Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.08.2024 – 4 WF 95/24
ECLI:DE:OLGHE:2024:0810.4WF95.24.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Gelnhausen, 3. April 2024, 64 F 285/24, Beschluss
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird für die Rechtsverfolgung im ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät X in Stadt1 bewilligt.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die teilweise Zurückweisung ihres Verfahrenskostenhilfeantrags für ein von ihr in der Hauptsache betriebenes und inzwischen mit einem Vergleichsschluss beendetes unterhaltsrechtliches Eilverfahren.
Das Familiengericht begründete seine Entscheidung, der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe nur für einen über den Streitwert von 4.260,- € hinausgehenden Verfahrenswert zu bewilligen, im Wesentlichen mit der Erwägung, der Antrag im Übrigen sei mutwillig. Der Antragsgegner habe seine Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt in dem von der Antragstellerin betriebenen Hauptsacheverfahren (Az. … des Amtsgerichts) bereits teilweise anerkannt, so dass der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit keinen Erfolg gehabt hätte.
Zur Begründung ihres am 11.4.2024 im elektronischen Wege an das Amtsgericht übermittelten Rechtsmittels gegen den am 3.4.2024 zugestellten Beschluss führt die Antragstellerin - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Belang - aus, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht mutwillig gewesen, weil der Antragsgegner seine Zahlungen ungeachtet seines Anerkenntnisses gänzlich eingestellt habe und noch kein Vollstreckungstitel errichtet worden sei.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 23.4.2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.5.2024 hat das Familiengericht der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und, soweit es dem Rechtsmittel nicht abgeholfen hat, zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin hätte ihr Ziel mit gleicher oder höherer Effektivität erreichen können, wenn sie in o. g. Hauptsachverfahren den Erlass eines Teil-Anerkenntnis-Beschlusses beantragt hätte.
II.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die teilweise Zurückweisung ihres Verfahrenskostenhilfeantrags wendet, hat auch in der Sache Erfolg.
Allerdings hat das Familiengericht die erforderlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache - bereits angesichts des späteren Vergleichsschlusses der Beteiligten - zu Recht bejaht (vgl. Anders/Gehle/Dunkhase, 82. Aufl. 2024, ZPO § 114 Rn. 33, Stichwort „Vergleich“). Die Antragstellerin hat mit der Einleitung des Eilverfahrens aber auch nicht mutwillig gehandelt (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO). Denn es ist nicht davon auszugehen, dass ein nicht bedürftiger Beteiligter (sog. Selbstzahler) an Stelle der Antragstellerin bei verständiger Würdigung aller Umstände trotz hinreichender Erfolgsaussichten insoweit von der Rechtsverfolgung abgesehen hätte (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO).
Maßgeblich für diese rechtliche Würdigung ist die mit § 246 FamFG vorgenommene Einschätzung des Gesetzgebers, ein dringendes Regelungsbedürfnis, das den Erlass einer Eilentscheidung rechtfertigt, sei bereits dann zu bejahen, wenn es darum geht, einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, der die elementaren Lebensbedürfnisse des Berechtigten absichern soll (vgl. BT-Drs. 16/6308, 259; BeckOK FamFG/Schlünder, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 246 Rn. 1). Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens ist neben dem spezifischen Bedürfnis nach einer Eilentscheidung (vgl. MüKoFamFG/Pasche, 3. Aufl. 2018, FamFG § 246 Rn. 6 mwN.) danach nur, dass - wie hier - ein Unterhaltsanspruch besteht, dieser aber noch nicht tituliert wurde.
Soweit das Familiengericht zur Begründung der Nichtabhilfe-Entscheidung demgegenüber ausführt, die Antragstellerin hätte ihr Ziel mit gleicher oder höherer Effektivität erreichen können, wenn sie im Hauptsachverfahren auf das Teil-Anerkenntnis des Antragsgegners vom 4.3.2024 hin den Erlass eines Anerkenntnis-Teil-Beschlusses beantragt hätte, trägt dies aus mehreren Gründen nicht.
Ein Teilbeschluss kann nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 301 Abs. 1 S. 1 ZPO nur dann ergehen, wenn in dem anerkannten Umfang des Anspruchs auch die Voraussetzungen für den Erlass einer Teilentscheidung erfüllt sind (vgl. BeckOK ZPO/Elzer, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 307 Rn. 16). Davon ist vorliegend nicht auszugehen, weil das Anerkenntnis des Antragsgegners nur einen der Höhe nach begrenzten Teil des verfahrensgegenständlichen Kindesunterhaltsanspruchs umfasst. Der Erlass eines Teil-Beschlusses kommt jedoch nicht in Betracht, wenn damit nur über einen Teil des Unterhaltsanspruchs entschieden wird und die Entscheidung über den restlichen Unterhalt für denselben Zeitraum offen bleibt, obwohl diese Entscheidung von Umständen abhängt, die auch für den bereits beschiedenen Teil maßgeblich sind und die damit einer abweichenden Beurteilung in der Rechtsmittelinstanz unterliegen können (sog. horizontales Teilurteil; vgl. MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 301 Rn. 5).
Zudem ist es gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 307 S. 1 ZPO nicht Sache eines der Beteiligten, den Erlass einer Anerkenntnis-Entscheidung zu beantragen, sondern des Gerichts, auf ein Anerkenntnis hin einen Anerkenntnis-Beschluss zu erlassen (vgl. Sternal/Jokisch, 21. Aufl. 2023, FamFG § 38 Rn. 18). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, sondern noch am 3.4.2024 Verhandlungstermin auf den 6.5.2024 anberaumt wurde, bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt gegen die parallele Einleitung eines Eilverfahrens zur Erlangung eines vorläufigen Zahlungstitels keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner die bis dahin von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen trotz seines Anerkenntnisses eingestellt hat.
Schließlich haben die Beteiligten im Termin vom 6.5.2024 auch eine Gesamteinigung getroffen, die sich auf Hauptsache- und Eilverfahren bezieht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer Nachhaltigkeit einer möglichen Anerkenntnis-Entscheidung und damit von deren Vorrang gegenüber dem Eilverfahren auszugehen ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).