Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.10.2024 – 1 U 146/22

ECLI:DE:OLGHE:2024:1018.1U146.22.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 22. April 2022, 3 O 598/21, Urteil

nachgehend BGH Karlsruhe, 16. Dezember 2025, VIa ZR 575/24, Ncihtzulassungsbescherde zurückgewiesen, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. April 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten der Beklagten zu 2) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung aus beiden Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die beklagte Automobilherstellerin Ansprüche wegen Verwendung angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Wohnmobil geltend.

Der Kläger erwarb am 5. Oktober 2017 ein Wohnmobil Typ Challenger Vany Start V217. Der Kaufpreis betrug 41.515,00 Euro. Der Kilometerstand belief sich auf 0 (Seite 47 der Klage). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor eines Fiat Ducato in der Version GL 411, Abgasnorm Euro 6, ausgestattet. Den Fiat Ducato hat die italienische Typgenehmigungsbehörde zugelassen. Einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundes-Amtes oder ein Software-Update gibt es nicht.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs und die Feststellung des Annahmeverzuges verlangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Sachverhalts komme deutsches Recht zur Anwendung. Dem Kläger stehe aber kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen des § 826 BGB seien nicht erfüllt. Nach dem unstreitigen Parteivortrag sei auch die aus Sicht des Klägers für die Erteilung der Typgenehmigung zuständige italienische Behörde in Kenntnis der Vorwürfe zu den unstatthaften Abschalteinrichtungen der Meinung, eine solche bestehe nicht. Die unstreitig erteilte Typgenehmigung sei durch die italienische Zulassungsbehörde nicht aufgehoben worden. Da durch die Zulassungsbehörde auch nach Bekanntwerden der Problematik um Abschalteinrichtungen weiterhin der Standpunkt eingenommen würde, eine unerlaubte Steuerungseinrichtung bestehe nicht, könne erst recht nicht angenommen werden, dass durch Handelnde beziehungsweise Verantwortliche des Fahrzeugs- und Motorherstellers ein Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei.

Ein deliktischer Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB scheide aus, weil der Kläger weder einen Täuschungsvorsatz noch einen Vorsatz, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nachvollziehbar dargelegt habe.

Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 scheide ebenfalls aus. Es handele sich bei den Vorschriften nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV oder des Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007.

Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er macht geltend, die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviere, indiziere eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden. Die sittenwidrige Täuschungsabsicht folge zwingend daraus, dass die im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Abschaltung nach Ablauf des Prüfzeitraumes zuzüglich einem zehnprozentigen Toleranzaufschlag exakt der durch Ermittlungen amerikanischer Strafverfolgungsbehörden aufgedeckten, konzernweiten Vorgehensweise bei der Abstimmung von Dieselmotoren entspreche. Auch in anderen Motorbaureihen sei eine entsprechende Anpassung an die Dauer des jeweiligen Prüfzeitraumes plus zehnprozentigem Toleranzabschlag erfolgt. Aus den erstinstanzlich vorgelegten internen Unterlagen aus dem Haus der Beklagten zu 1) (Anlage K20) folge auch, dass die Implementierung einer solchen Steuerung in vollem Bewusstsein des Rechtsverstoßes und mit einer direkten Täuschungsabsicht gegenüber den Zulassungsbehörden erfolgt und vollkommen übliche Praxis innerhalb der betrieblichen Prozesse bei der Entwicklung von Dieselmotoren im Konzern der Beklagten zu 1) gewesen sei. Das KBA sei daher nach dem Wortlaut des aktuell gültigen europäischen Typgenehmigungsrechts verpflichtet, die Stilllegung des Fahrzeugs zu veranlassen.

Der Kläger hat beantragt,

Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 22.04.2022 - 3 O 598/21 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger 40.779,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2022 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des durch die Beklagte am 07.03.2018 an den Kläger übereigneten Wohnmobils des Typs Challenger Vany Start V217 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.

Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 22.04.2022 - 3 O 598/21 wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Wohnmobils mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … in Annahmeverzug befindet.

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.227,25 Euro zu zahlen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 980,08 Euro für erledigt erklärt. Er beantragt,

Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 22.04.2022 - 3 O 598/21 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger 39.790,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2022 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des durch die Beklagte am 07.03.2018 an den Kläger übereigneten Wohnmobils des Typs Challenger Vany Start V217 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.

Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 22.04.2022 - 3 O 598/21 wird festgestellt, das sich die Beklagte mit der Rücknahme des Wohnmobils mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … in Annahmeverzug befindet.

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.227,25 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat der Erledigung widersprochen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2024 (Bl. 523 ff.) hat der Kläger die Berufung gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen.

II.

I. Die Berufung hat keinen Erfolg.

Ein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Automobilherstellerin auf Schadensersatz besteht nicht. Damit bleibt auch der in der einseitigen Teilerledigungserklärung liegende Antrag auf Feststellung, dass die Klage insoweit ursprünglich zulässig und begründet war und nachträglich durch ein erledigendes Ereignis unbegründet geworden ist, ohne Erfolg.

1. Ein Anspruch des Klägers wegen sittenwidriger vorsätzlichen Schädigung nach §§ 826, 31 BGB ist nicht gegeben.

a) Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 - Rn. 19, juris). Danach kann ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt werden.

b) Der Kläger hat vorgetragen, durch Anlage K9 sei nachgewiesen, dass die Manipulationen an den Motoren der Beklagten das Produkt eines gewollten und gezielten Entwicklungsprozesses seien, der sich über einen langen Zeitraum erstreckt habe und an dem verschiedene Unternehmen beteiligt gewesen seien (Klage, Seite 39). Die Beklagte zu 1) sei spätestens mit der als Anlage K7 vorgelegten Email vom 17. Dezember 2015 auf rechtliche Bedenken hinsichtlich der Abgasreinigung in ihren Fahrzeugen hingewiesen worden. Damit habe die oberste Führungsebene der Beklagten zu 1) spätestens ab Ende 2015 Kenntnis davon gehabt, dass in den Multijet-Motoren nach Auffassung der deutschen Behörde illegale Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen (Klage Seite 46). Die Manipulationen seien durch die Leitungsebene der Beklagten zu 1) angeordnet und auf nachgeordneten Hierarchieebenen, teilweise in den hierzu entsprechend beauftragen Zulieferbetrieben, wie der Beklagten zu 2), implementiert worden. Dabei lasse die Art der Manipulation beziehungsweise die Wirkungsweise der eingebauten Abschalteinrichtung keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagten zu 1) und 2) bei der Entwicklung und/oder Applikation der Software in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen zu haben (Klage Seite 49). Das Verhalten der Beklagten sei objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Verantwortliche i.S.v. § 31 BGB hätten auf Seiten der Beklagten den Einsatz der gesetzeswidrigen Software und des Inverkehrbringens der hiermit ausgestatteten Fahrzeuge aktiv unterstützt oder jedenfalls bewusst nicht unterbunden (Klage Seite 54). Innerhalb des inzwischen in Stellantis eingegliederten FCA-Konzerns seien in drei unterschiedlichen Motorbaureihen, die jeweils von unterschiedlichen Motorherstellern gefertigt worden seien, technisch jeweils identische Abschalteinrichtungen verwendet worden, die sekundengenau auf eine Abschaltung der Abgasreinigung nach Ablauf der Dauer des jeweiligen gesetzlichen Prüfzyklus ausgelegt gewesen seien. Hierin liege ein Umstand, der ohne Weiteres den Schluss nahelege, dass die Entscheidung für die Verwendung solcher Abschalteinrichtungen auf übergeordneter Leitungsebene getroffen worden sei (Klage Seite 57). Im Fall der zeitgesteuerten Prüfstanderkennung habe die Täuschung zunächst auf die italienische Kraftfahrzeugbehörde als Genehmigungsbehörde abgezielt. Die Entwicklung der streitgegenständlichen Abschalteinrichtungen könne somit denklogisch auf nichts anderes als auf die Täuschung einer am Zulassungsprozess beteiligten Institution gerichtet gewesen sein (Klage Seite 59). Darüber hinaus seien auch die Endabnehmer der durch die Beklagten hergestellten Produkte getäuscht worden (Klage Seite 60). Nach dem Bundesgerichtshof stehe es insoweit einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihnen bei der Motorentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung der nationalen Typgenehmigungsbehörde zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzten. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) hätten hinsichtlich der Täuschung der Fahrzeugkäufer vorsätzlich gehandelt (Klage Seite 61). Ziel der Beklagten sei es gewesen, die Höchstgrenzen des NOx-Ausstoßes dem Anschein nach einzuhalten und so die Typgenehmigung für die Fahrzeuge zu erhalten. Die Täuschung der Beklagten habe sich nicht nur gegen den Endverbraucher gerichtet, sondern auch gegen staatliche Behörden. Die Arglosigkeit der Wohnmobilnutzer sei dabei durch die Beklagten planmäßig ausgenutzt worden. Die Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge zeige die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten, das sich nicht auf ein Fehlverhalten in einer Nischentätigkeit beschränke, sondern den Kernbereich ihres Handelns betroffen habe (Klage Seite 62). Mit ihren Manipulationen hätten die Beklagten von Anfang in Kauf genommen, dass der Betrieb der betroffenen Fahrzeuge untersagt werden müsse. Die Beklagten hätten das bestehende Zulassungssystem ausgenutzt, das besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nehmen könne (Klage Seite 63). Es liege mithin ein rechtlich nicht erlaubtes, in großem Stil angelegtes Vorgehen der Beklagten aus reinem Gewinnstreben vor. Die Verwerflichkeit werde durch das systematische Vorgehen und den großen betroffenen Personenkreis vertieft. Die Software sei bewusst in die Motorsteuerung eingebaut worden, um die Abgasrückführung beeinflussen zu können und die Typengenehmigung zu erhalten. So würden durch Kraftfahrzeughersteller regelmäßig für die Verwendung von Abschalteinrichtungen Motorschutzgründe angeführt, die jedoch deren Einsatz nicht zu rechtfertigen vermögen. Die Beklagten, die seit jeher über eine fachlich hervorragende Rechtsabteilung verfügen dürften, könnten sich deshalb nicht darauf berufen, dass nach der damals erkennbaren Rechtslage eine gegenteilige und evident falsche Auslegung der Ausnahmebestimmung in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit a) der Verordnung (EG) 715/2007 vertretbar gewesen sei. Eine solche Auslegung, die vor allem den Verbraucher in die Gefahr bringe, ein Fahrzeug zu erwerben, welches aus damaliger Sicht in Zukunft von einer Stilllegungsverfügung betroffen sein konnte, könne angesichts der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme von Vertragspartnern nicht vertretbar gewesen sein. Wenn der Bundesgerichtshof schon eine Abweichung von 10% als wesentlichen Mangel angesehen habe, könne ein Automobilhersteller nicht ernsthaft davon ausgehen, dass eine Überschreitung von mehreren hundert bis tausend Prozent erlaubt sein könnte. Dass den auf Seiten der Beklagten maßgeblich an der Motorentwicklung Beteiligten die Verbotswidrigkeit der bei anderen Motortypen verwendeten Abschalteinrichtungen bewusst gewesen sei, sei durch den internen Email-Verkehr bei Y nachgewiesen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Motor anders verhalten haben und den Beteiligten die Verbotswidrigkeit der zeitgesteuerten Prüfstanderkennung nicht bewusst gewesen sein könnte. Die Beklagten hätten somit bewusst in Kauf genommen, dass eine Entdeckung der verwendeten Software dazu führen würde, dass die Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge erlöschen könne. Sie hätten dabei das Risiko der darin liegenden Schädigung der Kunden als möglich erkannt und dennoch billigend in Kauf genommen. Da sie gewusst hätten, dass die Typgenehmigung erteilt worden sei, obwohl deren Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, hätten sie ein Entdeckungsrisiko fürchten müssen, ansonsten sei nicht erklärlich, warum die Beklagten die Vorgänge geheim gehalten hätten. Dies begründe gerade die Vermutung für ein vorsätzliches Vorgehen. Die Beklagten hätten auch die Folgen ihres Handelns billigend in Kauf genommen (Klage Seite 64 f.). Dass für den Fall einer späteren Stilllegung die späteren Erwerber der betroffenen Fahrzeuge der Nutzbarkeit vollumfänglich beraubt und hierdurch einen Schaden erleiden würden, sei für die Beklagten jederzeit evident gewesen. Damit sei gerade die Gefahr einer Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge billigend in Kauf genommen worden (Klage Seite 66).

Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviere, indiziere eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden (Berufungsbegründung Seite 22). Die sittenwidrige Täuschungsabsicht folge im vorliegenden Fall daraus, dass die im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Abschaltung nach Ablauf des Prüfzeitraumes zuzüglich einem zehnprozentigen Toleranzaufschlag exakt der durch Ermittlungen amerikanischer Strafverfolgungsbehörden aufgedeckten, konzernweiten Vorgehensweise bei der Abstimmung von Dieselmotoren entspreche. Aus den erstinstanzlich vorgelegten internen Unterlagen aus dem Hause der Beklagten zu 1) (Anlage K20) folge auch, dass die Implementierung einer solchen Steuerung in vollem Bewusstsein des Rechtsverstoßes und mit einer direkten Täuschungsabsicht gegenüber den Zulassungsbehörden erfolgt sei und übliche Praxis innerhalb der betrieblichen Prozesse bei der Entwicklung von Dieselmotoren im Konzern der Beklagten zu 1) gewesen sei (Berufungsbegründung Seite 22 f.).

Die sittenwidrige Gesinnung durch Verfolgung eines bestimmten Zwecks, Einhaltung der Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand, vor dessen Hintergrund die prüfstandbezogene Implementierung der Abschalteinrichtungen bewusst gewählt worden sei, entfalle nicht dadurch, dass die Reduktion der Effektivität des Emissionskontrollsystems unter Umständen auch darüber hinausgehend abseits vom Prüfstand eintrete, da sie jedenfalls mit Blick auf den Prüfstand zielgerichtet entwickelt und eingesetzt worden sei. Das Inverkehrbringen eines derartigen Motors beziehungsweise Fahrzeugs sei als konkludente Täuschung zu werten. Denn mit dem Inverkehrbringen bringe ein Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspreche und entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfe. Es bestünden neben der Tatsache, dass die Emissionsgrenzwerte im normalen Betrieb nicht eingehalten würden, was bereits einen dringenden Verdacht begründe, auch noch weitere Anhaltspunkte, dass die zuständige Typengenehmigungsbehörde über die Verwendung einer unzulässigen prüfstandbezogenen Abschaltung und einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters und über die tatsächlichen Emissionswerte getäuscht worden sei. Es lägen somit mehrere konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Ausgestaltung des Emissionssystems gewählt worden sei, um die Grenzwerte auf dem Prüfstand einzuhalten, während die Grenzwerte abseits vom Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb nicht eingehalten werden könnten und der Beklagten dies bekannt sein müsse. Die Ausgestaltung des Emissionskontrollsystems lasse keinen anderen Schluss zu, als dass es bewusst gewählt worden sei, um die Grenzwerte auf dem Prüfstand einhalten zu können und so eine Typengenehmigung zu erhalten. Die Beklagte habe mit diesem Wissen und somit auch vorsätzlich gehandelt. Dabei habe die Beklagte in Kauf genommen, dass von vorneherein zumindest die Gefahr einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes bestanden habe. Die Repräsentanten hätten die Schädigung des Klägers vorsätzlich veranlasst. Die Vorstände sowie weitere Mitarbeiter der Beklagten hätten Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen gehabt. Dies sei vor dem Hintergrund der tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstöße und der erwiesenen, auf eine Vortäuschung der Gesetzmäßigkeit lediglich auf dem Prüfstand gerichteten Ausgestaltung sowie tatsächlicher Anhaltspunkte für die Gesetzesverstöße (einschlägiger Mess- und Untersuchungsergebnisse, deren Feststellungen Indizwirkung zukomme) ausreichend vorgetragen. Es liege fern, dass der Vorstand der Beklagten oder andere maßgebliche Personen, deren Wissen und Verhalten sie sich zurechnen lassen müsse, mit Blick auf die Tragweite des Erwerbs und Einbaus der Motorsteuerungssoftware in den entsprechenden Entscheidungsprozess (insbesondere zum "Kernstück" eines jeden Fahrzeugs, nämlich dem verbauten Motor) nicht hätten eingebunden gewesen sein sollen, Beweis: Anlage K50, Vorlage der Erklärung zur Übernahme der Verantwortung durch die Z GmbH (Schriftsatz vom 6. August 2024, Seite 76 ff.). Bei der unter Ziffer 2 der Repräsentation der Z GmbH "Sensible Funktionen" genannten Funktion finde sich in der Darstellung der Z GmbH der Vermerk, dass die Beklagte bei der Einführung einen Hinweis mit Blick auf eine nicht behördenkonforme Applikation verbunden mit der Bitte um Verantwortungsübernahme erhalten habe und diese Erklärung zur Übernahme der Verantwortung der Z GmbH vorliege (Beweis: Präsentation der Z GmbH, Vorlage der Erklärung zur Übernahme der Verantwortung durch die Z GmbH). Um noch allerletzte Zweifel am Unrechtsbewusstsein der Beklagten zu beseitigen, fänden sich in der Darstellung der Z GmbH zweier "sensiblen Funktionen" der Z eigenen Plattform, die von allen Kunden eingesetzt worden seien:

1) Model based

Modellbasierte

Motortemperatur

Mögliche Übertretung OBD-Vorschriften

engine

temperture

Für Luftsystem: Bestimmte OBD-Diagnosen werden nur Temperaturabhängig Aktiviert (EGR-cooler bypass valve; Nockenweller +

Drezahlsensor,

FBC-Monitoring;

Getriebeschutzfunktion

2) Fehlerspeicher-Eintrag im Nachlauf

Verhinderung Fehlerspeichereintrag im

Nachlauf per Applikation

Mögliche Übertretung OBD-Vorschriften

Hiernach seien die Manipulationen an der Abgasreinigung durch Manipulation am OBD-System zielgerichtet verschleiert worden. Damit sei belegt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet worden seien, die Fehlermeldungen auslösten, die vor dem Kunden und den Behörden hätten versteckt werden müssen. Daraus ergäbe sich, dass die Beklagte bei der Verschleierung der Fehlermeldungen, die aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen entstünden, bewusst und willentlich gehandelt habe. Es frage sich, warum bei offensichtlicher Nichtkonformität aufgrund zahlreicher Fehlermeldungen nicht die Ursache, nämlich die unzulässigen Abschalteinrichtungen, beseitigt worden sei, sondern stattdessen die Fehlermeldungen versteckt worden seien (Schriftsatz vom 6. August 2024, Seite 82 ff.).

c) Dem Vortrag des Klägers steht aber der Vortrag der Beklagten entgegen. Sie hat vorgetragen (Klageerwiderung Seite 5 f.), da im streitgegenständlichen Motor keine sogenannte "Umschaltlogik" (Prüfstanderkennung) verbaut sei, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht von einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Käufers durch den Hersteller auszugehen. Herstellern von Systemen, die ohne Differenzierung zwischen Prüfstand und Realbetrieb arbeiteten, könne der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung, insbesondere einer besonderen Verwerflichkeit nicht gemacht werden. Keiner der Angestellten oder Organmitglieder der Beklagten habe in dem Bewusstsein gehandelt, dass die Beklagte unzulässige Typengenehmigungen und/oder nicht genehmigungsfähige Fahrzeuge herstellen könnte. Ebenso wenig sei die Entscheidung getroffen worden, Abgaswerte lediglich überwiegend auf dem Prüfstand einzuhalten.

Die von dem Kläger vorgelegten oder in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere die verschiedenen Schreiben des KBA, bezögen sich nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug und die dort implementierte Software mit der entsprechenden Kalibrierung (Berufungserwiderung Seite 14). Umstände, die das Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen, wie etwa das Bewusstsein, eine unzulässige Abschalteirichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen, lägen nicht vor. Soweit der Kläger ins Blaue hinein behaupte, die wirksame Typengenehmigung sei durch Täuschung erschlichen, entbehre dies jeder Grundlage und sei im Übrigen falsch. Vielmehr lasse schon das Verhalten der italienischen Zulassungsbehörde erkennen, dass diese keineswegs irrtümlich und aufgrund einer Täuschung der Beklagten die Typgenehmigung erteilt habe (Berufungserwiderung Seite 20 f.). Schädigungsvorsatz läge nicht vor. (Berufungserwiderung Seite 24). Die italienische Genehmigungsbörde habe in Kenntnis der Vorwürfe und nach eigenen Prüfungen der vom KBA seit 2016 erhobenen Vorwürfe festgestellt, dass alles in Ordnung sei und die Beklagte nicht gegen typgenehmigungsrechtliche Vorschriften verstoßen habe (Berufungserwiderung Seite 29 f.). Die italienische Regierung verteidige im Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union gegen Italien seit Mai 2017 offiziell die Position der Herstellerin, dass in den zugelassenen Fahrzeugen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut seien. Darüber hinaus drohe dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine Stilllegung durch Versagung der TÜV-Prüfplakette oder in sonstiger Weise (Berufungserwiderung Seite 31). Es fehle sowohl an der Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung als auch an einem freiwilligen Rückruf. Die allein zuständige italienische Typgenehmigungsbehörde halte nach wie vor an der bestehenden Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug fest und sehe auch keinen Handlungsbedarf (Berufungserwiderung Seite 32).

Gemessen an den im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2023 aufgestellten Grundsätzen habe die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt. Die Beklagte habe nicht fahrlässig gehandelt. Zumindest sei sie einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Aus Sicht der zuständigen italienischen Genehmigungsbehörde und der italienischen Regierung handele es sich bei der zur Anwendung kommenden Emissionskontrollstrategie nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so dass von einer hypothetischen Genehmigung auszugehen sei (Schriftsatz vom 15. Juli 2024, Seite 3, Bl. 463). Sie habe nicht schuldhaft gehandelt, weil die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht von vielen Typengenehmigungsbehörden und Regierungen, insbesondere von der allein maßgeblichen italienischen Typgenehmigungsbehörde (MIT) geteilt würde. Dass der Beklagten kein Verschulden vorgeworfen werden könne, belege auch der Umstand, dass das MIT im August 2019 nach einer weiteren Prüfung ("review") an seiner bisherigen Auffassung unverändert festgehalten und erneut bestätigt habe, dass alles in Ordnung sei und der vom KBA geäußerte Verdacht angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen sich auch nach erneuter Überprüfung nicht bestätigt habe. Dies habe das MIT mit seinem Schreiben vom 2. August 2019 (Anlage BE4) sowohl der Beklagten als auch dem KBA ausdrücklich schriftlich mitgeteilt. Die Feststellung beziehe sich ausweislich des Schreibens auf die vom MIT typengenehmigten Ducato-Basisfahrzeuge des Typs 250, der Kategorie N1 mit der 44. Typgenehmigung und der Kategorie N2 mit der 49. Typgenehmigung und somit auch auf die hier streitgegenständliche Typgenehmigung. Bei dem streitgegenständlichen Basisfahrzeug und der der streitgegenständlichen Typgenehmigung zugrundeliegenden e-Genehmigungsprüfziffer handele es sich nach der streitgegenständlichen EG-Übereinstimmungsbescheinigung gerade um die 44. Typgenehmigung. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass das MIT mit Schreiben vom 2. August 2019 und aufgrund von erneuten Nachprüfungen gegenüber der Beklagten und dem KBA wiederholt ausdrücklich bestätigt habe, dass sich in den Ducato-Basisfahrzeugen der Beklagten mit der hier streitgegenständlichen Typgenehmigung keine unzulässigen Abschalteinrichtungen befänden. All dies habe das KBA selbst bestätigt. Im Zusammenhang mit dem fehlenden Verschulden der Beklagten sei weiter zu beachten, dass auch die italienische Regierung bis heute die Position der Beklagten stütze. Die italienische Regierung halte trotz des von der Europäischen Kommission im Mai 2017 gegen Italien eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens unverändert an der Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Vorschriften der Verordnung (EG) 715/2007 fest und sehe keinen Anlass, Maßnahmen in Bezug auf Ducato-Fahrzeuge oder das streitgegenständliche Basisfahrzeug einzuleiten. Genauso habe die deutsche Regierung die Zulässigkeit von Thermofenstern verteidigt. Die Beklagte habe nicht fahrlässig gehandelt. Jedenfalls könne sie sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Insbesondere habe das MIT als Fachbehörde der in Italien ansässigen Beklagten deren Rechtsansicht bestätigt. Das MIT sei mit kompetenten Fachleuten besetzt. Wenn sich der Schuldner so verhalten habe, wie es ihm von kompetenten Fachleuten empfohlen worden sei beziehungsweise empfohlen worden wäre, handele er nicht fahrlässig. Der Sorgfaltsmaßstab der Beklagten könne nämlich nicht über das hinausgehen, was fachkundige Mitarbeiter der zuständigen italienischen Fachbehörde MIT als zulässig bestätigt hätten. Der Beklagten könne aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt dargelegten vorherrschenden Rechtsansicht jedenfalls kein besseres Rechtsverständnis als das ihrer Fachbehörde abverlangt werden. Bis zum Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2020 hätten Belange des Motorschutzes und damit verbunden der Schutz von natürlichen Ressourcen, zu dem langlebigere Fahrzeuge und Motoren beitrügen, nämlich als gleichberechtigter und in eine Abwägung einfließender Belang verstanden werden können. Es sei bei Berücksichtigung der Umweltziele der Vorschrift keineswegs ausgemachte Sache gewesen, dass die Vorschrift nur in die Richtung ausgelegt werden könne, die sich aus dem Urteil des EuGH ergäbe. Wie komplex die Rechtslage im Bereich der Verbrennungsmotoren sei, lasse sich auch daran erkennen, dass sich seit dem VW-Abgasskandal sogar die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach selbst korrigiert habe, vgl. nur die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023. Jedenfalls sei die Beklagte aufgrund der Bestätigung des MIT einem das Verschulden ausschließenden unvermeidbaren Verbostirrtum unterlegen. Stehe fest, das eine ausreichende Erkundigung der Beklagten bei der zuständigen Genehmigungsbehörde die Fehlvorstellung über den Verstoß gegen das Schutzgesetz bestätigt hätte, scheide nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem betreffenden Schutzgesetz infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch aus, wenn eine entsprechende Erkundigung tatsächlich nicht eingeholt worden sei. Insbesondere habe das MIT mehrfach zu verschiedenen Zeitpunkten nicht nur gegenüber der Beklagten, sondern auch gegenüber anderen nationalen Typgenehmigungsbehörden bestätigt, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Ducato-Fahrzeugen mit der Typgenehmigung 44 und 49 verbaut seien (a.a.O. Seite 8 ff., Bl. 468 ff.).

d) Nach diesem Sachstand kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das Bewusstsein gehabt hätte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen zu haben. Denn dem Vortrag des Klägers steht der Vortrag der Beklagten entgegen. Aus Sicht der zuständigen italienischen Genehmigungsbehörde handelt es sich bei der zur Anwendung kommenden Emissionskontrollstrategie nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Dann kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn sie diese Auffassung ebenfalls vertritt. Vertritt die zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung, die Abschalteinrichtung sei zulässig, kann das darauf bezogene Verhalten der Beklagten nicht als besonders verwerflich eingestuft werden. Für die dazu erforderliche Annahme, die Beklagte habe die Abschalteinrichtung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und unter billigender Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes implementiert, bleibt kein Raum; ebenso scheidet ein Schädigungsvorsatz aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21 - Rn. 17, juris). Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, stehe fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtum auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 65, juris). Dies gilt auch hier. Zudem heißt es in dem Schreiben des Ministero delle Infrastructurre e die Trasporti vom 2. August 2019 (Anlage BE4):

"A review oft he documentation did not reveal any suspicion of defeat devices that reduce the effectiveness of emission control systems within the meaning of Article 5(2) of Regulation (EC) No 715/2007."

Aus der Präsentation der Z GmbH "Sensible Funktionen @ DGS-EC hinsichtlich behördenkonformer Applikation" (Anlage K50) ergibt sich nichts Anderes. Denn dort wird nur auf eine mögliche Übertretung von OBD-Vorschriften hingewiesen. Dass eine Übertretung sicher wäre, wird nicht festgestellt. Nicht zuletzt sind Rückruf oder eine andere Maßnahme nicht erfolgt.

2. Es kann dahinstehen, ob der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat. Ein etwaiger Anspruch wäre durch Vorteilsausgleichung aufgezehrt.

a) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung innerhalb eines Rahmens von 5% und 15% des Kaufpreises zu schätzen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 72, 76, juris). Bei der Schätzung des Schadens innerhalb eines Rahmens zwischen 5% und 15% sind bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Weiter ist der Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung. Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus ist das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 76 - 77, juris).

Nach diesen Grundsätzen schätzt der Senat den Schaden auf 10% des Kaufpreises, mithin auf 4.151,50 Euro. Zu einer endgültigen Betriebsbeschränkung ist es nicht gekommen. Besonderheiten für eine weitere Schätzung nach unten oder oben sind nicht ersichtlich, so dass der Senat den mittigen Betrag innerhalb der vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Bandbreite zugrunde legt.

b) Nutzungsvorteile und Restwert sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd zu berücksichtigen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21, Rn 80, juris). Dies ist hier der Fall.

aa) Der Wert des Fahrzeugs belief sich auf 37.363,50 Euro (41.515,00 Euro Kaufpreis abzüglich 4.151,50 Euro Differenzschaden).

bb) Nutzungsvorteile und Restwert übersteigen den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags.

(1) Als erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt sind bei einem Wohnmobil 200.000 km zugrunde zu legen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. April 2024 - 3 U 224/22 - Rn. 62, juris). Dem Kläger sind 13.886 gefahrene Kilometer zurechnen. Er hat das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 0 km gekauft. Der Kilometerstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung beträgt unstreitig 13.886 km.

(2) Bei Wohnmobilen bemessen sich indessen die Nutzungsvorteile nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer, da anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren gehört, sondern auch und vor allem das Wohnen auf Rädern (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2024 - 4 U 23/22 - Rn 43, juris).

Die zu erwartende Gesamtnutzungszeit setzt der Senat mit 15 Jahren an (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2024 - 4 U 23/22 - Rn. 44, juris).

Der Nutzungsvorteil beträgt nach der Formel (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2024 - 4 U 23/22 - Rn. 44)

Kaufpreis x Besitzzeit

Gesamtnutzungszeit

41.515,00 Euro X 94 Monate  = 21.680,05 Euro.

180 Monate

cc) Den Restwert schätzt der Senat unter Zugrundelegung von Angeboten bei (…).de und (…).de (Bl. 487 f., 663) nach § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens 41.000,00 Euro. Ein Fahrzeug des Typs Challenger Vany Start V 217, also dem des Fahrzeugs des Klägers entsprechend, und einem Kilometerstand von 33.600 km wird dort von einem am 15. Juli 2024 abgerufenen Angebot mit 41.900,00 Euro angeboten (Bl. 487). Bei einem Fahrzeug Challenger Vany Start /V114 mit einem Kilometerstand von 79.768 km beläuft sich der Angebotspreis von einem am gleichen Tag abgerufenen Angebot auf 44.999,00 Euro (Bl. 488). Ein Fahrzeug des Typs Challenger V 117 mit 41.000 km, Erstzulassung Februar 2017, wird mit 46.999,00 Euro angeboten (Bl. 663). Bei einem Fahrzeug Challenger V114, Erstzulassung April 2017 und einem Kilometerstand von 66.500 km belauft sich der Angebotspreis auf 45.999,00 Euro (Bl. 664).

In Ansehung dieser Werte ist der Senat überzeugt, dass sich der Restwert auf mindestens 41.000,00 Euro beläuft. Hierfür sind nicht nur der geringe Kilometerstand des Fahrzeugs des Klägers anzuführen, sondern auch das Vergleichsangebot für ein Fahrzeug ebenfalls des Typs Challenger Vany Start V 217 in Höhe von 41.900,00 Euro, zu dem das Fahrzeug des Klägers aber eine geringere Laufleistung aufweist.

dd) Ein Schaden des Klägers wäre mithin aufgezehrt. Nutzungsvorteile in Höhe von 21.680,05 Euro und Restwert in Höhe von 41.000,00 Euro übersteigen den Wert des Fahrzeugs bei Kaufvertragsschluss in Höhe von 37.363,50 Euro.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Beklagten zu 2) auf § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.