Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.08.2024 – 3 Ws 270/24 StVollz
ECLI:DE:OLGHE:2024:0822.3WS270.24STVOLLZ.00
Orientierungssatz
Die optische Überwachung einer im Frauenvollzug untergebrachten transsexuellen Gefangenen, die über männliche äußere Geschlechtsmerkmale verfügt, ist zum Schutz der übrigen weiblichen Gefangenen zulässig.
Anmerkung
Die vorhergehende Entscheidung vom 25.06.2024 wurde ebenfalls veröffentlicht.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 8. Mai 2024, 3 StVK 130/23, Beschluss
Tenor
Auf Antrag des Leiters der JVA Stadt1 wird der Beschluss des Landgerichts Kassel - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 8. Mai 2024 insoweit aufgehoben, als
a)
die ständige Überwachung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin während des Kontakts mit Mithäftlingen aufgehoben wurde,
b)
die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich des von der Antragstellerin beantragten Einsatzes in der Wäscherei neu zu bescheiden.
Die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung der ständigen Überwachung während der Freizeit und Verpflichtung auf Einsatz in der Wäscherei wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Landgerichts Kassel der Antragstellerin zur Last.
Der Gegenstandswert wird auf 500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin befindet sich im Strafvollzug in der JVA Stadt1 (Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin), Zweiganstalt Stadt2. Haftende ist für den XX.XX.2025 notiert.
Die Antragstellerin ist transsexuell. Ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist weiblich, die äußeren Geschlechtsmerkmale sind männlich. Sie ist überwiegend alleine auf einer Station der Zweiganstalt Stadt2 untergebracht, das heißt, auf einer Station, auf der keine anderen Mitgefangenen untergebracht sind. In der Zweiganstalt Stadt2 wird Untersuchungs-, Zivil- und Strafhaft an jugendlichen und erwachsenen Frauen vollstreckt.
Die Antragstellerin wird bei Zusammenkünften mit Mitgefangenen (während Freizeit und sog. Umschlüssen) von Bediensteten der JVA optisch überwacht, was üblicherweise bei anderen Gefangenen nicht der Fall ist.
Die Antragstellerin hatte mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter anderem beantragt, die durchgängige Aufsicht durch Bedienstete der JVA während der Freizeit aufzuheben und sie in der Wäscherei einzusetzen (wo eine ständige Überwachung nicht möglich ist). Begründet wird dies mit schikanösem und diskriminierenden Verhalten der Antragsgegnerin. Es sei auch zu keinem Vorfall gekommen, der die Befürchtung von sexuellen Übergriffen begründen würde.
Die zweite Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel hat mit Beschluss vom 8.Mai 2024 die ständige Überwachung der Antragstellerin durch Bedienstete der JVA während des Kontaktes mit Mithäftlingen aufgehoben und die JVA Stadt1 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich des von der Antragstellerin beantragten Einsatzes in der Wäscherei neu zu bescheiden.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 14.5.2024 zugestellt wurde, wendet sich die Antragsgegnerin mit einer Rechtsbeschwerde vom 14.6.2024, die am gleichen Tag beim Landgericht Kassel einging. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts Kassel aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.
Begründet wird dies unter anderem damit, dass das Landgericht Kassel zu Unrecht eine Verletzung des Art 3 Abs. 1, 3 GG und §§ 6 Abs. 1 S. 2, 45 Abs. 2 S. 1 HStVollzG angenommen habe.
Auch sei die Maßnahme gerechtfertigt durch die gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 HStVollzG gebotene strikte Trennung zwischen weiblichen und männlichen Gefangenen, was dem grundrechtlichen Schutz des Intim- und Sexualbereichs der Mitgefangenen aus Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG diene. Dies gelte zumindest dann, wenn die Genitalien des anderen Geschlechts vorhanden seien. Es bestehe immer die Möglichkeit von sexuellen Übergriffen, wie z.B. einer vaginalen Penetration, die zu einer Schwangerschaft führen könne. Auch sei eine (Re-)Traumatisierung von Mitgefangenen mit Gewalterfahrungen mit Personen des männlichen Geschlechts nicht auszuschließen. Das Grundgesetz und die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gebiete es, bei der Unterbringung die Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsinteressen aller Strafgefangenen zu berücksichtigen
Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 hat der erkennende Senat auf Antrag des Leiters der JVA Stadt1 die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Kassel vom 8. Mai 2024 gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs.2 StVollzG bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.
I.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Insbesondere liegen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StPO vor, da die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Es sind im vorliegenden Verfahren grundlegende Fragen der Inhaftierung transsexueller Menschen zu entscheiden, was die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung begründet. Insbesondere zur Frage, in welcher Haftanstalt und möglichweise unter welchen Einschränkungen transsexuelle Menschen, die vom festgestellten weiblichen Geschlecht abweichende anatomische Merkmale haben, inhaftiert werden dürfen, war bis jetzt noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung.
Mit der erhobenen allgemeinen Sachrüge hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der diesbezüglichen Anträge der Antragstellerin hinsichtlich der Überwachung durch die Antragsgegnerin und dem Einsatz der Antragstellerin in der Wäscherei.
Das Landgericht Kassel hat seiner Entscheidung eine unrichtige Anwendung des §§ 6 Abs. 1 S. 2, 45 Abs. 2 S. 1 HStVollzG sowie Art 3 GG zugrunde gelegt.
Einem Gefangenen dürfen gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 HStVollzG Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 HStVollzG sind die Pflichten und Beschränkungen (hierunter zählen auch nach § 33 Nr. 4.1. VV auch die Beaufsichtigung) so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. Die Entscheidung der JVA, die Antragstellerin in ihrer Freizeit bei einem Kontakt mit Mitgefangenen zu überwachen, ist ermessensfehlerfrei und beeinträchtigt die Antragstellerin nicht unangemessen schwer.
Die Antragstellerin ist nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1, 3 GG verletzt.
Die vom Landgericht gebildete Vergleichsgruppe ist fehlerhaft gebildet worden. Die Antragstellerin, die lediglich nach dem Personenstandseintrag als weiblich anzusehen ist, unterscheidet sich wegen ihrer äußeren männlichen Geschlechtsmerkmale wesentlich von anderen weiblichen Gefangenen. Hierbei ist die Antragstellerin von transsexuellen Menschen zu unterscheiden, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TSG erfüllen und nicht mehr über männliche Geschlechtsmerkmale verfügen und fortpflanzungsunfähig sind.
Selbst wenn man unter Zugrundelegung einer weiteren Vergleichsgruppe (abgestellt ledig auf einen Personenstandseintrag) eine Verletzung des Grundrechts nach Art 3, Abs. 1, 3 GG annehmen wollte, wäre die Überwachung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 HStVollzG gerechtfertigt. Die Vorschrift fordert nämlich grundsätzlich eine strikte Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen, weshalb bei der Antragstellerin, die nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TSG erfüllt, auch eine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt für männliche Inhaftierte indiziert (vgl. auch KG Beschluss vom 19.7.2002, 5 Ws 308/02 m-W.N.) gewesen wäre. Dies ist aber gerade unter Berücksichtigung der Interessen und Sicherheit der Antragstellerin derzeit nicht erfolgt, so dass eine allein optische Überwachung der geringstmögliche Eingriff in die Rechte der Antragstellerin darstellt.
Die Antragstellerin hat die Möglichkeit zu Mitgefangenen Kontakt aufzunehmen, Freizeitaktivitäten zu unternehmen und auch zu arbeiten. Durch die optische Überwachung während dieser Aktivitäten liegt nur eine unterschwellige Beeinträchtigung vor.
Auf der anderen Seite steht der Schutz des Intim- und Sexualbereichs der Mitgefangenen aus Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG, der dem Interesse der Antragstellerin auf nicht überwachten Kontakt eindeutig überwiegt. Es besteht das nicht unerhebliche Risiko für andere Mitgefangene, dass es zu einem gewollten oder auch nicht gewollten sexuellen Kontakt mit der Antragstellerin kommt. Auch eine hypothetische Gefahr reicht im Hinblick auf mögliche schwere Folgen bei anderen mitinhaftierten Frauen (z.B. Schwangerschaft, Retraumatisierung) aus.
Nach dokumentierter und ermessensfehlerhafter Entscheidung der JVA gebietet die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt eine optische Überwachung der Antragstellerin bei Freizeitaktivitäten und mangels optischer Kontrollmöglichkeiten die Versagung einer Beschäftigung in der Wäscherei. Das Gewicht der Einschränkungen der Antragstellerin stehen in angemessenem Verhältnis zum Zweck der Maßnahme.
Aufgrund der ansonsten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung liegt eine Spruchreife vor, so dass der erkennende Senat nach § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG in der Sache selbst entscheiden und die Anträge der Antragstellerin als unbegründet verwerfen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.