Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.03.2025 – 1 UF 52/25
ECLI:DE:OLGHE:2025:0317.1UF52.25.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 13. Februar 2025, 458 F 12014/25 EASO, Beschluss
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 13.02.2025 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 13.2.2025, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Regelung schulischer Angelegenheiten für den gemeinsamen Sohn A im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Vater allein übertragen wurde, ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Wie der Senat in seinem Hinweis vom 10.3.2025 ausgeführt hat, ist eine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind, die im Wege der einstweiligen Anordnung ergeht, gem. § 57 S. 2 Nr. 1. FamFG nur anfechtbar, wenn sie das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung erlassen hat.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin findet in Kindschaftssachen, zu den Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge zählen (§ 151 Nr. 1 FamFG), offenkundig keine Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO statt. Zwar bestimmt § 113 Abs. 1 FamFG, welche Vorschriften des FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen durch eine entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften der ZPO ersetzt werden. Kindschaftssachen sind jedoch weder Ehe- noch Familienstreitsachen. Und selbst wenn rechtsfehlerhaft auf die Vorschriften der ZPO abgestellt würde, hätte auch nach diesen keine „mündliche Verhandlung“ stattgefunden, da diese erst dann beginnt, wenn die Parteien ihre Anträge stellen (vgl. § 137 Abs. 1 ZPO). Dies ist im Termin nicht geschehen und in Kindschaftssachen ohnehin nicht geboten. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht in gefolgt werden, soweit sie der Auffassung ist, dass in der Sache erörtert oder mündlich verhandelt wurde. Sowohl ausweislich des Vermerks zu den Anhörungen (vgl. § 28 Abs. 4 FamFG) als auch der Beschlussgründe (S. 4) hat keine Erörterung der Sache stattgefunden. Aus dem Vermerk ergibt sich ausdrücklich, dass die hier aufgeführten Beteiligten lediglich angehört wurden. Dies wird an zahlreichen Stellen des Vermerks vom 12.2.2025 deutlich ausgeführt. Das FamFG unterscheidet aber ausdrücklich zwischen der Anhörung der Beteiligten, sie ist u.a. in § 160 FamFG (Anhörung der Eltern) geregelt und der mündlichen Erörterung bzw. mündlichen Verhandlung, geregelt in §§ 54 Abs. 2, 57 S.2 und 155 Abs. 2 FamFG (zur gleichlaufenden Auslegung der Begriffe „mündliche Erörterung“ in § 57 S. 2 FamFG und „mündliche Verhandlung“ in § 54 Abs. 2 FamFG vgl. OLG Braunschweig NZFam 2020, 435). Die mündliche Erörterung darf daher nicht mit der Anhörung einzelner Beteiligter verwechselt werden (so ausdrücklich Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 57 Rn. 6).
Insoweit verfängt auch die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des OLG Braunschweig NZFam 2020, 435 nicht. In seinen Ausführungen zu § 54 Abs. 2 FamFG führt das OLG Braunschweig im Ergebnis zutreffend aus, dass die „mündliche Verhandlung“, (richtig „mündliche Erörterung“, vgl. nur Dürbeck, in: Prütting/Helms, FamFG, § 54 Rn. 8), bestimmte Qualitätsmerkmale aufweisen müsse. Den Beteiligten muss auch hiernach die Gelegenheit eröffnet werden, dem Gericht ihre Positionen mündlich zu vermitteln und sich - nach Gestattung durch das Gericht im Rahmen seiner sitzungsleitenden Aufgabe - unmittelbar mit dem Vorbringen der anderen Beteiligten auseinanderzusetzen. Das Gericht kann und muss im Rahmen der Erörterung gegebenenfalls rechtliche Hinweise erteilen, zu welchen den Beteiligten unmittelbar Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen ist. Auch dient die mündliche Erörterung dazu, mit allen Beteiligten die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuloten. All das geschah ausweislich des Vermerks vom 12.02.2025 nicht bzw. nicht mehr. In die mündliche Erörterung, die vom Amtsgericht im Anschluss an die Anhörung der Beteiligten vorgesehen war, wurde mit Blick auf das Befangenheitsgesuch der Mutter gerade nicht mehr eingetreten. Auf die Dauer des Termins kommt es nach alledem nicht an. In rechtlich zutreffender Weise fasst der weitere Vermerk des Amtsgerichts vom 13.02.2025 diese Rechtslage insoweit zusammen und auch die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts ist nach alledem nicht zu beanstanden.
Gegen Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren findet, was die Beschwerdeführerin ebenfalls übersieht, eine Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. § 70 Abs. 4 FamFG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.