Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.12.2024 – 3 U 69/24
ECLI:DE:OLGHE:2024:1216.3U69.24.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main , 12. Juni 2024, 2-23 O 516/23, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die teilweise Stattgabe der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit sowie Auskunft betreffend Beitragserhöhungen in der Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin bei der Beklagten.
Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Versicherungsnummer: …) jedenfalls den Tarif X unter Einbeziehung der durch die Beklagte gestellten Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 1 bis BLD 14).
Die Beklagte passte den Tarif X nebst dem gesetzlichen Beitragszuschlag von 10 % GBZ zum 01.04.2013, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2023 an.
Dabei informierte die Beklagte die Klägerin jeweils im Februar vor der Erhöhung - nach Zustimmung durch den Treuhänder - mit einem Mitteilungsschreiben über die Beitragserhöhung. Mit dem Mitteilungsschreiben versandte die Beklagte auch einen entsprechenden Nachtrag zum Versicherungsschein sowie eine Beilage mit allgemeinen Informationen.
Das Mitteilungsschreiben von Februar 2016 lautete folgendermaßen:
„Warum ändert sich ihr Beitrag?
Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. (…)
Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, (…)
Ihr monatlicher Beitrag ändert sich von (…) Euro um (…) Euro auf (…) Euro.“
Im Nachtrag zum Versicherungsschein verwies die Beklagte ebenfalls auf die konkrete Änderung des Tarifs.
In der Informationsbeilage heißt es auszugsweise:
„Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?
(…) Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. (…)“
Die Klägerin zahlte zunächst die erhöhten Beiträge, forderte dann aber die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht zu Unrecht geforderten Erhöhungen auf und verlangte zudem Auskunft über weitere Beitragserhöhungen.
Die Beklagte überließ der Klägerin vorgerichtlich die Unterlagen für die letzten drei Jahre ab dem Jahr 2020 (Anlage BLD 2). Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 (Anlage BLD 3) teilte die Beklagte der Klägerin zu allen Beitragsanpassungen seit dem 01.01.2011 bis einschließlich zum 01.01.2020 die jeweils maßgebliche Rechnungsgrundlage zu jedem betroffenen Tarif mit.
Dabei handelte es sich ausweislich der Anlage BLD 3 um ein Schreiben der Beklagten mit Informationen über die Änderung der Regelungen zur Heilmittelversorgung in ihren AVB sowie über die Beitragsanpassungen in der Vergangenheit. In diesem Schreiben verwies die Beklagte unter anderem auf die Anlage „Zusammenfassung der maßgeblichen Gründe der vergangenen Beitragsanpassungen bezogen auf ihren Vertrag“. In dieser Anlage findet sich ein Informationsblatt, das unter anderem darüber informiert, dass die Beklagte die Beiträge überprüfen muss, wenn beim gesetzlich vorgeschriebenen Vergleich die erforderlichen Versicherungsleistungen um mehr als 10 % von den kalkulierten Versicherungsleistungen abweichen.
Auf der zweiten Seite des Informationsblatts befindet sich eine Tabelle, die in der ersten Spalte das Jahr der Beitragsanpassung aufführt, in der zweiten den angepassten Tarif und in der dritten die maßgebliche Rechnungsgrundlage. Darin ist auch die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 im Tarif X zum 01.04.2016 wegen der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen genannt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beitragserhöhungen im Tarif X seien formell unwirksam, da die Beklagte sie mit dem Mitteilungsschreiben nicht ausreichend über die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen informiert habe.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 01.02.2024 vorgetragen, der Klägerseite sei mit Schreiben vom 22.01.2021 (Anlage BLD 3) zu allen stattgehabten Beitragsanpassungen seit dem 01.01.2011 die maßgebliche Rechnungsgrundlage zu jedem betroffenen Tarif mitgeteilt worden (Bl. 71 eA LG).
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig und im Übrigen nur teilweise begründet.
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus den unwirksamen Prämienanpassungen ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 2.151,72 € zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Infolge der eingetretenen Verjährung sei der Leistungsanspruch jedoch nur für Bereicherungsansprüche betreffend Zahlungen ab dem 01.04.2020 begründet. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin Zahlungen aus einer Beitragsanpassung nur bis zu der jeweils nachfolgenden Beitragsanpassung geleistet habe, so dass dahinstehen könne, ob die Beitragserhöhung im Tarif X zum 01.04.2013 in Höhe von 40,16 € formell wirksam erfolgt sei. Aufgrund der nachfolgenden Tariferhöhung zum 01.04.216 habe die Klägerin auf die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 Beiträge lediglich in verjährter Zeit bis zum 01.03.2016 gezahlt.
Die Beitragsanpassung in Höhe von 55,13 € im Tarif X sei formell unwirksam. Die Klägerin könne Rückzahlung der auf die Beitragserhöhung zum 01.04.2016 gezahlten Beiträge vom 01.01.2020 bis 01.03.2023 verlangen.
In der Mitteilung für das Jahr 2016 fehle es bereits an der Bezeichnung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“. Dies ergebe sich auch nicht aus der Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten im Mitteilungsschreiben. Weiter fehle ein ausreichend deutlicher Hinweis darauf, dass bei der Prämienerhöhung die Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen den in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwert überschritten habe. Die Beklagte nenne zwar den Schwellenwert, aber ohne Bezug auf den konkreten Fall. Es liege auf der Hand, dass der gesetzliche Zuschlag auf eine unwirksame Beitragserhöhung nicht beansprucht werden könne. Dagegen sei die Mitteilung im Schreiben der Beklagten von Februar 2023 nicht zu beanstanden.
Die Klägerin habe auf die unwirksame Beitragsanpassung im unverjährten Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 01.03.2023 insgesamt 2.151,72 € gezahlt.
Die formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.04.2016 sei nicht mit Beginn des zweiten Monats nach Zustellung des Schreibens aus 2021 behoben worden. Das Schreiben enthalte keine Ausführungen dazu, dass der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen jeweils Abweichungen über einem bestimmten Schwellenwert ergeben habe, sondern liefere Auskunft nur über die Rechtsgrundlage der Beitragsanpassung zum 01.04.2016.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 657,47 €. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe das Schreiben vom 22.01.2021 fehlerhaft bewertet. Das Schreiben habe die Mitteilung gem. § 203 Abs. 5 VVG betreffend die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 nachgeholt und damit deren formelle Rechtswidrigkeit geheilt. Das Schreiben informiere nicht nur über die maßgebliche Rechnungsgrundlage, sondern auch über eine Schwellenwertüberschreitung.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-23 O 516/23) abzuändern wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 657,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.
Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der formell unwirksamen Beitragserhöhung im Tarif X zum 01.04.2016 grundsätzlich ab 01.01.2020 zu, nicht wie das Landgericht meint erst ab 01.04.2020 (1.). Anders als die Beklagte meint, besteht dieser Anspruch auch für die Monate März 2021 bis März 2023 (2.).
1. Die Klägerin hat nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beiträge aus der Beitragserhöhung im Tarif X zum 01.04.2016. Anders als das Landgericht meint, hat der unverjährte Zeitraum aber schon am 01.01.2020 begonnen. Die Beitragserhöhung ist formell unwirksam, da die Beklagte im Mitteilungsschreiben von Februar 2016 nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und Informationsbeilage die „maßgeblichen Gründe“ für die konkrete Beitragserhöhung gem. § 203 Abs. 5 VVG nicht genannt hat. Aus dem Mitteilungsschreiben von Februar 2016 ergibt sich nicht ausreichend deutlich, dass die erhöhten Versicherungsleistungen die Prämienanpassung ausgelöst haben (a)). Mitteilungsschreiben, Nachtrag und Informationsbeilage enthalten aber keinen Hinweis auf die Überschreitung eines in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwerts (b)).
a) Das Mitteilungsschreiben vom 01.04.2016 enthält keine ausreichende Bezeichnung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen. Denn auf diese lässt sich noch durch die Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten schließen.
Der zweite Absatz des Mitteilungsschreibens ist überschrieben mit „Warum ändert sich ihr Beitrag?“ Darunter wird auf die für Versicherungen gestiegenen Gesundheitskosten verwiesen und resümiert, dass die Beklagte deshalb die Beträge einiger Tarife anheben müsse.
b) Zudem fehlt neben der Angabe der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ein ausreichend deutlicher Hinweis darauf, dass bei der konkreten Prämienerhöhung die Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen den in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwert überschritten hat (so zu einer inhaltsgleichen Informationsbeilage der Beklagten BGH, Urteil vom 23.06.2021, Az. IV ZR 250/20, Rn. 18, zitiert nach juris; auch schon Grundsatzentscheidung BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, Rn. 29 und 39, zitiert nach juris). In der allgemein gehaltenen Informationsbeilage nennt die Beklagte zwar den Schwellenwert von mehr als 10 %, ab dem die Beklagte bei gestiegenen Leistungsausgaben in der Regel die Beiträge anpassen muss, aber wiederum ohne Bezug auf den streitgegenständlichen Fall und ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung. Allein der Formulierung „in der Regel“ ist gerade keine gebundene gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zu entnehmen, sondern die Möglichkeit nach freiem Ermessen in Ausnahmefällen keine Erhöhung vorzunehmen.
Damit konnte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dem streitgegenständlichen Mitteilungsschreiben nebst Informationsbeilage nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem gesetzlichen Schwellenwert die konkret streitgegenständliche Tariferhöhung ausgelöst hat. Die Mitteilung erfüllt damit nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, Rn. 35, zitiert nach juris).
2. Hinsichtlich der Tariferhöhung im Tarif X zum 01.04.2016 hat die Klägerin damit Anspruch auf Rückzahlung des Erhöhungsbetrags von 55,13 € nebst 4,64 € GBZ über den unverjährten Zeitraum von Januar 2020 bis März 2023, vor Wirksamwerden der formell rechtmäßigen Beitragserhöhung zum 01.04.2023 nebst Zinsen ab einen Tag nach Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB analog). Denn anders als die Beklagte meint, hat sie die Klägerin mit dem Schreiben in der Anlage BLD 3 nicht schon im Januar 2021 über die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung informiert. Jedenfalls schriftsätzlich hat die Beklagte auch auf den Hinweis in der Terminsverfügung hin nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, das Schreiben von Januar 2021 erfülle die Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe gem. § 203 Abs. 5 VVG (a)). Auch steht nach Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Schreiben der Klägerin im Januar 2021 zugegangen ist (b)).
a) Schriftsätzlich hat die Beklagte schon nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, das Schreiben von Januar 2021 erfülle die Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe gem. § 203 Abs. 5 VVG, auch nicht, wenn man den ergänzten Vortrag in der Berufungsbegründung berücksichtigt. Denn es fehlt weiterhin Vortrag dazu, die Schwellenwertüberschreitung beziehe sich auf die hier streitgegenständliche Tariferhöhung zum 01.04.2016. Darauf hat die Einzelrichterin in der Terminsverfügung ausdrücklich hingewiesen. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Ergänzung des Vortrags die Anlagen heranzuziehen.
Selbst bei Sichtung der Anlage BLD 3 bleiben Zweifel daran, ob das Schreiben von Januar 2021 eine ausreichende Mitteilung gem. § 203 Abs. 5 VVG darstellt. Inhaltlich könnte den Anforderungen der Rechtsprechung an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gem. § 203 Abs. 5 VVG allenfalls die Anlage zu diesem Schreiben genügen, auf die im Schreiben verwiesen wird. Die Anlage zu dem Schreiben in der Anlage BLD 3 nennt auf Seite 2 in einer Tabelle neben anderen Tariferhöhungen auch den konkret angepassten Tarif X, den Zeitpunkt der Tariferhöhung und die maßgebliche Rechnungsgrundlage. Allerdings finden sich ohne Bezug auf diese Tabelle und damit ohne Bezug auf den hier streitgegenständlichen Tarif lediglich auf Seite 1 der Anlage in allgemein gehaltene Ausführungen zur erforderlichen Überschreitung des gesetzlich oder vertraglich definierten Schwellenwerts von maximal 10 %. Weiter ist fraglich, ob diese Mitteilung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausreichend klar und verständlich ist. Das Schreiben in der Anlage BLD 3 verweist auf mehrere Anlagen. Die für die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gem. § 203 Abs. 5 VVG relevante Anlage findet sich am Ende eines umfangreichen Anlagenkonvoluts.
b) Zudem ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass das Schreiben der Beklagten schon im Januar 2021 zugegangen ist.
Die Beklagte hat nun in zweiter Instanz zwar ausreichend zum relevanten Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens vorgetragen, nachdem sie dazu in der Klageerwiderung noch keine Angaben dazu gemacht hat. Für den Zeitpunkt des Zugangs, der für den Beginn der Zweimonatsfrist gem. § 203 Abs. 5 VVG relevant ist, ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Der Zeitpunkt des Zugangs ist streitig und ungeklärt. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils legt zwar wegen der chronologischen Abfolge der Ereignisse und der Behandlung in einem Absatz nahe, dass die Klägerin das Schreiben erst mit bzw. nach der Auskunft der Beklagten gemäß der Anlage BLD 2 für die Jahre 2020 bis 2023 erhalten hat. Eindeutig ist dies aber nicht.
Der Beweis des Zugangs schon im streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2021 ist der Beklagten nicht gelungen. Zwar folgt aus den Umständen, insbesondere dem Datum des Schreibens „22.01.2021“ und der unstreitigen massenhaften Versendung solcher Schreiben durch die Beklagte eine gewisse Wahrscheinlichkeit, mithin ein Anfangsbeweis für die Richtigkeit der streitigen Behauptung, diese Versendung sei noch im Januar erfolgt und das Schreiben der Klägerin auch in der normalen Postlaufzeit von bis zu drei Tagen zugegangen. Da weitere Beweismittel nicht zur Verfügung standen, war damit die Klägerin als Partei gem. § 448 ZPO zu vernehmen.
Die durch den bloßen Anfangsbeweis vermittelte gewisse Wahrscheinlichkeit hat die Parteivernehmung der Klägerin aber nicht derart bekräftigen können, dass die Einzelrichterin nun mit der erforderlichen, Zweifeln Schweigen gebietenden Gewissheit von einem Zugang des Schreibens schon im Januar 2024 überzeugt wäre. Zwar hat die Klägerin bei Inaugenscheinnahme einer Kopie des Schreibens spontan und glaubhaft bekundet, das Schreiben erhalten zu haben. Sie hat diese Aussage aber genauso spontan und glaubhaft dahingehend eingeschränkt, sie wisse nicht, ob sie das Schreiben bereits im Januar 2021 oder auf die Auskunftsanfrage gegenüber der Beklagten hin erst später mit den Unterlagen in der Anlage BLD 2 erhalten habe. Diesen späteren Zugang legt, wie oben ausgeführt, auch der unstreitige Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nahe. Die Aussage der Klägerin, das müsse jetzt ein paar Jahre her sein, war auch nicht zur Klärung des Sachverhalts geeignet. Denn diese Aussage war ersichtlich dem Blick auf das Datum des Schreibens geschuldet.