Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.01.2025 – 5 UF 122/24
ECLI:DE:OLGHE:2025:0103.5UF122.24.00
Orientierungssatz
Bei dem gegen den Versorgungsträger titulierten Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um Einkünfte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden, mit der Folge, dass § 38 Abs. 1 EStG gilt und der betriebliche Versorgungsträger nach § 38 Abs. 3 EStG für Rechnung des Leistungsempfängers die Lohnsteuer und die Solidaritätszuschläge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat.
Verfahrensgang
vorgehend AG Offenbach am Main, 27. Mai 2024, 318 F 1079/23, Beschluss
Tenor
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
In Abänderung des Beschlusses vom 15.05.2024 wird der erstinstanzliche
Verfahrenswert auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Gegenstand des der Wertfestsetzung zugrundeliegenden Verfahrens ist der Vollstreckungsabwehrantrag der Antragstellerin, mit welchem sie sich gegen die Vollstreckung von titulierten Teilhabeansprüchen aus einer Hinterbliebenenversorgung durch die Antragsgegnerin wendet.
Bei dem nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 767 ZPO zulässigen Verfahren betreffend die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem durch Beschluss titulierten Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um ein Versorgungsausgleichsverfahren kraft Sachzusammenhang. In Rede steht die Vollstreckung eines Anspruchs nach § 25 VersAusglG der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin. In Versorgungsausgleichsverfahren orientiert sich der Wert grundsätzlich nicht an den Beträgen, die den Beteiligten aus den zu teilenden Versorgungsanrechten zufließen, sondern an der Anzahl der Anrechte und dem Nettoeinkommen der Ehegatten, weshalb eine Festsetzung des Werts in Höhe des zu vollstreckenden Betrags von rund 28.000 Euro nicht veranlasst ist. Maßgeblich für die Wertbestimmung ist § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Da im vorliegenden Verfahren der bereits verstorbene frühere Ehemann der Antragsgegnerin nicht beteiligt war, ist nur noch das Einkommen der Antragsgegnerin in die Wertermittlung einzustellen. Dieses belief sich entsprechend ihrer Angaben im Schriftsatz vom 21.01.2025 bei Antragstellung auf 4.000,- Euro, so dass sich ein Beschwerdewert von 2.400,- Euro ergäbe (20% von 3 x 4.000,- Euro). In Anbetracht der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens hält der Senat es jedoch für angemessen, hiervon abweichend den Wert gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG höher, nämlich mit 5.000,- Euro, anzusetzen.
Die Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung durch den Senat erfolgt gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG. Der Verfahrenswert des amtsgerichtlichen Verfahrens entspricht dem Beschwerdewert.