Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.03.2025 – 19 U 109/23
ECLI:DE:OLGHE:2025:0313.19U109.23.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 3. Juli 2023, 2/10 O 237/22, Urteil
nachgehend BGH Karlsruhe, 11. November 2025, VII ZR 75/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.07.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-10 O 237/22) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.523,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2022 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 176.543,87 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche für die Generierung und Veräußerung von persönlichen Daten.
Die Parteien sind jeweils Agenturen für digitales Marketing, die Dienstleistungen im E-Mail-Marketing und im Social Media Marketing anbieten. Die Klägerin generiert mittels Gewinnspielen - sog. Kampagnen - persönliche Daten der Gewinnspiel-Teilnehmer, die sie weiterveräußert, z. B. an die Beklagte. Die Beklagte ihrerseits handelt mit derartigen Datensets (sog. Leads) und veräußert diese an ihre Besteller/Kunden zum Zwecke der Werbung weiter.
Herr A war als International Business Development Director bei der Beklagten tätig. Nach seinem Arbeitsvertrag mit der Beklagten vom 27.03.2020 umfasste sein Aufgabengebiet „Vertrieb, Marketing, Controlling, Geschäftsfeldentwicklung und Konzeptplanung“.
Am 18.02.2021 versandte der Geschäftsführer der Beklagten eine Rundmail und wies alle Mitarbeiter, u. a. auch ihren damaligen Mitarbeiter Vorname1 A darauf hin, dass „Every contract has to be signed by the allocated manager.“ Am 06.05.2021 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten Herrn A im Rahmen einer Skype-Kommunikation: „Hi A, ich arbeite ab Montag. Du kannst dem Italiener sagen, dass Sie zu B gehen sollen. Ich hab die Nase voll! Ich hab noch nie gehört, dass ein Vertrag innerhalb von 24 Stunden unterschrieben werden muss. Das ist lächerlich! …“ und weiter: „Du solltest ihn unterschreiben. Du bist auch befugt!“ Darauf antwortete Herr A: „Ok, kein Problem. Ich kümmere mich darum Wenn ich auch befugt bin, mache ich das jetzt. Ich war mir da nicht sicher.“ (vgl. deutsche Übersetzung der Anlage K16, Bl. 454 Bd. II d. Papierakte).
Es existiert eine schriftliche Vertragsurkunde vom 19./20.08.2021, die auf Seiten der Klägerin von deren Mitarbeiter D unterzeichnet ist und in der unter der - nicht lesbaren - Unterschrift auf Beklagtenseite der Name des ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten „Vorname1 A“ in Druckbuchstaben sowie als Ort Stadt1 zu lesen ist. Nach dem Text dieser mit „z GmbH Data Network Agreement“ überschriebenen Vertragsurkunde verpflichtete sich die Klägerin an die Beklagte in Belgien in 12 Kampagnen generierte Datensets zu liefern. Hinsichtlich der Endkunden, der konkreten Bezeichnung der 12 Kampagnen und der pro Lead jeweils angesetzten Preise wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 51-56 Bd. I d. Papierakte; deutsche Übersetzung: Bl. 467-472 Bd. II d. Papierakte) verwiesen.
In Ziffer 1.2 der Vertragsurkunde heißt es unter „Prozess“ (in der deutschen Übersetzung):
„Schritt 1: Sie schicken uns die Datei per API oder als Datei
Abgelehnt werden: in unserer Datenbank bereits enthaltene Datensätze, ungültige Leads, DNCM (Datensätze aus der Ruf-mich-nicht an-Liste) Wir schicken die genehmigten Leads
Schritt 2: Der Kunde schickt uns die Bestätigung ca. 2 Wochen nach der Lieferung Der Kunde hat ein Zahlungsziel von weniger als 45 Tagen, wir bezahlen Sie innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Zahlung des Kunden
Zahlungsfrist Innerhalb von vierzehn (10) (sic!) Tagen nach Eingang der Zahlung des Bestellers und/oder Kunden“
Weiter heißt es in Ziffer 2.1: „Bei der Registrierung zu einer Werbeaktion des Partners wird der Nutzer aufgefordert, seine Zustimmung zum Erhalt von Werbung des jeweiligen namentlich während des Registrierungsvorgangs genannten Sponsors des Gewinnspiels / der Kampagne zu erteilen. Dabei stellt der Partner sicher, dass die Zustimmung des Verbrauchers rechtswirksam erteilt wird. …“
In Ziffer 4.2 und 4.3 heißt es:
„Die Rechnungstellung erfolgt durch den Partner. Für die Berechnung der in Rechnung zu stellenden Datensätze gelten folgende Regeln: z führt nach der Lieferung der Datensätze durch den Partner an z einen Nettovergleich mit den von z für den Besteller bzw. Kunden generierten Datensätzen durch. Gleiche Datensätze werden entfernt. Zudem werden der Besteller und/oder Kunde einen zweiten Nettovergleich mit ihrer eigenen Datenbank durchführen und gleiche Datensätze entfernen, die dann nicht in Rechnung gestellt werden können. z meldet dem Partner die Ergebnisse beider Nettovergleiche. …
4.3 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang der Zahlung des Bestellers und/oder des Kunden bei z fällig.“
In Ziffer 7.6 steht: „Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.“
Mit Datum vom 28.04.2022 existiert eine weitere schriftliche Vertragsurkunde, überschrieben mit „Insertion Order“, die auf Seiten der Klägerin von Herrn E unterzeichnet ist und in der unter der - nicht lesbaren - Unterschrift auf Beklagtenseite der Name des ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten „Vorname1 A“ in Druckbuchstaben sowie als Ort Stadt1 zu lesen ist. Gegenstand dieser Vertragsurkunde ist die Generierung von Leads in 14 Kampagnen in Belgien und 9 Kampagnen in Schweden. Hinsichtlich der Bezeichnungen der Kampagnen und der je Lead angesetzten Preise wird auf die Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 95-97 Bd. I d. Papierakte) verwiesen. In dem Schriftstück „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zu dieser Vertragsurkunde, das auf Seiten der Klägerin von D unterschrieben ist und in dem auf Seiten der Beklagten unter der Unterschrift in Druckbuchstaben wiederum „Vorname1 A“ und als Ort Stadt1 zu lesen ist (vgl. die zur Akte gereichte Kopie Bl. 99-103 Bd. I d. Papierakte; deutsche Übersetzung: Bl. 480-486 Bd. II d. Papierakte), heißt es auszugsweise:
„…5.3 Nach gängiger Praxis in der Branche kann der Kunde ungültige Leads ablehnen, d. h. Leads, die vom Kunden als nichtexistierende Telefonnummern oder E-Mails eingestuft wurden oder die bereits in seiner eigenen Datenbank gespeichert sind. …
5.4 In Bezug auf die Genehmigung und/oder Ablehnung von Leads im Sinne von Absatz 5.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Kunde an und akzeptiert, dass die Gesellschaft diese Leads automatisch als vollständig (100 %) bestätigt erachtet, wenn er die Bestätigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Leads erfolgt. …
19.1 Dieser Vertrag und alle anderen damit verbundenen Vereinbarungen unterliegen dem Recht des Vereinigten Königreichs.
19.2 Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich der sich auf seine Auslegung, Ausführung, Gültigkeit und seinen rechtlichen Bestand beziehen, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts in London oder eines anderen von der Gesellschaft ausgewählten Gerichts.“
Mit Datum vom 30.05.2022 existiert eine weitere mit Insertion Order überschriebene Vertragsurkunde, die auf Seiten der Klägerin von deren Mitarbeiter Herrn D unterzeichnet ist, und in der unter der - nicht lesbaren - Unterschrift auf Beklagtenseite der Name des ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten „Vornam1 A“ in Druckbuchstaben sowie als Ort Stadt1 zu lesen ist. Nach dem Vertragstext sollen 150.000 in Polen generierte Leads zu je 0,08 € an die Beklagte veräußert werden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Vertragsurkunde wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 109 f Bd. I d. Papierakte; deutsche Übersetzung: Bl. 473 f Bd. II d. Papierakte) Bezug genommen.
Neben den hier streitgegenständlichen Vertragsurkunden gab es jedenfalls einen weiteren Vertrag zwischen den Parteien vom 20.08.2021, der auf Seiten der Beklagten von Herrn A unterzeichnet wurde und auf dessen Grundlage die Beklagte nach Datenlieferung durch die Klägerin insgesamt 93.226,94 € an die Klägerin zahlte.
Die Klägerin stellte mit den zehn streitgegenständlichen Rechnungen der Beklagten insgesamt 176.534,87 € in Rechnung, im Einzelnen wie folgt:
1. Re.-Nr. 147 vom 29.04.2022: 9.108,75 €
Mit dieser Rechnung begehrt die Klägerin Vergütung für aus Belgien im Februar 2022 gelieferte Datensets. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung einschließlich der Bezeichnung der abgerechneten Kampagnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie, Anlage K4, Bl. 87 Bd. I d. Papierakte verwiesen.
2. Re.-Nr. 173 vom 18.05.2022: 9.887,84 €
Mit dieser Rechnung begehrt die Klägerin Vergütung für aus Belgien im März 2022 gelieferte Datensets. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung einschließlich der Bezeichnung der abgerechneten Kampagnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Rechnung, Bl. 88 Bd. I d. Papierakte, verwiesen.
3. Re.-Nr. 174 vom 18.05.2022: 9.113,75 €
Mit dieser Rechnung begehrt die Klägerin Vergütung für aus Belgien im März 2022 gelieferte Leads. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung einschließlich der Bezeichnung der abgerechneten Kampagnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bl. 89 Bd. I d. Papierakte verwiesen.
4. Re.-Nr. 175 vom 18.05.2022: 10.064,28 €
Mit dieser Rechnung begehrt die Klägerin Vergütung für aus Belgien im April 2022 gelieferte Datensets. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung einschließlich der Bezeichnung der abgerechneten Kampagnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie, Bl. 90 Bd. I d. Papierakte verwiesen.
5. Re.-Nr. 176 vom 18.05.2022: 10.190,68 €
Mit dieser Rechnung begehrt die Klägerin Vergütung für aus Belgien im April 2022 gelieferte Datensets. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung einschließlich der Bezeichnung der abgerechneten Kampagnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Rechnung, Bl. 91 Bd. I d. Papierakte, verwiesen.
6. Re.-Nr. 199 vom 30.05.2022: 12.000,00
Mit dieser Rechnung begehrt die Klägerin Vergütung für in Polen generierte Leads. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung einschließlich der Bezeichnung der abgerechneten Kampagnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie, Anlage K11, Bl. 57 Bd. I d. Papierakte Bezug genommen.
7. Re.-Nr. 215 vom 17.06.2022: 15.041,02 €
Mit dieser Rechnung begehrt die Klägerin Vergütung für aus Schweden im April 2022 gelieferte Datensets. Eine ausdrückliche Validierung/Bestätigung der dieser Rechnung zugrundeliegenden Leads durch die Beklagte hat unstreitig nicht stattgefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung einschließlich der Bezeichnung der abgerechneten Kampagnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie, Anlage K8, Bl. 106 Bd. I d. Papierakte verwiesen.
8. Re.-Nr. 216 vom 17.06.2022: 8.024,58 €
Mit dieser Rechnung begehrt die Klägerin Vergütung für aus Belgien im April 2022 gelieferte Datensets. Eine ausdrückliche Validierung/Bestätigung der dieser Rechnung zugrundeliegenden Leads durch die Beklagte hat unstreitig nicht stattgefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung einschließlich der Bezeichnung der abgerechneten Kampagnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie, Bl. 92 Bd. I d. Papierakte, verwiesen.
9. Re.-Nr. 243 vom 05.07.2022: 51.560,65 €
Mit dieser Rechnung begehrt die Klägerin Vergütung für aus Belgien im Februar, März, Mai und Juni 2022 gelieferte Datensets. Eine ausdrückliche Validierung/Bestätigung der dieser Rechnung zugrundeliegenden Leads durch die Beklagte hat unstreitig nicht stattgefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung einschließlich der Bezeichnung der darin abgerechneten Kampagnen wird auf Bl. 93 f Bd. I d. Papierakte verwiesen.
10. Re.-Nr. 244 vom 05.07.2022: 41.543,32 €
Mit dieser Rechnung begehrt die Klägerin Vergütung für aus Schweden im Januar, Februar, März, Mai und Juni 2022 gelieferte Datensets. Eine ausdrückliche Validierung/Bestätigung der dieser Rechnung zugrundeliegenden Leads durch die Beklagte hat unstreitig nicht stattgefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung einschließlich der Bezeichnung der darin abgerechneten Kampagnen wird auf Bl. 107 f Bd. I d. Papierakte verwiesen.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2022 zur Zahlung auffordern.
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und Herrn A ist mittlerweile aufgrund fristloser Kündigung vom 08.11.2022 seitens der Beklagten beendet. In einem von der Beklagten im Kündigungsschutzprozess beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz vom 24.01.2023 heißt es, dass die Aufgabe des Herrn A als International Business Development Director der Beklagten in der Leadgenerierung (LeadGen) für die Länder Frankreich, Belgien, Polen, Italien, England und Schweden bestanden habe, wobei die Leadgenerierung zum Aufbau der einzelnen Länder dabei vertrieblich (z. B. Gewinnung neuer Kunden), operativ (z. B. Kampagnenentwicklung) und strukturell (z. B. Prozessabläufe und SOP) erfolgt sei. Im August 2021 habe die Beklagte beschlossen, die Hierarchieebene, zu der auch Herr A gehört habe, sukzessive wieder abzuschaffen, sodass gegenüber Herrn A mit Datum vom 25.08.2022 zunächst die ordentliche Kündigung zum 30.11.2022 ausgesprochen worden sei.
Die Klägerin behauptet, Herr A habe von der Beklagten Vollmacht für die Vertragsabschlüsse gehabt und die streitgegenständlichen Verträge auch entsprechend unterschrieben. Sie meint, dass bzgl. des Tätigwerdens des Herrn A jedenfalls die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht greifen würden.
Die Klägerin behauptet, auch ihr Mitarbeiter D sei zum Abschluss der streitgegenständlichen Verträge bevollmächtigt gewesen. Herr E sei Director der Klägerin.
Die Klägerin behauptet weiter, sie veranstalte die Gewinnspiele in den jeweiligen Ländern auf der Internetseite (…).com. Diese Seite sei in dem jeweiligen Land in der jeweiligen Landessprache verfügbar, so etwa in Schwedisch unter (…).com oder in Französisch unter (…).com. Soweit auf den Seiten unter „Unsere Kampagnen“ eine Liste von Gewinnspielen erscheine, die im April 2021 ende, liege dies daran, dass diese Liste nicht aktualisiert worden sei.
Die Klägerin habe an die Beklagte entsprechend der Vertragsurkunden entweder per direktem Zugriff auf eine Datenschnittstelle (API) oder durch Übertragung einer Datei (File) Datensets bestehend aus Geschlecht, Nachname, Vorname, CP, E-Mail, URL, DOB, IP, Telefonnummer, Adresse und Stadt des potentiellen Kunden geliefert. Die Beklagte habe diese Adressdaten an ihre Endkunden weiter geliefert und sei von ihren Endkunden auch bereits hierfür bezahlt worden.
Die Klägerin behauptet, sie habe grundsätzlich von der Beklagten jeweils zum 21. eines Monats einen Bericht mit den bestätigten Leads bekommen, die sie dann nach Bestätigung abgerechnet habe. Dabei sei es vorgekommen, dass gelieferte Leads zum Teil auch erst im nächsten oder einem der darauffolgenden Monate bestätigt wurden. Sie habe dann stets die tatsächlich bestätigten Leads abgerechnet.
Die mit den Rechnungen 147, 173, 174, 175 und 176 abgerechneten Datensets seien von der Beklagten ausdrücklich validiert/bestätigt worden.
Bezüglich der Kampagne V sei mit der Beklagten, vertreten durch Herrn A, abweichend vom schriftlichen Vertrag ein Preis von 0,25 € je Lead vereinbart worden.
Bezüglich der Kampagne in Polen (Vertragsurkunde vom 30.05.2022) habe es sich um den Ankauf von Altdaten, also bereits bei Vertragsschluss gesammelten/vorhandenen Leads gehandelt.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 176.543,87 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.10.2022 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtlich entstandene RVG-Gebühren in Höhe von 2.782,50 € an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, zwischen den Parteien seien keine wirksamen Verträge über die Generierung und Veräußerung von Daten zustande gekommen. Der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten, Vorname1 A, hätte die Beklagte bei Vertragsschluss nicht wirksam vertreten. Dieser hätte keine Vertretungsmacht gehabt.
Die Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, dass die Klägerin darlegen und beweisen müsse, dass den von ihr generierten Leads jeweils wirksame Werbeeinwilligungen der Gewinnspiel-Teilnehmer zugrunde lagen und dass die Beklagte sämtliche Datensätze validiert hat. Sie meint, bei keinem der Leads sei eine wirksame Werbeeinwilligung der Teilnehmer vorhanden. Die Formulierung der Einwilligungen auf den Internetseiten zu den Gewinnspielen genügten nicht den rechtlichen Anforderungen.
Die Beklagte meint, bei der Kampagne Kampagne1 fehle es an einer verbindlichen Preisregelung soweit diesbezüglich einmal 0,14 €/Lead und einmal 0,18 €/Lead in der Vertragsurkunde genannt sind.
Soweit in den Rechnungen teilweise Kampagnen abgerechnet würden, die in den Verträgen nicht genannt seien, könne die Klägerin keine Vergütung verlangen. Die Preise für die Leads von U und V seien überhöht abgerechnet worden.
Die Beklagte behauptet, es seien auch Kampagnen für niederländische Firmen durchgeführt worden, obwohl die Leads in Belgien zu generieren gewesen wären.
Zudem müsse die Klägerin - so die Ansicht der Beklagten - dazu vortragen, dass die Beklagte von ihren Kunden für die Leads bezahlt worden sei. Insoweit behauptet die Beklagte, es sei ihr nicht mehr möglich, aus den Abrechnungen gegenüber ihren Kunden zu ermitteln, wie viele Leads sie von der Klägerin bekommen hat und von den Kunden bestätigt worden sind, da die Beklagte auch eigene Leads an Dritte verkauft habe und sich nicht mehr rekonstruieren lasse, welche der abgerechneten Leads von der Klägerin stammen und welche nicht.
Des Weiteren behauptet die Beklagte, die Klägerin arbeite mit Herrn A zum Nachteil der Beklagten kollusiv zusammen.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.05.2023 bestimmt und der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.04.2023, in dem diese u. a. die Auffassung vertreten hat, die Klage sei insgesamt unschlüssig, bis zum 17.05.2023 gesetzt. Mit am 17.05.2023 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin weiter vorgetragen, u. a. mit Anlage K18 (Bl. 205 Bd. I d. Papierakte) eine Tabelle mit einzeln bezeichneten Kampagnen, deren IDs und weiteren Angaben vorgelegt - hinsichtlich der Einzelheiten der Tabelle K18 wird auf Bl. 205 Bd. I d. Papierakte verwiesen - und die Vorlage eines USB-Sticks, auf dem sich die Digital Prints bezüglich der Leads befinden sollten, angeboten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.05.2023 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.07.2023, der Klägerin zugestellt am 06.07.2023, abgewiesen und ausgeführt, diese sei unschlüssig. Der allgemeine Vortrag, Datensätze seien in der ein oder anderen Weise geliefert worden, ohne konkrete Angabe von Lieferdaten, Mengen und Gegenstand genüge nicht einem schlüssigen Klagevortrag. Für das Gericht sei nicht erkennbar, wann konkret welche Lieferungen von Datensätzen erfolgt seien und ob diese Lieferungen den vertraglich vereinbarten Lieferungen in Bezug auf die drei streitgegenständlichen Kampagnen in Polen, Belgien und Schweden entsprechen. Ein schlüssiger Vortrag setze zudem voraus, dass auch zu den Einwilligungen der Teilnehmer vorgetragen werde.
Mit am 24.07.2023 eingegangenem Schriftsatz vom 21.07.2023 hat die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2023 hat die Klägerin mit am 21.09.2023 eingegangenem Schriftsatz vom 20.08.2023 die Berufung begründet.
Die Klägerin meint, die Klage sei nicht unschlüssig. Das Landgericht habe insbesondere den Inhalt des fristgemäß und noch vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes der Klägerin vom 17.05.2023 nicht hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin habe darin zu den jeweiligen Kampagnen detailliert und unter Beweisantritt vorgetragen.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
2. im Fall einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 176.543,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2022 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Beklagte behauptet, diverse Datensätze (hinsichtlich der konkreten Benennung wird auf die Liste Bl. 532 Bd. III d. Papierakte verwiesen), die nach den Angaben der Klägerin aus der Quelle (…).com stammen sollten, seien bereits zuvor in der Datenbank der Klägerin enthalten gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten, Herr A, die Bestandsdaten der Beklagten an die Klägerin übersandt habe, die diesen dann - ohne eine entsprechende Einwilligung der Verbraucher einzuholen - eine neue Quelle hinzugefügt habe und dann die Daten an die Klägerin als neue Daten zurückgeliefert habe, um dafür eine Vergütung zu erhalten. Ein vergleichbares Phänomen habe es bei einer Datenlieferung im April 2021 für eine Kampagne der M gegeben. Hier seien 4.744 Datensätze übermittelt worden, die alle bereits in der Datenbank der Beklagten enthalten gewesen seien. Auch hier sei die Quelle der Datensätze dasselbe angebliche Gewinnspiel wie bei der zuvor genannten Lieferung gewesen. Die Beklagte sei in kollusivem Zusammenwirken mit Herrn A von der Klägerin systematisch getäuscht worden. Dabei habe die Klägerin ausgenutzt, dass bei der Doublettenprüfung im ersten Validierungsschritt nur ein Vergleich mit Leads, die nicht älter als sechs Monate sind, erfolge. Dass die Klägerin ein besonderes Näheverhältnis zu Herrn A habe, ergebe sich auch daraus, dass dieser der Klägerin offenbar seinen Arbeitsvertrag mit der Beklagten überlassen habe.
Die Beklagte meint, dass hinsichtlich der abgerechneten Datensets aus Polen, wenn es sich wie von der Klägerin vorgetragen um den Ankauf von vorhandenen Altdaten gehandelt habe, rechtswirksame Werbeeinwilligungen der Teilnehmer schon deswegen nicht vorliegen könnten, weil diese nicht auf die Einwilligung in Werbung durch konkret bestimmte Unternehmen bezogen sein könnten, weil diese Unternehmen zum Zeitpunkt der Generierung der Daten naturgemäß noch nicht bekannt gewesen sein könnten.
Außerdem ist die Beklagte der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Kampagnenliste auf den Internetseiten der (…).com in 2021 ende, zeige, dass die Klägerin Datensets nicht bzw. nicht ordnungsgemäß generiere.
Zudem seien die AGB der Klägerin, insbesondere die Ziffer 5.4, unwirksam.
Die Beklagte meint, aus den AGB der Klägerin ergebe sich, dass vorliegend britisches Recht anzuwenden sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.02.2025 hat die Beklagte nach dem Stellen der Anträge unter Bezugnahme auf Ziffer 19.2 der AGB der Klägerin erstmals die internationale Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerügt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Inhalts des von der Klägerin zur Akte gereichten USB-Sticks (vgl. Bl. 685 Bd. III d. Papierakte). Hinsichtlich der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main international für die Entscheidung zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist auch im Berufungsverfahren zu prüfen. Zwar regelt § 513 Abs. 2 ZPO, dass die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dies erfasst jedoch nicht die Frage der internationalen Zuständigkeit (vgl. Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 513 ZPO, Rn. 8).
Vorliegend folgt die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts jedoch jedenfalls aus Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO). Danach wird die Zuständigkeit eines nicht bereits nach anderen Vorschriften der Verordnung zuständigen Gerichts eines Mitgliedsstaates begründet, wenn sich der Beklagte vor diesem Gericht auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen und keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 24 EuGVVO besteht.
Art. 26 EuGVVO ist vorliegend auch anwendbar. Es ist unschädlich, dass die Klägerin ihren Sitz in Großbritannien und daher nicht in einem Mitgliedstaat hat. Wesentlich ist, dass die Klageerhebung vor einem mitgliedstaatlichen Gericht erfolgt, was hier der Fall ist. Hier hat die Beklagte sogar zudem ihren Sitz in Deutschland, also in einem Mitgliedstaat (vgl. zum räumlichen Anwendungsbereich des Art. 26 EuGVVO BGH, Urteil vom 21.07.2023, Az. V ZR 112/22, zitiert nach juris).
Die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 EuGVVO sind erfüllt. Eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gemäß Art. 24 EuGVVO besteht nicht.
Art. 26 EuGVVO wäre im Übrigen auch dann anwendbar, wenn die Parteien eine ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarung i. S. v. Art. 25 EuGVVO zugunsten eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates getroffen hätten (vgl. Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, Art. 26 EUV 1215/2012, Rn. 7). Daher kann dahinstehen, ob und wenn ja, inwiefern in den AGB der Klägerin eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung enthalten ist.
Die Beklagte hat sich hier auch i. S. v. Art. 26 EuGVVO rügelos eingelassen. Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit muss frühestmöglich erfolgen, mithin bereits in der Klageerwiderung und muss dann - wenn das erstinstanzliche Gericht sich entgegen der Rüge für zuständig gehalten hat - seine Rüge in der Berufungsinstanz weiterverfolgen, wenn er der Folge des Art. 26 EuGVVO entgehen will (vgl. Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, Art. 26 EUV 1215/2012, Rn. 2, 4). Vorliegend hat die Beklagte die internationale Zuständigkeit erst in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nach Stellung der Anträge im Berufungsverfahren erstmals gerügt. Dies war nicht mehr frühestmöglich, sodass jedenfalls infolge rügeloser Einlassung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet wurde.
Die Klage ist teilweise begründet.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass sich der vorliegende Sachverhalt insgesamt nach deutschem Recht beurteilt. Die Parteien haben sich im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) während des vorliegenden Rechtsstreits jedenfalls konkludent darauf geeinigt, hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche deutsches Recht anzuwenden. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO gilt diese Verordnung für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Aus dem neutralen Begriff „verschiedener Staaten“ wird deutlich, dass die Rom I-VO nicht nur Binnenkollisionsrecht zwischen den Mitgliedstaaten, für die sie in Geltung ist, schafft, sondern im Verhältnis auch zu Drittstaaten - wie hier die in Großbritannien ansässige Klägerin - gilt. Art. 2 Rom I-VO stellt diese universelle Geltung ausdrücklich klar (vgl. Erman, BGB, 17. Auflage 2023, Art. 1 EGV 593/2008, Rn. 7).
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO können die Parteien jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften der Verordnung für ihn maßgebend war. Eine Rechtswahl kann also auch konkludent getroffen werden (vgl. Erman, BGB, 17. Auflage 2023, Art. 3 EGV 593/2008, Rn. 11).
Vorliegend ist zu sehen, dass in der Vertragsurkunde vom 19./20.08.2021 unter Ziffer 7.6 ausdrücklich deutsches Recht für anwendbar erklärt wird, während es in den AGB zur Vertragsurkunde vom 28.04.2022 unter Ziffer. 19.1 heißt, dass das Recht des Vereinigten Königreichs für diesen Vertrag und alle anderen damit verbundenen Vereinbarungen gelte. Für die Vertragsurkunde vom 30.05.2022 wurden keine möglicherweise einbezogenen AGB vorgelegt und der Vertrag selbst enthält auch keine Rechtswahlklausel. Die Vereinbarungen der Parteien - ihre von der Beklagten in Abrede gestellte Wirksamkeit hier unterstellt - enthalten also verschiedene Angaben zum anzuwendenden Recht bzw. fehlt in einem Fall eine solche Angabe.
Aus den Schriftsätzen der Parteien im Laufe des vorliegenden Verfahrens ergibt sich jedoch, dass die Parteien sich während des Rechtsstreits konkludent auf die Anwendung deutschen Rechts für alle streitgegenständlichen Verträge/Ansprüche geeinigt haben. Die Parteien verwenden deutsche Rechtsbegriffe in ihren Schriftsätzen. So benutzen die Parteien etwa den Begriff des Verzugs bzw. der Verzugszinsen. Die Beklagte argumentiert mit bzw. zu deutschen Vorschriften, etwa § 7 UWG und (im Schriftsatz vom 08.05.2024, Bl. 576 ff Bd. III d. Papierakte) § 363 BGB. Bzgl. letzterem diskutiert sie, dass aus ihrer Sicht eine Annahme als Erfüllung im Sinne der Norm nicht vorliegen könne. Keinem der Schriftsätze der Parteien ist zu entnehmen, dass für den Vertrag vom 19./20.08.2021 deutsches Recht und für den Vertrag vom 28.04.2022 abweichend hiervon britisches Recht anzuwenden, im vorliegenden Rechtsstreit also unterschiedliche Rechtsordnungen zugrunde zu legen sein sollen. Ist dem Parteivorbringen daher aber zu entnehmen, dass die rechtliche Beurteilung des Falles nach einer einheitlichen Rechtsordnung erfolgen soll, so ist dies nach dem oben Gesagten (Erwähnung deutscher Rechtsbegriffe und Vorschriften) einheitlich das deutsche Recht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 21.02.2025 hat der Beklagtenvertreter erklärt, er meine, britisches Recht sei anzuwenden. Dieser Auffassung hat sich die Klägerseite jedoch nicht angeschlossen, sodass eine (erneute) Rechtswahl zugunsten des britischen Rechts nicht stattgefunden hat und es bei der dargelegten (konkludenten) Einigung auf deutsches Recht bleibt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 108.523,76 € als Vergütung für gelieferte Leads aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge vom 19./20.08.2021 und 28.04.2022.
Die Verträge sind wirksam zwischen den Parteien geschlossen worden.
Die Klägerin ist bei Abschluss des Vertrags vom 19./20.08.2021 wirksam durch ihren Mitarbeiter D und bei Abschluss des Vertrags vom 28.04.2022 durch ihren Director E vertreten worden.
Die Beklagte hat die Kopie einer Vollmacht vom 03.11.2021 (deutsche Übersetzung: Bl. 444-446 Bd. II d. Papierakte) vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin Herrn E umfassend zum Bevollmächtigten der Klägerin bestellt hat. Aus der Unterschriftszeile der Vollmachtsurkunde ist zu schließen, dass unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Klägerin die P Ltd., vertreten durch Q, und beschränkt haftende Gesellschafterin der Klägerin die H Ltd., vertreten durch G, sind und diese Herrn E die umfassende Vollmacht erteilt haben. Die Beklagte hat diese Vollmachtserteilung nicht substantiiert bestritten und keine Gründe genannt, die eine Unwirksamkeit der Vollmacht zur Folge haben könnten.
Herr E konnte die Klägerin bei Abschluss des Vertrags vom 28.04.2022 also wirksam vertreten. Das Handeln des Herrn D vom 19./20.08.2021 wurde durch die Klägerin, vertreten durch Herrn E, spätestens bei Geltendmachung der auf diesem Vertrag beruhenden Vergütung mit rückwirkender Wirkung genehmigt, §§ 177, 184 BGB.
Herr A hat die Beklagte bei den Vertragsschlüssen jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht wirksam vertreten.
Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht beurteilt sich vorliegend ebenfalls nach deutschem Recht. Auf Rechtsscheinsvollmachten ist nach der Rechtsprechung das Recht des Ortes anzuwenden, an welchem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat. Bei Distanzgeschäften ist die Abgabe, nicht der Zugang der konkret zu beurteilenden Vertretererklärung maßgeblich, denn am Ort des Vertreterhandelns muss sich die Person ausrichten, die aufgrund eines möglichen Rechtsscheins auf die Vertretungsmacht einer in (aus Sicht dieser ersten Person) im Ausland handelnden anderen Person vertraut (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2012, Az. V ZR 142/11, BeckRS 2012, 17388; beck.online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2019, Art. 8 EGBGB, Rn. 349 ff).
Hier ist in den Vertragsurkunden vom 19./20.08.2021 und vom 28.04.2022 - einschließlich der AGB vom 28.04.2022 - in den Unterschriftszeilen jeweils auf Beklagtenseite Herr A als Unterzeichnender und als Ort Stadt1 angegeben. Daraus kann geschlossen werden, dass der Rechtsschein für das Vertreterhandeln des Herrn A in Deutschland gesetzt wurde, sich das Vorliegen der Rechtsscheinsvollmacht also nach deutschem Recht richtet. Dies ist jedenfalls dann auch folgerichtig, wenn das an dem Handlungsort des Vertreters - hier Deutschland - geltende Recht zugleich über dessen Vertretungsbefugnis entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2012, Az. V ZR 142/11, Rn. 32, BeckRS 2012, 17388), was hier der Fall ist, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat.
Die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht des Herrn A sind vorliegend auch zu bejahen. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn jemand als Vertreter auftritt, der Vertretene das Verhalten nicht kannte und bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen müssen und verhindern können. Grundsätzlich kann es für einen entsprechenden Rechtsschein sprechen, wenn es sich um ein wiederholtes und längerfristiges Auftreten als Vertreter handelt (vgl. BeckOK, BGB, 72. Edition, Stand: 01.11.2024, § 167, Rn. 17). Es kann aber auch ein einmaliges/erstmaliges Auftreten als Vertreter genügen. Bei der Anscheinsvollmacht besteht der Rechtsscheinsträger in konkreten Anhaltspunkten, die aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) auf die Existenz einer bestimmten Vollmacht schließen lassen. Die Anhaltspunkte können unterschiedlichster Natur sein. So kann es sich um das mehrmalige unbeanstandete Auftreten einer Person als Vertreter einer anderen Person handeln. Denkbar ist aber auch ein einmaliges Auftreten als Vertreter mit entsprechend verstärkenden Hinweisen auf die Existenz einer Vollmacht. Entscheidend ist, wie der redliche Dritte das Verhalten „nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte“ (BGH, NJW 1964, 654; beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, Stand. 01.02.2022, § 167 BGB, Rn. 95, 95.1). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Herr A war ausweislich seines Arbeitsvertrags vom 27.03.2020 als International Business Development Director bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Schriftsatz vom 24.01.2023 ausgeführt, dass Herr A ab 04.05.2020 im Zuge der Schaffung von vier neuen Führungspositionen bei der Beklagten mit dieser Bezeichnung angestellt gewesen sei. Ihm sei die Aufgabe der Leadgenerierung für die Länder Frankreich, Belgien, Polen, Italien, England und Schweden zugeteilt worden. Die Leadgenerierung zum Aufbau der einzelnen Länder sei dabei vertrieblich (z. B. Gewinnung neuer Kunden), operativ (z. B. Kampagnenabwicklung) und strukturell (z. B. Prozessabläufe und SOP) erfolgt.
Am 18.02.2021 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten in einer E-Mail u. a. an Herrn A, dass „Every contract has to be signed by the allocated manager.“ Am 06.05.2021 schrieb er im Rahmen einer Skype-Kommunikation an Herrn A, dieser könne einen Vertrag unterschreiben. Herr A sei auch befugt.
Am 20.08.2021 unterschrieb unstreitig Herr A einen weiteren, nicht streitgegenständlichen Vertrag mit der Klägerin über Leadgenerierung, auf den unstreitig die Beklagte an die Klägerin Vergütungszahlungen von über 90.000,00 € geleistet hat, ohne eine mangelnde Vertretungsmacht des Herrn A geltend zu machen.
Aus alledem lässt sich entnehmen, dass Herr A wiederholt für die Klägerin als Vertreter aufgetreten ist, woraus die Klägerin schließen konnte, dass er bevollmächtigt war. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte das Vertreterhandeln des Herrn A bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Herr A war in einer Führungsposition eingestellt worden, um neue Kunden in verschiedenen Ländern, auch den hier streitgegenständlichen, nämlich Belgien, Polen und Schweden, zu gewinnen und Kampagnen abzuwickeln. Er führte in seiner Tätigkeitsbezeichnung das Wort „Director“. In der E-Mail vom 18.02.2021 schrieb der Geschäftsführer der Beklagten, der jeweilige „allocated manager“ habe die Verträge zu unterschreiben und in der Skype-Kommunikation vom 06.05.2021 erklärte er, dass Herr A auch befugt sei, einen Vertrag zu unterschreiben. Der Geschäftsführer der Beklagten hat auch nicht vorgetragen, dass bzw. wer sonst üblicherweise die Verträge über die Leadgenerierung für die Beklagte mit Vertretungsmacht unterzeichnete. Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte hätte erkennen müssen, dass Herr A sich aufgrund seiner Position und der Äußerungen des Geschäftsführers als zum Unterzeichnen von Vertragsschlüssen befugt ansehen würde und daher tatsächlich Verträge auch unterzeichnen würde.
Die Beklagte hat auch nicht hinreichend substantiiert bestritten, dass Herr A die streitgegenständlichen Verträge vom 19./20.08.2021 und vom 28.04.2022 einschließlich der AGB vom 28.04.2022 auch tatsächlich unterschrieben hat. Die Beklagte hat nicht dargetan, aus welchem Grund darauf zu schließen sein sollte, dass die Unterschriften gar nicht von Herrn A stammen, der ja unstreitig für den Aufbau der Leadgenerierung für Schweden, Polen und Belgien für die Beklagte zuständig war.
Die Beklagte hat auch nicht substantiiert behauptet, dass Herr A und die Klägerin bei Vertragsschluss kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt haben, Herr A die Beklagte also wegen für die Klägerin erkennbaren Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht wirksam vertreten hat. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, inwiefern die Klägerin und Herr A bei Abschluss der Verträge die Absicht gehabt haben sollen, die Beklagte zu schädigen. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 28.03.2024 insoweit geltend machen will, die Klägerin habe mit Herrn A, dem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten, dahingehend zum Nachteil der Beklagten kollusiv zusammengearbeitet, dass die Klägerin von Herrn A bereits bei der Beklagten länger als sechs Monate vorhandene Daten erhalten habe, die diese lediglich einer neuen Quelle (se.(…).com) zugeordnet und sodann der Beklagten in Rechnung gestellt habe, müsste die Beklagte ein derartiges Vorgehen darlegen und beweisen. Zudem müsste die Beklagte darlegen und beweisen, dass die Klägerin und Herr A ein derartiges Vorgehen bereits bei Vertragsabschluss beabsichtigten und daher bereits bei Vertragsschluss ein für die Klägerin erkennbarer Missbrauch der Vertretungsmacht durch Herrn A vorlag. Die auf Seiten 9 und 10 des Schriftsatzes vom 28.03.2024 enthaltenen Listen enthalten jedoch bereits keinen substantiierten Vortrag in Bezug auf ein derartiges kollusives Zusammenwirken von Herrn A und der Klägerin. Vielmehr ist es durchaus möglich, dass Personen öfter an den Gewinnspielen der Klägerin teilgenommen und ihre persönlichen Daten sich zwischenzeitlich nicht geändert haben. Die Liste auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 28.03.2024 enthält auch keine Datumsangaben, aus denen entnommen werden könnte, aus welchem Zeitraum diese Datensets stammen, dass etwa all diese Daten innerhalb kürzester Zeit generiert wurden. Soweit die Beklagte also ein missbräuchliches Verhalten von Klägerin und Herrn A zu Lasten der Beklagten vermutet, hat sie als darlegungs- und beweisbelastete Partei ein solches bereits nicht hinreichend dargelegt.
Soweit die Beklagte weiter vorträgt, im April 2021 sei bei über 4.000 Datensets festzustellen gewesen, dass es sich um Altdaten der Beklagten handelte, die älter als sechs Monate waren, ist zu sehen, dass der erste der streitgegenständlichen Verträge erst im August 2021, also zeitlich danach abgeschlossen wurde. Im Ergebnis vermutet die Beklagte ein missbräuchliches Handeln des Herrn A in Bezug auf die streitgegenständlichen Verträge zwar, kann dieses aber bereits nicht konkret darlegen.
Aufgrund der Verträge vom 19./20.08.2021 und vom 28.04.2022 kann die Klägerin gegenüber der Beklagten wie in den Rechnungen mit den Nummern 147, 173, 174, 175 und 176 abgerechnet insgesamt 48.365,30 € an Vergütung geltend machen.
Die in diesen Rechnungen abgerechneten Datensets wurden hinsichtlich Menge und Preis pro Lead jeweils ausdrücklich vom Mitarbeiter der Beklagten, Herrn A, der nach obigen Ausführungen jedenfalls mit Anscheinsvollmacht für die Beklagte handelte, validiert/bestätigt.
Die Klage ist insoweit auch nicht bereits unschlüssig. Die Klägerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 10.02.2023 Kopien der Verträge vom 19./20.08.2021 und vom 28.04.2022 und der streitgegenständlichen Rechnungen sowie Ausdrucke der E-Mails des Herrn A vom 05.04.2022 und 12.05.2022 vorgelegt, in denen dieser die in den o. g. fünf Rechnungen abgerechneten Datensets bestätigte. Innerhalb der vom Landgericht gewährten Stellungnahmefrist hat die Klägerin zudem mit Schriftsatz vom 17.05.2023 erstinstanzlich weiteren Vortrag zu den einzelnen Kampagnen/Leads gehalten und diesen insbesondere mit der Anlage K18 (Bl. 202 Bd. I d. Papierakte) hinsichtlich Kampagnen-Name, Kampagnen-ID, Monat und Datenmengen untermauert sowie die Vorlage eines USB-Sticks mit den nach ihrer Behauptung an die Beklagte gelieferten Datensets angeboten. Die Klage war daher zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht (mehr) (vollständig) unschlüssig. Es handelte sich bei diesem Vorbringen der Klägerin daher nicht um im Berufungsrechtszug neue, gemäß § 531 ZPO ausgeschlossene Angriffs -und Verteidigungsmittel.
Die in der Rechnung Nr. 147 abgerechneten Leads einschließlich der Preise pro Lead hat Herr A mit E-Mail vom 05.04.2022 ausdrücklich gegenüber der Klägerin validiert/bestätigt (deutsche Übersetzung der E-Mail: Bl. 497 f Bd. II d. Papierakte). Zwar sind die zu den einzelnen Kampagnen angegebenen Gesamtpreise in der E-Mail falsch berechnet. Die Mengen an Datensets und die Preise pro Lead entsprechen aber den in der Rechnung Nr. 147 abgerechneten Mengen und Preisen und der Rechenfehler bei der Berechnung der Gesamtpreise findet sich in der Rechnung nicht wieder.
Soweit in der Rechnung für die Kampagne V je Lead ein Preis von 0,25 € statt wie im Vertrag genannt von 0,09 € abgerechnet wird, ist zu sehen, dass sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn A und der Klägerin vom 05.04.2022 bis 27.04.2022 (deutsche Übersetzung der E-Mails: Bl. 497 f Bd. II d. Papierakte) ergibt, dass man sich abweichend von den Verträgen auf einen Preis von 0,25 € geeinigt hat, was Herr A aufgrund der Anscheinsvollmacht (s. o.) auch wirksam für die Beklagte vereinbaren konnte.
Soweit die Beklagte anführt, dass bzgl. der Kampagne U1 unterschiedliche Preise pro Lead berechnet werden, mal 0,14 € und mal 0,18 €, ist zusehen, dass in den Verträgen insoweit verschiedene Zielgruppen („Targets“) der Gewinnspiele genannt und unterschiedlich bepreist sind (BENL 18+ und BEFR 18+).
Die in der Rechnung Nr. 173 von der Klägerin für März 2022 abgerechneten Datensets wurden hinsichtlich Menge und Preis von Herrn A in Vertretung für die Beklagte (s. o.) mit E-Mail vom 12.05.2022 (deutsche Übersetzung: Bl. 494 Bd. II d. Papierakte) bestätigt/validiert.
Soweit die Kampagne R in dieser Rechnung für März 2022 abgerechnet worden ist, diese aber nicht im Vertrag vom 19./20.08.2021, sondern nur im Vertrag vom 28.04.2022, der nach Generierung der hier abgerechneten Daten geschlossen wurde, aufgeführt ist, ist zu sehen, dass Herr A diese Daten jedenfalls mit einem Preis von 0,10 € je Lead mit der E-Mail vom 12.05.2022 bestätigt hat. Eine Einigung darüber, diese Datensets zu diesem Preis zu veräußern, liegt daher jedenfalls vor.
Dies gilt auch für die Positionen 5 und 7 der Rechnung Nr. 173, die die Kampagnen C und C B. V. betreffen, die sich mit den abgerechneten Preisen von 0,18 € bzw. 0,08 € pro Lead nicht in den Verträgen vom 19./20.08.2021 bzw. 28.04.2022 wiederfinden. Herr A hat diese Leads hinsichtlich Menge, Preis und Endsumme in der E-Mail vom 12.05.2022 so bestätigt, wie die Klägerin diese in der Rechnung berechnet hat. Eine Einigung, diese Datensets für diesen Preis zu veräußern, liegt also vor.
Auch hinsichtlich der Position O gilt Ähnliches. Dies ist in der Rechnung mit 0,14 €/Lead berechnet, während im Vertrag vom 19./20.08.2021 0,17€ pro Lead hierfür angesetzt sind. Herr A hat 0,14 € pro Lead in der E-Mail vom 22.05.2022 bestätigt. Zudem ist der Preis auch geringer als im Vertrag genannt.
Die in der Rechnung Nr. 174 berechneten Datensets aus März 2022 hat Herr A mit E-Mail vom 12.05.2022 (deutsche Übersetzung: Bl. 494 Bd. II d. Papierakte) ausdrücklich validiert. Bezüglich der Kampagne V hat er in der E-Mail zudem einen Preis von 0,25 € pro Lead bestätigt, sodass eine Einigung über diesen Preis jedenfalls vorlag.
Soweit die Kampagne K im Vertrag vom 19./20.08.2021 nicht genannt ist, sondern erst im nach März 2022 geschlossenen Vertrag vom 28.04.2022 ist erneut zu sehen, dass Herr A diese Daten hinsichtlich Menge und Preis in der E-Mail vom 12.05.2022 bestätigt hat, eine Einigung also erfolgt ist.
Die in der Rechnung Nr. 175 berechneten Datensets aus April 2022 hat Herr A mit E-Mail vom 12.05.2022 (deutsche Übersetzung: Bl. 494 Bd. II d. Papierakte) ausdrücklich gegenüber der Klägerin bestätigt. Dies gilt auch für die abgerechnete Kampagne W, die weder im Vertrag vom 19./20.08.2021 noch im Vertrag vom 28.04.2022 genannt ist. Bei dieser bestätigt Herr A in der E-Mail die abgerechnete Datenmenge mit einem Preis von 0,08 € pro Lead, ebenfalls wie abgerechnet, sodass auch hier eine Einigung vorliegt. Gleiches gilt für die Kampagne C. Die Kampagne N ist im Vertrag vom 19./20.08.2021 nicht, sondern erst im Vertrag vom 28.04.2022 enthalten und mit Rechnung Nr. 175 werden Daten aus April 2022, die also im Wesentlichen vor dem Vertragsschluss Ende April generiert worden sein dürften, abgerechnet. Auch hier ist aber zu sehen, dass Herr A aufgrund der Anscheinsvollmacht wirksam (s. o.) für die Beklagte die von der Klägerin abgerechnete Datenmenge zum abgerechneten Preis bestätigt/validiert hat.
Hinsichtlich der Rechnung Nr. 176 gilt ebenfalls, dass Herr A die hier abgerechneten Datensets einschließlich des Preises gegenüber der Klägerin mit E-Mail vom 12.05.2022 (deutsche Übersetzung: Bl. 494 Bd. II d. Papierakte) bestätigt hat. Soweit sich die Kampagne C nicht in den Verträgen wiederfindet, hat Herr A jedoch die Datenmenge einschließlich Preis in der E-Mail bestätigt. Gleiches gilt hinsichtlich der Datensets aus der Kampagne O, die Herr A mit 0,18 € wie abgerechnet validiert hat. Dies gilt auch für die Kampagne V, die Herr A hier mit 0,25 € je Lead validiert.
Da Herr A die in den genannten fünf Rechnungen abgerechneten Datensets hinsichtlich ihrer Menge ausdrücklich bestätigt hat, kann die Beklagte auch nicht pauschal bestreiten, dass die Klägerin ihr diese Datensets tatsächlich geliefert hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im laufenden Rechtsstreit nunmehr einen USB-Stick mit rund 4 GB Daten vorgelegt hat. Die Augenscheinnahme des Inhalts des USB-Sticks in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 hat stichprobenartig ergeben, dass sich aus den Excel-Tabellen auf dem Stick konkret ergibt, welche Leads mit welchem Inhalt (z. B. Identität der Gewinnspielteilnehmer) zu welcher Kampagnen-ID und aus welcher Quelle (Internetseite des Gewinnspiels) sie an welchem Datum an die Beklagte nach ihrem Vortrag geliefert habe. Aus den von der Klägerin vorgelegten weiteren Anlagen K18 (vor Bl. 205 Bd. I d. Papierakte) und K37 (Bl. 650 f Bd. III d. Papierakte) ergibt sich, welche Kampagne mit welcher ID bezeichnet ist und wie viele Daten mit welcher Rechnungsnummer zu welcher Kampagne abgerechnet wurden. Wenn die Beklagte bestreiten will, dass sie die abgerechneten und von Herrn A bestätigten Datensets tatsächlich erhalten hat, dann hätte sie dies dahingehend konkretisieren müssen, welche Datenmengen zu welchen Kampagnen aus ihrer Sicht nicht stimmen. Bereits mit Beschluss vom 07.02.2024 hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr Bestreiten insoweit nicht hinreichend substantiiert ist.
Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass es sich etwa bei dem Unternehmen S B. V. um ein niederländisches Unternehmen handele, hier aber Daten aus Belgien generiert werden sollten. Es ist auch möglich, dass ein niederländisches Unternehmen etwa eine Zweigstelle oder Niederlassung in Belgien betreibt oder sonst in Belgien tätig ist, die Datensets daher in Belgien generiert wurden.
Soweit die Beklagte vorträgt, auf den Internetseiten der (…).com endet die unter „Unsere Kampagnen“ sich öffnende Liste der Kampagnen im April 2021, woraus zu schließen sei, dass die Gewinnspiele seitens der Klägerin nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, ist zu sehen, dass es plausibel ist, dass diese Liste lediglich nicht aktuell gehalten wurde. So kann man etwa auf der deutschen Seite (…).com, die in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 eingesehen wurde, derzeit an einem Gewinnspiel um ein Handymodell1, also ein aktuelles Handymodell teilnehmen, sodass nicht anzunehmen ist, dass seit April 2021 keine Gewinnspiele seitens der Klägerin mehr durchgeführt werden.
Die Rechnungen 147, 173, 174, 175 und 176 ergeben addiert den Betrag von 48.365,30 €, den die Klägerin vorliegend beanspruchen kann.
Der Anspruch auf Zahlung des sich aus diesen genannten Rechnungen ergebenden Betrages ist auch fällig.
Soweit nach dem Vertrag vom 19./20.08.2021 Fälligkeitsvoraussetzung des Vergütungsanspruchs der Klägerin ist, dass die Beklagte von ihren Kunden bezahlt worden ist, hat die Beklagte, in deren Sphäre diese Information liegt, dies nicht substantiiert in Abrede gestellt. Dies hätte sie jedoch im Sinne einer sekundären Darlegungslast tun müssen, da die Klägerin in diese internen Vorgänge der Beklagten keinen Einblick hat. Soweit die Beklagte behauptet, sie könne nicht mehr nachvollziehen, welche Datensets von ihren Kunden bezahlt worden sind, da sie die von der Klägerin gelieferten Daten nicht mehr von eigenen veräußerten Daten unterscheiden könne, fällt dies in die Risikosphäre der Beklagten und kann die Beklagte nicht von ihrer sekundären Darlegungslast befreien. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist für die Beklagte insoweit nicht zulässig, da sie in ihrer Organisation mit einfachen Mitteln (z. B. Unterscheidung der Daten auf den ihren Kunden gestellten Rechnungen) diese Informationen hätte sichern können.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch nicht Voraussetzung für einen fälligen Vergütungsanspruch der Klägerin, dass diese konkret vorträgt, dass allen Datensets eine rechtswirksame Einwilligung der Gewinnspiel-Teilnehmer zugrunde liegt. Dies ist nach dem Inhalt der Verträge vom 19./20.08.2021 und vom 28.04.2022 nicht Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs.
Die Beklagte kann dem Vergütungsanspruch aus den Rechnungen Nr. 147, 173, 174, 175 und 176 auch nicht im Sinne eines Gewährleistungsanspruchs, etwa einer Minderung, entgegenhalten, die gelieferten Datensets seien sämtlich wegen des mit ihrer Verwendung verbundenen hohen Risikos sich schadensersatzpflichtig zu machen wertlos, da ihnen keine wirksamen Werbeeinwilligungen zugrunde liegen. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob auf die vorliegenden Verträge etwa kaufrechtliches Gewährleistungsrecht anwendbar ist. Denn die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die Werbeeinwilligungen unwirksam sind. Soweit die Beklagte für die englischsprachige Seite (…).com die Auffassung vertritt, die Formulierung der Werbeeinwilligung einschließlich Widerrufsmöglichkeit sei unwirksam, da die Benennung der einzelnen Unternehmen erst im Rahmen der Widerrufsmöglichkeit erfolgt und nicht bereits in der Einwilligungserklärung selbst, ist zu sehen, dass - soweit nach stichprobenartiger Sichtung der Datensets auf dem o. g. USB-Stick im Rahmen der Inaugenscheinnahme geprüft - die Leads nicht von der englischsprachigen Seite stammen, sondern z. B. von der französischen Seite (…).com. Dass auch die Formulierung auf dieser Seite nicht den Anforderungen genügt, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die deutschsprachige Seite (…).com, die in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 beispielhaft vom Director der Klägerin gezeigt wurde, enthält z. B. die Formulierung: „Durch Anklicken dieses Kästchens erklären Sie sich damit einverstanden, dass der Veranstalter und ausgewählte Sponsoren sie per Post, Telefon, SMS und/oder E-Mail oder Push-Benachrichtigungen über Angebote aus ihren jeweiligen Geschäftsbereichen informieren können. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.“ Beim Klicken auf das Wort „Sponsoren“ erscheint eine Liste mit konkret bezeichneten Unternehmen, die jeweils einzeln durch Anklicken ab- oder angewählt werden können. Wenn aber auf der deutschen Seite die Benennung der konkreten werbenden Unternehmen nicht erst bei der Widerrufsmöglichkeit, sondern bereits bei der Einwilligungserklärung erfolgt - anders als offenbar auf der englischen Seite -, dann kann nicht per se darauf geschlossen werden, dass auch die französischen oder niederländischen Seiten der (…).com unzureichende Werbeeinwilligungen enthalten. Zu den den Rechnungen 147, 173, 174, 175 und 176 zugrundeliegenden französischen und niederländischen Websites und den dort enthaltenen Werbeeinwilligungen hat die Beklagte aber nicht vorgetragen, dass und inwiefern diese per se unwirksam seien.
Soweit die Klägerin in den o. g. fünf Rechnungen Kampagnen abgerechnet hat, die nicht in den Verträgen vom 19./20.08.2021 und 28.04.2022 genannt sind oder die erst im Vertrag vom 28.04.2022 genannt sind, für die aber Datensets bereits in den vorangegangenen Monaten generiert worden sein sollen, kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die den abgerechneten Datensets zugrunde liegenden Werbeeinwilligungen unwirksam, weil unbestimmt und nicht konkret auf bestimmte Unternehmen bezogen sein müssen. Auch hier ist nämlich zu sehen, dass Herr A diese Datensets ausdrücklich bestätigt hat. Die Beklagte müsste zudem konkret vortragen, dass diese Daten generiert wurden, bevor der Klägerin die Unternehmen, denen die Beklagte Leads veräußern wollte, konkret zum Zwecke der Einholung von bestimmten Werbeeinwilligungen benannt wurden. Dies muss der Beklagten auch möglich sein, da sie ja Kenntnis darüber haben muss, für welchen ihrer Kunden sie z. B. die Daten aus der Kampagne „W“ benötigt/genutzt hat und wann sie diese an die Klägerin weitergegeben hat. Die Beklagte hat hier aber keinen konkreten Vortrag geleistet.
Hinsichtlich der weiteren vier Rechnungen mit den Nummern 215, 216, 243 und 244 hat die Klägerin nur teilweise Anspruch auf Zahlung der abgerechneten Vergütung, sodass die Klage insoweit nur teilweise begründet ist.
Die mit der Rechnung Nr. 215 abgerechnete Vergütung über 15.041,02 € kann die Klägerin nicht beanspruchen. Mit dieser Rechnung berechnet die Klägerin Datensets aus Schweden, die im April 2022 generiert worden sein sollen. „Reporting period“ ist nach der in der Rechnung enthaltenen Angabe 01.04.2022 bis 30.04.2022. Der Vertrag, mit dem die Generierung von Daten aus Schweden durch die Beklagte beauftragt wurde, stammt aber erst vom 28.04.2022. Die Klägerin rechnet hier also offensichtlich Datensets ab, die in der Zeit vor dem Vertragsschluss generiert wurden. Unstreitig wurden die dieser Rechnung zugrundeliegenden Datensets von der Beklagten nie ausdrücklich validiert/bestätigt. Es erschließt sich daher nicht, auf welcher vertraglichen Grundlage die hier abgerechneten Daten generiert wurden. Der Director der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 angegeben, es habe noch einen anderen, früheren Vertrag gegeben, mit dem die Generierung von schwedischen Leads beauftragt worden sei. In der Rechnung Nr. 215 ist aber der Vertrag vom 28.04.2022 genannt, der aber erst zum Ende des abgerechneten Monats April 2022 geschlossen wurde. Ein anderer Vertrag, der die Durchführung schwedischer Kampagnen zum Inhalt hat, wurde von der Klägerin aber nicht vorgelegt. Der Anspruch auf Zahlung von 15.041,02 €, die mit der Rechnung Nr. 215 abgerechnet wurden, ist daher nicht schlüssig. Es kann nicht bestimmt werden, auf welcher vertraglichen Grundlage diese Rechnung und damit der geltend gemachte Anspruch beruht.
Aus der Rechnung Nr. 216 über 8.024,58 € kann die Klägerin nur 1.421,04 € (Pos. 4) beanspruchen. Die Klägerin rechnet hier Datensets aus Belgien aus April 2022 ab. Die Kampagnen zu Pos. 1-3 - Y und R - sind aber im Vertrag vom 19./20.08.2021 nicht enthalten, sondern erst im Vertrag vom 28.04.2022, also zum Ende des hier abgerechneten Monats. Wie oben für die Rechnung Nr. 215 dargelegt, ist auch für die Positionen 1-3 der Rechnung Nr. 216 nicht erkennbar, auf welcher vertraglichen Grundlage diese Datensets erhoben wurden. Unstreitig sind die Datensets auch nie ausdrücklich validiert worden. Auch der Anspruch auf Vergütung der den Positionen 1-3 zugrundeliegenden Leads ist daher aus den gleichen Gründen wie bei der Rechnung Nr. 215 unschlüssig und damit abzuweisen.
Lediglich die Position 4 der Rechnung Nr. 216 zu 1.421,04 € betrifft eine Kampagne, die bereits im Vertrag vom 19./20.08.2021 enthalten ist. Für die abgerechneten Leads gab es daher im April 2022 eine vertragliche Grundlage. Die dem zugrundeliegenden Tatsachen hat die Klägerin auch erstinstanzlich bereits (insbesondere mit den Schriftsätzen vom 10.02.2023 und 17.05.2023) vorgetragen (s. o.), sodass der Vortrag nicht i. S. v. § 531 ZPO präkludiert ist.
Soweit die Beklagte pauschal bestreitet, Datensets in der in Pos. 4 der Rechnung genannten Höhe erhalten zu haben, ist ihr Bestreiten angesichts des mittlerweile detaillierten Vorbringens der Klägerin unsusbstantiiert. Die Klägerin hat in den Schriftsätzen vom 10.02.2023 und 17.05.2023 in Zusammenschau mit den Anlagen K18 und K37 konkret vorgetragen, dass und wann sie wie viele Datensets an die Beklagte geliefert haben will. Nimmt man den Inhalt des bereits benannten USB-Sticks hinzu, aus dem sich konkret ergibt, welche Datensets mit welchem Inhalt zu welcher Kampagnen-ID sie wann an die Beklagte nach ihrem Vortrag übersandt habe, kann die Beklagte nicht allgemein bestreiten, Datensets in der berechneten Menge erhalten zu haben. Sie hätte vielmehr unter Auswertung des USB-Sticks hierzu konkret vortragen können und müssen. Darauf, dass das Vorbringen der Beklagten insoweit unsubstantiiert ist, hat der Senat die Beklagte bereits im Beschluss vom 07.02.2024 hingewiesen.
Der Anspruch diesbezüglich ist auch fällig, obwohl die Beklagte die Datensets nie ausdrücklich validiert hat.
Zwar ergibt sich die Fälligkeit nicht aus Ziffer 5.4 der AGB zum Vertrag vom 28.04.2022. In Ziffer 5.4 der AGB ist geregelt, dass die Klägerin 100 % der gelieferten Leads berechnen könne, wenn die Beklagte diese nicht binnen 30 Tagen nach Lieferung bestätigt. Ziffer 5.4 der AGB kann für den gesamten April 2022 allein schon deswegen nicht eingreifen, weil der wesentliche Teil des Monats vor Abschluss des Vertrags vom 28.04.2022 unter Einbeziehung der AGB lag. Außerdem hat der Director der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2025 erklärt, dass die Beklagte stets zum 21. eines Monats über die bestätigten Leads berichtet hätte, wobei es vorgekommen sei, dass gelieferte Leads erst im nächsten oder einem der weiteren Monate danach bestätigt worden seien. Die Klägerin hätte die Leads stets erst nach der Bestätigung im Bericht abgerechnet. Daraus ergibt sich aber, dass es durchaus üblich war, dass die Bestätigung nicht binnen 30 Tagen nach Lieferung der Leads, sondern zum Teil auch später erfolgte, ohne dass die Klägerin nach Ablauf von 30 Tagen die Leads berechnete, zu denen eine Erklärung über die Bestätigung bis dahin fehlte. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 ausgeführt, dass es je nach Land mindestens 30 bis zu 90 Tage dauern könne bis ein Kunde Leads bestätige. Hieraus ergibt sich aber, dass Ziffer 5.4 der AGB von den Parteien tatsächlich nicht gelebt wurde, sodass eine von dieser Klausel abweichende (konkludente) Individualvereinbarung, die gemäß § 305b BGB vorrangig ist, vorlag.
Allerdings kann die Beklagte sich vorliegend nach Ansicht des Senats dennoch nicht darauf berufen, dass sie die Leads mangels ausdrücklicher Validierung nicht bezahlen müsse. Denn nach Auffassung des Senats gilt vorliegend auf Seiten der Beklagten die Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 HGB, da der Vertrag, der die Generierung und Veräußerung von Datensets zum Gegenstand hat, jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 381, 377 HGB zu beurteilen ist.
Gemäß § 377 HGB hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Gemäß § 381 Abs. 2 HGB findet u. a. die Vorschrift des § 377 HGB auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.
Vorliegend ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft. Die Beklagte als GmbH ist Kaufmann i. S. v. § 6 HGB. Auch die Klägerin als Limited Partnership ist Kaufmann. Wenn - wie hier - deutsches Sachrecht anwendbar ist, richtet sich die Frage, ob ein ausländischer Handelnder unter den Begriff „Kaufmann“ subsumiert werden kann, danach, ob dieser eine zum deutschen Kaufmann funktionsäquivalente Stellung einnimmt (vgl. Jung/Krebs/Stiegler, Gesellschaftsrecht in Europa, 1. Auflage 2019, § 11, Rn. 171; Oetker, HGB, 8. Auflage 2024, Einleitung HGB, Rn. 79). Die Limited Partnership hat - wie oben bei der Frage der Vollmacht des Directors der Klägerin bereits ausgeführt - beschränkt und unbeschränkt haftende Gesellschafter. Sie ist daher mit der deutschen Kommanditgesellschaft, die als Kaufmann einzustufen ist, vergleichbar. Die Tätigkeit der Klägerin ist mit der Generierung und Veräußerung von Leads auch auf Gewinnerzielung am Markt ausgerichtet. Ihre Kaufmannseigenschaft ist daher zu bejahen.
Bei dem streitgegenständlichen Vertrag zur Generierung und Veräußerung von Datensets handelt es sich auch um einen Werklieferungsvertrag im Sinne von § 381 Abs. 2 HGB, auf den §§ 373 ff HGB anzuwenden sind. Waren i. S. v. §§ 373 ff HGB sind bewegliche Sachen. Auch der Kauf von Elektrizität und Fernwärme unterfällt den §§ 373 ff HGB. Auch Software und Daten (Adressen) werden als Ware behandelt und zwar auch dann, wenn sie nicht auf einem Datenträger verkörpert sind, sondern schlicht heruntergeladen werden. Dies entspricht der Rechtslage beim bürgerlich-rechtlichen Kauf und es besteht kein Grund für den Handelskauf anders zu entscheiden (MünchKomm, HGB, 6. Auflage 2025, Vorb. § 373, Rn. 3). Auf einen Vertrag über die Generierung von E-Mail-Adressen Dritter im Internet und deren anschließende Veräußerung finden Kaufvertragsrecht und § 377 HGB Anwendung (vgl. OLG München, Urteil vom 08.10.2009, Az. 23 U 1818/09, BeckRS 2009, 27252). Auf einen Vertrag über die Lieferung von Adressdaten zu Werbezwecken ist § 377 HGB anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 17 U 167/09).
Ist damit § 377 HGB anwendbar, so unterfiel die Beklagte vorliegend der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Unstreitig hat sie sich zur Validierung der zu Position 4 der Rechnung Nr. 216 gehörenden Daten bisher nicht erklärt, die Daten daher bisher nicht konkret als fehlerhaft oder bereits vorhanden gerügt. Selbst wenn - wie die Beklagte vorträgt - es durchaus vorkommt, dass Kunden Daten erst nach 90 Tagen bestätigen, so ist zu sehen, dass selbst dieser Zeitraum hier lange verstrichen ist.
Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 28.03.2024 ausgeführt hat, Datensets, die über die Internetseite (…).com generiert worden seien, seien bereits im Bestand der Beklagten vorhanden gewesen, hat die Beklagte nicht erklärt, wann diese Daten geliefert worden sind. Dies ergibt sich nicht aus der Liste auf 9 ihres Schriftsatzes vom 28.03.2024. Die Zurückweisung dieser Datensets kann also nicht einer bestimmten Rechnung der Klägerin zugordnet werden, sodass keine hinreichend konkrete Zurückweisung vorliegt. Nachdem die Klägerin den USB-Stick eingereicht hat, aus deren Excel-Tabellen sich entnehmen lässt, zu welcher Kampagnen-ID - die Zuordnung der IDs zu den Kampagnen ist über die bereits erwähnten Anlagen K18 und K37 möglich - konkret welche Daten wann geliefert wurden, kann die Beklagte sich nach Ansicht des Gerichts auch konkret zu den einzelnen gelieferten Daten erklären. Da in der Rechnung Nr. 216 zu Pos. 4 Daten abgerechnet wurden, die im April 2022 zur S1 geliefert wurden, ist der Beklagten auch zuzumuten, sich konkret zu den einzelnen Daten zu erklären und sie kann sich nicht darauf zurückziehen, die Datensets seien per se nicht zuzuordnen. Darauf, dass sie sich konkret zu den Validierungen erklären möge, wurde die Beklagte seitens des Senats bereits mit Beschluss vom 07.02.2024 hingewiesen.
Da die Beklagte sich bis heute nicht konkret zur Bestätigung oder Nichtbestätigung der zu Pos. 4 der Rechnung Nr. 216 abgerechneten Daten erklärt hat, ist sie ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 HGB nicht nachgekommen und die abgerechneten Daten gelten als bestätigt.
Die Beklagte ist aus den oben bereits dargelegten Gründen auch nicht damit zu hören, sämtliche Werbeeinwilligungen seien unwirksam. Zum einen ist - wie bereits oben dargelegt - Vortrag zur Wirksamkeit der Werbeeinwilligungen seitens der Klägerin nicht Voraussetzung des Entstehens des Vergütungsanspruchs. Soweit die Beklagte geltend machen will, die Datensets seien mangels Einwilligung wertlos im Sinne einer Minderung (§§ 650 Abs. 1 Satz 1, 434, 437, 441 BGB), ist die Beklagte - wie ausgeführt - darlegungs- und beweispflichtig. Sie hat allerdings für die schwedische Seite (…).com nicht substantiiert dargetan, dass die Werbeeinwilligungen unwirksam seien. Insoweit wurde oben bereits ausgeführt, dass sich die Formulierungen auf der englischen Website und auf der in der mündlichen Verhandlung eingesehenen deutschen Website schon unterscheiden, sodass die Beklagte konkret für die schwedische Seite (…).com hätte vortragen müssen, dass und inwiefern sie die darin enthaltene Formulierung der Werbeeinwilligungen für unwirksam hält.
Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 28.03.2024 geltend machen will, die Klägerin habe mit Herrn A, dem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten, dahingehend zum Nachteil der Beklagten kollusiv zusammengearbeitet, dass die Klägerin von Herrn A bereits bei der Beklagten länger als sechs Monate vorhandene Daten erhalten habe, die diese lediglich einer neuen Quelle ((…).com) zugeordnet und sodann der Beklagten in Rechnung gestellt habe, müsste - wie bereits oben ausgeführt - die Beklagte ein derartiges Vorgehen darlegen und beweisen. Die auf Seiten 9 und 10 des Schriftsatzes vom 28.03.2024 enthaltenen Listen enthalten jedoch bereits keinen substantiierten Vortrag in Bezug auf ein derartiges kollusives Zusammenwirken von Herrn A und der Klägerin. Vielmehr ist es durchaus möglich, dass Personen öfter an den Gewinnspielen der Klägerin teilgenommen und ihre persönlichen Daten sich zwischenzeitlich nicht geändert haben. Die Liste auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 28.03.2024 enthält auch keine Datumsangaben, aus denen entnommen werden könnte, aus welchem Zeitraum diese Datensets stammen, also etwa, dass diese Leads in einem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ungewöhnlich kurzen Zeitraum generiert worden sein sollen. Soweit die Beklagte also ein missbräuchliches Verhalten von der Klägerin und Herrn A zu Lasten der Beklagten vermutet, hat sie als darlegungs- und beweisbelastete Partei ein solches bereits nicht hinreichend konkret dargelegt.
Soweit die Beklagte weiter vorträgt, im April 2021 sei bei über 4.000 Datensets festzustellen gewesen, dass es sich um Altdaten der Beklagten gehandelt habe, die älter als sechs Monate gewesen seien, ist zu sehen, dass vorliegend Daten aus April 2021 nicht streitgegenständlich sind, zumal der erste der streitgegenständlichen Verträge erst im August 2021 geschlossen wurde.
Soweit die Beklagte geltend macht, der Vergütungsanspruch sei nicht fällig, weil die Klägerin nicht konkret vortragen könne, dass die Beklagte von ihren Kunden bereits bezahlt worden sei, hat sie damit keinen Erfolg. Die Beklagte müsste im Einzelnen vortragen, inwiefern sie von ihren Kunden nicht bezahlt worden ist. Die Beklagte trägt hier eine sekundäre Darlegungslast, da sie und nicht die Klägerin Zugriff auf diese Informationen hat. Sie ist dieser Darlegungslast aber nicht nachgekommen.
Aus der Rechnung Nr. 243 über 51.560,65 € kann die Klägerin lediglich einen Betrag von 36.263,59 € geltend machen. Die Klägerin rechnet hier Vergütung für aus Belgien im Februar, März, Mai und Juni 2022 gelieferte Datensets ab.
Die Positionen 9, 11, 21, 24, 25, 26, 28 und 29 aus dieser Rechnung kann sie nicht verlangen.
Mit der Position 9 berechnet die Klägerin Datensets der Kampagne R für März 2022. Diese Kampagne ist aber im Vertrag vom 19./20.08.2021 nicht, sondern nur im Vertrag vom 28.04.2022 enthalten. Für den März 2022 fehlt es also an einer schlüssig dargelegten vertraglichen Grundlage für die Lieferung dieser Datensets. Die Beklagte hat diese Datensets auch nie ausdrücklich bestätigt. Da die Klägerin den der Lieferung dieser Datensets zugrundeliegenden Vertrag nicht schlüssig vorgetragen hat, fehlt es diesbezüglich an der schlüssigen Darlegung einer Anspruchsgrundlage.
Das gleiche gilt für die Position 11 - Kampagne Y, Datensets aus März 2022 -, die Position 21 - Kampagne N1, Datensets aus März 2022 -, die Positionen 24 bis 26 - Kampagne N2 - und die Positionen 28 und 29 - Kampagne X -, die sich entweder für den abgerechneten Zeitraum nicht (Positionen 11 und 21) oder in keinem der Verträge (Positionen 24-26, 28 und 29) finden lassen, sodass es an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin zur entsprechenden vertraglichen Grundlage fehlt.
Mit den übrigen Positionen der Rechnung Nr. 243 werden hingegen Datensets zu Kampagnen und aus Monaten abgerechnet, die sich jeweils den Verträgen vom 19./20.08.2021 und/oder 28.04.2022 zuordnen lassen und die hinsichtlich der abgerechneten Preise den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Die Klägerin kann daher für diese Positionen Vergütung verlangen. Die dem zugrundeliegenden Tatsachen hat die Klägerin auch erstinstanzlich bereits (insbesondere mit den Schriftsätzen vom 10.02.2023 und 17.05.2023) vorgetragen (s. o.), sodass sie nicht i. S. v. § 531 ZPO präkludiert sind.
Es gilt auch hier, dass die Beklagte nicht pauschal bestreiten kann, die abgerechneten Datensets insoweit erhalten zu haben. Wie dargelegt, hätte sie sich angesichts der Schriftsätze der Klägerin vom 10.02.2023 und 17.05.2023 und der Anlagen K18 und K37 sowie des Inhalts des USB-Sticks detailliert dazu äußern können und müssen, inwiefern sie behaupten will, die abgerechneten Datensets nicht erhalten zu haben. Die Beklagte ist im Beschluss vom 07.02.2024 auf die Unsubstantiiertheit ihres Vortrages hingewiesen worden.
Auch bezüglich der nicht bereits unschlüssigen Positionen der Rechnung Nr. 243 gilt das oben Ausgeführte, nämlich, dass die Beklagte hinsichtlich dieser Datensets ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 HGB nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat sich bis heute und daher auch nicht in dem von ihr als durchaus üblich genannten Zeitraum von 90 Tagen ab Lieferung nicht konkret dazu erklärt, welche der Datensets sie bestätigt/validiert und welche nicht. Sie kann, nachdem die Klägerin die bereits benannten Anlagen K18 und K37 mit den tabellarischen Aufstellungen vorgelegt und sie einen USB-Stick eingereicht hat, auf dem über 4 GB an Daten sind, sich nicht mehr darauf zurückziehen, der Vortrag der Klägerin zur Lieferung der Datensets sei insgesamt unsubstantiiert und unschlüssig. Aus dem USB-Stick lässt sich entnehmen, wann die Klägerin welche konkreten Datensets zu welcher Kampagnen-ID an die Beklagte geliefert haben will. Welche Kampagne welcher ID zuzuordnen ist, lässt sich den Anlagen K18 und K37 entnehmen. Die Beklagte hätte sich - worauf der Senat bereits im Beschluss vom 07.02.2024 hingewiesen hat - konkret zu diesen Angaben der Klägerin und dazu erklären müssen, ob und inwiefern sie diese Daten konkret validiert.
Aus den bereits dargelegten Gründen, kann die Klägerin nicht einwenden, es sei davon auszugehen, dass sämtliche Werbeeinwilligungen unwirksam seien. Die Beklagte hat zu den Internetseiten, auf denen die in Belgien erhobenen Daten generiert wurden, z. B. (…).com, keinen konkreten Vortrag geleistet, inwiefern die Einwilligungen unwirksam sein sollen.
Die Beklagte hat auch nicht konkret dargelegt, dass sämtliche Datensets im kollusiven Zusammenwirken zwischen der Klägerin und Herrn A generiert wurden, indem bereits bei der Beklagten vorhandene Daten nur einer anderen Quelle zugeordnet wurden. Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich nur eine entsprechende Vermutung der Beklagten dahingehend entnehmen, aber keine konkrete Darlegung von Tatsachen, die darauf schließen lassen würden.
Aus der Rechnung Nr. 244 über 41.543,32 € kann die Klägerin lediglich einen Betrag von 22.473,83 € verlangen. Die Klägerin berechnet hier Daten aus Schweden aus Januar, Februar, März, Mai und Juni 2022.
Hinsichtlich der Positionen 1, 2, 3, 5, 7, 9, 15 und 17 (Anm.: Positionen mit den Nummern 10 bis 14 fehlen in der Rechnung Nr. 244.) hat die Klägerin nicht vorgetragen, auf welcher vertraglichen Grundlage die Generierung der abgerechneten Datensets erfolgte. Der der Generierung von Daten aus Schweden zugrundeliegende Vertrag stammt vom 28.04.2022. In den o. g. Positionen der Rechnung Nr. 244 werden Datensets aus dem Zeitraum vor Abschluss des Vertrags vom 28.04.2022 abgerechnet. Soweit der Director der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 angegeben hat, es habe einen weiteren, früheren Vertrag betreffend Datengenerierung in Schweden gegeben, ist dieser nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht worden. Die Klägerin hat daher eine vertragliche Anspruchsgrundlage bezüglich der genannten Rechnungspositionen nicht vorgetragen.
Die Positionen 4, 6, 8, 16 und 18 der Rechnung Nr. 244 kann die Klägerin hingegen verlangen (Anm.: Positionen mit den Nummern 10 bis 14 fehlen in der Rechnung.). Diese betreffen Kampagnen, die im Vertrag vom 28.04.2022 genannt sind und Zeiträume, die nach Abschluss dieses Vertrags liegen. Auch entsprechen die abgerechneten Preise dem Vertrag. Die dem zugrundeliegenden Tatsachen hat die Klägerin auch erstinstanzlich bereits (insbesondere mit den Schriftsätzen vom 10.02.2023 und 17.05.2023) vorgetragen (s. o.), sodass sie nicht i. S. v. § 531 ZPO präkludiert sind. Die Beklagte kann aus den oben bereits dargelegten Gründen auch nicht pauschal bestreiten, die hier abgerechneten Datensets erhalten zu haben. Sie hätte sich zu dem mittlerweile detaillierten Vortrag der Klägerin und dem Inhalt des USB-Sticks konkret äußern können und müssen.
Die Beklagte hat zwar auch diese Datensets nie ausdrücklich bestätigt bzw. sich zur Validierung im Einzelnen erklärt. Auch hier gilt aber, dass der Beklagten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit aus § 377 HGB oblag (s. o.). Sie hätte sich daher spätestens innerhalb der von ihr als durchaus üblich bezeichneten Zeitspanne von 90 Tagen im Einzelnen zur Validierung erklären müssen. Da sie dies nicht getan hat, gelten die abgerechneten Datensets als bestätigt.
Auch hier gilt entsprechend den obigen Ausführungen, dass die Beklagte sich nicht darauf zurückziehen kann, pauschal zu bestreiten, dass sie die Daten erhalten hat. Angesichts der Anlagen K18 und K37 und des Inhalts des USB-Sticks hätte sie sich zu den einzelnen Daten konkret erklären können und müssen.
Auch hat die Beklagte nicht konkret zur schwedischen Seite (…).com erklärt, dass und warum die darin enthaltene Werbeeinwilligung unwirksam sein soll (s. o.).
Hinsichtlich der Behauptung des kollusiven Zusammenwirkens zwischen Herrn A und der Klägerin ist erneut auf oben zu verweisen. Die Beklagte trägt ein solches kollusives Zusammenwirken nicht substantiiert vor, sondern vermutet ein solches nur.
Soweit die Klägerin behauptet, die Datensets aus der Liste auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 28.03.2024 seien bei der Beklagten bereits vorhandene Altdaten gewesen, ist erneut darauf zu verweisen, dass die Beklagte keine Daten angegeben hat, wann die bereits vorhandenen Daten an sie geliefert worden sein sollen. Daher können diese Datensets auch nicht als nicht validiert aus den Rechnungen herausgerechnet werden.
Nicht begründet ist die Klage hinsichtlich des mit der Rechnung Nr. 199 abgerechneten Betrages über 12.000,00 € für Datensets aus Polen aufgrund eines Vertrags vom 30.05.2022. Die Klägerin hat hier selbst vorgetragen, dass mit diesem Vertrag bereits generierte Altdaten veräußert worden seien. Die Klägerseite hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 den Einwand der Beklagten bestätigt, dass beim Ankauf von solchen Altdaten sich die Werbeeinwilligungen der Gewinnspiel-Teilnehmer nicht auf Werbung durch konkret bestimmt bezeichnete Unternehmen beziehen könnten, da diese naturgemäß bei Generierung der Daten noch nicht bekannt gewesen sein können. Fehlt es aber an einer auf Werbung durch konkrete Unternehmen bezogenen Werbeeinwilligung, dann ist diese unwirksam, § 7 UWG (BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10, GRUR 2013, 531). Da dies bei Vertragsschluss bereits bekannt war, war der Vertrag auf etwas Verbotenes gerichtet und damit gemäß § 134 BGB unwirksam (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2018, Az. 13 U 165/16, NJW-RR 2018, 887). Eine vertragliche Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch der Klägerin fehlt daher.
Aufgrund der Tatsache, dass es hier - anders als bei den anderen streitgegenständlichen Verträgen - bereits nach dem Klägervortrag um den Ankauf von vorhandenen Altdaten ging, ist der Einwand der Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dann hinreichend konkrete Werbeeinwilligungen vorliegen können, auch plausibel. Die Klägerin ist dem auch nicht entgegengetreten.
Die Klägerin kann auch nicht gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für die gelieferten Datensets aus Polen verlangen. Da die Daten mangels wirksamer Werbeeinwilligungen gemäß § 7 UWG nicht zum Zwecke der Werbung genutzt werden durften bzw. - sofern sie tatsächlich genutzt wurden - das Risiko einer Schadensersatzpflicht besteht, sind sie faktisch wertlos. Zudem haben hier beide Vertragsparteien durch den einvernehmlichen Ankauf von bereits vorhandenen Daten ohne auf bestimmte Unternehmen bezogenen Einwilligungen gegen das o. g. gesetzliche Verbot verstoßen, sodass eine Rückforderung des Geleisteten durch die Klägerin auch gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.
Im Ergebnis steht der Klägerin daher gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch in Höhe von 108.523,76 € zu, sodass das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Klägerin insoweit abzuändern ist.
Soweit die Beklagtenseite im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 27.02.2025 vorsorglich die Einräumung einer Stellungnahmefrist zu von der Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 überreichten Anlagen zum Protokoll beantragt, ist dem nicht nachzukommen, da die von Klägerseite im Termin überreichten Anlagen für die vorliegende Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind.
III.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 48 GKG.