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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.08.2024 – 6 U 76/23
ECLI:DE:OLGHE:2024:0822.6U76.23.00
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.04.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-03 O 289/22) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Angebots eines Leuchten-LED-Moduls.
Die Klägerin ist Herstellerin des LED-Moduls „Hellux Eco LED Modul“, das die LED-Einheit sowie die Elektronik und Vorschaltgeräte in einem autarken, abgedichteten Gehäuse enthält. Die Module können nur in Straßenleuchten-Modellen der Klägerinnen verwendet werden. Dabei sind die Modellgenerationen kompatibel, so dass auch neuere Generationen des Hellux-Moduls in den älteren Leuchten der zugehörigen Leuchtenserie eingesetzt werden können:
Die Beklagte bietet u.a. das hier streitgegenständliche Produkt „Lehner SL LED Modul“ (im Folgenden auch als „Lehner-Modul“ bezeichnet) an. Es unterscheidet sich vom Hellux-Modul dadurch, dass die Basisplatte aus Metall ausgearbeitet ist, während jene des Hellux-Moduls aus Kunststoff besteht, ist jedoch gleichwohl - nur - in den Lampen der Klägerin verwendbar:
Die Beklagte stand früher in einer Geschäftsbeziehung zum Vorgängerunternehmen der Klägerin. Im Zuge des Betriebsübergangs der Fa. A GmbH auf die Klägerin sind Mitarbeiter zur Beklagten gewechselt. Die Umstände sind streitig.
Die CAD-Zeichnung für das Hellux-Modul wurde eingescannt und als Bilddatei in eine Vorlage der Beklagten eingesetzt und als pdf-Dokument auf den Servern der Beklagten abgespeichert. Die Konstruktionszeichnungen zeigen den Aufbau des Gehäuses des Hellux-Moduls im Detail.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 27.04.2023, auf das gem. § 540 I ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunft und Abmahnkostenersatz verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht festgestellt. Die auf Ersatz der Kosten der Gegenabmahnung gerichtete Widerklage hat es abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das LED-Modul verfüge über wettbewerbliche Eigenart, da es sich in seiner Formgebung maßgeblich von den marktüblichen LED-Ersatzleuchtstoffen absetze. Es liege eine nahezu identische Nachahmung vor. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf stützen, in zulässiger Weise den Ersatzteilmarkt zu bedienen. Der Nachahmende müsse den auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruhenden Herkunftsverwechslungen durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen so weit wie möglich entgegenwirken (BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 40 - Regalsystem). Dies sei hier nicht der Fall. Es werde bei dem streitgegenständlichen A - Modell nicht hinreichend deutlich, dass es sich nicht um Original-Ersatzteile handelt. Insbesondere seien die Typenbezeichnungen der Klägerin unverändert ohne Klarstellung übernommen worden. Überdies liege auch eine unredliche Kenntniserlangung der Unterlagen im Sinne des § 4 Nr. 3 c) UWG vor. Das Bestreiten der Beklagten sei als nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich zu werten, da sie insbesondere keine Stellung genommen habe auf den konkreten Vortrag der Klägerin, dass die CAD-Zeichnung für das Hellux-Modul eingescannt, als Bilddatei in eine Vorlage der Beklagten eingesetzt und als pdf-Dokument auf den Servern der Beklagten abgespeichert worden sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag sowie ihren Widerklageantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt:
1. Das am 27. April 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin wird widerklagend verurteilt, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 3.020,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen.
1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht § 253 II Nr. 2 ZPO entgegen, da der Klageantrag hinreichend bestimmt ist.
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagten deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2011, 345 Rn. 17 - Hörgeräteversorgung 11, mwN).
b) Diese Anforderungen sind jedoch erfüllt. Soweit die Beklagte sich an der und/oder Formulierung hinsichtlich der zwei Verletzungsformen stört, da ein Modul nicht sowohl die erste Gestaltung a) als auch die zweite Gestaltung b) aufweisen könne, dringt sie hiermit nicht durch. Der Tenor in Ziff. I des Urteils untersagt der Beklagten, die Verletzungsform a) oder die Verletzungsform b) oder beide Verletzungsformen a) und b) anzubieten und zu vertreiben. Dies ist offensichtlich.
2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das LED-Modul der Klägerin wettbewerbliche Eigenart aufweist.
a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das gilt auch für technische Erzeugnisse (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rnr. 21 - Femur-Teil). Allerdings können technisch notwendige Merkmale aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch notwendige Merkmale sind solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 f. - Modulgerüst I). Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, so können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit-)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2010, 1125 Rnr. 22 - Femur-Teil). Daneben kann auch die Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2010, 80 Rnr. 34; GRUR 2012, 1155 Rnr. 31 - Sandmalkasten). Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der Technik für den Wettbewerb offenzuhalten, besteht keine Veranlassung, beliebig kombinier- und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung von vornherein abzusprechen. Soweit bei einzelnen Schutzrechten abweichende Anforderungen an die Begründung des Schutzes im Zusammenhang mit technischen Merkmalen gestellt werden (vgl. etwa zu § 3 II Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 2010, 231 - Legostein), lässt sich daraus für die Anforderungen an den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nichts ableiten. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist nach Schutzzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die Sonderschutzrechte ausgestaltet. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH GRUR 2013, 951 Rn. 19, 20 - Regalmodul).
b) Danach ist eine wettbewerbliche Eigenart zu bejahen.
Die Klägerin verweist insoweit zunächst auf das wettbewerbliche Umfeld und dort vorhandene deutlich anders ausgestaltete LED-Module, um so einen erheblichen gestalterischen Abstand darzulegen. Die Beklagte weist zwar zu Recht daraufhin, dass es sich bei diesen Modulen nicht im solche handelt, die nur in den Lampen der Herstellerin Verwendung finden können. Der wettbewerblichen Eigenart steht jedoch nicht entgegen, dass die LED-Module Ersatzbedarf (nur) für die Lampen der Klägerin darstellen:
Der BGH hat sich mit der Frage des Ersatzbedarfs für Abnehmer in der „Regalsystem“-Entscheidung (GRUR 2013, 951) befasst und besondere Anforderung an die Unlauterkeit einer Nachahmung gestellt, auf die noch einzugehen sein wird. Durch diese Thematik ist jedoch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass auch Ersatzbedarfsartikel Eigenart aufweisen können.
Im Gegenteil kann sogar gerade die Tatsache, dass die LED-Module nur in den Produkten der Klägerin verwendet werden können, auf eine nicht unerhebliche Eigenart hinweisen.
Das Landgericht weist auch darauf hin, dass einer Eigenart nicht entgegensteht, dass einzelne Merkmale technischen Zwecken dienen. Erst wenn ein einzelnes Merkmal technisch zwingend ist (bedingt reicht nicht aus), ist dies bei der Prüfung der Nachahmung zu berücksichtigen.
3. Das Landgericht hat auch zu Recht eine Nachahmung bejaht.
Das angegriffene Modell der Beklagten stellt eine nahezu identische Nachahmung des klägerischen Moduls dar. Der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse unterscheidet sich im Wesentlichen nur dadurch, dass die Rückseite der metallischen Grundplatte bei dem Modul der Beklagten aus Metall und bei dem Hellux-Modul aus Kunststoff gefertigt ist. Die prägenden Gestaltungsmerkmale stimmen überein. Der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Originale und Verletzungsprodukte ist derselbe. Dies ergibt sich schon aus der Gegenüberstellung in Anlage K 10 und erst Recht aus der Inaugenscheinnahme der Module. Den unterschiedlichfarbigen Dichtringen, die bei der Beklagten gelb sind und bei der Klägerin rot, wird der Verkehr keine Bedeutung beimessen.
4. Es liegt auch ein unlauterkeitsbegründender Umstand in Form der vermeidbaren Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3a UWG vor.
a) Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handle es sich um das Originalprodukt (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 - Kaffeebereiter; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 46 - KERRYGOLD). Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 20 - Knoblauchwürste). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 41 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern; BGH WRP 2018, 950 Rn. 65 - Ballerinaschuh). Eine Herkunftstäuschung scheidet aus, wenn der Verkehr bereits bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiedlichkeit von Original und Nachahmung wahrnimmt (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 41 - Handtaschen). Bei einer identischen Leistungsübernahme wird idR eine Herkunftstäuschung bestehen, weil der interessierte Betrachter zwangsläufig davon ausgeht, die beiden Produkte würden von demselben Hersteller stammen (BGH GRUR 2009, 1073 Rn. 15 - Ausbeinmesser). Die Herkunftstäuschung setzt nicht voraus, dass alle Gestaltungsmerkmale des Produkts eines Mitbewerbers übernommen werden. Vielmehr kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern).
Dass eine nahezu identische Leistungsübernahme vorliegt, hat das Landgericht zu Recht aus der Gegenüberstellung der Produkte abgeleitet. Der Senat schließt sich dem an.
b) Eine Herkunftstäuschung kommt zwar nur in Betracht, wenn das Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 166, 167) - Puppenausstattungen; BGH GRUR 2006, 79 Rn. 35 - Jeans I; BGH GRUR 2007, 339 Rn. 39 - Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 Rn. 34 - Gartenliege; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, 42. Aufl. 2024, UWG § 4 Rn. 3.41a).
Die Klägerin hat jedoch vorgetragen, sie vertreibe jährlich über 18.000 Stück der Originalprodukte und erwirtschafte hiermit jährlich Umsätze im siebenstelligen Bereich. Dies hat die Beklagte nicht bestritten. Sie argumentiert nur, das Landgericht habe fehlerhaft als ausreichend angesehen, dass das Produkt seit 10 Jahren auf dem Markt sei, obwohl sich die aktuelle Modellversion tatsächlich erst seit 4 Jahren auf dem Markt befinde. Dies ist jedoch - wie oben dargestellt - nicht relevant.
c) Die Herkunftstäuschung ist auch vermeidbar.
(1) Die Herbeiführung der Gefahr einer Herkunftstäuschung ist hinzunehmen, wenn sie unvermeidbar ist. Vermeidbar ist sie dann, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern; BGH WRP 2017, 1332 Rn. 39 - Leuchtballon). Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (BGH WRP 2013, 1189 Rn. 35 - Regalsystem; BGH WRP 2015, 1090 Rn. 33 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern; BGH WRP 2017, 792 Rn. 54 - Bodendübel.
(2) Zu den - auch bei § 4 Nr. 3 b UWG - berücksichtigungsfähigen Abnehmerinteressen gehört auch ein etwaiges Kompatibilitätsinteresse der Abnehmer, nämlich das Interesse, auf den Anbieter eines kompatiblen Produkts ausweichen zu können, etwa wenn der Originalanbieter im Preis/Leistungsvergleich schlechter abschneidet oder nicht rasch genug liefern kann (BGH WRP 2013, 1189 Rn. 37 ff. - Regalsystem). Dem entspricht das Interesse der Wettbewerber, diesen Bedarf zu befriedigen. Das Interesse des Originalherstellers, der einen Markt erschlossen hat, auch den Ersatz-, Ergänzungs- oder Erweiterungsbedarf allein befriedigen zu dürfen, muss demgegenüber zurücktreten. Hinzu kommt das Interesse der Allgemeinheit an Standardisierung und Rationalisierung im technischen Bereich zur Vermeidung von unnötigen volkswirtschaftlichen Kosten (vgl. BGH GRUR 1977, 666, 668 - Einbauleuchten; Rauda GRUR 2002, 38, 42).
Besteht nach diesen Grundsätzen ein schutzwürdiges Kompatibilitätsinteresse, so stellt die bloße Austauschbarkeit mit dem Originalerzeugnis kein selbstständiges Unlauterkeitsmerkmal dar. Dies gilt vor allem für den Nachbau von Ersatzteilen und Zubehör für fremde Erzeugnisse, die nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehen (BGH GRUR 1984, 282 f. - Telefonkonverter; BGH GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips; BGH GRUR 1996, 781, 782 - Verbrauchsmaterialien). Denn insoweit ist ein Nachbau des Originals schon deshalb erforderlich, um überhaupt auf den Markt zu kommen. Eine etwaige Unlauterkeit der Nachahmung kann sich daher nicht aus der Kompatibilität, sondern nur aus anderen Umständen (z.B. Rufausbeutung, Behinderung, unredliche Kenntniserlangung) ergeben. Herkunftsverwechslungen, die auf technischen Gestaltungsmerkmalen beruhen, aber zur Herstellung der Kompatibilität erforderlich sind, sind sonach grundsätzlich als unvermeidbar anzusehen. Allerdings hat der Nachahmer, soweit möglich, durch andere geeignete und zumutbare Maßnahmen dafür zu sorgen, dass es nicht zu Herkunftsverwechslungen kommt (BGH GRUR 2000, 521, 526 - Modulgerüst I).
Zog der BGH die Anwendung dieser Grundsätze früher nur für ein in technischer Hinsicht bestehendes Kompatibilitätsinteresse heran, wendet er sie seit der Entscheidung „Regalsystem“ auch auf Fälle an, in denen die Abnehmer wegen eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarfs ein anerkennenswertes Interesse an der Übereinstimmung ihrer Produkte in äußeren, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Gestaltungsmerkmalen mit dem Originalerzeugnis haben. Wettbewerber dürfen dann nicht auf Produktgestaltungen verwiesen werden, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einschränken. Dies stellt eine Ausnahme zum ansonsten geltenden Grundsatz dar, dass in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, gegeben ist, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist
(3) Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist hier der Herkunftstäuschung als vermeidbar anzusehen.
Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Nachahmende bei Vorliegen eines Kompatibilitätsinteresses der auf übereinstimmende Formgestaltung beruhenden Herkunftsverwechselung durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen so weit wie möglich entgegenwirken muss (BGH GRUR 2013, 951, Rnr. 40 - Regalsystem).
Dies ist hier nicht geschehen. Im Gegenteil hat die Beklagten sogar die Typenbezeichnung unverändert übernommen. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass optisch die Unterseite des Moduls anders ausgestaltet werden könnte, da diese nach dem Einbau nicht mehr sichtbar ist.
Eine ganz erhebliche Abgrenzung würde eine deutliche Herstellerkennzeichnung bieten. Die Beklagte behauptet, nur Produkte mit Aufkleber zu vertreiben. Sie hat vorgetragen: „Die Beklagte hat an ihre Mitarbeiter die Anweisung gegeben, sämtliche SL Module mit dem „Lehner"-Aufkleber zu versehen. Ihr ist auch nicht bekannt, dass von dieser Anweisung abgewichen wurde. Trotz ihrer firmeninternen Nachforschungen kann sie sich nicht erklären, weshalb ein Produkt ohne diesen Aufkleber in den Verkehr gelangt sein sollte.“ Die Klägerin hat allerdings unstreitig von zwei Kunden zwei streitgegenständliche Module erhalten, die keinen Aufkleber aufgewiesen haben und die in der Verhandlung in Augenschein genommen worden sind. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass die Beklagte die Module [stets nur] mit Aufkleber in den Verkehr gebracht hat?
Unter diesen Umständen ist trotz des berechtigten Kompatibilitätsinteresses die Herkunftstäuschung vermeidbar.
5. In der Gesamtabwägung ist daher bei einer hohen wettbewerblichen Eigenart, einer fast identischen Nachahmung und keinerlei Versuch zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung die Unlauterkeit zu bejahen.
6. Ob daneben auch das Unlauterkeitsmerkmal der unlauteren Kenntniserlangung nach § 4 Nr. 3c UWG einschlägig ist, kann daher dahinstehen.
7. Ob die erstmals in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede der Präklusion unterliegt, kann dahinstehen, da eine Verjährung nicht schlüssig vorgetragen ist.
Die Klage ist am 06.09.2022 anhängig geworden. Nach den für den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts betreibt die Beklagte die Webseite www.lehner.de, auf der sie ihr Produktportfolio anbietet. Der Tatbestand hält sodann fest: „Unter anderem vertreibt sie das hier streitgegenständliche Produkt „Lehner SL LED Modul“ (im Folgenden auch als „Lehner-Modul“ bezeichnet). Das Lehner-Modul ist ab Seite 33 der Klageschrift abgebildet. Es unterscheidet sich vom Hellux-Modul dadurch, dass die Basisplatte aus Metall ausgearbeitet ist, während jene des Hellux-Moduls aus Kunststoff besteht.“ Damit ist durch den Senat als unstreitig zu behandeln, dass die angegriffene LED-Leiste der Beklagten auch zum Zeitpunkt der Anhängigkeit noch angeboten worden ist. Es lag somit ein Dauerdelikt vor, bei dem die Verjährung faktisch nicht zu laufen begann, da rechtlich dauerhaft neue Verstöße vorlagen.
Soweit die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.09.2024 ausführt, der Geschäftsführer der Klägerin habe in der eidesstattlichen Versicherung HBP4 versichert, dass die Klägerin am 16.12.2021 Kenntnis von „allen“ Umständen gehabt habe und auch das Modul zu diesem Zeitpunkt schon im Besitz gehabt habe, ist derartige Vortrag dem Schriftsatz schon nicht zu entnehmen. Anlagen können schriftsätzlichen Vortrag nur ergänzen, nicht hingegen ersetzen. Jedenfalls aber kommt es für die Verjährung hierauf nicht an, da die Beklagte die streitgegenständlichen Module auch danach weiter angeboten hat.
8. Im Übrigen bietet der nicht nachgelassene Schriftsatz keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.