Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.02.2025 – 18 U 17/24

ECLI:DE:OLGHE:2025:0204.18U17.24.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 26. Januar 2024, 2-30 O 42/23, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2024 verkündete Urteil des Landgericht Frankfurt am Main, Az. 2-30 O 42/23, wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1., zu 2. und zu 5. zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Rückabwicklungsansprüche wegen des „Widerspruchs“ bzw. Widerrufs eines Rentenversicherungsvertrags, welche die Klägerin im Wege der Stufenklage verfolgt.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit am 20.02.2009 von ihr unterschriebenem Antragsformular (Anlagen DB 3 und DB 8) den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags („RiesterRente Vertrag1“). Unter Ziffer 5. des Formulars leistete sie eine gesonderte Unterschrift zwecks Bestätigung des Empfangs u.a. der „maßgebenden Versicherungsbedingungen sowie Informationen für den Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 1 und 2 […] (VVG) […]“. Unter Ziffer 6. des Formulars wurde sie über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Mit Schreiben vom 04.03.2009 (Anlage BLD 1) übersandte die Beklagte der Klägerin den Versicherungsschein (BLD 2).

In den Vertrag wurden unstreitig die Versicherungsbedingungen für die „RiesterRente Vertrag2“ (Anlage DB 6) einbezogen.

Mit Schreiben vom 21.06.2021 erklärte die Klägerin den „Widerspruch“ gegen den Vertragsschluss. Mit Schreiben vom 16.07.2021 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Rückabwicklung auf, was diese ablehnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 201-204 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei unbegründet. Die von der Klägerin erhobene Stufenklage sei insgesamt abzuweisen, da der von der Klägerin in dritter Stufe unbeziffert geltend gemacht Zahlungsanspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe. Die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin sich auf ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. berufe, welches im gegebenen Fall nicht bestehe, da diese Norm auf den geschlossenen Versicherungsvertrag keine Anwendung mehr finde - dieser sei nach Inkrafttreten der neuen Fassung des VVG zum 01.01.2008 abgeschlossen worden. Der von der Klägerin erhobene „Widerspruch“ sei auch nicht als Erklärung des Widerrufs auszulegen oder umzudeuten. Die anwaltlich beratene Klägerin habe sich trotz des Hinweises der Beklagten, dass ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. nicht bestehe, sowohl vorprozessual als auch im Prozess weiterhin auf einen „Widerspruch“ berufen. Erst nach den Ausführungen zu § 5a VVG a. F. werde in der Klageschrift zusammenhangslos auf § 7 VVG eingegangen. In der Replik werde wiederum auf § 5a VVG a.F. eingegangen. Nach den Hinweisen der Beklagten und des Gerichts darauf, dass § 5a VVG a.F. in zeitlicher Hinsicht auf den geschlossenen Vertrag keine Anwendung finde, habe die Klägerin weder binnen der gewährten Stellungnahmefrist, noch binnen der im schriftlichen Verfahren bestimmten Schriftsatzfrist weiter vorgetragen. Diese Umstände schlössen es im vorliegenden Fall aus, den unwirksamen „Widerspruch“ der Klägerin entgegen ihrem ausdrücklichen Vortrag und geäußerten Willen als Widerruf i.S.d. §§ 8, 152 VVG zu behandeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 204-206 d. A.) verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, welche sie im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Landgericht habe das Vorbringen der Klägerin „in vielfacher Hinsicht“ unberücksichtigt gelassen und dadurch den Kern des Parteivorbringens so verkannt, dass entscheidungserhebliche Fragen letztlich unbeantwortet geblieben seien. Es habe dadurch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche verkannt und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Der von der Klägerin erklärte Widerspruch sei als Widerruf auszulegen bzw. umzudeuten. Die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung habe aufgrund der nachfolgend aufgezeigten Fehler keine Frist für den Widerruf in Gang setzen können: So genüge diese nicht den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 S. 1, Nr. 2 VVG a.F. an eine drucktechnische Hervorhebung. Sie weise zudem inhaltliche Fehler auf. So enthalte sie keinen Hinweis auf die §§ 1, 2 VVG-InfoV, sondern verweise lediglich auf § 7 Abs. 1 und 2 VVG. § 7 VVG a.F. enthalte keinen Verweis auf die VVG-InfoV. Zum anderen sehe der Gesetzgeber die Angabe der Norm selbst als erforderlich an, was daraus hervorgehe, dass der Gesetzgeber den entsprechenden Verweis in den Musterbelehrungstext aufgenommen habe. Die Belehrung enthalte zudem keinen Hinweis auf § 7 Abs. 1 und 2 VVG a. F. und keinen Hinweis auf die Rechtsfolge, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die vom Versicherer gezogenen Nutzungen zurückzugewähren seien. Dieser Fehler stelle keinen nur geringfügigen Belehrungsfehler im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar.

Die Klägerin beantragt,

das am 26.01.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-30 O 42/23, zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass das Zustandekommen des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags (Nummer …) wirksam widerrufen wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bezüglich des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag (Nummer …) geordnet Auskunft zu erteilen.

a. Auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbeitrag der für die Klägerin angelegt wurde) die von der Klägerin gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind,

b. Soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleichblieb, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand,

c. Wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen - also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren - sind und wohin diese abflossen,

d. Wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit, in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftet,

e. Welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltens der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welchen Nutzen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen - nach Zeitraum aufgeschlüsselt - erwirtschaftet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.07.2021 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die von der Klägerin erhobene Zwischenfeststellungsklage sei mangels Vorgreiflichkeit bzw. feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Die Auskunftsanträge genügten schon nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Angesichts der vagen Fassung der Anträge wäre die Erfüllung der Auskünfte vollständig ins Belieben der Klägerseite gestellt. Eine Verlagerung des Streits in das Vollstreckungsverfahren sei vorprogrammiert. Die Anträge hätten überwiegend keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Mit Blick auf den Antrag zu Ziff. 1) lit. b) müsste das Vollstreckungsorgan etwa überprüfen, ob die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleichbleibe. Im Antrag zu Ziff. 1) lit. a) führten die beispielhaften Aufzählungen und die Alternative „absolut oder prozentual“ zu Problemen im Rahmen Vollstreckung. Unklar sei, was mit dem im Antrag zu Ziff. 1. c) Abfluss von Prämienbestandteilen gemeint sei - zu einem solchen könne es nicht kommen. Hinzu komme, dass die Anträge keinen Zeitraum festlegten, für den Auskünfte begehrt würden.

Die Klage sei unbegründet, da die Klägerin bislang keinen Widerruf erklärt habe. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin lediglich einen ihr nicht zustehenden Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. erklärt habe. Auslegung oder Umdeutung in einen Widerruf schieden aus, wie es das Landgericht zu Recht erkannt habe.

Entgegen der Meinung der Klägerin fordere § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG a.F. im Gegensatz zu dem hier nicht einschlägigen § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gerade keine drucktechnische Hervorhebung, sondern nur eine deutliche Gestaltung der Belehrung. Dieser Anforderung sei genügt.

Eine Rückabwicklung scheide jedenfalls unter Gesichtspunkten der Treuwidrigkeit aus. Angesichts einer Zeitspanne von rund 13 Jahren zwischen Vertragsschluss und Erklärung des Widerrufs seien hier nur noch maßvolle Anforderungen an die vertrauensbegründenden Umstände zu stellen. Es sei auch die Schwere des etwaigen Belehrungsfehlers zu berücksichtigen. Insofern sei festzuhalten, dass die Klägerin eine vollständige Information nach § 7 VVG i.V.m. §§ 1, 2 VVG-InfoV erhalten habe und mittels mehrerer, deutlicher Belehrungen über ihr Vertragslösungsrecht belehrt worden sei. Es wäre daher unverhältnismäßig, der Klägerin weit über 10 Jahre nach dem Vertragsschluss noch die Möglichkeit einzuräumen, eine Rückabwicklung des Vertrages herbeizuführen. Daneben lägen hier weitere gravierende Umstände vor, aufgrund derer sich das Rückabwicklungsbegehren als treuwidrig darstelle. So sei die Klägerin über Jahre hinweg in den Genuss der steuerlichen Absetzbarkeit ihrer Beiträge gekommen. Durch die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung habe sie sich mit Wissen und Unterstützung der Beklagten über Jahre hinweg gegenüber dem Finanzamt auf die Wirksamkeit des Vertrages berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise unbegründet und im Übrigen noch nicht entscheidungsreif.

1. Darin, dass die Klägerin in zweiter Instanz erstmals geltend macht, dass sie mit Schreiben vom 21.06.2021 einen Widerruf (§ 8 VVG n.F.) und keinen Widerspruch (§ 5a VVG a.F.) erklärt habe, liegt keine Klageänderung. Anders als das Landgericht legt der Senat die Erklärung der Klägerin vom 21.06.2021 - das Schreiben wurde nicht vorgelegt, unstreitig ist darin jedoch die Rede von einem „Widerspruch“, nicht von einem Widerruf - so aus, dass mit ihr der Widerruf erklärt worden ist. Entscheidend ist, dass der unbedingte Wille zum Ausdruck gekommen ist, sich rückwirkend vom Vertrag lösen (BGH, Urteil v. 29.6.2016 - IV ZR 24/14 -, Rn. 11, juris). Von solchem geht der Senat aus. Anders als in dem Fall, welcher der vom Landgericht angeführten Entscheidung des OLG Saarbrücken zugrunde lag (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 5.8.2022 - 5 U 15/22 -, Rn. 35, juris), hat die Klägerin nicht auch in der Berufungsinstanz daran festgehalten, ausschließlich einen „Widerspruch“ erklärt zu haben.

2. Die von Klägerin gestellten Klageanträge sind nur zum Teil zulässig.

a) Der Antrag festzustellen, das Zustandekommen des Vertrags sei wirksam widerrufen worden (Klageantrag zu 1.), ist unzulässig, da er zum einen mangels Angabe der maßgeblichen Widerrufserklärung unbestimmt ist (BGH, Urteil v. 7.11.2017 - XI ZR 369/16 -, Rn. 14, juris) und zum anderen auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet ist (BGH, a.a.O. sowie Urteil v. 14.1.2020 - XI ZR 47/18 -, Rn. 12, juris, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.1.2024 - 4 U 154/23 -, Rn. 41, juris; Senat, Teilurteil v. 22.10.2024 - 18 U 73/23). Eine Umdeutung des Antrags dahingehend, dass die Klägerin in Wahrheit die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses als solches festgestellt haben will, kommt nicht in Betracht, weil es der Klägerin ausdrücklich um die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs als eine Vorfrage für das Bestehen des Auskunftsanspruchs geht (so bereits Senat, Teilurteil v. 21.10.2024 - 18 U 73/23 unter Bezugnahme auf OLG Dresden, Beschluss vom 29.04.2024 - 4 U 38/24 -, Rn. 22, juris).

b) Die von der Klägerin gestellten Auskunftsanträge (zu 2.) sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

So weist der Klageantrag zu 2. a. die notwendige Bestimmtheit auf. Dies gilt insbesondere für den Begriff der „einzelnen Bestandteile“, welcher für sich genommen noch verschiedene Verständnisse zulassen mag, aber durch die erläuternden Beispiele in der Klammer eine Konkretisierung dahingehend erfährt, dass eine Auskunft über die Aufteilung der Prämien nach ihren Verwendungszwecken begehrt wird. Auch die Alternative „(absolut oder prozentual)“ führt nicht zu Problemen bei der Vollstreckung. Sie lässt der Beklagten die Wahl, die Angaben zu Prämienbestandteilen entweder als absolute Beträge oder prozentuale Angaben zu leisten und leistet damit die Klarstellung, dass beide Varianten eine Erfüllung des Antrags darstellen.

Auch der Klageantrag zu 2. b. ist zulässig. Der erste Halbsatz des Antrags („Soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleichblieb“) ist nicht so auszulegen, dass dem Vollstreckungsgericht die Aufgabe zukommen soll, den Eintritt einer Bedingung festzustellen. Der Antrag ist darauf gerichtet, dass Auskunft darüber erteilt werde, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung der einzelnen Prämienbestandteile stattfand. Der erste Absatz bringt lediglich die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass sich eine zeitliche Aufschlüsselung erübrigt, wenn die Aufteilung der Bestandteile über den gesamten Zeitraum gleichgeblieben ist.

Auch die Anträge zu 2. c. bis 2. e. sind hinreichend bestimmt. Die jeweilige Aufteilung in einzelne Summen ergibt sich dort aus dem jeweiligen Zeitpunkt des Abflusses aus dem Vermögen der Beklagten und dem jeweiligen Einsatzzweck. Von einem unklaren Sinngehalt der verwendeten Begriffe geht der Senat dabei nicht aus.

Was den Zeitraum angeht, auf den sich das Auskunftsbegehren bezieht, ergibt die Auslegung, dass er sich auf die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zur Anhängigkeit des Antrags bezieht, sodass auch insoweit kein Bestimmtheitsmangel besteht.

c) Die auf eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und auf eine noch unbezifferte Zahlung gerichteten Anträge zu 3. und 4. sind zulässig, da es sich bei den Anträgen zu 2. bis 4. um eine zulässige Stufenklage (§ 254 ZPO) handelt, in deren Rahmen eine bestimmtere Fassung der Klageanträge zu 3. und 4. zunächst entbehrlich ist.

3. Soweit die Klage zulässig, ist sie unbegründet.

a) Der Klageantrag zu 2. ist nicht nur hinsichtlich seines zulässigen Teils, sondern auch hinsichtlich seines unzulässigen Teils jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht (mehr).

aa) Entstanden ist der Klägerin ein Auskunftsanspruch lediglich hinsichtlich solcher Umstände, auf welche sich ihr Auskunftsantrag nicht bezieht.

(1) Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil v. 24.1. 2024 - IV ZR 306/22 -, Rn. 28), wenn also ein Zahlungsanspruch besteht, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGH, Urteil v. 11.2.2015 - IV ZR 213/14 -, Rn. 26, juris). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können (BGH, Urteil v. 2.12.2015 - IV ZR 28/15 -, Rn. 15, juris; Urteil v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10 -, Rn. 25, juris).

Der hier der Klägerin dem Grunde nach zustehende Anspruch ist auf die Zahlung des auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teils der Prämien (§ 9 Abs. 1 S. 1 VVG) sowie entweder auf Rückzahlung der im ersten Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien (§ 9 Abs. 1 S. 2 VVG) oder auf die Zahlung des Rückkaufswertes einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG gerichtet (§ 152 Abs. 2 S. 2 VVG), dies nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten (BGH, Urteil vom 11.10.2023 - IV ZR 41/22 -, Rn. 54, juris).

(a) Die Art des Zahlungsanspruchs der Klägerin richtet sich nach den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs (§ 8 VVG n. F.) des von den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrags. Da auf den im Jahr 2009 geschlossenen Vertrag der nur bis zum 31.12.2007 geltende § 5a VVG a. F. keine Anwendung mehr findet (Art. 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts v. 23.11.2007), kann ein Zahlungsanspruch sich hier nur aus einem wirksamen Widerruf (§ 8 Abs. 1 VVG n. F.) des Versicherungsvertrags ergeben. Dass die Erklärung des „Widerspruchs“ deswegen als Erklärung des Widerrufs auszulegen ist, wurde oben bereits ausgeführt. Der Vertrag ist von der Klägerin auch wirksam widerrufen worden. Zur Zeit der Erklärung des Widerrufs war die 30-tägige Widerrufsfrist (§§ 8 Abs. 1 S. 1, 152 Abs. 1 VVG) noch nicht abgelaufen, weil die im Antragsformular (unter Ziffer 6.) enthaltene Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge einer Verpflichtung zum Nutzungsersatz (§ 357 Abs. 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung, § 346 Abs. 1 BGB) enthielt, deren Eintritt zur Zeit der Erteilung der Belehrung nicht ausgeschlossen werden konnte (BGH, Urteil v. 11.10.2023 - IV ZR 40/22, Rn. 14-17, juris). Der Widerruf des Vertrags war auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.2023 - IV ZR 41/22 -, Rn. 24, juris). Bei einem „Rürup“-Rentenversicherungsvertrag reicht hierfür der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer über 10 Jahre lang in den Genuss der nach § 10 EStG vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen gelangt ist, nicht aus (Senat, Urteil v. 14.02.2023 - 18 U 33/22 -, Rn. 45-51, juris; BGH, Urteil v. 10.7.2024 - IV ZR 196/22 -, Rn. 11-14, juris). Nichts Anderes gilt bei Gewährung der nach den §§ 10a, 79 ff. EStG vorgesehenen Vorteile im Fall eines - wie hier gegebenen - „Riester“-Rentenversicherungsvertrags. Auch auf anderer Grundlage ergibt sich hier keine Treuwidrigkeit des Widerrufs.

(b) Die Rechtsfolgen des Widerrufs bestimmen sich hier allerdings nicht nach den §§ 357 Abs. 1 a. F., 346 Abs. 1 BGB, sondern nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG.

Da die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hat, kann sich der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht aus §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 1 VVG, sondern nur aus §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG ergeben (BGH, Urteil v. 11.10.2023 - IV ZR 41/22 -, BGHZ 238, 282-302, Rn. 43).

Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG sind hier indessen erfüllt. Deren Anwendbarkeit setzt lediglich voraus, dass der Versicherungsschutz mit der vorab erteilten Zustimmung der Versicherungsnehmerin bereits vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21; Urteil v. 13.09.2017 - IV ZR 445/14 -, BGHZ 216, 1-9, Rn. 22). Dies ist hier der Fall.

Die Zustimmung zu einem Beginn des Versicherungsschutzes bereits vor Ende der Widerrufsfrist kann auch konkludent erklärt werden (BGH, Urteil v. 24.01.2024 - IV ZR 306/22 -, Rn. 13 ff., juris). Dies setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor über sein Widerrufsrecht belehrt hat oder auf anderer Grundlage annehmen durfte, der Versicherungsnehmer kenne sein Widerrufsrecht (BGH, Urteil v. 24.1.2024 - IV ZR 306/22 -, Rn. 16, juris). Hierfür reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer durch die in dem Antragsformular enthaltene Widerrufsbelehrung die Kenntnis vom Bestehen eines fristgebundenen Widerrufsrechts erlangt hat; unerheblich ist, ob sich der Versicherungsnehmer durch diese Belehrung auch aller Rechtsfolgen des Widerrufs bewusst war (BGH, Urteil vom 24.1.2024 - IV ZR 306/22 -, Rn. 17, juris). Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung, die hier im Antragsformular unter Ziffer 6 enthalten ist.

Die Klägerin hat auf dieser Grundlage ihre Zustimmung zu dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist konkludent zum Ausdruck gebracht. Zwar befindet sich in dem von ihr unterschriebenen Antragsformular keine Angabe eines konkreten Datums, zu welchem der Versicherungsschutz ihrem Willen nach beginnen sollte. Als konkludente Zustimmung durfte die Beklagte es jedoch verstehen (§§ 133, 157 BGB), dass die Klägerin den Abschluss des Versicherungsvertrags in Kenntnis der Versicherungsbedingungen der Beklagten beantragte, welche einen Beginn des Versicherungsschutzes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorsahen, und der Beklagten in diesem Zuge auch eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Beiträge erteilte.

So ist § 5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten „für RiesterRente Vertrag2 nach Tarif2“, welche der Klägerin ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses unter Ziffer 5 des Antragsformulars zur Kenntnis gebracht wurden, die folgende Bestimmung enthalten:

„Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein abgegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrags (vgl. § 9 Abs. 1).“

Unter § 6 Abs. 2 enthalten diese Versicherungsbedingungen die folgende Bestimmung:

„Der erste Beitrag (Erstbeitrag) wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. […]“

Anhand der im Antragsformular enthaltenen Widerrufsbelehrung war für die Klägerin zudem erkennbar, dass die 30-tägige Widerrufsfrist mit dem Zugang des Versicherungsscheins zu laufen beginnen würde - die übrigen in § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VVG und in der Belehrung genannten Dokumente hatte sie gemäß ihrem unter Ziffer 5 des Antragsformulars erklärten Empfangsbekenntnisses bereits erhalten. Damit war für sie auch erkennbar, dass der Beginn der Widerrufsfrist mit dem Vertragsschluss zusammenfallen würde, wenn - wie üblich - in der Zusendung des Versicherungsscheins die zum Vertragsschluss führende Annahmeerklärung des Versicherers liegen würde - von einer Entbehrlichkeit eines Zugangs der Annahmeerklärung (vgl. § 151 S. 1 BGB) kann hier nicht ausgegangen werden - und wenn die Klägerin die Erstprämie rechtzeitig („sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags“) zahlen würde, wovon angesichts der von ihr erteilten unter Ziffer 3. des Antragsformulars erteilten Einzugsermächtigung auszugehen war. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte die Zusendung des ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars als konkludente Zustimmung zu einem Beginn des Versicherungsschutzes noch vor Ablauf der Widerrufsfrist verstehen.

Der Versicherungsschutz hat hier auch tatsächlich vor Ende der Widerrufsfrist begonnen; die Klägerin hat die Erstprämie unstreitig gezahlt.

bb) Schon nicht entstanden ist demnach ein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung von Auskunft betreffend die einzelnen Bestandteile (Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbeitrag) der von ihr gezahlten Prämien (Klageantrag zu 2. a.), betreffend deren Aufteilung über den gesamten Prämienzahlungszeitraum (2. b.), betreffend den Abfluss von Prämienanteilen (2. c.), betreffend das Vorhandensein von Prämienanteilen im Vermögen der Beklagten, deren Verwendung/Einsatz und die Erwirtschaftung von Nutzungen daraus (2. d.) sowie betreffend die Ersparnis eigener Gelder aufgrund des Erhalts der Prämien und deren Verwendung/Einsatz und die Erwirtschaftung von Nutzungen daraus.

cc) Hinzu kommt, dass die Beklagte auf den Seiten 8-9 ihres Schriftsatzes vom 19.10.2023 (Bl. 131-132 d. A.) bereits Auskunft über die von der Klägerin geleisteten Prämienzahlungen sowie die Risikokosten, Abschlusskosten und Verwaltungskosten des Vertrags und die von ihr gezogenen Nutzungen erteilt hat, sodass ein insoweit bestehender Anspruch bereits wegen Erfüllung erloschen wäre (§ 362 Abs. 1 BGB).

b) Unbegründet ist auch der Klageantrag zu 5., denn Anspruch auf die Freistellung (§ 257 BGB) von ihren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB sind nicht gegeben. Ein Verzug der Beklagten mit der Erfüllung der Ansprüche der Klägerin aus §§ 9, 152 VVG war zur Zeit der Beauftragung der Klägervertreter und ihres Aufforderungsschreibens vom 16.07.2021 nicht gegeben. So ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin weder, dass sie in ihrem Schreiben vom 28.06.2021, mit welchem sie erstmals den „Widerspruch“ erklärte, auch die Erfüllung der Rückabwicklungsansprüche anmahnte (§ 286 Abs. 1 BGB), noch war die sich aus § 9 Abs. 1 S. 1, letzter Hs. VVG ergebende Frist von 30 Tagen nach Zugang des Widerrufs (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.2023 - IV ZR 41/22 -, Rn. 65, juris) bereits verstrichen, als die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit vorprozessualem Schreiben vom 16.07.2021 tätig wurden.

Die Klägerin hat auch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf die Erstattung ihrer vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Zwar kann die fehlerhafte Belehrung der Klägerin über ihr Widerrufsrecht eine vorvertragliche Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) darstellen (OLG München, Urteil v. 12.11.2015 - 14 U 103/13 -, Rn. 27, juris; OLG Stuttgart, Urteil v. 20.01.2022 - 7 U 46/21 -, Rn. 116, juris). Die der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten stellen jedoch keinen ersatzfähigen Schaden dar, da sie nicht dargelegt hat, dass sie finanziell besser stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB), ihr also eine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden wäre. Besser stünde sie nur dann, wenn sie bei korrekter Belehrung über ihr Widerrufsrecht dieses schon im Jahr 2009 fristgerecht und ohne anwaltliche Hilfe ausgeübt hätte, was weder zu vermuten (OLG München, a.a.O.) noch von der Klägerin vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Unerheblich ist, dass die Klägerin keine Rechtsanwaltskosten aufgewendet hätte, wenn sie bei korrekter Belehrung von einem Widerruf des Vertrags gänzlich abgesehen hätte. Denn die von ihr aufgewendeten Rechtsanwaltskosten dienten nicht der Herstellung eines solchen Zustands. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie in einem solchen Fall in der Gesamtbetrachtung finanziell besser stünde.

4. Der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 2. und 5. auch entscheidungsreif. Insoweit ist ein Teilurteil (§ 301 ZPO) zulässig.

Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (st. Rspr., BGH, Urteil v. 11.04.2017 - VI ZR 576/15 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).

Eine solche Gefahr besteht hier bei einer Entscheidung über die Klageanträge zu 1., 2. und 5. mit den oben dargestellten Begründungen nicht.

Dies gilt zunächst für den Klageantrag zu 2. So besteht bei einer Entscheidung über das im Rahmen einer Stufenklage gestellte Auskunftsbegehren keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn von dem Bestehen des unbezifferten Hauptsacheanspruchs ausgegangen wird (BGH, Urteil v. 8.11.2005 - XI ZR 90/05 -, BGHZ 165, 53-62, Rn. 11).

Es gilt aber auch hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 5., da diese jeweils aus Gründen abgewiesen werden, welche für den Erfolg der übrigen Klageanträge ohne Bedeutung sind, sodass es an einer materiell-rechtlichen Verzahnung mangelt. Auch ein prozessuales Abhängigkeitsverhältnis ist nicht gegeben.

5. Hinsichtlich der Klageanträge zu 3. und 4. ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, da es der Klägerin auch bei Misserfolg ihres Auskunftsantrags unbenommen bleibt, ihre in zweiter und dritter Stufe gestellten Anträge weiterzuverfolgen.

III.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.