Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.01.2025 – 14 U 124/24

ECLI:DE:OLGHE:2025:0113.14U124.24.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 28. Oktober 2024, 7 O 2033/23, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Oktober 2024 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 4.080,01 Euro zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Parteien von jeweils nicht mehr als 20.000 Euro gemäß §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unstatthaft ist.

II.

Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und begründet worden, jedoch nur insoweit zulässig, als sich der Berufungsbegründungschrift des Klägers auch ohne ausdrücklichen Berufungsantrag entnehmen lässt, welche Abänderungen des Urteils er begehrt, § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO. In diesem Umfang hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg, weil die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen weitergehenden Umfang begründet ist.

1. Der Kläger kann wegen des Verkehrsunfalls vom 25. September 2023 in Stadt1 von der beklagten Haftpflichtversicherung über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.650 Euro (Wertminderung), 2.380 Euro (Kosten für den Transport seines beschädigten Wohnmobils zu einer Werkstatt an seinem Heimatort) und 50,01 Euro (Tankkosten für die Heimfahrt des Klägers in geliehenem Pkw nach dem Unfall), insgesamt 4.080,01 Euro verlangen. Diese weiteren Kosten hält der Senat im Rahmen einer auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen gestützten Schadensschätzung ebenfalls für erstattungsfähig.

a. Ist unter den Parteien streitig, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, § 287 Abs. 1 ZPO. Mit der Einräumung der Befugnis, die Schadenshöhe zu schätzen, nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; die Schätzung soll allerdings möglichst nahe an diese heranführen. Um der Beweisnot des Geschädigten abzuhelfen, hat der Richter den Schaden zu schätzen, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage abgeben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 1993, NJW-RR 1993, S. 795 f.). Das Gericht entscheidet gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach seinem Ermessen, ob es insoweit einer Begutachtung durch Sachverständige bedarf. Ferner gilt für die Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ein geringeres Beweismaß. Es bedarf insoweit keiner vollen Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO, sondern nur einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juni 2006, NJW-RR 2006, 1238 Rn. 13).

b. Nach diesen Grundsätzen hält der Senat auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen für erstattungsfähig.

aa. Dies gilt zunächst für die vom Kläger auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Schadensgutachtens des Sachverständigen X vom 4. Oktober 2023 (Blatt 6 ff. der Akten) geltend gemachte Wertminderung seines beschädigten Wohnmobils in Höhe von 1.650 Euro.

(1) Das vorgelegte Sachverständigengutachten bietet für die Schätzung einer solchen Wertminderung eine hinreichende Grundlage. Die Feststellung des Sachverständigen X, dass das beschädigten Wohnmobil, dessen steuerneutralen Wiederbeschaffungswert er unter Berücksichtigung des Alters (von über zehn Jahren), Erhaltungs- und Pflegezustand, Laufleistung (von 129.828 Kilometern) und Ausstattung mit 36.500 Euro angegeben hat, durch die erheblichen, mit einem Bruttokostenaufwand von 28.323,34 Euro zu behebenden Schäden auch nach vollständiger Reparatur einen merkantilen Minderwert von 1.650 Euro erleidet, hält der Senat für plausibel und für hinreichend wahrscheinlich im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO.

(2) Der Hinweis des Landgerichts, in Rechtsprechung und Literatur werde für den Ersatz einer Wertminderung "eine Grenze von fünf Jahren und einer Laufleistung von 100.000 Kilometern gezogen, ist unzutreffend.

In der Kommentierung von Katzenstein (in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Auflage 2014, Kapitel 3 Rn. 115) heißt es hierzu:

"Da sich ein merkantiler Minderwert aus einer Bewertung des unfallbeschädigten, reparierten Fahrzeugs am Markt ergibt, kann er bei hohem, sich in einem ohnehin bereits geringen Preis niederschlagendem Alter des Fahrzeugs entfallen. Allerdings darf - anders als es früher mitunter geschah … - nicht mehr ohne weiteres - gerade bei hochwertigen Wagen - auf eine Laufleistung von mehr als fünf Jahren oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km als Obergrenze für eine Ersatzfähigkeit - sondern allenfalls noch als gewissen Anhalt (vgl. Grüneberg/Grüneberg BGB § 251 Rn. 16) - abgestellt werden, was auch dem gegenwärtigen Stand der Praxis entspricht (s. nur etwa OLG Frankfurt a. M. NZV 2017, 27 Rn. 22; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 111856 Rn. 24; Vuia NJW 2012, 3057 (3058); Nachweise bei MüKoBGB/Oetker § 249 Rn. 56 in Fn. 234 f.; s. auch AG Marbach 20. 3. 2019 - 1 C 457/18, juris Rn. 29 ff.). … Der BGH hat eine fixe Obergrenze offengelassen und auch diese Frage dem richterlichen Ermessen gemäß § 287 ZPO zugeordnet (BGH NJW 2005, 277 (279)) …" (Hervorhebungen nur hier)

Auch Oetker (in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2022, § 249 Rn. 56) weist darauf hin, dass die frühere Annahme, bei einem Alter von mehr als fünf Jahren oder einer Kilometerleistung von über 100.000 sei im Regelfall kein merkantiler Minderwert mehr anzuerkennen, aufgrund der zwischenzeitlichen technischen Entwicklung nicht mehr berechtigt ist.

Ohnehin handelte es sich bei dieser Annahme nur um eine Richtschnur für den Regelfall, die den Tatrichter nicht von einer konkreten Prüfung entband (vgl. Katzenstein und Oetker, jeweils a. a. O.).

Eine solche konkrete Prüfung hat das Landgericht insoweit nicht vorgenommen, obwohl das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten hierzu Feststellungen trifft. Diese bilden - wie unter (1) ausgeführt - eine ausreichende Grundlage für die Schätzung einer konkreten unfallbedingten Wertminderung des Klägerfahrzeugs. Für die Anerkennung der von dem Sachverständigen angenommenen Wertminderung spricht, dass das Fahrzeug nach seinen Feststellungen auch unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Laufleistung noch den erheblichen Wiederbeschaffungswert von 36.500 Euro hat. Das Alter des Fahrzeugs hat sich also nicht in einem bereits geringen Preis niedergeschlagen.

(3) Ein sogenannter Bagatellschaden, bei dem sich die Reparaturkosten nur auf 10 % des Wiederbeschaffungswerts belaufen (vgl. dazu Oetker, in: MünchKommBGB, 9. Auflage 2022, § 249 Rn. 55; Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Auflage 2014, Kapitel 3 Rn. 116), liegt angesichts der von dem Sachverständigen ermittelten hohen Bruttoreparaturkosten von 28.323,34 Euro (im Verhältnis zu dem Wiederbeschaffungswert von 36.500 Euro) ersichtlich nicht vor.

bb. Der Kläger kann auch die ihm durch den Transport seines beschädigten Wohnmobils zu einer Werkstatt an seinem Heimatort entstandenen Kosten in Höhe von 2.380 Euro von der Beklagten erstattet verlangen. Dafür, dass der Kläger durch diesen Transport seine Schadensgeringhaltungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt haben könnte, bietet der Parteivortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Bei einem Reparaturschaden kann zwar die Instandsetzung prinzipiell in einer Werkstatt am Unfallort erfolgen. Jedoch ist nicht nur zu berücksichtigen, dass es dem Geschädigten unbenommen ist, fiktiv abzurechnen und die Reparatur in Eigenregie durchzuführen, sondern auch, dass bei einer üblicherweise mehrtägigen Reparaturdauer in Nähe des Unfallortes (hier: nach Angabe des Sachverständigen von acht bis zwölf Arbeitstagen) zusätzliche Fahrtkosten (Zug, Taxi, Mietwagen oder gar Flug) für den Fahrer und/oder Rücktransportkosten für das reparierte Fahrzeug anfallen würden, die der Schädiger in diesem Fall zusätzlich zu tragen hätte (vgl. Almeroth, in: MünchKommStVR, 1. Auflage 2017, § 249 Rn. 293). Deshalb wird letztlich das Abschleppen über längere Strecken zum Wohnort des Geschädigten (hier: von Stadt1 nach Stadt2) nur dann nicht zu entschädigen sein, wenn eine Alternativberechnung unter Berücksichtigung aller sonst entstehenden Fahrt- und Regiekosten bei Betrachtung ex ante einen erheblich geringeren Betrag ergeben würde (vgl. Almeroth, ebenda). Ferner hat der Bundesgerichtshof - im Zusammenhang mit einer Werkstattverweisung bei fiktiver Abrechnung - darauf hingewiesen, dass bei der Frage der Zumutbarkeit auch der Aufwand des Geschädigten im Zusammenhang mit etwaigen Gewährleistungsansprüchen bei mangelhafter Reparatur zu berücksichtigen ist, was hier ebenso gilt (vgl. ebenda). Dass eine diese Umstände einbeziehende Berechnung bei Betrachtung ex ante einen erheblich geringeren Betrag ergeben würde als den vom Kläger tatsächlich aufgewendeten, ist dem Parteivorbringen nicht zu entnehmen. Daher kann ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht insoweit nicht festgestellt werden.

cc. Der Senat hält es aufgrund des dahingehenden Sachvortrags des Klägers nach dem abgesenkten Beweismaß des § 287 Abs. 1 BGB für erwiesen, dass der Kläger, um nach dem Unfall ohne sein (ausweislich des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens nicht mehr fahrtüchtiges) Wohnmobil von Stadt1 nach Stadt2 nach Hause zu fahren, 50,01 Euro für die Betankung eines von ihm geliehenen Pkw aufwenden musste. Zwar lässt die von ihm vorgelegte Tankquittung wegen schlechter Lesbarkeit kein Datum erkennen. Jedoch ist offensichtlich, dass der Kläger nach dem Unfall irgendwie nach Hause kommen musste. Der von ihm hierfür geltend gemacht Betrag liegt am untersten Rand des Möglichen, eine Taxi- oder Bahnfahrt hätte erheblich höhere Kosten verursacht. Insoweit erscheint ein Ersatz des geltend gemachten Betrags geboten.

c. Dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Dies gilt insbesondere für seine umfänglichen Ausführungen zu einer seiner Ansicht nach gebotenen Verrechnung der von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten Zahlung in Höhe von 23.298,05 Euro auf die von ihm mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen nach § 366 Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist, ob die Beklagte insoweit jeweils materiellrechtlich zur Zahlung verpflichtet war; andernfalls hätte ihre Zahlung keine Tilgungswirkung gehabt und wäre kondizierbar. Aus den unter b. genannten Gründen schuldet sie jedoch den Ersatz der dort genannten Positionen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711, 713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.