 835; MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022, BGB § 1353 Rn. 38; Staudinger/Voppel (2024) BGB § 1353 Rn. 88 ff.).
Die Antragsgegnerin kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe angesichts des hochstreitigen Verhältnisses zum Antragsteller keine Pflicht getroffen, sich durch den Abschluss des angebotenen Umschuldungsvertrages weiterhin an diesen zu binden. Zwar ist ihre ablehnende Haltung bereits angesichts der Vielzahl der von den Beteiligten betriebenen familiengerichtlichen Auseinandersetzungen und auch des Akteninhalts, der durchgängig eine fehlende Akzeptanz der Selbstbestimmtheit und Eigenständigkeit der Antragsgegnerin durch den Antragsteller erkennen lässt, subjektiv nachvollziehbar, erweist sich in wirtschaftlicher und vor allem rechtlicher Hinsicht - worauf bereits im Verhandlungstermin ausführlich hingewiesen wurde - jedoch als widersprüchlich und ist damit im Ergebnis für die Bemessung der Nutzungsentschädigung im Hinblick auf § 745 Abs. 2 BGB (Billigkeit) unbeachtlich. Zum einen stellt sich in tatsächlicher Hinsicht Frage, ob die dauerhafte Hinnahme eines monatlich um mindestens 600,00 € überhöhten Darlehensabtrages noch in angemessenem Umfang mit der persönlichen Bedeutung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragstellerin vom Antragsgegner korrespondiert, zumindest aber, ob dies - mittelbar - deshalb auch der Antragsteller über eine entsprechend höhere Partizipation an den Zahlungen zu akzeptieren hat. Maßgeblich ist aber, dass die Antragsgegnerin die im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehende frühere Ehewohnung auch weiterhin nutzt und daher ohnehin mit dem Antragsteller rechtlich verbunden ist, ferner, dass der von ihr verlangte Ausgleich für die von ihr getragenen Raten seine Grundlage in §§ 748 bzw. 426 BGB finden kann, beide Normen aber ebenfalls gemeinsames Eigentum bzw. eine gemeinsame rechtliche Verpflichtung der früheren Eheleute voraussetzen. Die Antragsgegnerin kann nicht einerseits bis heute die aus der rechtlichen Verbundenheit mit dem Antragsteller resultierenden Vorteile in Anspruch nehmen und sich andererseits zugleich darauf berufen, dass ihr eine solche Verbindung nicht zuzumuten sei. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beteiligten ohne Abschluss des Umschuldungsvertrages ohnehin weiterhin gemeinsam gegenüber der Bank für das Darlehen haften. Schließlich steht der Antragsgegnerin die Möglichkeit offen, sich auch ohne Mitwirkung des Antragstellers durch die - von ihr bereits im Termin avisierte - Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens von der Darlehenslast zu befreien.
Dass der Antragsteller eine frühzeitige Veräußerung des Hausgrundstücks verhindert hat, indem er den für den 15.02.2021 anberaumten Termin für die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags ohne Angabe von Gründen abgesagt hat, steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Zwar kann dieser Umstand grundsätzlich ebenfalls Einfluss auf die Bemessung der Nutzungsentschädigung haben, denn bei einer frühzeitigen Veräußerung des Grundstücks wäre eine entschädigungspflichtige Nutzung durch die Antragsgegnerin sachlogisch nicht mehr möglich gewesen. Vorliegend ist aber - auch unter Berücksichtigung des Inhalts der nachgelassenen Schriftsätze der Beteiligten - eine von diesem Grundsatz abweichende rechtliche Beurteilung geboten. Zwar bestand zwischen den Beteiligten noch im Sommer 2020 Einvernehmen über die Veräußerung der Immobilie zu einem Verkaufspreis von 80.000 €. Allerdings traf den Antragsteller keine Pflicht zum Abschluss des für ihn angesichts der gerade in dem hier betroffenen Zeitraum mit stetig steigenden Immobilienpreisen finanziell uU. nachteiligen Kaufvertrages. Vielmehr musste sich die Antragstellerin auch im Herbst und Winter 2020/21 erst noch um eine Finanzierungszusage bemühen; zudem war in dieser Zeit auch noch von einer Übernahme des Grundstücks durch die Eltern der Antragstellerin die Rede. Demnach lagen auch inhaltliche Abänderungen der von den Beteiligten im Sommer 2020 gefundenen Einigung noch im Bereich des Möglichen. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst anhand des Akteninhalts erkennbar, dass der Antragsteller aus sachfremden Gründen, insbesondere in der Absicht einer Schädigung der Antragsgegnerin vom Vertragsschluss Abstand genommen hat. Dass der Antragsteller dies vorhatte, ergibt sich im Übrigen aus dem der damaligen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin unstreitig zugegangenen außergerichtlichen Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 26.01.2021, mit dem auch die Gründe für seine Weigerung dargelegt wurden.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ergibt sich entsprechend der zutreffenden Berechnung des Antragstellers zunächst ein Nutzungsentschädigungsanspruch in folgender Höhe:
- für August 2020 bis Dezember 2020 einschließlich
(Miethöhe) (Darlehensrate) (Dauer) (Entschädigung)
1.178,00 € - 792,00 € = 386,00 € : 2 = 193,00 € x 5 Monate = 965,00 €
- für Januar 2021 bis September 2021 einschließlich
1.235,00 € - 792,00 € = 443,00 € : 2 = 221,50 € x 9 Monate = 1.993,50 €
- für Oktober 2021 bis Dezember 2021 einschließlich
1.235,00 € - 304,33 € = 930,67 € : 2 = 465,33 € x 3 Monate = 1.396,00 €
Summe Rückstände bis Dezember 2021: = 4.354,50 €
- für Januar 2022 bis Dezember 2022 einschließlich
1.272,00 € - 304,33 € = 967,67 € : 2 = 483,83 € pro Monat
- ab Januar 2023
1.319,00 € - 304,33 € = 1.004,67 € : 2 = 507,33 € pro Monat
Davon sind als verbrauchsunabhängige Lasten und Kosten gem. § 748 BGB allerdings noch - jeweils zur Hälfte - die bereits in erster Instanz nachgewiesenen Zahlungen der Antragsgegnerin auf Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1240). Die von ihr entrichtete Grundsteuer belief sich für das Jahr 2020 auf 152,82 € und für die Jahre 2021 bis 2023 jeweils auf 146,88 €, die Versicherungsprämie für das Jahr 2023 auf 46,42 € (die angekündigten Nachweise für die Vorjahre sind nicht erbracht worden). Bei monatsanteiliger Umlage reduziert sich der Zahlbetrag für 2020 damit von 965,00 € um (152,82 € ./. 12 Monate x 5 Monate =) 63,68 € auf 901,32 €, für 2021 von insgesamt 3.389,50 € um 146,88 € auf 3.242,62 €, für 2022 von insgesamt 5.805,96 € um 146,88 € auf 5.659,08 € und für 2023 von monatlich 507,33 € um (146,88 € ./. 12 Monate =) 12,24 € + (46,42 € ./. 12 Monate =) 3,87 € auf 491,22 €.
Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2022 ist eine monatliche Nutzungsentschädigung von 471,59 € zu zahlen, ab Januar 2023 einschließlich laufend 491,22 € pro Monat. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die von den Beteiligten in zweiter Instanz auch nicht mehr angegriffen worden sind.
Die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszugs folgt aus §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 2 FamFG, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Kostenverteilung entspricht dem Grad des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten in beiden Rechtszügen unter Berücksichtigung des geänderten Beschwerdewerts.
Der Beschwerdewert beläuft sich entsprechend §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreswert des monatlich geforderten Betrags (vgl. OLG Frankfurt NZFam 2020, 829; FamRZ 2014, 1732; OLG Brandenburg NZFam 2020, 691; Senat Beschl. v. 31.1.2012 - 4 WF 265/11, BeckRS 2013, 1140; Schneider/Dürbeck, Gebühren in Familiensachen, 2. Auflage 2021, Rn. 275 f.), gemäß der oben vorgenommenen Bezifferung für den Zeitraum von August 2020 bis Januar 2024 (42 Monate) grundsätzlich also auf ([17 Monate mit insgesamt 4.354,50 € + [12 x 483,83 €] + [13 x 507,33 €] =) 16.755,75 €. Vorliegend erscheint es angemessen, dabei nicht auf den höchsten Jahreswert abzustellen, sondern auf die Summe der bereits im Einzelnen der Höhe nach feststehenden Monatsbeträge (vgl. Schneider/Dürbeck, aaO.). Von der vorgenannten Summe von 16.755,75 € sind - da nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - die dem Antragsteller erstinstanzlich zugesprochenen Beträge von insgesamt 5.279,00 € in Abzug zu bringen, so dass eine Differenz von 11.476,75 € verbleibt. Rückstände können nur hinzugerechnet werden, soweit sie bereits bei Antragstellung in erster Instanz fällig waren, hier also nicht. Nach den oben dargelegten Maßstäben war auch die Wertfestsetzung erster Instanz gem. § 55 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 FamGKG auf 28.000 € abzuändern (9.250,00 € für 17 Monate von August 2020 bis Dezember 2021 und weitere 25 Monate á 750,00 €).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.
Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe findet ihre Grundlage in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO. Die Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerin beruht darauf, dass sie die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe trotz eigener Ankündigung mit der Beschwerdeerwiderung und Hinweises des Einzelrichters im Erörterungstermin vom 25.04.2024 nicht zur Akte gereicht hat.