Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.01.2025 – 3 U 108/24
ECLI:DE:OLGHE:2025:0113.3U108.24.00
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 27. September 2024, 3 O 159/23, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.9.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen - Aktenzeichen: 3 O 159/23 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 500,- festgesetzt.
Gründe
I.Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Motorrades.
Das Landgericht hat
1. den Beklagten verurteilt, das Motorrad der Marke Harley-Davidson, Serien Nummer: ..., nebst sämtlichen Schlüsseln an den Kläger herauszugeben.
2. dem Beklagten eine Frist zur Herausgabe von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.
3. den Beklagten verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 13.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fristablauf an den Kläger zu zahlen.
Insoweit ist das Landgericht den Anträgen des Klägers vollständig gefolgt.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger,
das am 01.10.2024 ergangene Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen, 3 O 159/23, im Hinblick auf den Klageantrag zu 3) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
nach fruchtlosem Fristablauf gemäß Ziffer II. und nach Schadensersatzverlangen 13.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fristablauf an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger begründet seine Berufung damit, in der ersten Instanz sein vorrangiges Interesse an der Herausgabe des Motorrads seines verstorbenen Vaters klar zum Ausdruck gebracht zu haben, was in den Vergleichsverhandlungen nochmals bekräftigt worden sei. Gleichwohl sei im Urteil dem Beklagten eine rechtliche Möglichkeit eröffnet, den Herausgabeanspruch zu umgehen und lediglich die Zahlung gemäß Ziffer 3 der Urteilsformel zu leisten. Dies entspreche jedoch nicht dem Willen des Klägers, wie er auch für das Landgericht erkennbar gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe das Landgericht es versäumt, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Beklagte den Herausgabeanspruch verweigern könne und dadurch die Herausgabe des Motorrads unterlaufe, während er lediglich den Zahlungsanspruch aus Ziffer 3 der Urteilsformel erfülle. Es sei ein Hinweis erforderlich gewesen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den Klageantrag Ziff.3 entsprechend anzupassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Seiner Auffassung nach habe für das Gericht kein Anlass dazu bestanden, auf eine andere Art der Antragstellung hinzuweisen. Ein objektiver Beobachter habe davon ausgehen müssen, dass es dem Kläger alternativ um die Herausgabe oder Zahlung des Wertes gehe, zumal der Kläger für das streitgegenständliche Motorrad überhaupt keine Fahrerlaubnis besitze.
Mit Beschluss vom 6.12.2024 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat von einer Unzulässigkeit der Berufung ausgehe und ihre Verwerfung in Betracht ziehe.
Darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.1.2025 Stellung genommen.
II.
1. Die Berufung ist unzulässig, so dass sie nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.
a) Zwar ist innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO die Berufungsschrift eingegangen. Auch ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die Berufungsbegründungsschrift eingegangen (§ 520 Abs. 2 ZPO).
b) Der Berufung des Klägers fehlt aber jegliche Beschwer. Auch aus der ergänzenden Stellungnahme vom 10.1.2025, die im Wesentlichen aus der Wiederholung des bislang Vorgebrachten besteht, geht eine solche nicht hervor.
Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen (BGH NJW 2003, 2172; NJW-RR 2006, 356; 2017, 1040; WM 2020, 751). Ob in diesem Sinne eine Beschwer vorliegt, folgt aus einem Vergleich des durch die vorinstanzlichen Anträge und des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts zu bestimmenden Streitgegenstandes (BGHZ 154, 342 = BeckRS 2003, 4839) und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung, der aus der Urteilsformel unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu ermitteln ist (BGH NJW 1999, 3564; NJW-RR 2006, 356).
Dieser Vergleich führt dazu, dass der einzige Ausspruch des Urteils, dessen Abänderung der Kläger begeht, nämlich der Ausspruch zu Ziff. 3 exakt wortidentisch so tenoriert wurde, wie erstinstanzlich beantragt.
Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass die von ihm selbst so gewählte Formulierung nicht seinen Wünschen entsprach, weil der Beklagte nach Fristablauf lediglich noch die Schadensersatzsumme zahlen muss.
Dass dies so ist, hat der anwaltlich vertretene Kläger durch die von ihm frei gewählte Formulierung in Kauf genommen.
Das Landgericht hat seine gerichtliche Hinweispflicht nicht verletzt. Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegt es dem Gericht, sachdienliche Hinweise zu erteilen und auf die Änderung der Klageanträge hinzuwirken, soweit diese unklar oder unbestimmt sind. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn für das Gericht aufgrund der Aussagen einer Partei erkennbar ist, dass der geltend gemachte Anspruch in der vorliegenden Form möglicherweise rechtlich nicht durchsetzbar ist bzw. es unklar erscheint, welche Reichweite der Antrag hat (vgl. Mü-KoZPO/Fritsche ZPO § 139 Rn. 21).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die in erster Instanz gestellten Anträge des Klägers waren weder unklar noch unbestimmt. Ziff. 3 enthält einen klaren Inhalt und auch der Kläger vermag nicht zu erklären, was an diesem Ausspruch aus objektiver Sicht unklar sein sollte. Dass das Herausgabeverlangen nach Ablauf der in Ziff. 2 vom Kläger gewünschten Frist womöglich nicht mehr vollstreckt werden kann, wird durch die in Ziff. 3 ausgesprochene Ersatzleistung kompensiert, so dass der Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht seine Interessen voll und ganz durchsetzen kann. In Anbetracht dessen fehlte es schon an einem Anlass, auf eine andere Form der Antragstellung hinzuwirken.
Im Übrigen ist den erstinstanzlich eingereichten Schriftsätzen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Kläger es auf keinen Fall hinnehmen möchte, anstelle der Herausgabe des Motorrads lediglich den Ersatzbetrag zu erhalten. Das gilt auch für den als Anlage K 4 vorgelegten vorprozessualen Schriftsatz. Vielmehr spricht die Formulierung des Klageantrags Ziff. 3 dafür, dass es dem Kläger wesentlich um den Wert des Motorrades geht. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei darf das Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass die Formulierung der Klageanträge mit Bedacht gewählt wurde. Denn die Beratung der Partei und Erforschung ihres Willens ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der im Anwaltsprozess dafür zu sorgen hat, dass sich die Wünsche des Mandanten in der Antragstellung wiederfinden. Das Gericht würde seine Neutralitätspflicht verletzen, wenn es die Qualität der anwaltlichen Beratung überprüfen und die Antragstellung im Hinblick auf die Wünsche der Partei optimieren müsste. Die hier gewählte Antragstellung ist nach den Maßstäben der Rechtsordnung durchaus vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Selbst wenn der Kläger im Rahmen von Vergleichsgesprächen eine Einigung ohne Herausgabe des Motorrades abgelehnt haben sollte, musste das Landgericht den Kläger nicht darauf hinweisen, dass eine streitige Entscheidung ihm unter Umständen lediglich eine Ersatzleistung verschaffen wird (vgl. etwa BGHZ 7, 208, 211). Dass dies so ist, ist aus der Antragstellung klar ersichtlich.
c) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Berufung auf jeden Fall auch deswegen unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Schwelle des § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO nicht übersteigt und das Landgericht die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat. Es ist nicht zu erkennen, dass das Affektionsinteresse des Klägers daran, anstelle des Wertes des Motorrades dessen Besitz zu erlangen, 600 € übersteigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.