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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.11.2024 – 11 UH 32/24
ECLI:DE:OLGHE:2024:1112.11UH32.24.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 14. Oktober 2024, 7 OH 106/23, Beschluss
Tenor
Das Landgericht Frankfurt am Main wird als das für das selbständige Beweisverfahren zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Die in Stadt1 ansässige Antragstellerin beabsichtigt, die in Stadt2 (Schweiz) ansässige Antragsgegnerin wegen der Lieferung vermeintlich fehlerhafter sog. Wiegand-Sensoren, die in die von der Antragstellerin hergestellten technischen Geräte eingebaut worden sind, auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Sie hat bei dem für Stadt1 zuständigen Landgericht Wiesbaden das vorliegende selbständige Beweisverfahren eingeleitet, in dem ein Sachverständigengutachten über die Mangelhaftigkeit der Sensoren und deren technische Einsatzfähigkeit eingeholt werden soll.
Das Landgericht Wiesbaden hat die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen, von wo die Sache an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen worden ist. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 hat das Landgericht Wiesbaden das Oberlandesgericht Frankfurt am Main um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den ausführlichen Vorlagebeschluss des Landgerichts Wiesbaden verwiesen.
Die Parteien sind angehört worden. Die Antragstellerin hat am 8. November 2024 eine Stellungnahme abgegeben.
II.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig, da sich zunächst die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden mit Beschluss vom 10. Januar 2024 und dann die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14. August 2024 für unzuständig erklärt haben.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zuständig (§ 486 II ZPO). Dies ergibt sich jedenfalls aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden (§ 281 II S. 4 ZPO).
Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 I Ziffer 6 ZPO sind nicht nur die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten, so dass die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses im Bestimmungsverfahren fortwirkt (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., Rn 38 zu § 36 ZPO m.w.N.). Bindungswirkung kommt Verweisungsbeschlüssen auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift des § 281 II S. 4 ZPO will der Gesetzgeber erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden (BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IV b ARZ 8/88 = FamRZ 88, 943).
Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (Greger in Zöller, ZPO aaO., Rn 17 zu § 281 ZPO m.w.N.).
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters bei Erlass des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Wiesbaden sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens sind vom Landgericht Wiesbaden vor dessen Entscheidung angehört worden und haben dazu Stellung nehmen können.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main ist der Verweisungsbeschluss auch nicht als willkürlich anzusehen. Hierfür genügt nicht, dass der beanstandete Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9.6.2015, X ARZ 115/15 = NJW-RR 2015, 1016 m.w.N.).
Willkür ist denkbar bei Verweisungen, die mangels Begründung nicht überprüfbar sind, einen schlechterdings abwegigen Inhalt haben oder sich mit einer von den Parteien genannten oder sich aufdrängenden Zuständigkeitsbestimmung oder mit einer in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten nahezu einhellig vertretenen Rechtsauffassung überhaupt nicht auseinandersetzen (vgl. dazu Fischer MDR 2022, 7 ff., Greger in: Zöller, ZPO, aaO., Rn 17 zu § 281 ZPO,Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., Rn 17 zu § 281 ZPO, jeweils m.w.N.).
Ein Verweisungsbeschluss kann nicht unwirksam sein, wenn dessen Ergebnis vertretbar ist (vgl. Fischer MDR 2016, 500). So liegt der Fall hier:
Die Antragstellerin hatte zwar ursprünglich unter Verweis auf die streitgegenständlichen Bestellungen und Auftragsbestätigungen vorgetragen, es läge wegen der dort in Bezug genommenen allgemeinen Einkaufsbedingungen der Antragstellerin und den allgemeinen Lieferbedingungen der Antragsgegnerin, die divergierende Regelungen zu anwendbarem Recht und Gerichtsstand aufwiesen, keine wirksame Gerichtsstandvereinbarung vor. Das Landgericht Wiesbaden hat sich die Bestellungen und Auftragsbestätigungen aber genauer angesehen und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in ihre Auftragsbestätigungen keinen Hinweis auf die Geltung der eigenen Lieferbedingungen aufgenommen hatte.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass das Landgericht Wiesbaden daraus eine verbindliche Gerichtsstandvereinbarung - wie in Ziffer XXVI der Einkaufsbedingungen der Antragstellerin festgelegt - für das Landgericht Frankfurt am Main ableiten will. Die Antragstellerin ist dieser Erwägung gefolgt und hat einen entsprechenden Verweisungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin ist dem unter Verweis auf eine vorangegangene Geschäftspraxis und einen angeblichen Rahmenvertrag, der allerdings nicht vorgelegt worden ist, entgegengetreten.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht Wiesbaden einen sich aufdrängenden abweichenden Gerichtsstand übersehen hätte. Das Landgericht Wiesbaden hat seine Einschätzung vielmehr nachvollziehbar begründet und sich mit den Argumenten beider Parteien auseinandergesetzt. Es konnte seine Rechtsauffassung auch auf die von ihm zitierte Fundstelle bei Gottwald, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., Rn 34 zu Art. 25 Brüssel Ia-VO stützen, denn dort wird der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand, den streitgegenständlichen Auftragsbestätigungen liege eine stillschweigende / mittelbare Verweisung auf die eigenen Lieferbedingungen zugrunde, als unerheblich bewertet.
Aus der erwähnten Zitatstelle lässt sich auch nicht ablesen, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts einer einhelligen oder herrschenden Auffassung in der Literatur bzw. Rechtsprechung zuwiderlaufen würde. Vielmehr ist die dort angesprochene und als maßgeblich betrachtete Frage, ob die allgemeinen Einkaufsbedingungen der Antragstellerin ihrer Vertragspartnerin hinreichend zur Kenntnis gebracht worden sind, Gegenstand einer nachvollziehbaren tatsächlichen Bewertung des Landgerichts Wiesbaden. Dass das Landgericht Frankfurt am Main eine davon abweichende Rechtsauffassung in Bezug auf die Geltung der allgemeinen Einkaufsbedingungen der Antragstellerin vertritt, rechtfertigt nicht den erhobenen Vorwurf der Willkür.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat auch mit dem weiteren unter Ziffer II.2. seines Beschlusses behandelten Einwand die Anforderungen an die Prüfung des abgebenden Gerichts und den Anwendungsbereich des von der Rechtsprechung herausgebildeten Willkürtatbestands überspannt.
Dass sich hier nach dem Vortrag der Antragstellerin eine Anwendung von Art. 23 I S. 3 lit. b LugÜ aufdrängen würde, und das Landgericht diese Norm willkürlich übersehen hätte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Es stellt sich im Gegenteil sogar die Frage, warum diese Vorschrift, die das stillschweigende Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung behandelt, vom Landgericht Wiesbaden darauf hätte geprüft werden müssen, ob im vorliegenden Fall gerade keine Gerichtsstandvereinbarung getroffen worden ist. Naheliegend ist dies nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht.