Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.11.2024 – 8 UF 81/24

ECLI:DE:OLGHE:2024:1113.8UF81.24.00

Anmerkung

Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 8. Juli 2024, ..., Beschluss

Tenor

Der Antrag der Mutter vom 26.09.2024, den Verfahrensbeistand von seinen Aufgaben zu entpflichten, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 08.07.2024 hat das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit seinem Sohn Y bis zum 31.08.2025 ausgeschlossen. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine feste Umgangsregelung eine Gefährdung des Wohls von Y bedeuten würde. Eine solche widerspreche aktuell dem Willen des nunmehr 14-jährigen Jugendlichen. Y habe eindrücklich zu verstehen gegeben, keine Lust mehr zu haben, Spielball der ständigen Streitereien seiner Eltern zu sein. Es habe sich im Verlauf des Verfahrens gezeigt, dass der Vater nicht in der Lage sei, das Unbehagen Ys wahrzunehmen und anzuerkennen, dass dieses nicht auf eine Beeinflussung der Mutter zurückzuführen ist. Die Mutter wiederum habe keine Anstrengungen unternommen, Y beim Aufbau eines guten Verhältnisses zum Vater zu unterstützen. Dementsprechend habe die Mutter keine besonderen Anstrengungen unternommen, Y an eine Beratungsstelle anzubinden. Beide Eltern hätten zudem sich nicht ernsthaft um eine gemeinsame Elternberatung bemüht. Unter diesen Umständen würde eine feste Umgangsregelung dazu führen, dass Y gegen seinen erklärten Willen Umgänge wahrnehmen müsste, ohne hierbei auf eine emotionale Begleitung seiner Eltern oder eine externe Beratungsperson zur Unterstützung zurückgreifen zu können.

Gegen den Beschluss wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde.

Die Mutter ist der Beschwerde entgegengetreten und hat gleichzeitig beantragt, den bestellten Verfahrensbeistand zu entpflichten und Y einen neuen Verfahrensbeistand zu bestellen. Zur Begründung des Entpflichtungsantrages führt die Mutter aus, Y habe mitgeteilt, kein Vertrauen mehr zum bestellten Verfahrensbeistand zu haben. Hintergrund sei, dass dieser mit Schreiben vom 21.04.2024 von zwei Telefonaten mit dem Vater berichtet habe und in dem Bericht die Wünsche und Vorstellungen des Vaters festgehalten worden seien. Y habe daher den Eindruck gewonnen, der Verfahrensbeistand vertrete eher die Interessen des Vaters und nicht die seinen. Das vom Verfahrensbeistand in dem Schreiben gezogene Fazit, es wäre wünschenswert gewesen, wenn Y und der Vater sich zu regelmäßigen Terminen hätten treffen können, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er solle einen Verfahrensbeistand haben, zu dem er Vertrauen habe.

Der Verfahrensbeistand hat mit Bericht vom 06.10.2024 mitgeteilt, dass ein für den 17.09.2024 anberaumtes Treffen nicht stattgefunden habe. Y habe ihm über die Sprechanlage des Hauses mitgeteilt, dass er nicht aufmachen und auch nicht über die Sprechanlage sprechen wolle und auch keinen anderen Termin wahrnehmen wolle. Der Termin sei von der Mutter mit E-Mail vom 16.09.2024 abgesagt worden. Die Mutter habe dem Verfahrensbeistand mitgeteilt, dass Y nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wolle, da ihn die Gespräche psychisch belasteten und sie den Verfahrensbeistand als unfair empfinden würde.

II.

Der als Anregung (§ 24 FamFG) zur Prüfung der Entpflichtung nach § 158 Abs. 4 FamFG auszulegende Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestellung des Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG sind nicht erfüllt. Danach hebt das Familiengericht die Bestellung des Verfahrensbeistandes auf, wenn eine Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde. Bei der Auslegung des Prüfungsmaßstabs der „Gefährdung der Kindesinteressen“ ist das Spannungsverhältnis zu berücksichtigen zwischen der Pflicht des Familiengerichts, dem minderjährigen Kind zur Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Interessen einen in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG), und dem Umstand, dass der Verfahrensbeistand kein Gehilfe des Gerichts ist, der unter dessen „Oberaufsicht“ stünde, sondern dass er ein einseitiger Vertreter der Interessen des Kindes ist, der seine Aufgaben eigenständig und frei von Weisungen wahrnimmt und der anders als ein gerichtlicher Sachverständiger auch nicht zur Objektivität und Neutralität verpflichtet ist (KG Berlin FamRZ 2022, 212). Der Gefährdungsmaßstab verdeutlicht, dass die Aufhebung der Bestellung restriktiv zu handhaben ist (KG Berlin FamRZ 2022, 212; Sternal/Schäder, 21. Aufl. 2023, FamFG § 158 Rn. 40) und nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die originäre Aufgabenwahrnehmung der Interessenvertretung des Kindes zu dessen Lasten im Verfahren nicht gewährleistet ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Verfahrensbeistand seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht fortführen kann, wenn er nur ganz unzureichend oder sehr unzuverlässig tätig wird oder seine Aufgaben in einer die Kindesinteressen offenkundig und erheblich verkennenden oder missachtenden Weise wahrnimmt (BT-Drs. 19/23707, S. 53).

Die Prüfung der Gefährdung der Kindesinteressen hat im Lichte der originären Aufgabe des Verfahrensbeistands zu erfolgen. Dieser ist - entgegen der weiterhin häufig gebrauchten Formulierung - nicht „Anwalt des Kindes“ im eigentlichen Sinne, also nicht lediglich Beteiligtenvertreter, sondern Interessenvertreter für das Kind mit eigener Beteiligtenstellung neben dem Kind: Gem. § 158b Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat dazu einerseits den subjektiven Kindeswillen deutlich zu machen und in das Verfahren einzubringen, andererseits hat er weitere Gesichtspunkte und auch etwaige Bedenken gegen den vom Kind geäußerten Willen vorzutragen, also auch das objektive Interesse des Kindes einzubeziehen (Prütting/​Helms/Hammer, FamFG, 6. Auflage 2023, § 158b FamFG, Rn. 4). Dementsprechend ist der Verfahrensbeistand mit seiner Bestellung in eigener Person gem. § 158b Abs. 3 S. 1 FamFG Verfahrensbeteiligter. Ein Ablehnungsrecht des Kindes oder eines Elternteils sieht das Gesetz nicht vor.

Verweigert das Kind den Kontakt zum Verfahrensbeistand, rechtfertigt dies angesichts der eigenständigen Stellung des Verfahrensbeistandes als Interessenvertreter nicht ohne Weiteres die Aufhebung der Bestellung. Vielmehr bedarf es einer Einzelfallprüfung zu den Ursachen und Gründen der Verweigerung (vgl. BeckOK FamFG/Schlünder, 51. Ed. 1.8.2024, FamFG § 158 Rn. 32d) sowie dahin, ob infolge der Ablehnung eine Gefährdung der Interessen des Kindes vorliegt, etwa weil eine Interessenfeststellung schon nicht möglich ist (vgl. im Ergebnis ähnlich Lack FamRZ 2023, 1249, 1255).

Vorliegend ist eine Gefährdung der Kindesinteressen derzeit nicht feststellbar. Der Verfahrensbeistand konnte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Kontakt zu Y aufbauen und Ys Interesse feststellen. Dieses Interesse hat der Verfahrensbeistand erstinstanzlich entsprechend der ihm zukommenden Aufgabe nach § 158b Abs. 1 S. 1 FamFG als subjektiv geäußerten Kindeswillen unter Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte im Sinne des objektiven Kindesinteresses eingebracht. Die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgte Kontaktverweigerung begründet keine Gefährdung der Kindesinteressen, nachdem eine Feststellung der Interessen des Kindes in der Vergangenheit erfolgreich erfolgen konnte. Dem Entpflichtungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass ein grundlegender Wandel in den Interessen des Kindes erfolgt ist. Soweit die Mutter anführt, Y vertraue dem Verfahrensbeistand nicht mehr, weil dieser in einem Bericht Wünsche und Vorstellungen des Vaters festgehalten und eine eigene Bewertung vorgenommen habe, vermag dies die Abbestellung nicht zu begründen. Denn der Verfahrensbeistand ist - wie ausgeführt - nicht Parteivertreter für das Kind, sondern dessen Interessenvertreter mit der originären Aufgabe, nicht nur den subjektiven Kindeswillen, sondern auch das objektive Kindesinteresse einzubringen. Soweit dem Verfahrensbeistand gegenüber geäußert wurde, Y wolle nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten, da ihn die Gespräche psychisch belasteten, verweist auch dieser Grund nicht auf einen grundlegenden Interessenwandel, sondern stellt eine vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrens erfolgte und insoweit interpretierbare Interessenbekundung dar. Der Umstand, dass die Mutter den Verfahrensbeistand als unfair empfindet, vermag die Entpflichtung nicht zu rechtfertigen. Der Verfahrensbeistand hat die Interessen des Kindes unabhängig zu vertreten. Zur Neutralität ist er gerade nicht verpflichtet.

Nach § 158 Abs. 5 sind die Bestellung eines Verfahrensbeistandes oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme nicht selbständig anfechtbar.