Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.10.2024 – 4 UF 115/24
ECLI:DE:OLGHE:2024:1028.4UF115.24.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Groß-Gerau, 28. März 2024, 72 F 438/20, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 28.03.2024 und das Verfahren werden aufgehoben. Das Verfahren wird, soweit es den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Kindesunterhalt betrifft, aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Groß-Gerau zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.821,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich als Verfahrensstandschafterin ihrer beiden Kinder mit der Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung ihres vom Familiengericht im Scheidungsverbund geführten Antrags auf Zahlung von Kindesunterhalt.
Bei den Beteiligten handelt es sich um frühere Eheleute, die 2013 geheiratet hatten, seit Dezember 2019 getrennt leben und auf den am 22.05.2020 zugestellten Scheidungsantrag hin mit Teilversäumnis- und Endbeschluss des Familiengerichts vom 09.06.2023 rechtskräftig geschieden wurden. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Kinder X, geb. am XX.XX.2014, und Y, geb. am XX.XX.2018, hervor.
Während des laufenden Scheidungsverfahrens beantragte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.08.2021 im Wege des Stufenantrags im Scheidungsverbund, den Antragsteller zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und - in der letzten Stufe - zur Zahlung eines noch zu beziffernden Kindes- und Trennungsunterhalts zu verpflichten. Dieser Antrag wurde von ihr mit Schriftsatz vom 14.04.2022 ergänzt und spezifiziert.
Ohne dass die Antragsgegnerin ihre Leistungsanträge bis zu diesem Zeitpunkt beziffert hätte, beraumte das Familiengericht im Jahre 2023 Termin zur mündlichen Verhandlung an, nach mehreren Verlegungsgesuchen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin zuletzt auf den 11.05.2023. Am Morgen des Terminstags übersandte der Antragsgegnerbevollmächtigte ein weiteres Verlegungsgesuch mit der Begründung an das Gericht, die Antragsgegnerin sei verhandlungsunfähig erkrankt; bei Aufruf der Sache erschienen weder die Antragsgegnerin, noch ihr Bevollmächtigter. Das Familiengericht erließ unter dem 09.06.2023 einen Teilversäumnis- und Endbeschluss, mit dem die Ehe geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Interesse - der Antrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Kindesunterhalt im Wege der Versäumnisentscheidung zurückgewiesen wurde.
Gegen den am 09.08.2023 zugestellten Teil-Versäumnisbeschluss vom 09.06.2023 legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.08.2023 Einspruch ein, beantragte - zum wiederholten Male - die Verlegung des daraufhin anberaumten Verhandlungstermins, erklärte unter dem 04.10.2023 die Auskunftsstufe für erledigt und bezifferte die Anträge auf Zahlung von Kindesunterhalt. Die Zahlungsanträge betrafen unter Berücksichtigung und Verrechnung der vom Antragsteller in den Jahren 2020 und 2021 geleisteten Kindesunterhaltszahlungen den Zeitraum ab dem Monat November 2021. Nach weiteren Terminsverlegungen fand am 21.12.2023 schließlich ein Verhandlungstermin statt, zu dem die Antragsgegnerin und ihr Bevollmächtigter erschienen. Die Antragsgegnerin nahm dabei Bezug auf ihre Anträge aus dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 04.10.2023, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der Antragsteller beantragte die Zurückweisung.
Mit der darauf ergangenen Entscheidung vom 27.03.2024 verpflichtete das Familiengericht den Antragsteller, an seine Kinder zu Händen der Antragsgegnerin rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zuzüglich Krankenversicherungskosten ab dem Monat Oktober 2023 zu zahlen und wies den Antrag vom 04.10.2023 im Übrigen zurück. Zur Begründung der Zurückweisung der die vorangegangenen Monate betreffenden Unterhaltsanträge der Antragsgegnerin führt das Familiengericht aus, Kindesunterhalt, der im Scheidungsverbund geltend gemacht werde, könne nur ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung geltend gemacht werden. Soweit die Anträge der Antragsgegnerin die Zeiträume davor beträfen, seien sie deshalb unzulässig.
Gegen den am 10.05.2023 zugestellten Beschluss legte die Antragsgegnerin im Wege der elektronischen Übermittlung am 06.06.2024 Beschwerde ein. Innerhalb mehrfach verlängerter Frist wurde diese unter dem 11.08.2024 zunächst damit begründet, die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Familiengerichts sei fehlerhaft, ein Kindesunterhaltsantrag könne im Verbund erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung geltend gemacht werden und sei im Übrigen unzulässig. Auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin wird verwiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, zu Händen der Antragsgegnerin für das Kind X, geboren am XX.XX.2014, für November 2021 Kindesunterhalt iHv. 567,50 € zuzüglich Krankenversicherungskosten iHv. 63,00 € nebst Jahreszinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. November 2021 sowie für Dezember 2021 weitere 792,50 € zuzüglich Krankenversicherungskosten iHv. 63,00 € nebst Jahreszinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. Dezember 2021 und für das Kind Y, geboren am XX.XX.2018 für die Monate November und Dezember 2021 iHv. jeweils 676,50 € zuzüglich Krankenversicherungskosten iHv. 63,00 € pro Monat nebst Jahreszinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 739,50 € seit 02.11.2021 und Jahreszinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 739,50 € seit 01.12.2021 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, zu Händen der Antragsgegnerin für die Kinder X, geboren am XX.XX.2014, und Y, geboren am XX.XX.2018, ab Januar 2022 monatlichen Kindesunterhalt iHv. jeweils 200 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes in der jeweiligen Altersstufe zuzüglich Krankenversicherungskosten pro Kind iHv. 63,00 €/Monat nebst Jahreszinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem im jeweiligen Unterhaltsmonat bestehenden Rückstand ab dem jeweils 2. Kalendertag des betreffenden Unterhaltsmonats abzüglich in der Zeit von Januar bis Oktober 2023 monatlich gezahlter 669,00 € zu zahlen,
hifsweise,
das Verfahren über den Kindesunterhalt beim Amtsgericht Groß-Gerau zu Az. 72 F 438/20 wird vom Scheidungsverfahren abgetrennt, selbstständig fortgeführt und zur Entscheidung an das Amtsgericht Groß-Gerau zurückverwiesen,
äußerst hilfsweise,
das Verfahren über den Kindesunterhalt beim Amtsgericht Groß-Gerau zu Az. 72 F 438/20 wird zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Groß-Gerau zurückverwiesen.
Der Antragsteller hat im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat mit Verfügung des Berichterstatters vom 12.08.2024 auf seine Absicht hingewiesen, angesichts der Teilzurückweisung des den Zeitraum vor Rechtskraft der Scheidung der Beteiligten betreffenden Kindesunterhaltsantrags auf den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin hin im schriftlichen Verfahren auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zu erkennen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache mit ihrem Hilfsantrag vorläufig Erfolg und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
Das Familiengericht hätte über den Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht im Verbund entscheiden dürfen; die dennoch getroffene Entscheidung führt zu ihrer Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 597). Dass das Familiengericht bei Abfassung des Beschlusses davon ausging, nach wie vor über eine Folgesache im Verbund zu entscheiden, lässt sich zwanglos aus den Erwägungen unter Zf. II der Gründe schließen. Danach könne der Antrag keinen umfassenden Erfolg haben, weil Kindesunterhalt, der im Scheidungsverbund geltend gemacht werde, nur ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung verlangt werden könne, ein auf vorhergehende Zeiträume gerichteter Antrag sei also unzulässig.
Zwar ist auch der Kindesunterhalt nach § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG grundsätzlich taugliche Folgesache des Scheidungsverfahrens, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Die Eigenschaft als Folgesache tritt dabei ohne Rücksicht auf eine etwa abweichende Verfahrensführung durch das Gericht kraft Gesetzes ein und unterliegt als solche auch nicht der Disposition der Beteiligten (vgl. BGH FamRZ 2021, 1521 Rn. 12 ff.).
Ob nach dem Antrag der Antragsgegnerin eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen war, ist durch Auslegung zu ermitteln; für Kindesunterhaltsanträge bestehen dabei vor allem deshalb Bedenken, weil es sich dabei nicht um typische, durch die Scheidung bedingte Folgen handelt, sondern diese unabhängig von der Scheidung bestehen (vgl. BGH FamRZ 2023, 1222, Rn. 17).
Im vorliegenden Fall spricht die Formulierung des Zahlungsantrags zwar dafür, dass zumindest anfänglich eine Entscheidung für den Fall der Scheidung begehrt wurde. Anders als etwa beim Anspruch auf Zugewinnausgleich (vgl. BGH FamRZ 2021, 1521 Rn. 12 ff.) handelt es sich beim Anspruch auf Kindesunterhalt grundsätzlich aber nicht um einen von der Scheidung abhängigen Anspruch. Im Unterschied zu dem in Trennungs- und Nachehelichenunterhalt unterteilten Ehegattenunterhalt handelt es sich beim Kindesunterhalt um einen einheitlichen Anspruch, der nicht durch die Scheidung beeinflusst wird und daher sowohl als Folgesache als auch - wie regelmäßig - im Wege des isolierten Verfahrens geltend gemacht werden kann.
Dabei legt eine interessengerechte Auslegung nahe, dass der Anspruch im Zweifel im isolierten Verfahren geltend zu machen ist. Da die Geltendmachung des Kindesunterhalts vorrangig im Interesse des Kindes erfolgt, sind auch und gerade dessen Interessen in die Betrachtung einzubeziehen. Da im Scheidungsverbund in zulässiger Weise nur Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden und die Rechtskraft - wie hier - erst geraume Zeit später eintreten kann, entstünde eine (mitunter erhebliche) Unterhaltslücke. Das gilt erst recht im Fall der Abweisung des Scheidungsantrags, wie sie vorliegend von der Antragsgegnerin vor dem Familiengericht zunächst - sogar mit vorläufigem Erfolg - beantragt worden war. Eine Folgesache würde in diesem Fall nach § 142 Abs. 2 S. 1 FamFG (grundsätzlich) gegenstandslos und Kindesunterhalt würde zunächst nicht gezahlt werden (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2023, 1222).
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin aber auch selbst zu erkennen gegeben, dass sie inzwischen eine Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt unabhängig von der Scheidung begehrt. Denn jedenfalls mit Einlegung des Einspruchs vom 23.08.2023 gegen den Teilversäumnis- und Endbeschluss vom 09.06.2023 hat sie zu erkennen gegeben, dass sie nicht mehr am Entscheidungsverbund festhält. Will nämlich der in einer Unterhaltsfolgesache säumige Beteiligte am Entscheidungsverbund festhalten, muss er neben dem Einspruch auch Beschwerde einlegen, um durch das ordentliche Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft der Verbundentscheidung abzuwenden und dieses Begehren dabei auch deutlich machen (BGH FamRZ 2015, 1277 Rn. 15; Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. A. 2019, § 10, Rn. 110). Dies ist vorliegend aber nicht geschehen.
Die unzulässige Antragshäufung hat dem Familiengericht auch nicht das Ermessen eröffnet, entweder das Verfahren abzutrennen oder den Antrag als unzulässig abzuweisen. Es hätte aus den oben dargelegten Gründen abtrennen müssen, um dem Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin gerecht zu werden, eine den Anspruch der Kinder betreffende, gegebenenfalls mit Rechtsmitteln anfechtbare Sachentscheidung zu erhalten. Der Senat holt daher die vom Familiengericht unterlassene Abtrennung des auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten Antrags der Antragsgegnerin nach (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2021, 1306; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 597). Ferner war die Entscheidung in der abgetrennten Sache aufzuheben und diese Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, weil es den Antrag zu Unrecht teilweise für unzulässig gehalten und die Antragsgegnerin die Zurückverweisung beantragt hat (§§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Eine teilweise Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Familiengericht unter Zf. 1 und 2 des Beschlusstenors beschiedenen Unterhaltsansprüche kommt nicht in Betracht, da es sich unter den vorgenannten Umständen um eine unzulässige Teilentscheidung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 301 Abs. 1 S. 2 ZPO) handeln würde.
Von der erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten sieht der Senat, wie bereits unter dem 12.08.2024 angekündigt, gem. § 68 Abs. 3 FamFG ab. Hiervon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgt nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beschwerde ausschließlich Unterhaltsforderungen zum Gegenstand hat, die erst nach Einleitung des erstinstanzlichen Unterhaltsverfahrens mit Stufenantrag vom 24.08.2021 entstanden sind (§ 51 Abs. 2 FamGKG). Anzusetzen ist mithin das Zwölffache des begehrten monatlichen Kindesunterhalts, für die am 16.04.2014 geborene X also 567,50 € + 63,- € für den Monat November 2021, weitere 792,50 € + 63,- € für den Monat Dezember 2021 und für den Zeitraum Januar - Oktober 2022 schließlich 200 % des Mindestunterhalts nach DT, d. h. 3 Monate á 682,50 € abzgl. 109,50 € hälftiges Kindergeld + 63,- € und 7 weitere Monate á 800,50 € abzgl. 109,50 € hälftiges Kindergeld + 63,- €, in der Summe also 8.672,- €. Für die am XX.XX.2018 geborene Y begehrt die Antragsgegnerin für November und Dezember 2021 jeweils die Zahlung von 676,50 € + 63,- € und für die 10 Monate Januar - Oktober 2022 200 % des Mindestunterhalts nach DT, d. h. 10 x 682,50 € abzgl. 109,50 € hälftiges Kindergeld + 63,- €, insgesamt also 7.839,- €. Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 16.511,- € sind noch - entsprechend der Formulierung des Beschwerdeantrags - im Zeitraum Januar - Oktober 2022 bereits geleistete und verrechnete Zahlungen des Antragsgegners i. H. v. 10 x 669,- € = 6.690,- € abzuziehen, so dass im Ergebnis ein Verfahrenswert von 9.821,- € verbleibt.