Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.07.2024 – 3 UF 244/20

ECLI:DE:OLGHE:2024:0726.3UF244.20.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Homburg a. d. H., 29. April 2020, 90 F 1496/16, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg vom 29.04.2020 - unter Zurückweisung der Beschwerden der Beteiligten und des Antrags der Antragstellerin im Übrigen - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin über den anerkannten Betrag gemäß dem Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 01.03.2017 hinaus weitere 16.507,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 687,50 Euro vom 03.12.2016 bis 02.01.2017, aus 1.375,- vom 03.01.2017 bis 02.02.2017, aus 2.062,50 Euro vom 03.02.2017 bis 02.03.2017, aus 2.818,50 Euro vom 03.03.2017 bis 03.04.2017, aus 3.574,50 Euro vom 03.04.2017 bis 02.05.2017, aus 4.330,50 Euro vom 03.05.2017 bis 02.06.2017, aus 5.086,50 Euro vom 03.06.2017 bis 02.07.2017, aus 5.842,50 Euro vom 03.07.2017 bis 02.08.2017, aus 6.598,50 Euro vom 03.08.2017 bis 02.09.2017, aus 7.354,50 Euro vom 03.09.2017 bis 02.10.2017, aus 8.110,50 Euro vom 03.10.2017 bis 02.06.2019, aus 9.045,50 Euro vom 03.06.2019 bis 02.07.2019, aus 9.976,50 Euro vom 03.07.2019 bis 02.08.2019, aus 10.909,50 Euro vom 03.08.2019 bis 02.09.2019, aus 11.842,50 Euro vom 03.09.2019 bis 02.10.2019, aus 12.775,50 Euro vom 03.10.2019 bis 02.11.2019, aus 13.708,50 Euro vom 03.11.2019 bis 02.12.2019, aus 14.641,50 Euro vom 03.12.2019 bis 02.01.2020, aus 15.574,50 vom 03.01.2020 bis 06.02.2020 und aus 16.507,50 Euro seit dem 06.02.2020 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem Monat März 2020 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 07.10.2021 über den anerkannten und gezahlten Betrag in Höhe von jeweils 2.094,- Euro hinaus einen weiteren Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 17.913,60 Euro zu zahlen.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin 10% und der Antragsgegner 90%.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3.

Der Beschwerdewert wird auf 8.110,26 Euro festgesetzt.

Der Verfahrenswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Verfahrenswert vom 29.04.2020 auf 34.887,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.

Die am XX.XX.1952 geborene Antragstellerin und der am XX.XX.1952 geborene Antragsgegner haben am XX.XX.1987 geheiratet. Aus der Ehe ist ein 1995 geborener, mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Mai 2015. Nach der Trennung haben die Beteiligten im Sommer 2015 ein mit Vereinbarung überschriebenes Dokument verfasst. Danach hat der Antragsgegner der Antragstellerin monatlich 2.900,- Euro Unterhalt zu zahlen. Sie wohnt danach mietfrei in der Ehewohnung, bis es eine neue Bedarfslage gebe. Wenn sie im Rentenalter sei, verringere sich der Unterhalt um die eigene Rente in Höhe von 800,- Euro. Der monatliche Unterhalt sei in geeigneter Form bis zu ihrem Lebensende finanziell abzusichern. Krankenversichert bleibe sie weiter über die Familienversicherung des Antragsgegners. Vom Verkaufserlös des Hauses in Stadt1 sei ihr ein Betrag über 100.000,- Euro für schlechte Zeiten auf ihr Konto zu überweisen. Der Antragsgegner hat dieses Dokument mit „o.k.“ gezeichnet und gebilligt. Tatsächlich gezahlt hat der Antragsgegner in der Folgezeit monatlich 2.300,- Euro an die Antragstellerin.

Der Antragsgegner meint, dass diese Vereinbarung formunwirksam sei, weil sie auch den Nachehelichenunterhalt umfasse bzw. weil sie den Erlös aus einem Grundstücksgeschäft verteile und deswegen der notariellen Form eines Grundstückskaufvertrages bedürfe.

Die Ehe der Beteiligten wurde mit Beschluss vom 10.06.2020 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 07.10.2021 rechtskräftig. Bis zur Geburt des Sohnes war die Antragstellerin als Leiterin des ...amtes in Stadt2 tätig. Ab 2001 hat die Antragstellerin in geringem Umfang selbständig, jedenfalls seit 2010 nicht mehr gearbeitet. Der Antragsgegner arbeitete jedenfalls bis zur Rechtskraft der Scheidung für die X mbH. Daraus erzielte er im Jahr 2016 ein Jahresbruttoeinkommen von 292.376 Euro. Aus der Vorlage des Einkommensteuerbescheids ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners in 2016 von 12.991,- Euro. 2017 hatte der Antragsgegner ein zu versteuerndes Jahresbruttoeinkommen von 301.709,- Euro, nach dem Einkommensteuerbescheid ein monatliches Nettoeinkommen von 14.629,19 Euro. 2018 hatte der Antragsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von 15.145.47 Euro, 2019 von 17.803,07 Euro.

Am 10.02.2017 schlossen der Antragsgegner und sein Arbeitgeber eine als Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 04.03.1998 bezeichnete Vereinbarung. Danach wurde das Arbeitsverhältnis über das Erreichen der Regelaltersgrenze am 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 hinausgeschoben. Es wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis an diesem Zeitpunkt automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Am 26.11.2020 schloss der Antragsgegner mit seinem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab dem 01.01.2021 bis längstens zum 31.12.2022. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage A3 Bezug genommen.

Der Antragsgegner macht monatliche Belastungen von insgesamt 7.585,99 Euro geltend und meint, dass das von der Antragstellerin bewohnte eheliche Wohnhaus einen Wohnwert von 2.500,- Euro habe. Der Antragsgegner zahlt an den gemeinsamen Sohn monatlich 1.525,- Euro und geht bei seiner Berechnung von einem verbleibenden eigenen monatlichen Einkommen von 6.536,69 Euro aus.

Seit dem 01.11.2017 bezieht die Antragstellerin eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von anfänglich brutto 864,14 Euro, netto 766,06 Euro, ab 01.07.2018 netto monatlich 790,94 Euro, ab 01.07.2019 monatlich netto 920,39 Euro. Darüber hinaus bezieht sie eine Zusatzrente der KVK in Höhe von zunächst 131,19 Euro, seit Juni 2018 monatlich 132,51 Euro, seit Juni 2019 monatlich 133,- Euro.

Mit dem am 29.12.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag verlangte die Antragstellerin ab Januar 2017 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.850,- Euro vom Antragsgegner und hinsichtlich der Rückstände für Dezember 2016 einen ausstehenden Betrag von 687,50 Euro.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2017 zeigte der Antragsgegner seine Verteidigungsabsicht an. Mit Schriftsatz vom 27.02.2017 erkannte der Antragsgegner ab dem 01.03.2017 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.094,- Euro an und beantragte im Übrigen Zurückweisung des Antrags.

Mit Teil-Beschluss vom 01.03.2017 wurde der Antragsgegner aufgrund seines teilweisen Anerkenntnisses verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2017 einen monatlichen Unterhalt von 2.094,- Euro zu zahlen.

Nach Erlass des Teilbeschlusses fasste die Antragstellerin ihren Antrag wie folgt neu:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Monat Dezember 2016 rückständigen Unterhalt in Höhe von 687,50 Euro zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Monate Januar und Februar 2017 einen monatlichen, im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbetrag von 756,00 Euro zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Juni 2017 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen über den anerkannten und gezahlten Betrag in Höhe von 2.094,- Euro weiteren monatlichen, im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbetrag von 1.936,- Euro zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, einen über 2.094,- Euro hinausgehenden Antrag wegen Verwirkung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin bewohnte zunächst die Ehewohnung. Diese wurde im Laufe des Verfahrens für 1.250.000,- Euro an Dritte verkauft. Seit dem 01.06.2019 wohnt die Antragstellerin in einer Mietwohnung, die sie für 1.180,- Euro monatlich angemietet hat.

Die Antragstellerin meint, dass die Fortführung der bisherigen Tätigkeit durch den Antragsgegner der ehelichen Planung entsprochen habe. Der Antragsgegner tritt dem unter Bezugnahme auf die Regelungen mit seinem Arbeitgeber entgegen.

Mit Schriftsatz vom 27.01.2020 fasste die Antragstellerin ihre Anträge wie folgt neu:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Monat Dezember 2016 bis einschließlich Januar 2020 über den anerkannten Betrag gemäß Teilanerkenntnisbeschluss vom 01.03.2017 in Höhe von 2.094,- Euro ab März 2017 rückständigen Unterhalt in Höhe von 16.016,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 687,50 Euro vom 03.12.2016 bis 02.01.2017, aus 1.375,- vom 03.01.2017 bis 02.02.2017, aus 2.062,50 Euro vom 03.02.2017 bis 02.03.2017, aus 2.818,50 Euro vom 03.03.2017 bis 03.04.2017, aus 3.574,50 Euro vom 03.04.2017 bis 02.05.2017, aus 4.330,50 Euro vom 03.05.2017 bis 02.06.2017, aus 5.086,50 Euro vom 03.06.2017 bis 02.07.2017, aus 5.842,50 Euro vom 03.07.2017 bis 02.08.2017, aus 6.598,50 Euro vom 03.08.2017 bis 02.09.2017, aus 7.354,50 Euro vom 03.09.2017 bis 02.10.2017, aus 8.110,50 Euro vom 03.10.2017 bis 02.06.2019, aus 9.122,76 Euro vom 03.06.2019 bis 02.07.2019, aus 10.107,53 Euro vom 03.07.2019 bis 02.08.2019, aus 11.092,30 Euro vom 03.08.2019 bis 02.09.2019, aus 12.077,07 Euro vom 03.09.2019 bis 02.10.2019, aus 13.061,84 Euro vom 02.10.2019 bis 02.11.2019, aus 14.046,61 Euro vom 03.11.2019 bis 02.12.2019, aus 15.031,38 Euro vom 03.12.2019 bis 02.01.2020 und aus 16.016,15 Euro seit dem 03.01.2020 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Oktober 2019 einen über den anerkannten und gezahlten Betrag in Höhe von 2.094,00 Euro weiteren monatlichen, im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monates fälligen Unterhaltsbetrag von 1.000,00 zu zahlen.

Hintergrund der Neufassung der Anträge war auch, dass die Antragstellerin für die Zeit ab Rentenbezug von November 2017 bis zum Auszug aus der Ehewohnung im Juni 2019 keinen über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Trennungsunterhalt geltend macht.

Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Antrags.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin über den Teilanerkenntnisbeschluss hinaus weitere 9.525,11 Euro rückständigen Unterhalt nebst Zinsen für den Zeitraum von Dezember 2016 bis einschließlich Februar 2020 zu zahlen. Außerdem wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2020 über den anerkannten Betrag hinaus einen weiteren, monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000,- Euro zu zahlen.

Im Übrigen hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht gegeneinander aufgehoben.

Dabei hat das Amtsgericht die Einkünfte des Antragsgegners voll angerechnet, weil er sich im laufenden Verfahren zur weiteren Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber bis zum 31.12.2020 verpflichtet habe. Bei der Berechnung ging das Amtsgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen von 18.422,70 Euro aus. Es berücksichtigte im Wesentlichen die Abzüge, die der Antragsgegner vorbringt.

Die Entscheidung wurde dem Antragsgegner am 03.12.2020 und der Antragstellerin am 04.12.2020 zugestellt.

Mit seiner am 14.12.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, welche mit am 01.03.2021 in der um einen Monat verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eigegangenem Schriftsatz begründet wurde, wendet sich der Antragsgegner gegen die angefochtene Entscheidung.

Er meint, dass das Amtsgericht von fehlerhaften Annahmen bei der Höhe seines Einkommens ausgegangen sei, insbesondere nicht das tatsächliche Einkommen der Jahre 2017 und später berücksichtigt habe, und falsche Schlussfolgerungen aus außergerichtlicher Korrespondenz gezogen habe. Er trug unter Vorlage von Einkommensteuerbescheiden näher zu seinem Nettoeinkommen vor.

Er beantragt,

der Beschluss des Amtsgerichts vom 29.04.2020 wird aufgehoben. Die Anträge der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die Antragstellerin wendet sich ihrerseits mit ihrer Beschwerde, die am 30.12.2020 beim Amtsgericht eingegangen ist und mit Schriftsatz vom 01.02.2021 beim Oberlandesgericht begründet wurde, gegen die amtsgerichtliche Entscheidung. Sie geht davon aus, dass nach Wegfall der Darlehensverbindlichkeiten durch den Verkauf der ehelichen Immobilie dem Antragsgegner ein deutlich höherer monatlicher Betrag zur Verfügung stand und macht diesen zum Gegenstand ihrer Berechnung. Aus ihrer Sicht komme es nicht auf die steuerlichen Abzüge, sondern auf die unterhaltsrechtliche Abzugsfähigkeit der Ausgaben des Antragsgegners an, weshalb nicht das sich aus den Einkommensbescheiden ergebende Nettoeinkommen des Antragsgegners, sondern das Nettoeinkommen aus den Gehaltsbescheinigungen maßgeblich sei. Die Entgeltumwandlung sei nicht vom Einkommen des Antragsgegners abzuziehen, weil diese schon in der Gehaltsbescheinigung berücksichtigt worden sei. Eine zusätzliche Altersvorsorge von 500,- Euro monatlich sei nicht nachgewiesen. Für die Zeiten des Bedienens der Darlehen seien die Abzugsbeträge überhöht.

Sie beantragt,

1. den Beschluss des Familiengerichts Bad Homburg vom 20.04.2020 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin über den anerkannten Betrag gemäß dem Teil-Anerkenntnisbeschluss vom 01.03.2017 hinaus einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 23.395,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 687,50 Euro vom 03.12.2016 bis 02.01.2017, aus 1.375,- vom 03.01.2017 bis 02.02.2017, aus 2.062,50 Euro vom 03.02.2017 bis 02.03.2017, aus 2.818,50 Euro vom 03.03.2017 bis 03.04.2017, aus 3.574,50 Euro vom 03.04.2017 bis 02.05.2017, aus 4.330,50 Euro vom 03.05.2017 bis 02.06.2017, aus 5.086,50 Euro vom 03.06.2017 bis 02.07.2017, aus 5.842,50 Euro vom 03.07.2017 bis 02.08.2017, aus 6.598,50 Euro vom 03.08.2017 bis 02.09.2017, aus 7.354,50 Euro vom 03.09.2017 bis 02.10.2017, aus 8.110,50 Euro vom 03.10.2017 bis 02.06.2019, aus 10.046,50 Euro vom 03.06.2019 bis 02.07.2019, aus 11.058,78 Euro vom 03.07.2019 bis 02.08.2019, aus 12.043,53 Euro vom 03.08.2019 bis 02.09.2019, aus 13.028,30 Euro vom 03.09.2019 bis 02.10.2019, aus 14.013,07 Euro vom 03.10.2019 bis 02.11.2019, aus 14.463,07 Euro vom 03.11.2019 bis 02.12.2019, aus 15.447,84 Euro vom 03.12.2019 bis 02.01.2020, aus 16.432,61 vom 03.01.2020 bis 06.02.2020 und aus 23.395,42 Euro seit dem 06.02.2020 zu zahlen.

2. der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem Monat März 2020 über den anerkannten und gezahlten Betrag in Höhe von jeweils 2.094,- Euro hinaus einen weiteren monatlichen im Voraus am 3. Werktag eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von jeweils 1.401,23 Euro zu zahlen.

hilfsweise, das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Mit Beschluss des Senats vom 06.03.2024 wurde das Verfahren auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 24.07.2024 hat der Einzelrichter mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Dabei wurde diskutiert, dass die Vereinbarung aus dem Sommer 2015 hinsichtlich des Trennungsunterhalts auch formwirksam sein könnte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Auf die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Beschwerden, §§ 117, 58 ff. FamFG, war die Entscheidung des Amtsgerichts wie in der Beschlussformel erkennbar abzuändern.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB im Umfang der Vereinbarung der Beteiligten aus dem Sommer 2015, die vor 2019 höher, ab 2019 aber etwas niedriger liegt als die amtsgerichtliche Entscheidung, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts abzuändern war. Soweit mit Beschwerde der Antragstellerin ein höherer, mit der Beschwerde des Antragsgegners ein niedrigerer Unterhalt geltend gemacht wurden, waren die Beschwerden jeweils zurückzuweisen.

Im Einzelnen:

Der Trennungsunterhalt ist seiner Art und Höhe nach innerhalb gewisser Grenzen disponibel, deshalb sind in diesem Rahmen Unterhaltsvereinbarungen zulässig (allgemeine Auffassung, vgl. OLG Brandenburg NZFam 2021, 465; KG FamRZ 1997, 627 <629>; BGH NJW 1962, 2102; von Pückler, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1361 Rn. 6; Voppel, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 1361 Rn. 305; Viefhues, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 13.06.2024, § 1361 Rn. 1611; Kerscher, in: Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 15. Aufl. 2023, 2. Teil Rn. 153).

Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt bedürfen keiner bestimmten Form und sind auch konkludent möglich (OLG Brandenburg NZFam 2021, 465; Kerscher, in: Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 15. Aufl. 2023, 2. Teil Rn. 153; Viefhues, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 13.06.2024, § 1361 Rn. 1619; Voppel, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 1361 Rn. 305).

Vorliegend haben die Beteiligten im Sommer 2015, nach der im Mai erfolgten Trennung, eine solche Vereinbarung zum Trennungsunterhalt geschlossen. Die Vereinbarung erfolgte nicht nur konkludent, sondern schriftlich. Das entsprechende Dokument ist mit Vereinbarung überschrieben. Es wurde eine Regelung zur monatlichen Unterhaltsleistung getroffen, ferner dazu, dass die Antragstellerin weiter mietfrei in der Ehewohnung wohnen darf und, mit Blick auf den nicht fernliegenden Rentenbezug der Antragstellerin, auch dazu, dass eine Rentenzahlung der Antragstellerin auf den Unterhalt angerechnet werden soll.

Mit seinem schriftlichen Vermerk „o.k.“ hat der Antragsgegner diese Vereinbarung sich auch zu eigen gemacht und das Angebot der Antragstellerin auf Abschluss dieser Vereinbarung auch angenommen, seinen übereinstimmenden Willen also auch bekundet.

Diese Vereinbarung bedurfte auch keiner besonderen Form. Wie dargestellt, bedürfen Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt keiner bestimmten Form; sie sind formfrei und auch durch schlüssiges Verhalten möglich.

Die Beteiligten haben nicht ausdrücklich geregelt, ob sie mit der Vereinbarung nur den Trennungsunterhalt oder auch den Nachehelichenunterhalt regeln wollten. Regelmäßig dürfte juristischen Laien der Unterschied nicht bekannt sein, insbesondere auch nicht, dass es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt und keine Identität zwischen den Ansprüchen (vgl. von Pückler, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1569 Rn. 10) besteht. Auch vor diesem Hintergrund gilt eine kurze Zeit nach der Trennung geschlossene Unterhaltsvereinbarung im Zweifel nur für den Trennungsunterhalt, nicht auch für den Nachscheidungsunterhalt (vgl. Viefhues, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 13.06.2024, § 1361 Rn. 1645). Die vorliegende Vereinbarung wurde wenige Monate nach der endgültigen Trennung der Beteiligten geschlossen, so dass nach der Zweifelsregelung anzunehmen ist, dass die Beteiligten die Vereinbarung nur für die Zeit der Trennung schließen wollten. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus der knappen Regelung zur Absicherung „bis zum Lebensende“, weil zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht sicher war, dass eine Scheidung beabsichtigt ist.

Selbst wenn man davon ausginge, dass möglicherweise schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung klar gewesen war, dass eine Scheidung beabsichtigt war, und mithin eine Unterhaltsregelung auch für die Zeit nach der Scheidung gewollt gewesen wäre, wäre zwar diese Regelung formunwirksam. Diese Formunwirksamkeit erfasst nach dem maßgeblichen mutmaßlichen Parteiwillen aber nicht die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt.

Eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt hätte gemäß § 1585c Satz 2 BGB der notariellen Form bedurft, weil sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wurde. Entspricht ein Geschäft nicht der gesetzlichen Form, ist es gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das bedeutet, dass die Vereinbarung zum Nachehelichenunterhalt - so man davon ausginge, dass diese auch gewollt war - mangels Einhaltung der gesetzlichen Form unwirksam war.

Diese Unwirksamkeit erfasst aber nicht die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt. Nach der Regel des § 139 BGB ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nur ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, was hier nicht der Fall ist.

§ 139 BGB enthält eine widerlegliche Vermutung, die am mutmaßlichen Parteiwillen ausgerichtet ist. Daher kommt es in erster Linie darauf an, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung getroffen hätten (vgl. BGH NJW-RR 1997, 684 <685>; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 139 BGB Rn. 14 m.w.N.).

Hier ist anzunehmen, dass die Beteiligten die Vereinbarung auch nur hinsichtlich des Trennungsunterhalts geschlossen hätten.

Objektiv vernünftig ist die Beibehaltung des klar abtrennbaren Teils zum Trennungsunterhalt bereits deswegen, weil mit der Rechtskraft der Scheidung eine inhaltliche Zäsur mit wesentlichen inhaltlichen Veränderungen herbeigeführt wird. Dadurch ändert sich nicht nur die Anspruchsgrundlage des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (§ 1361 BGB bzw. §§ 1569 ff. BGB). Bei Ehescheidungen im Rentenalter kommt hinzu, dass der gesetzlich durchzuführende Versorgungsausgleich zumeist zu deutlichen Einkommensverschiebungen zwischen den Ehegatten führt. Aufgrund der Vielzahl der zu regelnden Angelegenheiten bei vermögenden Ehegatten (neben den verschiedenen Unterhalten jedenfalls noch die Vermögensauseinandersetzung, der Versorgungsausgleich, die Aufteilung der Ehewohnung, ggf. Nebengüterrecht) ist objektiv die Abschichtung, mithin die Regelung jedenfalls eines Teils vernünftig.

Zum anderen haben die Beteiligten hier in der Vereinbarung im Wesentlichen nur die Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgestaltet und konkretisiert und keine Verzichts- oder Ausgleichsleistungen dergestalt vereinbart, dass eine inhaltliche Verzahnung zwischen Trennungs- und Unterhaltsanspruch herbeigeführt worden wäre. Auch deshalb, weil so erkennbar keine Vertragspartei die Regelung zum Trennungsunterhalt nur eingegangen ist, weil auch der Nachehelichenunterhalt geregelt wurde, oder nur die Regelung des Trennungsunterhalts für eine Seite nachteilig ist, ist mutmaßlich davon auszugehen, dass die Beteiligten die Regelung zum Trennungsunterhalt auch getroffen hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit der Regelung zum Nachehelichenunterhalt gewusst hätten.

Die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist auch nicht gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB i.V.m. § 134 BGB nichtig. Dies ist dann der Fall, wenn eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts vorliegt, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der rechnerisch ermittelte Unterhalt um ein Drittel unterschritten wird (vgl. BGH NJW 2015, 3715 <3716> Rn. 16).

Zwischen den Beteiligten ist eine Vielzahl von Positionen streitig, etwa die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung steuerrechtlicher Abzüge des Antragsgegners, die Abzugsfähigkeit einzelner Altersvorsorgezahlungen oder Entgeltumwandlungen, der Ansatz des überobligatorisch erzielten Einkommens des Antragsgegners ab dem 01.01.2018, die Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin bis zum Rentenbeginn etc.

Für die Zeit vor 2019 liegt der Betrag, der sich aus der Vereinbarung ergibt, sogar über der für die Antragstellerin positivsten Einschätzung, nämlich der selbst im hiesigen Verfahren geltend gemachten Forderung, so dass insoweit kein Verstoß gegen §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB vorliegen kann.

Auch für die Zeit ab 2019, in der der Betrag etwas unter der Forderung der Antragsgegnerin liegt (vgl. dazu sogleich), liegt kein Verstoß vor. Die für die Antragstellerin im hier geltend gemachten Quotenunterhalt positivste Einschätzung - unabhängig von einer Positionierung zu den streitigen Fragen - ist der Ansatz des höchsten Quotenunterhalts nach der Rechtsprechung des BGH (außerhalb des hier nicht geltend gemachten Unterhalts nach konkretem Bedarf). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH kann insoweit als höchstmöglicher Betrag ein Unterhaltsbetrag von bis zu 4.950,- Euro geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2019, 3570 <3571> Rn. 28). Der Betrag ergibt sich aus der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle für die hier maßgeblichen Zeiträume von 11.000,- Euro abzüglich Erwerbstätigenbonus von 10% durch 2 aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes. Der Unterhaltsbetrag, der sich aus der Vereinbarung ergibt, liegt bei 2.900,- Euro zuzüglich des Mietzinses von 1.180,- Euro, also bei 4.080,- Euro monatlich (vgl. dazu sogleich). Dieser Betrag entspricht etwa 82% des höchstmöglichen Quotenunterhalts von 4.950,- Euro, liegt also weniger als 20% unter dem höchstmöglichen Quotenunterhalt, weshalb kein Verstoß gegen § 134 BGB vorliegt.

Die Vereinbarung ist auch nicht gemäß § 125 Satz 1 BGB i.V.m. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig. Zwar haben die Beteiligten in dem Vertrag eine Vereinbarung zu dem Verkaufserlös des Hauses in Stadt1 getroffen. Die Verpflichtung zur notariellen Form gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst aber nur die vertragliche Verpflichtung zur Veräußerung und zum Erwerb eines Grundstücks nebst allen Vereinbarungen, aus denen nach dem Willen der Beteiligten der schuldrechtliche Veräußerungs- bzw. Erwerbsvertrag gebildet wird (vgl. Grziwotz, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 311b BGB Rn. 43 m.w.N.). Dazu gehört nicht eine Vereinbarung, die allein im Innenverhältnis der Verkäufer ohne Außenwirkung zu dem Käufer die interne Aufteilung des Verkäufserlöses betrifft. Denn diese Vereinbarung steht weder zur Eigentumsübertragungspflicht noch zur Gegenleistungspflicht in innerer Beziehung (vgl. Grziwotz, a.a.O.).

Vorliegend stellt die Vereinbarung zur Verkaufserlösaufteilung nur eine Regelung des Innenverhältnisses der Verkäufer hinsichtlich des Verkaufserlöses dar, welche nicht dem § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB unterfällt.

Die Vereinbarung wurde nach der Trennung zu einem Zeitpunkt geschlossen, als beide Beteiligte nicht mehr sehr lang von der gesetzlichen Regelaltersgrenze entfernt waren. Der gesetzliche Rahmen nach § 235 Abs. 2 S. 1 SGB VI hinsichtlich der Jahrgänge 1947 bis 1963 bedeutet, dass die Regelaltersgrenze bei dem im Juni 1952 geborenen Antragsgegner mit 65 Jahren und 6 Monaten gemäß § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Ende Dezember 2017 erreicht war, bei der 2 Monate zuvor geborenen Antragstellerin entsprechend Ende Oktober 2017. Die Vereinbarung führt ausdrücklich dazu aus, dass die erlangte Rente bei der Antragstellerin zu berücksichtigen ist. Die Vereinbarung führt trotz des gleichen Geburtsjahrgangs der Beteiligten nichts zu einer Veränderung auf Seiten des Antragsgegners nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus, so dass davon auszugehen ist, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass der Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung wie vereinbart weitergezahlt werden sollte.

Das bedeutet:

Nach der Vereinbarung hat der Antragsgegner an die Antragstellerin - zunächst bis zu deren Renteneintritt - einen Unterhaltsbetrag von 2.900,- Euro zu zahlen. Weil vorliegend bereits ein Teil, genauer 2.094,- Euro, anerkannt wurde, macht der überschießende Betrag 806,- Euro aus. Weil die Antragstellerin bis zu ihrem Renteneintritt einen etwas geringeren monatlichen Betrag eingefordert hat, war dieser eingeforderte, etwas geringere Betrag gemäß § 308 Abs. 1 ZPO maßgeblich.

Für den Zeitraum ab Rentenbezug durch die Antragstellerin haben die Beteiligten vereinbart, dass die von ihr bezogenen Rentenleistungen von dem Unterhaltszahlbetrag abgezogen werden sollen. Ab Rentenbezug im November 2017 bis zum Auszug aus der Ehewohnung im Juni 2019 macht die Antragstellerin keinen Trennungsunterhalt geltend (vgl. Beschwerdebegründung vom 01.02.2021, Bl. 5 des Schriftsatzes).

Insoweit entspricht auch der anerkannte Betrag zuzüglich der Renteneinkünfte der Antragstellerin im Zeitraum nach Renteneintritt bis zum Auszug aus der Ehewohnung nahezu den vereinbarten 2.900,- Euro monatlich. Jedenfalls ist für diesen Zeitraum schon wegen § 308 Abs. 1 ZPO kein Trennungsunterhalt zuzusprechen.

Ab Juni 2019 hat die Antragstellerin eine Mietwohnung bezogen. Insoweit ist das in der Vereinbarung niedergelegte mietfreie Wohnen entfallen. Die Vereinbarung der Beteiligten ist insoweit ergänzend auszulegen. Nach der ergänzenden Vertragsauslegung kommt man dazu, dass anstelle des vereinbarten mietfreien Wohnens der Ausgleich der Mietzahlung neben dem vereinbarten Trennungsunterhalt geschuldet ist, also 2.900,- Euro plus 1.180,- Euro. Davon abzuziehen ist nach der weiteren Klausel der Vereinbarung die von der Antragstellerin bezogene Rente.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, hat die ergänzende Vertragsauslegung Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH NJW-RR 2023, 901 <902>, Rn. 22 m.w.N.). Der Anwendungsbereich von § 313 BGB ist deshalb erst eröffnet, wenn sich ein Ereignis infolge einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht.

Dies ist vorliegend jedenfalls deswegen nicht der Fall, weil die Beteiligten in ihrer Vereinbarung von 2015 mit dem mietfreien Wohnen der Antragstellerin einen Bezug dazu hergestellt haben, dass die Antragstellerin neben dem Trennungsunterhalt keine Wohnkosten haben soll, also von etwaigen Mietzahlungen freigestellt werden soll.

Es liegt eine Regelungslücke der Vereinbarung vor. Die Beteiligten sind bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, dass die Ehewohnung nicht verkauft wird und die Antragstellerin weiter darin wohnen kann. Dies ist seit Juni 2019, als die Antragstellerin aus der Ehewohnung wegen des anstehenden Verkaufs ausgezogen ist, nicht mehr so.

Diese ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist in ergänzender Auslegung der Vereinbarung zu schließen. Dafür ist entscheidend, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH NJW-RR 2023, 901 <902>, Rn. 26 m.w.N.). Dabei zielt das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen beidseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt.

Weil die Beteiligten in der Vereinbarung ausdrücklich von mietfreiem Wohnen der Antragstellerin gesprochen haben, der Antragsgegner auch zuvor die Darlehenskosten der Ehewohnung getragen hat und beide in der Vereinbarung davon ausgegangen sind, dass die Antragstellerin weiter ohne eigene Zahlungen in der Ehewohnung wohnen kann, hätten sie, wenn sie gewusst hätten, dass die Antragstellerin wegen Verkaufs der Wohnung ausziehen muss, geregelt, dass der Antragsgegner die tatsächliche Mietzahlung der Antragstellerin trägt. Denn dies entspricht der Vereinbarung des mietfreien Wohnens aus der Vereinbarung am ehesten.

Das bedeutet, dass der Antragstellerin - vor Berücksichtigung ihres Rentenbezugs - nach der ergänzend ausgelegten Vereinbarung ein monatlicher Betrag von 2.900,- Euro plus 1.180,- Euro Mietzahlung, das heißt 4.080,- Euro, zusteht. Davon ist nach der Vereinbarung die tatsächlich bezogene Rente bedarfsdeckend abzuziehen, mithin ein Betrag von 1.053,39 Euro (Nettorente bei der Deutschen Rentenversicherung 920,39 Euro plus 133,- Euro bei der Zusatzversorgung), woraus ein Betrag von 3.026,61 Euro folgt. Unter Berücksichtigung der bereits titulierten 2.094,- Euro gemäß Teilanerkenntnis folgt daraus ein Betrag von weiteren 932,61 Euro, gerundet gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt 933,- Euro monatlich.

Hinsichtlich der Gesamtsumme an rückständigem Unterhalt ergibt sich demnach:

Dez. 2016 bis Feb. 2017: je monatlich 687,50 Euro, Summe: 2.062,50 Euro

März 2017 bis Okt. 2017: je monatlich 756,00 Euro, Summe: 6.048,00 Euro

Juni 2019 bis Feb. 2020: je monatlich 933,00 Euro, Summe: 8.397,00 Euro

Gesamtsumme: 16.507,50 Euro

Hinsichtlich Unterhalts ab März 2020 bis einschließlich September 2021 ergibt sich ein Anspruch von monatlich 933,- Euro, bei 19 Monaten folglich ein Anspruch in Höhe von zusammen 17.727,- Euro. Hinzuzusetzen war bis zur Rechtskraft der Scheidung am 07.10.2021 für die 6 Tage im Oktober 2021 ein Betrag von 186,60 Euro (der Monat Oktober war gemäß § 191 BGB bei der Berechnung mit 30 Tagen anzusetzen, 933 Euro durch 30 mal 6 Tage ergibt 186,60 Euro). 17.727,- Euro plus 186,60 Euro ergibt für die Zeit von März 2020 bis einschließlich 06.10.2021 einen Betrag von insgesamt 17.913,60 Euro.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Auch diese waren nur insoweit zuzusprechen, als sie beantragt wurden, § 308 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin, bezogen auf den Gesamtzeitraum von Dezember 2016 bis Oktober 2021, einen Unterhaltsbetrag über das Teilanerkenntnis hinaus von insgesamt 50.299,04 Euro gefordert (bezifferte Rückstände von 23.395,42 Euro plus 19 Monate März 2020 bis September 2021 mal 1.401,23 Euro plus 280,25 Euro anteilig im Oktober 2021 bis zur Rechtskraft der Scheidung). Zugesprochen wurden der Antragstellerin insgesamt 34.421,10 Euro. Dies entspricht gerundet einer Kostenverteilung von 1/3 zu 2/3.

Auch die Abänderung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 FamFG. Die den Antragsgegner privilegierende Kostenregelung des § 93 ZPO war nicht (entsprechend bzw. dem Rechtsgedanken nach) anzuwenden, weil er Anlass zur dem Antrag der Antragstellerin gegeben hat. Ein Antragsgegner gibt Anlass zur Antragstellung, wenn er sich vor Verfahrensbeginn so verhält, dass der Antragsteller bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch einen Antrag nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020). Der Antragsgegner hat trotz der entsprechenden Vereinbarung nicht den Betrag von 2.900,- Euro bezahlt und auch den Betrag von 2.300,- Euro nur eine gewisse Zeit, danach hat er den Betrag weiter reduziert, so dass objektiv davon ausgegangen werden musste, dass ein gerichtliches Vorgehen geboten war.

Mit Blick auf den teilweise anerkannten Betrag von 2.094,- Euro für den Zeitraum von März 2017 bis einschließlich September 2021 ergibt dies für diese 55 Monate einen Gesamtbetrag von 115.170,- Euro, den die Antragstellerin im Verfahren erhalten hat. Eingefordert hat sie mit den darüber hinaus geforderten 50.299,04 Euro somit insgesamt 165.469,04 Euro, erhalten neben den anerkannten 115.170,- Euro 34.421,10 Euro, d.h. zusammen 149,591,10 Euro. Dies entspricht einer Quote von (gerundet) 90% an Kostentragung auf Seiten des Antragsgegners zu 10% auf Seiten der Antragstellerin.

Der Beschwerdewert war auf 8.110,50 Euro festzusetzen.

Gemäß §§ 40, 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist für den laufenden Unterhalt der Jahreswert der nach Eingang der Antragsschrift fälligen Beträge anzusetzen. Maßgeblich ist bei Unterhaltsansprüchen hinsichtlich der Frage des laufenden Unterhalts der Eingang des Antrags in der ersten Instanz. Insoweit kommt es auch hinsichtlich der Rückstände nach § 51 Abs. 2 FamGKG nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift an; es werden in allen Instanzen nur solche im Streit stehenden Unterhaltsrückstände werterhöhend berücksichtigt, die es bereits im ersten Rechtszug gewesen sind (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1376, Rn. 46; Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, 47. Edition, Stand: 01.07.2024, Stichwort Familienrecht - Unterhaltsrecht, Rn. 20 m.w.N.).

Weil der Antrag vorliegend beim Amtsgericht am 29.12.2016 eingegangen ist, ist nur der Unterhalt für Dezember 2016 (also 687,50 Euro) als Rückstand im Sinne des § 51 Abs. 2 FamGKG zu bewerten und für den laufenden Unterhalt ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG der Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017 maßgeblich.

Aufgrund des Teilanerkenntnisses standen die insoweit anerkannten 2.094,- Euro in der Beschwerdeinstanz nicht mehr in Streit. Bis Dezember 2017 fordert die Antragstellerin über das Teilanerkenntnis hinaus einen Betrag von insgesamt 8.110,50 Euro (vgl. ihre Beschwerdebegründungsschrift vom 01.02.2021), der Antragsgegner will über den teilweise anerkannten Betrag hinaus gar nichts zahlen, weshalb das der maßgebliche Beschwerdewert war.

Eine grundsätzlich mögliche Änderung des Wertes des laufenden Unterhalts aus Billigkeitsgründen (vgl. Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, 47. Edition, Stand: 01.07.2024, Stichwort Familienrecht - Unterhaltsrecht, Rn. 20a m.w.N.) kam hier nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat die Zwölf-Monats-Regel mit Bedacht eingeführt und es liegt hier auch kein Fall vor, in dem die Zwölf-Monats-Regel dazu führt, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Unterhaltszahlungen mehr in Streit stehen und der Wert daher auf einen ganz geringen Betrag oder gar auf null Euro festzusetzen gewesen wäre (vgl. Dürbeck, in: BeckOK Streitwert, 47. Edition, Stand: 01.07.2024, Stichwort Familienrecht - Unterhaltsrecht, Rn. 20a m.w.N.).

Auch der Wert des amtsgerichtlichen Verfahrens war gemäß §§ 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG abzuändern. Vor dem Amtsgericht stand bei Antragseingang noch der später teilweise anerkannte Betrag von 2.094,- Euro in Streit. Maßgeblicher Zeitraum war aber auch insoweit Dezember 2016 bis einschließlich Dezember 2017 für den rückständigen und laufenden Unterhalt, mithin ein Gesamtbetrag von 34.887,50 Euro (12 Monate mal 2.850,- Euro für den laufenden Unterhalt plus 687,50 Euro für die Rückstände).