Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.08.2024 – 4 WF 121/24
ECLI:DE:OLGHE:2024:0807.4WF121.24.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Wetzlar, 21. März 2024, 618 F 1058/23, Beschluss
Tenor
Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in Stadt1 bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein sorgerechtliches Abänderungsverfahren.
Das Familiengericht begründete seine nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin und Durchführung eines Erörterungstermins in der Hauptsache ergangene Entscheidung vom 21.3.2024 mit der Erwägung, die Antragstellerin habe in der von ihr zur Akte gereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe erhebliche Einkünfte verschwiegen, in der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.7.2024 ferner mit der Bejahung einer Mutwilligkeit der auf Wiederherstellung der elterlichen Sorge für das Kind der Antragstellerin gerichteten Rechtsverfolgung.
Gegen die ihrem Bevollmächtigten am 25.6.2024 zugestellte Entscheidung legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4.7.2024 per beA sofortige Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, sie habe ihre Einkünfte nicht verheimlicht, sondern lediglich an der falschen Stelle des Erklärungsformulars angegeben; auch sei ihr Antrag nicht mutwillig, denn ihr in der Vorentscheidung für den Entzug der elterlichen Sorge maßgeblicher schlechter psychischer Zustand habe sich inzwischen gebessert.
II.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Verfahrenskostenhilfeantrags wendet, hat auch in der Sache Erfolg. Ihr war die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen. In ihrer Person sind die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO - materielle Bedürftigkeit, hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, kein Mutwillen - erfüllt.
1. Auch stehen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die fehlerhaften Angaben der Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 1.11.2023 nicht entgegen. Dort finden allerdings die von ihr bis zum Monat November 2023 einschließlich erzielten monatliche Einkünfte aus einer entgeltlichen Tätigkeit iHv. 501,28 € netto keine Erwähnung. Vielmehr gibt die Antragstellerin unter lit. E des Formulars („Bruttoeinnahmen“) lediglich an, Einkünfte aus „Asylbewerberleistung“ in Höhe von 502,- € zu beziehen. Dem als Anlage beigefügten Bescheid des B-Kreises über die Gewährung von Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 29.9.2023 lässt sich allerdings entnehmen, dass sie zu diesem Zeitpunkt mindestens seit Juli 2023 Einnahmen aus entgeltlicher Tätigkeit iHv. 501,28 € erzielte und ihr zudem Leistungen nach dem AsylbLG iHv. 27,94 € gewährt wurden. Dass die Antragstellerin darüber hinaus spätestens seit November 2023 weitere monatliche Nettoeinnahmen iHv. ca. 800,- € für ihre Tätigkeit bei einem C-Unternehmen bezieht, lässt sich dagegen weder dem Formular noch der Anlage entnehmen und stellte sich erst heraus, als die Familienrichterin die Vorlage von aktuellen Kontoauszügen der Antragstellerin anordnete.
Die unvollständigen Angaben der Antragstellerin rechtfertigen jedoch nicht die Verweigerung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe insgesamt. Zwar geben §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dem gem. § 20 Nr. 4 lit. c RPflG für die Durchführung des Überprüfungsverfahrens zuständigen Rechtspfleger die Möglichkeit, die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufzuheben, wenn ein Beteiligter absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Entgegen der - in ihrer Intention nachvollziehbaren - Rechtsauffassung des Familiengerichts gelangen §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nach ganz h. M. in dem vor dem Richter geführten Bewilligungsverfahren jedoch nicht (auch nicht analog) zur Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2015, 1874; OLG Koblenz FamRZ 2019, 1940; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2016 - 13 WF 211/16 -, juris; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 353; Musielak/Voit/Fischer, 21. Aufl. 2024, ZPO § 124 Rn. 5; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 124 Rn. 3; a.A. OLG Hamm FamRZ 2015, 1419; OLG Bamberg FamRZ 2014, 589; ebenso wohl auch Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2022, Rn. 214).
Denn § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nach seinem Inhalt und seiner systematischen Stellung im Kontext der §§ 114 ff. ZPO - ausschließlich - Teil des auf die Bestätigung oder Aufhebung bereits ergangener Bewilligungsentscheidungen gerichteten Überprüfungs- und nicht des Bewilligungsverfahrens. Das Bewilligungsverfahren ist angesichts des Zwecks der §§ 114 ff. ZPO, dem mittellosen Rechtssuchenden die Durchsetzung seiner Rechte unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten zu ermöglichen, vielmehr von Erklärungs- und Mitwirkungspflichten der Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten und den damit korrespondierenden Hinweispflichten des Gerichts bei der Aufklärung der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen (Bedürftigkeit) geprägt. Wirkt der Antragsteller dabei nicht oder nicht hinreichend mit oder macht er fehlerhafte Angaben, sieht das Gesetz differenzierte Sanktionsmechanismen vor. Die dazu auch zählende Ablehnung der Bewilligung ist zunächst nur für den Fall vorgesehen, dass das erforderliche Erklärungsformular (§ 1 PKHVF) auch nach Fristsetzung nicht vorgelegt wurde (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO; näher dazu Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 117 ZPO, RN. 20 ff. mwN.). Im Übrigen obliegt es aber dem Gericht, bei einer unzureichenden oder fehlerhaften Erklärung auf deren Mängel hinzuweisen (§ 139 ZPO) oder Fragen zu stellen (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO) und dem Antragsteller auf diese Weise Gelegenheit zur Abhilfe zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2019, 593; OLG München MDR 1998, 559). Erst wenn der Beteiligte die gesetzte Frist ohne die geforderten Angaben verstreichen lässt, darf das Gericht den Antrag bei einer unzureichenden Erklärung „insoweit“ (vgl. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO) zurückweisen (BGH NJW 2019, 3727 = FamRZ 2019, 2015; Schultzky in: Zöller, aaO.).
Gerade die vom Gesetzgeber in § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO vorgenommene Einschränkung „insoweit“ lässt erkennen, dass - selbst vorsätzlich oder grob nachlässig - unterlassene oder nicht glaubhaft gemachte Angaben nicht die pauschale Verweigerung der Bewilligung rechtfertigen können, sondern dass es dafür weiterhin einer differenzierten einzelfallbezogenen Beurteilung und darüber hinaus insbesondere einer vorherigen Fristsetzung bedarf (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 353). Hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben des Beteiligten, ist es - auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG NJW 2000, 275) - gehalten, vor einer ablehnenden Entscheidung auf diese Zweifel hinzuweisen.
Im Übrigen davon fehlt es für eine analoge Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bereits im Bewilligungsverfahren auch an einer planwidrigen Regelungslücke (OLG Karlsruhe aaO.). Der Gesetzgeber hat die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO und insbesondere die des § 124 ZPO zuletzt mit dem am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungskostenhilferechts (BGBl. I 2013, 3533) überarbeitet und es bei der Anwendbarkeit des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter den besonderen Voraussetzungen des Überprüfungs- und Aufhebungsverfahrens belassen. Für eine analoge Anwendung im Bewilligungsverfahren ist angesichts der Regelung des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO schließlich weder eine Notwendigkeit noch ein Regelungsbedürfnis erkennbar.
Denn § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO eröffnet dem Gericht im Regelfall hinreichende Möglichkeiten, nach Fristsetzung und Gewährung rechtlichen Gehörs auf absichtliche oder grob nachlässige unrichtige Angaben angemessen zu reagieren. Die Vorschrift enthält - wie oben bereits dargelegt - abschließende Sanktionsmöglichkeiten für unvollständige oder nicht rechtzeitige Angaben des Antragstellers (BGH FamRZ 2013, 124). Daher kann die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe insgesamt allenfalls dann verweigert werden, wenn auch nach Hinweis des Gerichts ganz offensichtlich falsche, mindestens aber derart unvollständige Angaben gemacht werden, dass sie als Grundlage für die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag nicht herangezogen werden können, vorliegend also nicht (vgl. KG Beschl. v. 3.5.1996 - 13 WF 2973/96, BeckRS 2014, 18348).
Darüber hinaus wäre eine Verweigerung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe selbst nach den Maßstäben des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt. Zu den unrichtigen Angaben, die nach dieser Norm zu einer Aufhebung der Bewilligung führen können, zählt die unvollständige Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur dann, wenn die wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung zu einer Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe oder zu einer Bewilligung unter anderen, für die Antragstellerin ungünstigeren Bedingungen geführt hätte (MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 124 Rn. 14). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn die Antragstellerin hat mit der Überreichung des Formulars und des beigefügten Belegs Angaben zu sämtlichen ihr zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Einnahmen gemacht, namentlich zu ihrem Arbeitsentgelt in Höhe von damals noch 501,28 € netto und weiteren 27,94 € an Leistungen nach dem AsylbLG; nichts anderes ergibt sich auch aus den später von ihr vorgelegten Kontoauszügen. Auf Grundlage dieser Einkommensverhältnisse war ihr aber ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (§§ 71 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 ZPO). Dass die Erklärung fehlerhaft ausgefüllt war (s. o.), hätte in der Sache zu keiner anderen Entscheidung geführt. Der (höhere) Lohn von 802,39 €, den die Antragstellerin seit November 2023 für ihre Arbeit als Beruf1 bezieht, ging erstmals am 14.12.2023 auf ihrem Konto ein, konnte von ihr also in dem vom 1.11.2023 datierenden und noch am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenen Erklärungsformular sachlogisch noch nicht angegeben werden.
2. Auch die weitere - erstmals mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.7.2024 angestellte - Erwägung des Familiengerichts trägt nicht, der Antrag sei mutwillig, weil in der Hauptsache nicht die Voraussetzungen für eine Änderung der bestehenden Beschlusslage (Entzug der elterlichen Sorge der Antragstellerin) vorlägen. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder -verteidigung dann mutwillig, wenn ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder -verteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Frage nach den fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung dagegen ist in § 114 Abs. 1 ZPO geregelt.
Die damit allein maßgebliche Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat, ist jedoch im Sinne der Antragstellerin zu beantworten. Entscheidend ist dabei, dass es sich bei dem familiengerichtlichen Kindesschutzverfahren einschließlich des Abänderungsverfahrens nach § 1696 Abs. 2 BGB um ein von Amts wegen zu führendes Verfahren iSd. §§ 24 Abs. 1, 26 FamFG handelt (Staudinger/Coester (2023) BGB § 1696 Rn. 153 mwN.). Denn in der Sache begehrt die Antragstellerin die Aufhebung einer vorangegangenen familiengerichtlichen Entscheidung, mit der den zuvor gemeinsam sorgeberechtigten Eltern wegen einer akuten Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind entzogen und die elterliche Sorge im Übrigen auf dessen Vater übertragen (d. h. insoweit nur der Mutter entzogen) worden war.
Wird die Einleitung eines Abänderungsverfahrens angeregt, hat das Familiengericht zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob es ein Verfahren einleitet. Hierzu ist es verpflichtet, wenn sich aus der Anregung und den dem Gericht bekannten Tatsachen, von denen das Gericht gegebenenfalls im Rahmen weiterer Vorermittlungen Kenntnis erlangt hat, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist (§ 1696 Abs. 2 BGB). Bejaht das Gericht aber - wie hier - ein gerichtliches Regelungsbedürfnis und leitet daher ein förmliches Abänderungsverfahren zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts ein (§ 166 FamFG), ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe regelmäßig gegeben (vgl. Senat FamRZ 2021, 1985 [zum Umgang]; OLG Hamm FamRZ 2016, 1948; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 1157; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1528; MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1696 Rn. 80). Den beteiligten Eltern ist daher im Falle ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit auf ihren Antrag hin Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, und zwar unabhängig von der Erfolgsaussicht etwaiger Sachanträge, an die das bei seiner Entscheidung in erster Linie dem Kindeswohl verpflichtete Gericht ohnehin nicht gebunden ist (vgl. Senat aaO.; OLG Hamm aaO.).
Eine Versagung der begehrten Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit kommt nach diesen Grundsätzen nur noch ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Verfahrenskostenhilfe begehrende Elternteil das gerichtliche Regelungsbedürfnis selbst mutwillig herbeigeführt hat (vgl. BGH FamRZ 2016, 1058). Dafür bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte.
3. Die Antragstellerin ist schließlich nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichend bedürftig. Mit einem Nettoeinkommen von inzwischen nur noch 800,- € war ihr nach Abzug des persönlichen und des Erwerbstätigenfreibetrags ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) und 2 a) ZPO.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2 ZPO).