Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.12.2024 – 24 U 9/23
ECLI:DE:OLGHE:2024:1213.24U9.23.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 12. Dezember 2022, 27 O 394/21, Urteil
nachgehend BGH Karlsruhe, 16. Dezember 2025, VIa ZR 28/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12.12.2022 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, zurückgewiesen.
Die Rücknahme der gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Berufung betreffend die Beklagten zu 2) und 3) hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 73.559,40 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen Erwerbs eines Wohnmobils in Anspruch, in das unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut seien.
Im Jahr 2016 wandte sich die A GmbH als Herstellerin von Motorsteuerungsgeräten an das Kraftfahrbundesamt (KBA), weil sie Bedenken hinsichtlich der Modulation der Abgasrückführung über die Laufzeit des Motors in EU6-Fahrzeugen („Family B“) der Beklagten zu 1) hatte. Das KBA ging aufgrund der mitgeteilten Informationen davon aus, dass die AGR-Rate nach einer gewissen Zeit (mehr als 22 Minuten) bzw. nach einer gewissen Anzahl von Zyklen auf nahezu Null zurückgefahren würde und die Regeneration des NOx-Speicherkatalysators nach einer bestimmten Anzahl von Zyklen bzw. nach einem verstrichenen Zeitraum nicht mehr durchgeführt würde. Es wertete dies als unzulässige Abschalteinrichtungen und nahm eigene Messungen vor, durch welche es die Abschalteinrichtungen als nachgewiesen ansah. Diese Informationen gab es an das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur weiter. Zudem gab das KBA die Informationen an die italienische Typengenehmigungsbehörde weiter, die nach eigenen Tests das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung ausschloss. Das BMVI informierte daraufhin seinerseits die Europäische Kommission über die „Unregelmäßigkeiten im Emissionskontrollsystem“ bei Euro6-Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Beklagten (bzw. Fiat-Chrysler) sowie die Verneinung von Abschalteinrichtungen durch das MIT und forderte die Europäische Kommission auf, eine Lösung mit den italienischen Behörden herbeizuführen, da weiterhin von unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgegangen werde. Da Italien nichts unternahm, leitete die Europäische Kommission am 17.05.2017 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien ein.
Die Kläger bestellten am 02.04.2017 bei der Stadt1er B GmbH & CO. KG als Neufahrzeug ein Wohnmobil des Typs La Strada Avanti Model C 2018 für 84.155,00 €. Das Fahrzeug wurde ihnen am 05.12.2017 ausgeliefert.
Basisfahrzeug des Wohnmobils ist ein von der Beklagten zu 1) hergestelltes Fahrzeug des Typs Fiat Ducato. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten zu 2) hergestellter Motor mit einem Hubraum von 2,3l und einer Leistung von 110kW (150 PS). Baumuster des Motors ist F1AGL411C.
.
Das Fahrzeug unterliegt der Schadstoffklasse Euro 6.
Die Beklagte zu 3) ist Herstellerin des auf dem Basisfahrzeug errichteten Wohnmobils.
Der Typengenehmigungsprozess des Fahrzeugs erfolgte zweistufig. Die Typengenehmigung des Basisfahrzeugs wurde von der italienischen Genehmigungsbehörde MIT (italienisches Verkehrsministerium) erteilt. Nur an diesem Verfahren war die Beklagte zu 1) beteiligt. Die hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung stellte die Beklagte zu 1) aus.
Die Typengenehmigung des vervollständigten Fahrzeugs erfolgte durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Hieran war die Beklage zu 3) beteiligt.
Ein behördlich angeordneter Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs liegt nicht vor.
Die Kläger behaupten, sie seien Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden. In dem Fahrzeug sei eine zeitgesteuerte Abschalteinrichtung verbaut (sog. Timer), die 22 Minuten nach dem Start die Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) auf Null reduziere.
Die Kläger haben in erster Instanz Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 73.559,40 € nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs beantragt. Des Weiteren haben sie Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2022 abgewiesen. Es hielt unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB nicht für gegeben. Es lehnte ferner einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830, 31 BGB iVm §§ 6, 27 EG-FGV ab, weil insoweit kein Schutzgesetz verletzt worden sei. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs. 2, 830, 31 BGB, § 263 StGB lägen nicht vor.
Das Urteil ist dem Klägervertreter am 21.12.2022 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die am 18.01.2023 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 21.03.2023 begründete Berufung der Kläger, die an ihrem erstinstanzlichen Vortrag festhalten und ihr erstinstanzliches Begehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt haben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23.07.2024 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die dortigen Gründe unter II. (Bl. 961 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hierauf haben die Kläger die Berufung gegen die Beklagten zu 2) und 3) zurückgenommen und sind der beabsichtigten Zurückweisung hinsichtlich der Beklagten zu 1) inhaltlich entgegengetreten.
Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB lägen gemessen an den höchstrichterlich aufgestellten Maßstäben jedenfalls in Bezug auf die verbaute Timer-Funktion vor. Eine Funktion, die lediglich in Abhängigkeit der Fahrtdauer zu einem bestimmten Zeitpunkt die Emissionsstrategie dauerhaft ändere, sei für jedermann ersichtlich unzulässig. Die Untätigkeit der italienischen Zulassungsbehörde ändere hieran nichts. Der vom Senat vorgesehene Vorteilsausgleich verstoße ebenso wie die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen das unionsrechtliche Effektivitätsgebot. Daher sei jedenfalls das Verfahren analog § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die entsprechende Vorlage des LG Ravensburg auszusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 04.11.2024 (Bl. 991 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen nunmehr:
1. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 12.12.2022 - 27 O 394/21 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 73.559,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit 29.07.2021,
die Beklagten zu 2) und 3) jeweils seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils Typ La Strada Avanti Model C 2018 mit der FIN … zu zahlen.
2. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 12.12.2022 - 27 O 394/21 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.816,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
3. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 12.12.2022 - 27 O 394/21 wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des Wohnmobils mit der FIN … in Annahmeverzug befinden.
4. Hilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 3. beantragen sie, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger 12.623,25 € zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzliche Argumentation.
II.
Die Berufung der Kläger war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die Berufung ist zwar zulässig, ist aber in der Sache offensichtlich ohne Erfolg. Ferner weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung auf, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Urteil des Landgerichts beruht im verbliebenen Umfang der Anfechtung weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO)
Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1) weder Anspruch auf den mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachten „großen“ Schadensersatz, noch auf den mit dem Hilfsantrag begehrten „kleinen“ Schadensersatz oder Differenzschadensersatz. Infolgedessen besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und Feststellung von Annahmeverzug.
Die Gründe hierfür hat der Senat ausführlich in seinem Beschluss vom 06.09.2024 dargelegt, auf den er zur Meidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Die weitere Stellungnahme der Kläger vom 04.11.2024 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1) Die Klage ist zulässig.
Für den vorliegenden Rechtsstreit besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Diese folgt aus dem Ort des Kaufvertragsschlusses als Ort des Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 27.11.2023, Az.: VIa ZR 1425/22 BeckRS 2023, 38141, Rn. 9). Zudem ist deutsches Sachrecht anzuwenden, das über die Regelungen des Rechts der unerlaubten Handlung im BGB hinaus auch die Vorschriften der §§ 6 Abs.1, 27 Abs. EG-FGV umfasst (BGH, Urteil vom 27.11.2023, Az.: VIa ZR 1425/22 BeckRS 2023, 38141, Rn. 10 ff.).
2) In der Sache hat die Klage keinen Erfolg.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB aus der Implementierung einer sogenannten Abschaltlogik ergeben, die nur den Zweck haben kann, den zuständigen Behörden im Typengenehmigungsverfahren die Einhaltung der Grenzwerte vorzutäuschen, wenn sie als sittenwidrige Schädigung gerade auch der nachmaligen Käufer der mit diesen Motoren ausgerüsteten Fahrzeuge zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 15; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 29; BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn. 16 m. w. N.).
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, Az.: VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. Mai 2019, Az.: VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 m.w.N; BGH, Urteil vom 12.10.2023, Az.: VII ZR 412/21, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, welche die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316-352, Rn. 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12.10.2023, Az.: VII ZR 412/21, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N).
Nach diesen Grundsätzen reicht die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten eines Fahrzeugherstellers, der ein Fahrzeug mit einer solchen Abschalteinrichtung auf den Markt bringt, ein sittenwidriges Gepräge zu geben (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2021, Az.: III ZR 200/20, zitiert nach juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII ZR 179/21, zitiert nach juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022, Az.: VII ZR 424/21, zitiert nach juris Rn. 33).
Eine Sittenwidrigkeit ist jedoch dann zu bejahen, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung in einer Softwaresteuerung besteht, die die Abgasreinigung gezielt im Prüfstand verstärkt und damit im für die Erteilung der Typgenehmigung maßgeblichen NEFZ die Abgaswerte gegenüber dem Realbetrieb gezielt verbessert (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, Az.: VII ZR 602/21, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.).
Fehlt es dagegen an einer substantiierten Behauptung bzw. dem Nachweis einer solchen Prüfstandsbezogenheit einer Abschalteinrichtung, müssen für die Haftung eines Fahrzeugherstellers gemäß § 826 BGB wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für ihn handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Denn wenn die Steuerung der AGR nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet, fehlt es an dem Sachverhaltselement, das der entscheidende Ansatzpunkt für die Bejahung der besonderen Verwerflichkeit sowie des vorsätzlichen Handelns ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19, zitiert nach juris Rn. 18 f.; BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 45/21, zitiert nach juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. März 2022, Az.: III ZR 263/20, zitiert nach juris Rn. 22). Aus diesem Grund ist der in der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht eines Autoherstellers für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz der Steuerungssoftware durch die für ihn handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2021, Az.: III ZR 200/20, zitiert nach juris Rn. 22 m. w. N.).
Sofern die verwendete Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, ist darauf abzustellen, ob die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in einem solchen Fall jedenfalls voraus, dass der Fahrzeughersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19, zitiert nach juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 9. März 2021, Az.: VI ZR 889/20, zitiert nach juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 12.10.2023, Az.: VII ZR 412/21, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N). Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19, zitiert nach juris Rn. 19).
Vertritt die zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung, die hier diskutierte Abschalteinrichtung sei zulässig, kann das darauf bezogene Verhalten der Beklagten nicht als besonders verwerflich eingestuft werden. Für die dazu erforderliche Annahme, die Beklagte habe die Abschalteinrichtung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und unter billigender Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes implementiert, bleibt kein Raum. In diesem Fall scheidet auch ein Schädigungsvorsatz aus (BGH, Urteil vom 15.02.2024 zu Az VII ZR 610/21 Rn. 15; vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 26.09.2023, Az.: 8 U 37/23, BeckRS 2023, 27640 Rn. 12).
bb) Diese Voraussetzungen haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt.
(1) Soweit die Kläger den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf den Einsatz eines sogenannten Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug stützen, haben sie ein solches bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt.
Der Begriff des Thermofensters umschreibt eine Funktion in der Motorsteuerungssoftware, aufgrund derer außerhalb eines gewissen Temperaturbereichs die Abgasrückführung oder Abgasreinigung zurückgefahren bzw. abgeschaltet wird. Ob hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu sehen ist, hängt maßgeblich von den konkreten Kennfeldern des Thermofensters ab. Wird eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters gerügt, muss der Kläger daher jedenfalls darlegen, außerhalb welches Temperaturbereichs die Abgasrückführung zurückgefahren bzw. abgeschaltet wird.
Entsprechender Vortrag durch die Kläger ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt. Sie haben sich vielmehr darauf zurückgezogen, in vergleichbaren Fahrzeugen sei die Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungstemperatur beanstandet worden. In der Berufungsbegründung haben sie diese Frage nicht wieder aufgegriffen. Auch der Schriftsatz vom 04.11.2024 enthält entsprechenden Vortrag nicht.
Aus dem Einsatz eines Thermofensters durch die Beklagte folgt ungeachtet dessen kein Anspruch der Kläger aus § 826 BGB ergeben, da es sich bei einem Thermofenster - jedenfalls ohne nähere Anhaltspunkte - nicht um eine objektiv täuschende Abschalteinrichtung handelt, aus der sich eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Fahrzeugherstellers ergibt, die den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2023 - VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270, beck-online).
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Funktions- und Wirkweise des thermischen Fensters gemacht hätte, was Gegenteiliges indizieren könnte. Allein eine etwaig pflichtwidrig unterbliebene Offenlegung von Details der Motorsteuerung hinsichtlich der Abgasrückführung in bestimmten Temperaturbereichen stellt indes keinen gewichtigen Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten des Fahrzeugherstellers dar (BGH, Urteile vom 24.03.2022, III ZR 270/22, juris Rn. 22; vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, juris Rn. 26; vom 20.07.2023, III ZR 267/20, juris Rn. 14).
Soweit die Kläger in ihrer Stellungnahme nunmehr auf die Eintragung eines Vorlagebeschlusses des LG Klagenfurt in das Register des Europäischen Gerichtshofs am 09.03.2020 abstellen, lässt sich hieraus für das Vorstellungsbild der Beklagten zu 1) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufes durch die Kläger im April 2017 nichts herleiten.
(2) Die Voraussetzungen der Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind vorliegend auch hinsichtlich der gerügten Timer-Funktion nicht gegeben.
Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass diese Funktion in dem Fahrzeug eingebaut ist und man mit Rücksicht auf den knapp 20 Minuten andauernden Prüfstandbetrieb im NEFZ gewisse Anzeichen für eine prüfstandorientierte Motorsteuerung annimmt, so reicht dies unter Würdigung des gesamten Prozessstoffs nicht aus, um den Senat davon zu überzeugen, dass die Beklagten damit bzw. durch die Kombination beider Einrichtungen ein prüfstandbezogenes Sonderprogramm implementieren wollten. Der Parameter „Zeitablauf“ ist sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenbetrieb aktiv und nicht wie die im VW-Motor EA 189 eingebaute Umschalt- oder Kippschalterlogik ausschließlich auf dem Prüfstand aktiviert. Auch die sog. „Timerfunktion“ arbeitet demnach nicht nur bei erkanntem Prüfstandbetrieb, sondern auch im Fahrbetrieb in gleicher Weise.
Danach müssten für die Annahme der Sittenwidrigkeit besondere Umstände vorliegen, die eine Bewertung des von den Klägern vorgetragenen Verhaltens als verwerflich rechtfertigen würde. Aus den konkreten Umständen des Falles ergibt sich jedoch nach Vortrag der Kläger nicht, dass die Beklagten bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Auch ist nicht die Annahme berechtigt, dass die Beklagten insoweit heimlich oder manipulativ vorging oder die Typengenehmigungsbehörde überlisteten.
(a) Eine Verwerflichkeit durch Implementierung der behaupteten Funktionen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuständige Genehmigungsbehörde die Auffassung vertritt, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor und die vorhandenen Motorsteuerungen seien zum Schutz des Motors erforderlich.
Der italienischen Typgenehmigungsbehörde war die „zeitbasierte Abschalteinrichtung“ spätestens ab dem Jahr 2016 - und damit deutlich vor Erwerb des hiesigen Fahrzeugs - bekannt (vgl. eingehend dazu OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2022, Az. 16 U 131/22, Juris). Gleichwohl hat diese die Einrichtung weiterhin für zulässig gehalten und ist nicht tätig geworden. Stattdessen wurden in der Folgezeit mit der Billigung der Behörden weiter Fahrzeuge des streitbefangenen Typs produziert und für den Straßenverkehr zugelassen.
Der Senat verkennt nach wie vor nicht, dass die Ausführungen des KBA oder der italienischen Behörden nicht die rechtliche Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG zulässig ist, einer eigenständigen zivilgerichtlichen Prüfung zu entziehen vermögen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 80; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 386/20, juris Rn. 34). Die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde ist an der objektiven Rechtslage zu messen. Sie hängt nicht davon ab, ob die im jeweiligen Einzelfall zuständige Zulassungsbehörde eine entsprechende Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesprochen hat oder eine solche (zunächst) unterblieben ist (so auch OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 11.08.2023 Az.: 16 U 67/23; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 a.a.O. Rn. 82).
Die hier vorzunehmende Prüfung, ob ein Verhalten als besonders verwerflich zu beurteilen ist, enthält jedoch notwendigerweise eine Bewertung. In diese muss die nachdrücklich geäußerte und gegen erheblichen Widerstand vertretene Rechtsauffassung der zuständigen Behörde auch dann maßgeblich einfließen, wenn diese inhaltlich unzutreffend sein sollte. Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden kann nach dem Dafürhalten des Senats für eine derart von der Behörde verfochtene Ansicht grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. auch BGH Urteil vom 15.02.2024 zu Az. VII ZR 610/21 Rn. 15; vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 26.09.2023, Az.: 8 U 37/23, BeckRS 2023, 27640 Rn. 12).
Anhaltspunkte für eine Kollusion der Beklagten zu 1) mit der Genehmigungsbehörde, aus denen sich eine andere Bewertung ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das Fahrzeug erst Ende 2017 erstzugelassen wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren der Typengenehmigungsbehörde schon längst alle auch hier erhobenen Vorwürfe bekannt. Bereits im September 2016 teilte die Behörde nach Prüfung der in Bezug auf einen Fiat 500X erhobenen Vorwürfe mit, dass insoweit keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, wie dem Senat bekannt ist. Die Beklagte zu 1) konnte hieraus nachvollziehbar ableiten, dass sie sich berechtigterweise an der Einschätzung der Behörde orientieren konnte, was einer Verwerflichkeit ihres Vorgehens ebenso wie einem Schädigungsvorsatz entgegensteht (vgl. dazu auch OLG Celle, Beschluss vom 16.6.2022 - 16 U 131/22, BeckRS 2022, 14792 Rn 31; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 12.6.2023 - 1 U 317/23, Anlage BE 16 S. 9 ff; OLG Naumburg, Urteil vom 22.3.2022 - 8 U 2/22, Anlage BE 15).
(b) Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist entgegen ihrer Auffassung ferner nicht ersichtlich, dass die für den Hersteller handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Timer-Funktion mit dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben jedoch nicht substantiiert dazu vorgetragen, so dass es bereits an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllt ist. Überdies hätten die Kläger Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass die Beklagte eine Schädigung der Motorennutzer billigend in Kauf genommen haben könnte, woran es ebenfalls fehlt.
Die Kläger haben weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beklagte zu 1) die Mitarbeiter des MIT in Bezug auf den hier in Rede stehenden, in dem Fahrzeug der Kläger verbauten Motortyp durch unrichtige Angaben arglistig getäuscht habe.
Aus dem pauschalen Vortrag der Kläger, dass die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren die Funktionsweise der von ihr verwendeten Abschalteinrichtungen nicht offengelegt habe, ergibt sich kein greifbarer Anhaltspunkt für eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschung. Der Vortrag der Kläger krankt insoweit bereits daran, dass er stets zu den Angaben der Beklagten gegenüber dem KBA vorträgt, obwohl unstreitig das MIT für das Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich des von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeugs zuständig war. Überdies haben die Kläger nichts vorgetragen, woraus sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die Beklagte evident erforderliche Angaben im Typengenehmigungsverfahren nicht getätigt oder unrichtige Angaben gemacht wurden.
Anderes ergibt sich auch nicht aus einer Präsentation der A GmbH aus dem Oktober 2015. Es ist bereits kein Zusammenhang zwischen dem Vortrag zu der Zusammenarbeit zwischen der A GmbH mit der Beklagten zu 1) bzw. den Besprechungen zwischen der A GmbH mit Fahrzeugherstellern bezüglich abgasrelevanter Funktionen der Motorsteuerungssoftware und den von dem Kläger behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen ersichtlich. Insoweit ist zu beachten, dass in dem Motor der Kläger unstreitig kein Steuerungsgerät der A GmbH, sondern ein solches des Herstellers C enthalten ist. Zwar hatte der Kläger zunächst behauptet, dass eine Motorsteuerung der A AG verbaut sei. Nachdem die Beklagte dargelegt hat, dass in dem Fahrzeug ein Steuergerät des Herstellers C verbaut ist, sind die Kläger dem nicht mehr entgegengetreten. Sie haben sodann vielmehr ausgeführt, dass die Beklagte entweder Motorsteuergeräte des Zulieferers A GmbH oder des Zulieferers C verwenden und jeweils Abschalteinrichtungen mit identischer Wirkung einsetzen würde, wobei sie die Software selbst bedaten würde. Die identische Bedatung der Software durch die Beklagte selbst haben die Kläger jedoch ohne jeden Anhaltspunkt schlicht behauptet. Überdies ist zu beachten, dass die A GmbH ausweislich der Unterlagen ausschließlich auf die Gefahr nicht behördenkonformer Applikationen hingewiesen hat, hieraus jedoch nicht folgt, dass die Beklagte solche tatsächlich auch trotz entsprechender Warnungen verwendet hat. Demnach sind aus den Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild der Beklagten bei der Typengenehmigung möglich.
(c) Überdies würde es hinsichtlich der Timer-Funktion jedenfalls an einer kausalen Täuschung des MIT fehlen, selbst wenn die Beklagte zu 1) im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens erforderliche Angaben unterlassen hätte. Eine relevante Täuschung des KBA kommt nicht in Betracht, da dieses am Typengenehmigungsverfahren nicht beteiligt war.
Eine kausale Täuschung des MIT scheidet bereits deshalb aus, weil das MIT bis zum heutigen Zeitpunkt davon ausgeht, dass in den Fahrzeugen der Beklagten keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten ist. Nachdem das KBA im Jahr 2016 aufgrund eigener Untersuchungen zu der Überzeugung gelangt war, dass in bestimmten Fahrzeugen der Beklagten eine Timer-Funktion mit einer Dauer von 22 Minuten enthalten war, die es als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 wertete, informierte es hierüber im Mai 2016 nicht nur das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur, sondern auch das die italienischen Behörden. Auch das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur nahm eine solche Information vor. Das MIT nahm eigene Untersuchungen vor, veranlasste jedoch nichts. Es vertrat - auch nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen Italien - den Standpunkt, dass in den Fahrzeugen zwar Abschalteinrichtungen enthalten seien, diese jedoch zum Motorenschutz zulässig seien. Aufgrund der Informationen zu unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der Beklagten zu 1), ist eine Untätigkeit der italienischen Behörden jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf einen durch Täuschung seitens der Beklagten hervorgerufenen Irrtum zurückzuführen. Zwar lagen dem MIT die entsprechenden Informationen zum Zeitpunkt der Typengenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs möglicherweise noch nicht vor, so dass eine Täuschung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen ist. Angesichts des Umstandes, dass sich das MIT nach Eingang der Hinweise seitens der deutschen Behörden, der Durchführung eigener Untersuchungen und der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf den Standpunkt stellt, dass in den Fahrzeugen der Beklagten keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthalten seien, erscheint es ausgeschlossen, dass das MIT eine andere Einschätzung vorgenommen hätte, wenn ihm die entsprechenden Informationen bereits im Zeitpunkt der Typengenehmigung vorgelegen hätten. Das MIT fühlt sich von der Beklagten offensichtlich nicht getäuscht.
Soweit hingegen das KBA hinsichtlich der Timer-Funktion von einer unzulässigen Abschalteinrichtung seit dem Jahr 2016 ausgeht, kommt eine - auch nur mittelbare - Täuschung des KBA und gegebenenfalls der Fahrzeugerwerber durch die Beklagte bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1) im Rahmen der Typengenehmigung für das streitgegenständliche Basisfahrzeug nicht in Rechtsbeziehung zum KBA und den Endkunden stand (OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023, Az.: 7 U 346/22, BeckRS 202, 30810, Rn. 64 ff.).
Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin des Fahrzeugs Fiat Ducato, das als solches ein vollständiges Fahrzeug ist. Es kann als solches ohne Weiteres genutzt werden und wird dies auch. Dass einige dieser „Basisfahrzeuge“ zu Wohnmobilen umgebaut werden und vor deren Inbetriebnahme eine entsprechende Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich ist, ändert hieran nichts. Dass die Beklagte an dem Umbau der Fahrzeuge zu Wohnmobilen beteiligt ist, wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Mangels Beteiligung an dem Typengenehmigungsverfahren für das zum Wohnmobil ausgebaute Fahrzeug, kann die Beklagte das KBA bezüglich möglicher unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug auch nicht getäuscht haben.
(d) Die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten zu 1) folgt vorliegend nicht aus der Annahme des Vorhandenseins einer prüfstandbezogenen Einrichtung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (BGH, Urt. v. 29.9.2021, Az.: VII ZR 126/21; Beschl. v. 19.1.2021, Az.: VI ZR 433/19). Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde. Sofern die verwendete Abschalteinrichtung demgegenüber auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, ist darauf abzustellen, ob die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in einem solchen Fall jedenfalls voraus, dass der Fahrzeughersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Urt. v. 19.10.2023, Az.: III ZR 221/20). Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt aber für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht (BGH, Urt. v. 16.9.2021, Az.: ZR VII 322/20).
Im Gegensatz zu der sogenannten Umschaltlogik, die bewusst so programmiert worden ist, dass die gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Straßenverkehr jedoch überschritten wurden, würden sich bei der vorliegenden Abschalteinrichtung bei Fahrten mit einer Dauer von bis zu 22 Minuten keine Unterschiede hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte ergeben. Alleine der Umstand, dass die AGR im NEFZ stets während der gesamten Dauer aktiv ist, bei denjenigen Fahrten im realen Straßenverkehr mit einer Dauer von mehr als 22 Minuten hingegen teilweise reduziert oder deaktiviert wird, lässt sich eine besondere Verwerflichkeit und damit der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht herleiten (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Februar 2024 - 11 U 62/22; OLG Köln, Urteil vom 24. Mai 2024 - 19 U 88/22 -, juris).
Auch aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Schreiben des KBA vom 26.10.2023 folgt ausweislich seines Inhalts gerade keine Prüfstandsbezogenheit der gerügten Timer-Funktion.
(e) Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 1) ergibt sich auch nicht aus der Dauer der Timer-Funktion von etwa 22 Minuten. Der Senat hat hierbei nicht verkannt, dass der NEFZ eine Dauer von 1.180 Sekunden und somit knapp 20 Minuten hat, so dass die konkrete Ausgestaltung der Timer-Funktion dazu führen würde, dass die AGR während der gesamten Dauer des NEFZ voll aktiv wäre, jedoch kurze Zeit nach Beendigung des NEFZ reduziert oder deaktiviert würde. Es ist jedoch zu beachten, dass die Timer-Funktion im Prüfstand und im realen Straßenbetrieb dennoch gleichermaßen funktioniert. Auch im realen Straßenbetrieb wäre die Abgasrückführung innerhalb der ersten 22 Minuten ab dem Start des Motors aktiv. Dies hätte zur Folge, dass bei allen Fahrten mit einer Dauer von maximal 22 Minuten während der gesamten Dauer des Betriebs des Fahrzeugs keine Einschränkung des Emissionskontrollsystems erfolgen würde. Bei längeren Fahrten würde eine Reduzierung oder Deaktivierung der AGR erst im Rahmen des über die Dauer von 22 Minuten hinausgehenden Betriebs erfolgen.
Zwar kann - wie dargelegt - eine einer Prüfstanderkennung gleichzusetzende „Prüfstandbezogenheit“ auch dann angenommen werden, wenn die Software exakt auf die Prüfstandbedingungen zugeschnitten ist, so dass sie im Ergebnis ausschließlich dort zum Einsatz gelangt. Dies entspricht indes von vornherein nicht der Funktionsweise einer zeitbasierten Timerfunktion, bei der die Reduktion der Abgasreinigung stets - also auch im Straßenbetrieb - nach einer Laufzeit des Motors von 22 Minuten einsetzt. Denn dies bedeutet, dass die Abgasreinigung in den ersten 22 Minuten nach dem Motorstart bei jeder Inbetriebnahme des Fahrzeugs - gleich ob auf dem Rollenprüfstand oder im Straßenbetrieb - voll aktiv ist. Dass dieser von der Timerfunktion angeblich vorgegebene Zeitraum nur vergleichsweise kurz bemessen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22, Rn. 16, juris im Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 17.08.2022 - 10 U 56/22, Rn. 51, juris; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21, Rn. 17, juris).
Hinzu kommt, dass die Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vortragen, dass es in den Fällen einer implementierten Timerfunktion nach 22 Minuten zu einer „schlagartigen“ Reduktion der Abgasrückführung kommt. Dem - senatsbekannten - Schreiben des KBA vom 12.05.2016 lässt sich zwar entnehmen, dass die AGR-Rate nach 22 Minuten bzw. nach einer definierten Anzahl von Zyklen „auf nahezu Null“ zurückgefahren wird, dies ausweislich der Messergebnisse indes sukzessive - namentlich „Zyklus zu Zyklus bis zu einer maximalen Sättigung ab dem 5. NEFZ-Zyklus“ - erfolgt (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 03.12.2024 - 14 U 99/23, BeckRS 2024, 33801 Rn. 35, beck-online).
(f) Zur Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstanderkennung genügt schließlich auch die Bezugnahme auf Testergebnisse der Deutschen Umwelthilfe bezüglich eines vergleichbaren Wohnmobils nicht. Erst recht gilt dies, soweit die Kläger Messungen im Realbetrieb der Deutschen Umwelthilfe in Bezug nehmen. Dass im Realbetrieb ermittelte Werte diejenigen, die im seinerzeit maßgeblichen NEFZ erzielt werden, teilweise auch erheblich übertreffen, ist allgemein bekannt und angesichts der unterschiedlichen Bedingungen auch unabhängig von der Verwendung einer Umschaltlogik zu erwarten. Dies stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass der entsprechende Motor zur Täuschung der zuständigen Behörde auf dem Prüfstand in einem anderen Modus als außerhalb betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 435/20, Rn. 15, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2024 - 3 U 224/22, Rn. 50, juris; OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2023 - 11 U 39/23, Rn. 19, juris; OLG Karlsruhe Urt. v. 3.12.2024 - 14 U 99/23, BeckRS 2024, 33801 Rn. 43, beck-online).
b) Ob den Klägern die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf den kleinen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB bzw. Differenzschadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder sonstigen Schutzgesetzen grundsätzlich zustehen, kann offenbleiben. Denn die Kläger haben jedenfalls keinen solchen Schaden.
aa) Sowohl beim kleinen Schadensersatz aus § 826 BGB als auch dem Differenzschadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB ist der ersatzfähige Schaden derjenige, um den das Fahrzeug zu teuer erworben wurde, also die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem schädigungsbedingt tatsächlich niedrigerem Wert. Insoweit unterscheiden sich beide Schadensberechnungen nicht (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 40). In beiden Fällen sind zudem Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges anspruchsmindernd zu berücksichtigen, soweit sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeuges bei Abschluss des Kaufvertrages (Kaufpreis abzüglich Schadensbetrag) überschreiten (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80). Daraus folgt, dass in beiden Fällen ein Schaden dann nicht mehr besteht, wenn Nutzungsvorteile und Restwert zusammen den gezahlten Kaufpreis erreichen. Das ist hier bei der nach § 287 Abs. 1 ZPO durch den Senat vorzunehmenden Schadensschätzung der Fall. (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 4 U 22/22 -, Rn. 20, juris).
(1) Nach der zwischenzeitlich höchstrichterlich (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2024 - Via ZR 1090/23, BeckRS 2023, 32556, beck-online) gebilligten und in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung des Senats bemessen sich die gezogenen Nutzungsvorteile bei Wohnmobilen in der Regel nicht nach der Laufleistung, sondern nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer, da anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren gehört, sondern auch und vor allem das Wohnen auf Rädern (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2023 - 3 U 983/23, BeckRS 2023, 39358, Rn. 34 m.w.N.).
Dem steht nicht das Urteil des BGH vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22 - entgegen. Der BGH hat dort lediglich ausgeurteilt, dass für das Vorhandensein eines Differenzschadens der Fortbewegungszweck im Straßenverkehr nicht relevant sei. Eine Aussage zur Schadensberechnung ist dem Urteil nicht zu entnehmen (OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2024 - 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875, Rn. 53). Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass die Beklagte zu 1) das Basisfahrzeug nicht als Wohnmobil hergestellt und vertrieben hat. Denn es kommt nicht auf Nutzungen der Beklagten, sondern der Kläger an, die das Fahrzeug ausschließlich als Wohnmobil nutzen.
(2) Die durch die Kläger erlangten Nutzungsvorteile schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf 36.467,17 EUR.
Die zu erwartende Gesamtnutzungszeit schätzt der Senat in Übereinstimmung mit anderen Oberlandesgerichten auf 15 Jahre (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2024 - 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875, Rn. 55; OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2023 - 3 U 983/23, BeckRS 2023, 39358, Rn. 36; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22, BeckRS 2023, 30810, Rn. 92; OLG Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 4 U 22/22 -, Rn. 21 - 22, juris; insoweit sogar sachverständig beraten: OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016 - 1 U 133/13, BeckRS 2016, 16420, Rn. 105).
Der Nutzungsersatz berechnet sich daher nach der folgenden Formel:
Die von der Berufung hiergegen erhobenen Einwände überzeugen nicht. Der „Wohnwert“ des Wohnmobils steht dem Eigentümer jederzeit zur Verfügung. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug, wie es bei Wohnmobilen regelmäßig der Fall ist, lediglich temporär für Urlaubsreisen genutzt werden. Denn schon die bloße Gebrauchsmöglichkeit und jederzeitige Verfügbarkeit stellt einen geldwerten Vorteil dar, der im Rahmen des Differenzschadens abgegolten wird. Stellt jedoch die bloße Gebrauchsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil dar, deren Beeinträchtigung einen Schadensersatzanspruch rechtfertigt, muss umgekehrt auch die bloße Möglichkeit der Nutzung im Rahmen der Bemessung der Nutzungsentschädigung berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, wie oft die Kläger das Fahrzeug tatsächlich im Jahr zu Wohnzwecken verwendet haben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 12.02.2024 - I-34 U 133/23).
Hieraus ergibt sich bei einer angesetzten Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren folgende Berechnung:
(3) Den Restwert des Fahrzeugs schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf mindestens 50.000,00 €. Dem liegt zu Grunde, dass auf den Gebrauchtwarenplattformen mobile.de und autoscout24.de Wohnmobile des hier gegenständlichen Typs mit ähnlichem Alter und ähnlicher Laufleistung für 60.000 € und höher angeboten werden, und zwar auch von Privatanbietern. Selbst unter Berücksichtigung einer ggf. abweichenden Motorisierung und abweichender Ausstattungsmerkmale sowie einer Verhandlungsmarge ist der Restwert des vorliegenden Fahrzeugs deshalb auf mindestens 50.000,00 € zu beziffern.
Dieser Schätzung steht die Möglichkeit, dass durch die Offenlegung der Abschalteinrichtung ein niedriger Verkaufserlös erzielt werden könnte, nicht entgegen. Die aktuell angespannte Marktsituation und auch die Erkenntnisse aus anderen durch den Senat entschiedenen Verfahren gegen die Beklagte zu 1) lassen vermuten, dass ein potenzieller Käufer eines Reisemobils der ebenfalls potenziellen Gefahr der Nutzungsbeschränkung durch Abschalteinrichtungen kein größeres Gewicht beimisst (ebenso OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 26.01.2024 - I-34 U 305/22).
Es ist daneben kein Abzug wegen einer aktuell verkäuferfreundlichen Marktlage gerechtfertigt. Für die Wertbestimmung ist die aktuelle Marktlage maßgeblich. Dabei müsste sich der Schuldner bei der Feststellung des Restwertes einen etwaig marktbedingten merkantilen Minderwert ebenso zu seinen Lasten anrechnen lassen, sodass er nicht unbillig entlastet und gleichzeitig der Geschädigte nicht unbillig belastet ist, wenn auch bei einem Mehrwert auf den aktuellen Marktpreis abzustellen ist (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 06.12.2023 - I-34 U 33/23).
(4) Weil die Summe der Nutzungsvorteile und des Restwertes (86.467,17 €) den gezahlten Kaufpreis von 84.155,00 € übersteigen, kann die Höhe eines etwa entstandenen Differenzschadens dahinstehen. Dieser wäre gleichermaßen aufgezehrt, ob er nun mit 5% oder mit 15 % zu bewerten wäre.
Dies alles gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat das Reisemobil nunmehr bereits seit 7 Jahren nutzen.
bb) Gegen eine Aufzehrung des Schadens durch die Anrechnung von Nutzungsvorteilen und des Restwertes, wie sie der BGH in seiner Entscheidung vom 26.06.2023 (Via ZR 335/21, juris, Rn. 80) vorsieht, ergeben sich auch keine Bedenken unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere ist eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO oder eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2024 - Via ZR 80/24).
Die Voraussetzungen des Art. 267 AEUV für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union liegen nicht vor, weil die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlichen gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94; BGH Beschl. v. 29.10.2024 - VIa ZR 1090/23, BeckRS 2024, 32556 Rn. 3, 4; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80; Beschluss vom 15. Mai 2023 - VIa ZR 111/22, juris).
Ebenso wenig stellen sich zulassungsrelevante Rechtsfragen im Hinblick auf die Schätzung der anzurechnenden Nutzungsvorteile anhand der hier angewandten Formel (vgl. BGH Beschl. v. 29.10.2024 - VIa ZR 1090/23, BeckRS 2024, 32556 Rn. 3, 4, beck-online).
Die vom Landgericht Ravensburg aufgeworfenen Fragen nach der Unionsrechtswidrigkeit des vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Vorteilsausgleichs sowie der Begrenzung des sog. Differenzschadens auf maximal 15% des gezahlten Kaufpreises sind daneben aus den vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022 1033 Rn. 22; Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 15 f, 22) ausgeführten Gründen klar beantwortet und bedürfen daher keiner Beantwortung durch den Gerichtshof. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist offenkundig, sodass kein Raum für vernünftige Zweifel bleiben („acte claire“).
Insbesondere hat sich der Bundesgerichtshof ausführlich mit der Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinandergesetzt, wonach es Sache des nationalen Rechts ist, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines (fahrlässig) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C 100/21, juris Rn. 96). Vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in dem genannten Urteil auf die entsprechende Vorlagefrage die Anrechenbarkeit von Nutzungsvorteilen gerade nicht generell verneint hat, sondern die Beantwortung dieser Frage - ebenso wie die Frage, ob durch die fahrlässige Verwendung einer Abschalteinrichtung überhaupt ein Schaden entstanden ist, sowie die Bestimmung seines „angemessenen Ersatzes“ - dem nationalen Recht überlassen hat (vgl. EuGH, aaO Rn. 95), ist keine Aussetzung mit Blick auf die dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Landgericht Ravensburg vorgelegten Fragen geboten, die der Sache nach durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Verweis auf nationale Vorschriften beantwortet sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2024 - I-7 U 266/22 -, Rn. 31, juris).
Die Ausgestaltung des materiellen Schadenersatzanspruchs eines Fahrzeugerwerbers, der durch den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen geschädigt ist, obliegt demnach in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften ausschließlich dem nationalen Gesetzgeber und seinen Gerichten (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, juris, Rn. 92). Dabei sind zwar Rechtsvorschriften, die es dem Käufer eines Kraftfahrzeugs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch den Verstoß des Herstellers des Fahrzeugs gegen das in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 717/2007 enthaltene Verbot entstanden ist, mit den Grundsätzen des Unionsrechts nicht in Einklang zu bringen. Darum geht es bei der Frage der anspruchsmindernden Anrechnung von Nutzungsentschädigung und Restwert auf den Schaden aber nicht. Vielmehr führt die Anrechnung lediglich dazu, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt. Hierfür zu sorgen hat der EuGH die nationalen Gerichte indes ausdrücklich aufgefordert (vgl. EuGH, a.a.O, juris, Rn. 94). Schon aus diesem Grund stellt daher die vom BGH ausgesprochene Anrechnung von Nutzungsvorteilen und des Restwertes keinen Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben dar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2023 - 16 U 548/22; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. August 2024 - 7 U 106/23 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.06.2024 - 7 U 266/22 -, in Juris Rn. 30-).
Der Senat hegt danach keine Zweifel daran, dass auch die Anrechnung von Nutzungsvorteilen, die zusammen mit dem Restwert im Einzelfall den Schaden entfallen lässt, und die Begrenzung des Vertrauensdifferenzschadens auf höchstens 15 % des Kaufpreises ebenso wie die Beweislastverteilung im Rahmen des Anspruchs dem Grunde nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten nationalen Gestaltungsrahmen nicht überschreiten (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 2 U 36/23 -, Rn. 32, juris).
In Anbetracht des Umstands, dass es sich bei dem sog. Differenzschaden ohnehin um eine in der Schadensdogmatik des deutschen Zivilrechts bislang nicht bekannte Figur handelt und sich der Senat in den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzten Grenzen bewegt, ist weder die Verletzung der dem deutschen Rechtssystem innewohnenden Grundsätze noch die Mitwirkung des Senats an einem „systemzersetzenden Prozess“ zu erkennen.
3) Da den Klägern ein Anspruch auf Schadensersatz in der Hauptsache nicht zusteht, besteht auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs oder auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
---
(Vorausgegangen ist unter dem 23.07.2024 folgender Hinweis - die Red.):
In dem Rechtsstreit (…),
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt durch die Richter … am 23.07.2024 beschlossen:
Es ist beabsichtigt, die Berufung der Kläger durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, weil die Berufung zwar zulässig ist, aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 73.559,40 EURfestzusetzen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
I.
Die Kläger bestellten am 02.04.2017 bei der Stadt1er B GmbH & CO. KG als Neufahrzeug ein Wohnmobil des Typs La Strada Avanti Model C 2018 für 84.155,00 EUR.
Basisfahrzeug des Wohnmobils ist ein von der Beklagten zu 1) hergestelltes Fahrzeug des Typs Fiat Ducato. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten zu 2) hergestellter Motor mit einem Hubraum von 2,3l und einer Leistung von 110kW (150 PS). Baumuster des Motors ist F1AGL411C.
Das Fahrzeug unterliegt der Schadstoffklasse Euro 6.
Die Beklagte zu 3) ist Herstellerin des auf dem Basisfahrzeug errichteten Wohnmobils.
Der Typengenehmigungsprozess des Fahrzeugs erfolgte zweistufig. Die Typengenehmigung des Basisfahrzeugs wurde von der italienischen Genehmigungsbehörde MIT (italienisches Verkehrsministerium) erteilt. Nur an diesem Verfahren war die Beklagte zu 1) beteiligt. Die hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung stellte die Beklagte zu 1) aus.
Die Typengenehmigung des vervollständigten Fahrzeugs erfolgte durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Hieran war die Beklage zu 3) beteiligt.
Ein behördlich angeordneter Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs liegt nicht vor.
Die Kläger behaupten, sie seien Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden. Sie behaupten, in dem Fahrzeug sei eine zeitgesteuerte Abschalteinrichtung verbaut (Timer), die 22 Minuten nach dem Start die Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) auf Null reduziere.
Die Kläger behaupten, der Beklagten zu 3) sei dies bereits seit 2016 bekannt.
Die Kläger beantragten in erster Instanz Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Des Weiteren begehrten sie Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung.
Das Landgericht wies die Klage mit am 12.12.2022 verkündetem Urteil ab. Es hielt unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB nicht für gegeben. Es lehnte einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830, 31 BGB iVm §§ 6, 27 EG-FGV ab, weil insoweit kein Schutzgesetz verletzt worden sei. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs. 2, 830, 31 BGB, § 263 StGB lägen nicht vor.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die an ihrem erstinstanzlichen Vortrag festhalten.
Die Kläger beantragen nunmehr:
1. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 12.12.2022 - 27 O 394/21 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 73.559,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz,
die Beklagte zu 1) seit 29.07.2021,
die Beklagten zu 2) und 3) jeweils seit Rechtshängigkeit
Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils Typ La Strada Avanti C Model 2018 mit der FIN … zu zahlen.
2. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 12.12.2022 - 27 O 394/21 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.816,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
3. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 12.12.2022 - 27 O 394/21 wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Rücknahme des Wohnmobils mit der FIN … in Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten beantragen:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Kläegr haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Für den vorliegenden Rechtsstreit besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Diese folgt aus dem Ort des Kaufvertragsschlusses als Ort des Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 27.11.2023, Az.: VIa ZR 1425/22 BeckRS 2023, 38141, Rn. 9). Zudem ist deutsches Sachrecht anzuwenden, das über die Regelungen des Rechts der unerlaubten Handlung im BGB hinaus auch die Vorschriften der §§ 6 Abs.1, 27 Abs. EG-FGV umfasst (BGH, Urteil vom 27.11.2023, Az.: VIa ZR 1425/22 BeckRS 2023, 38141, Rn. 10 ff.).
2. Die Berufung und somit die Klage ist unbegründet, weil den Klägern die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB aus der Implementierung einer sogenannten Abschaltlogik ergeben, die nur den Zweck haben kann, den zuständigen Behörden im Typengenehmigungsverfahren die Einhaltung der Grenzwerte vorzutäuschen, wenn sie als sittenwidrige Schädigung gerade auch der nachmaligen Käufer der mit diesen Motoren ausgerüsteten Fahrzeuge zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 15; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 29; BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn. 16 m.w.N.).
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, Az.: VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. Mai 2019, Az.: VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8 m.w.N; BGH, Urteil vom 12.10.2023, Az.: VII ZR 412/21, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, welche die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316-352, Rn. 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 12.10.2023, Az.: VII ZR 412/21, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N).
Nach diesen Grundsätzen reicht die Verwendung einer unzulässigen Abschalt-einrichtung für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten eines Fahrzeug-herstellers, der ein Fahrzeug mit einer solchen Abschalteinrichtung auf den Markt bringt, ein sittenwidriges Gepräge zu geben (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2021, Az.: III ZR 200/20, zitiert nach juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII ZR 179/21, zitiert nach juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022, Az.: VII ZR 424/21, zitiert nach juris Rn. 33).
Eine Sittenwidrigkeit ist jedoch dann zu bejahen, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung in einer Softwaresteuerung besteht, die die Abgasreinigung gezielt im Prüfstand verstärkt und damit im für die Erteilung der Typgenehmigung maßgeblichen NEFZ die Abgaswerte gegenüber dem Realbetrieb gezielt verbessert (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, Az.: VII ZR 602/21, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.).
Fehlt es dagegen an einer substantiierten Behauptung bzw. dem Nachweis einer solchen Prüfstandsbezogenheit einer Abschalteinrichtung, müssen für die Haftung eines Fahrzeugherstellers gemäß § 826 BGB wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für ihn handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Denn wenn die Steuerung der AGR nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet, fehlt es an dem Sachverhaltselement, das der entscheidende Ansatzpunkt für die Bejahung der besonderen Verwerflichkeit sowie des vorsätzlichen Handelns ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19, zitiert nach juris Rn. 18 f.; BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 45/21, zitiert nach juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. März 2022, Az.: III ZR 263/20, zitiert nach juris Rn. 22).
Aus diesem Grund ist der in der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht eines Autoherstellers für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz der Steuerungssoftware durch die für ihn handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2021, Az.: III ZR 200/20, zitiert nach juris Rn. 22 m. w. N.).
Sofern die verwendete Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, ist darauf abzustellen, ob die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in einem solchen Fall jedenfalls voraus, dass der Fahrzeughersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19, zitiert nach juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 9. März 2021, Az.: VI ZR 889/20, zitiert nach juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 12.10.2023, Az.: VII ZR 412/21, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N). Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19, zitiert nach juris Rn. 19).
Vertritt die zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung, die hier diskutierte Abschalteinrichtung sei zulässig, kann das darauf bezogene Verhalten der Beklagten nicht als besonders verwerflich eingestuft werden. Für die dazu erforderliche Annahme, die Beklagten hätten die Abschalteinrichtung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und unter billigender Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes implementiert, bleibt dann kein Raum. In diesem Fall scheidet auch ein Schädigungsvorsatz aus (BGH, Urteil vom 15.02.2024 zu Az VII ZR 610/21 Rn. 15; vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 26.09.2023, Az.: 8 U 37/23, BeckRS 2023, 27640 Rn. 12).
bb) Diese Voraussetzungen der Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind vorliegend hinsichtlich der gerügten Abschalteinrichtungen (Timer-Funktion) nicht gegeben.
Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass diese Funktion in dem Fahrzeug eingebaut ist und man mit Rücksicht auf den knapp 20 Minuten andauernden Prüfstandbetrieb im NEFZ gewisse Anzeichen für eine prüfstandorientierte Motorsteuerung annimmt, so reicht dies unter Würdigung des gesamten Prozessstoffs nicht aus, um den Senat davon zu überzeugen, dass die Beklagten damit bzw. durch die Kombination beider Einrichtungen ein prüfstandbezogenes Sonderprogramm implementieren wollten. Der Parameter „Zeitablauf“ ist sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenbetrieb aktiv und nicht wie die im VW-Motor EA 189 eingebaute Umschalt- oder Kippschalterlogik ausschließlich auf dem Prüfstand aktiviert. Auch die sog. „Timerfunktion“ arbeitet demnach nicht nur bei erkanntem Prüfstandbetrieb sondern auch im Fahrbetrieb in gleicher Weise.
Danach müssten für die Annahme der Sittenwidrigkeit besondere Umstände vorliegen, die eine Bewertung des von den Klägern vorgetragenen Verhaltens als verwerflich rechtfertigen würde. Aus den konkreten Umständen des Falles ergibt sich jedoch nach Vortrag der Kläger nicht, dass die Beklagten bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Auch ist nicht die Annahme berechtigt, dass die Beklagten insoweit heimlich oder manipulativ vorging oder die Typengenehmigungsbehörde überlisteten.
(1) Eine Verwerflichkeit durch Implementierung der behaupteten Funktionen von AGR und NSK-Regeneration kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuständige Genehmigungsbehörde die Auffassung vertritt, es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor und die vorhandenen Motorsteuerungen seien zum Schutz des Motors erforderlich.
Der italienischen Typgenehmigungsbehörde war die „zeitbasierte Abschalteinrichtung“ spätestens ab dem Jahr 2016 bekannt (vgl. eingehend dazu OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2022, Az. 16 U 131/22, Juris). Gleichwohl hat diese die Einrichtung weiterhin für zulässig gehalten und ist nicht tätig geworden. Stattdessen wurden in der Folgezeit mit der Billigung der Behörden weiter Fahrzeuge des streitbefangenen Typs produziert und für den Straßenverkehr zugelassen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Ausführungen des KBA oder der italienischen Behörden nicht die rechtliche Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG zulässig ist, einer eigenständigen zivilgerichtlichen Prüfung zu entziehen vermögen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 80; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 386/20, juris Rn. 34). Die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde ist an der objektiven Rechtslage zu messen. Sie hängt nicht davon ab, ob die im jeweiligen Einzelfall zuständige Zulassungsbehörde eine entsprechende Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesprochen hat oder eine solche (zunächst) unterblieben ist (so auch OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 11.08.2023 Az.: 16 U 67/23; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 a.a.O. Rn. 82).
Die hier vorzunehmende Prüfung, ob ein Verhalten als besonders verwerflich zu beurteilen ist, enthält jedoch notwendigerweise eine Bewertung. In diese muss die nachdrücklich geäußerte und gegen erheblichen Widerstand vertretene Rechtsauffassung der zuständigen Behörde auch dann maßgeblich einfließen, wenn diese inhaltlich unzutreffend sein sollte. Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden kann eben für eine derart von der Behörde verfochtene Ansicht grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. auch BGH Urteil vom 15.02.2024 zu Az VII ZR 610/21 Rn. 15; vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 26.09.2023, Az.: 8 U 37/23, BeckRS 2023, 27640 Rn. 12).
Anhaltspunkte für eine Kollusion der Beklagten mit der Genehmigungsbehörde, aus denen sich eine andere Bewertung ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das Fahrzeug erst Ende 2017 erstzugelassen wurde, als der Typengenehmigungsbehörde also längst alle auch hier erhobenen Vorwürfe bekannt waren. Bereits im September 2016 teilte die Behörde nach Prüfung der in Bezug auf einen Fiat 500X erhobenen Vorwürfe mit, dass insoweit keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, wie dem Senat bekannt ist. Die Beklagten haben hieraus - soweit sie beteiligt waren - nachvollziehbar abgeleitet, dass sie sich berechtigterweise an der Einschätzung der Behörde orientieren konnten, was einer Verwerflichkeit ihres Vorgehens ebenso wie einem Schädigungsvorsatz entgegensteht (vgl. dazu auch OLG Celle, Beschluss vom 16.6.2022 - 16 U 131/22 -BeckRS 2022, 14792 Rn 31; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 12.6.2023 - 1 U 317/23 - Anlage BE 16 S. 9 ff; OLG Naumburg, Urteil vom 22.3.2022 - 8 U 2/22 - Anlage BE 15).
(2) Eine Verwerflichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten hier die Typengenehmigungsbehörde über das Vorliegen der Timer-Funktion im Typengenehmigungsverfahren getäuscht hätten. Eine solche Täuschung tragen die Kläger letztlich nicht vor, sondern sehen lediglich in der behaupteten Timer-Funktion selbst eine Täuschung der Genehmigungsbehörde über die Abgaswerte des Fahrzeugs im Realbetrieb. Diese werden im damals maßgeblichen Typengenehmigungsverfahren nach NEFZ aber nicht untersucht.
b) Die Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB.
Anhaltspunkte für deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sind nicht gegeben, da keine Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße der Kläger mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte, besteht. Es fehlt jedenfalls an der Absicht der Beklagten an einer stoffgleichen Bereicherung. Eine Absicht der für die Beklagten handelnden Personen zur Eigenbereicherung ist nicht ersichtlich, da die Beklagten selbst gar nicht Partei des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrags mit der Klagepartei geworden sind. Auch eine Drittbereicherungsabsicht zugunsten des Verkäufers kann nicht unterstellt werden. Namentlich ist dessen Bereicherung kein notwendiges Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der Beklagten bzw. der für sie handelnden Personen (vgl. BGH, Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20; OLG Frankfurt, Urt. v. 6.11.2019 - 13 U 156/19).
c) Die Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6, 27 EG-FGV.
Wie der Bundesgerichtshof am 26.06.2023 entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, juris).
Es kann dahinstehen, ob ein Antrag auf diesen Differenzschaden im Antrag der Kläger auf Ersatz des Kaufpreises enthalten ist und ob und in welcher Höhe ein solcher Differenzschaden überhaupt entstanden ist. Denn die Voraussetzungen eines solchen Schadenersatzanspruchs liegen hier schon deshalb nicht vor, weil ein solcher Differenzschaden durch die anzurechnenden Vorteile aufgezehrt wäre.
aa) Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 80; BGH 24.1.2022 - VIa ZR 100/21, BeckRS 2022, 3567 Rn. 22).
bb) Im vorliegenden Fall übersteigt die Summe von Restwert und Wert der Nutzungsvorteile sogar den tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Kaufpreis betrug 84.155 EUR. Die Addition von Nutzungen und Restwert ergibt nach Schätzung des Senats gemäß § 287 ZPO einen Betrag von mindestens 86.467 EUR.
(1) Die durch die Kläger erlangten Nutzungsvorteile schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf 36.467,17 EUR.
Die abzuziehende Nutzungsentschädigung ist hierbei nach Ansicht des Senats nicht nach der für andere Fahrzeuge maßgeblichen Formel
zu berechnen.
Insoweit ist zu beachten, dass das streitgegenständliche Wohnmobil nicht ausschließlich ein Fortbewegungsmittel ist. Vielmehr verfügt das Fahrzeug aufgrund der Vervollständigung des Basisfahrzeugs durch den Wohnmobilhersteller zusätzlich über die Möglichkeit einer Wohnnutzung, was bereits in der Bezeichnung „Wohnmobil“ zum Ausdruck kommt. Bei der Bemessung des Nutzungsersatzes ist daher nicht auf die technische Haltbarkeit und damit die von den Klägern gefahrene Strecke, sondern auf die „gezogenen Wohnnutzungen im Rahmen der Besitzzeit des Klägers“ abzustellen (OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22, BeckRS 2023, 30810, Rn. 87 ff.). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Fahrzeug lediglich temporär für Urlaubsreisen genutzt wird, da schon die bloße Gebrauchsmöglichkeit und jederzeitige Verfügbarkeit einen geldwerten Vorteil darstellt, der im Rahmen des Differenzschadens abgegolten wird (OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22, BeckRS 2023, 30810, Rn. 90 m.w.N.).
Demnach muss bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung auch die bloße Möglichkeit der Nutzung berücksichtigt werden. Auch aus dem aktuellen Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs folgt, dass die Wohnnutzung im Vergleich mit der Nutzung des Fahrzeugs aus Fortbewegungsmittel deutlich im Vordergrund steht. Die Kläger haben mit dem Fahrzeug seit dem Erwerb und somit in etwa 5 Jahren nach eigenem Vortrag nur 51.010 km zurückgelegt, so dass sie nur etwa 9.000 km pro Jahr gefahren sind, was für ein Dieselfahrzeug eine eher geringe Nutzung darstellt. Eine allein hierauf gestützte Annahme einer mehr als 20-jährigen Nutzung würde die den Klägern zukommenden Nutzungsvorteile nur unvollkommen erfassen.
Demnach war anstelle der „erwarteten Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt“ die voraussichtliche „Lebenszeit“ bzw. Gesamtnutzungsdauer des Wohnmobils zu berücksichtigen. Es ist sodann die von den Klägern seit dem Erwerb des Wohnmobils gezogene Wohnnutzung ins Verhältnis zu der voraussichtlich zu erwartenden Zeitdauer, binnen der ein Wohnmobil wie das hier streitgegenständliche zu Wohnzwecken genutzt werden kann, zu setzten, wobei die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer stellvertretend für die Summe der typischer Weise pro Jahr gezogenen Nutzungen steht (OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22, BeckRS 2023, 30810, Rn. 91). Diese gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer schätzt der Senat auf 15 Jahre, obwohl die Lebensdauer der Bauteile des Wohnmobilaufbaus häufig deutlich kürzer ist (OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22, BeckRS 2023, 30810, Rn. 92 m.w.N.). Eine voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren hat auch ein vom Oberlandesgericht Stuttgart beauftragter Sachverständiger (OLG Stattgart, Urteil vom 12.05.2016, Az.: 1 U 133/13, zitiert nach juris Rn. 123) im dortigen Verfahren als zutreffend erachtet.
Der Nutzungsersatz berechnet sich daher nach der folgenden Formel:
Hieraus ergibt sich bei einer angesetzten Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren folgende Berechnung:
(2) Den Restwert des Fahrzeugs schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf mindestens 50.000,00 EUR. Dem liegt zu Grunde, dass auf den Gebrauchtwarenplattformen mobile.de und autoscout24.de Wohnmobile des hier gegenständlichen Typs mit ähnlichem Alter und ähnlicher Laufleistung für 60.000 EUR und höher angeboten werden, und zwar auch von Privatanbietern. Selbst unter Berücksichtigung einer ggf. abweichenden Motorisierung und abweichender Ausstattungsmerkmale sowie einer Verhandlungsmarge ist der Restwert des vorliegenden Fahrzeugs deshalb auf mindestens 50.000,00 EUR zu beziffern.
cc) Weil der Nutzungsvorteile und Restwert vorliegend den gezahlten Kaufpreis übersteigen, kann die Höhe eines etwa entstandenen Differenzschadens dahinstehen. Dieser wäre gleichermaßen aufgezehrt, ob er nun mit 5% oder mit 15 % zu bewerten wäre.
d) Die geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.
e) Mangels Anspruchs in der Hauptsache ist auch der Annahmeverzug der Beklagten nicht festzustellen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach § 63 GKG festzusetzen und richtet sich nach dem Berufungsantrag.