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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.11.2024 – 9 W 23/24

ECLI:DE:OLGHE:2024:1120.9W23.24.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hanau, 22. August 2024, 4 O 288/24, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts vom 22.8.2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert (gerundet): 3.058 €

Gründe

I.

Die Klägerin hat die beklagte Versicherung mit Klageschrift vom 28.2.2024 auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von (zunächst) 7.395,98 € in Anspruch genommen. Vorausgegangen war ein Anspruchsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3.1.2024 an die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges.

Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 6.436,72 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € (insgesamt also 7.150,48 €) anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat unter dem 13.5.2024 ein Anerkenntnis-Teilurteil (bezeichnet als Teil-Anerkenntnisurteil) über den anerkannten Betrag erlassen. Nach einer Klageerweiterung über 238 € haben sich die Parteien auf den Vorschlag des Landgerichts darauf geeinigt, dass die Beklagte - neben dem anerkannten Betrag in Höhe von insgesamt 7.150,48 € - weitere 623 € an die Klägerin zahlt.

Weil der Vergleich keine Kostenentscheidung enthält, hat das Landgericht unter dem 22.8.2024 einen Beschluss erlassen, mit dem der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 90 % und der Beklagten in Höhe von 10 % auferlegt werden sowie außerdem der Streitwert für das Verfahren auf 7.633,98 € festgesetzt wird.

Das Landgericht geht dabei von einer Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO aus und kommt unter analoger Anwendung von § 93 ZPO dazu, dass die Klägerin den auf den anerkannten Teil der Klageforderung entfallenden Kostenanteil (6.436,72 € ohne Nebenforderungen) tragen muss, weil die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hat. Der auf die verbleibende - streitige Klageforderung - entfallende Kostenanteil sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, dass hinsichtlich des anerkannten Teils des Klageanspruchs kein Raum für die Anwendung von § 93 ZPO bleibe, weil kein sofortiges Anerkenntnis vorliege. Das Landgericht hätte deshalb die Klägerin allenfalls mit einer Kostenquote von 7,5 % belasten dürfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 91a Abs. 2 ZPO zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.

Das Landgericht ist in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass durch das Anerkenntnis-Teilurteil und den Vergleich sowie die konkludenten Erklärungen der Parteien, das Landgericht solle über die Kosten des Rechtstreits gemäß § 91a ZPO entscheiden (Ziffer 3 des Vergleichs), eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Danach war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt in der Regel dazu, dass den Parteien die Kosten in dem Maße aufzuerlegen sind, wie sie in dem Rechtsstreit ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung voraussichtlich unterlegen wären.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, das Landgericht sei innerhalb dieser Billigkeitsentscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte sich nach § 93 ZPO auf ein sofortiges Anerkenntnis des durch das Anerkenntnis-Teilurteil ausgeurteilten Betrages in Höhe von 6.436,72 € (ohne für die Kostenentscheidung irrelevante Nebenforderungen) berufen könne und dieser Kostenanteil (6.436,72 / 7.633,98 = rund 85 %) deshalb zu Unrecht zu Lasten der Klägerin in die Billigkeitsentscheidung eingestellt worden sei. Damit kann die Klägerin indes nicht durchdringen.

Nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO, der auch innerhalb einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO anzuwenden ist (Zöller/Herget ZPO, 35. Auflage, § 93 Rn. 5), soll der Beklagte, der durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben hat, nicht für die Kosten einer übereilten Klageerhebung einstehen müssen, wenn er die Klageforderung sofort anerkennt.

Der Einwand der Klägerin zielt darauf ab, dass der Beklagten ein sofortiges Anerkenntnis schon deshalb verwehrt sei, weil sie nicht unmittelbar auf das vorgerichtliche Anspruchsschreiben ihres Bevollmächtigten vom 3.1.2024 gezahlt hat, sondern - aus ihrer Sicht - überflüssige Nachfragen gestellt hat, die alle aus den bereits vorgelegten Unterlagen hätten beantwortet werden können.

Hier verhielt es sich unstreitig so, dass der Klägervertreter der Halterin des gegnerischen Unfallwagens erstmals mit dem Anspruchsschreiben vom 3.1.2024 eine Zahlungsfrist bis zum 15.1.2024 setzte. Daraufhin wandte sich die Beklagte, der das Anspruchsschreiben von der Halterin weitergeleitet worden war, mit Schreiben vom 18.1.2024 an den Klägervertreter und bat um ergänzende Informationen, weil sich Hinweise auf Vorschäden ergeben hätten. Hierauf antwortete der Klägervertreter nicht, sondern reichte unmittelbar unter dem 28.2.2024 Klage ein.

Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist der Beklagten kein Verhalten vorzuwerfen, mit der sie zur Erhebung der Klage Anlass gegeben hätte. Die Beklagte, die nicht Adressatin des Anspruchsschreibens vom 3.1.2024 gewesen ist, konnte erwarten, dass ihre Nachfrage vom 18.1.2024 zunächst beantwortet würde, zumal sie damit selbst erstmals mit der Klägerseite in Kontakt trat. Dies würde auch dann gelten, wenn die Nachfragen - wie die Klägerin geltend macht - unnötig gewesen sein sollten, weil sich alle Fragen bereits aus den mit dem Anspruchsschreiben übersandten Unterlagen beantworten ließen. Es wäre für die Klägerin bzw. ihren Bevollmächtigten ein Leichtes gewesen, die Beklagten - mit der er bis dahin noch nicht im Kontakt stand - auf seine Rechtsansicht zu verweisen und etwaige Missverständnisse durch einen Verweis auf die übersandten Unterlagen auszuräumen. Wenn die Klägerseite in dieser Situation gleichwohl auf die Nachfragen der Beklagten gar nicht reagiert und nach weiteren vier Wochen unmittelbar Klage erhebt, ohne dies vorher angedroht zu haben, beraubt dies die Beklagte nicht der Möglichkeit, die Klageforderung im Sinne von § 93 ZPO sofort anzuerkennen. Auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss kann verwiesen werden.

Der Hinweis des Klägervertreters auf die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 93 ZPO verfängt nicht, weil der vorbeschriebene Sachverhalt, nach dem hier von einem sofortigen Anerkenntnis der Beklagten auszugehen ist, unstreitig ist. Es geht nicht darum, ob die Schadenersatzforderung mit Zugang des Schreibens vom 3.1.2024 fällig war. Im Rahmen des § 93 ZPO geht es vielmehr darum, ob die Beklagte durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, was selbst dann noch ausgeschlossen sein kann, wenn bereits Zahlungsverzug eingetreten wäre, obwohl die Klägerin ihre Ansprüche gar nicht unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte. Eine Versicherung, die von ihrer Versicherungsnehmerin ein an diese gerichtetes Anspruchsschreiben übermittelt bekommt, muss bei der gegebenen Sachlage nicht damit rechnen, dass eine zeitnahe Nachfrage ihrerseits an den Bevollmächtigten der Anspruchstellerin keinerlei Antwort zeitigt, sondern dazu führt, dass dieser ohne weiteres Klage gegen sie erhebt. Auch im Hinblick auf die von dem Klägervertreter zitierte Rechtsprechung des BGH zu § 93 ZPO gilt: Selbst die Klägerin musste bei dieser Sachlage vernünftigerweise nicht damit rechnen, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert entspricht 3.057,86 €, das sind die mit der Beschwerde angegriffenen 82,5 % der auf die Klägerin entfallenden Kostenquote, wenn man auf der Grundlage des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes von geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 3.706,50 € für die erste Instanz ausgeht.