Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.04.2025 – 30 W 33/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:0409.30W33.25.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 25. Oktober 2023, 2-05 O 272/24, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen X vom 27.11.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 25.10.2023, Az. 2-08 O 229/20, wird zurückgewiesen

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist mit Beschluss vom 04.10.2022 als Sachverständiger bestellt worden. Mit Anschreiben vom 07.10.2022 hat ihm das Gericht die Akte übersandt und ihm zugleich mitgeteilt, dass ein Kostenvorschuss von 2.500 € eingeholt worden war. Es hat den Sachverständigen zudem darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens den Kostenvorschuss erheblich übersteigen, das Gericht hierauf rechtzeitig hinzuweisen ist, damit bei der Festsetzung der Entschädigung keine Nachteile entstehen.

Mit Schreiben vom 27.11.2022 hat der Sachverständige erklärt, dass er gemäß § 407 a Abs. 4 S. 2 ZPO Mitteilung machen werde, sobald der Vorschuss erschöpft sei.

Mit einem am 11.04.2023 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 08.04.2023 hat der Sachverständige mitgeteilt, dass der Vorschuss erschöpft sei und Kosten im Umfang von rund 20.000 € zu erwarten seien. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass er bis zu einer gegenteiligen Anordnung des Gerichts die Arbeiten am Gutachten fortsetzen werde. Unter dem 25.04.2023 hat der Sachverständige dem Gericht das fertiggestellte Gutachten sowie eine Rechnung über 22.873,11 € übermittelt.

Mit Beschluss vom 25.10.2023 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Vergütung des Sachverständigen auf 2.500 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sachverständige die Antwort des Gerichts hätte abwarten müssen, da die Aufwendungen den Kostenvorschuss um fast das Zehnfache überschritten hätten. Angesichts dieser Größenordnung hätte sich dem Sachverständigen die Frage aufdrängen müssen, ob die Klägerin bereit sein werde, weitere 17.500 € einzusetzen, um die Durchführung des Gutachterauftrags zu sichern. Hinzu komme, dass der Großteil der abgerechneten Aufwendungen zwischen der Abfassung des Schreibens vom 08.04.2023, dem Zeitpunkt des Verbrauchs des Vorschusses, und dem 25.04.2023 entstanden seien. Faktisch habe also für das Gericht bzw. die Parteien im Hinblick auf Postlaufzeiten und Stellungnahmefristen gar keine Möglichkeit bestanden, dem Sachverständigen rechtzeitig vor anfallenden Kosten mitzuteilen, dass die Gutachtenerstattung zu dem prognostizierten Kosten nicht fortgesetzt werden solle.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2023 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat unter anderem ausgeführt, eine rechtzeitige Weisung des Landgerichts Frankfurt am Main hätte per Telefon oder E-Mail in dem Zeitraum von 17 Tagen erfolgen können.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die nach dieser Vorschrift vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen auf 2.500 € festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

1. Gem. § 8a Abs. 4 JVEG konnte Vergütung nur in Höhe des angeforderten Vorschusses gewährt werden. Nach dieser Vorschrift erhält der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die tatsächlichen Kosten diesen erheblich übersteigen und der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf diesen Umstandhingewiesen hat.

a) Die vom Beschwerdeführer begehrte Vergütung von 22.873,11 € übersteigt den Auslagenvorschuss von insgesamt 2.500 € um ein Vielfaches und ist damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 260).

b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar formal auf die übersteigenden Kosten hingewiesen, aber die vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzte Wartepflicht auf die Nachricht des Gerichts, wie weiter verfahren werden soll, verletzt. Dieses Verhalten steht angesichts der Zielsetzung des § 8a Abs. 4 JVEG, den Parteien die Entscheidung zu überlassen, inwieweit eine kostspielige Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO gleich, denn der Sachverständige ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift verpflichtet, im Zweifelsfall auf eine Rückmeldung des Gerichts auf seinen Hinweis zu warten.

aa) Die Frage, ob eine grundsätzliche Verpflichtung zur Einstellung der Tätigkeit nach erteiltem Hinweis existiert, ist umstritten. Nach einer Auffassung muss der Sachverständige nur bei einer Weisung des Gerichts im Einzelfall von einer weiteren Gutachtenbearbeitung absehen (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, ZPO § 407a Rn. 3a; MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 407a Rn. 13; OLG Stuttgart DS 2018, 38).

Eine andere Meinung bejaht eine Wartepflicht (BeckOK KostR/Bleutge, 44. Ed., Stand: 1.1.2024, JVEG § 8a Rn. 27; Schneider JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, JVEG § 8a Rn. 31; LSG Bayern Beschl. v. 23.8.2022 - 12 SF 209/20, BeckRS 2022, 21846 Rn. 27;; LSG Berlin-Brandenburg L 2 SF 114/16 EBeckRS 2017, 106035 Rn. 11, 12; OLG Hamm DS 2024, 98).

bb) Zutreffend ist, dass sich eine Wartepflicht nicht aus dem Gesetz gibt. Allerdings ist der Sachverständige nach Sinn und Zweck des § 407a Abs.4 Satz 2 ZPO als verpflichtet anzusehen, im Zweifelsfall auf eine Rückmeldung des Gerichts auf seinen Hinweis zu warten. Die Hinweispflicht auf die erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses ist vom Gesetzgeber nicht als rechtsfolgenlose Formvorschrift gedacht, sondern soll den Kostenpflichtigen in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob die erheblichen Mehrkosten für das Gutachten aufgebracht werden sollen oder aber ob auf das Gutachten verzichtet werden soll (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 27.3.2017 - L 2 SF 114/16 E, BeckRS 2017, 106035 Rn. 11, 12). Es ist im Interesse der Prozessparteien, zu deren Lasten die Kosten gehen, sicherzustellen, dass Reaktionsmöglichkeiten auf diesen Hinweis eröffnet werden, bevor es zu einer wesentlichen Vorschussüberschreitung kommt. Unterliegt es Zweifeln, ob die Rechte der Parteien schon durch den erteilten Hinweis gewahrt werden können, müssen diese Zweifel geklärt werden, bevor die Gutachtertätigkeit fortgesetzt wird. Solche Zweifel mussten sich hier den forensisch erfahrenen juristischen Sachverständigen aufdrängen, weil der Vorschuss um ein Vielfaches überschritten wurde.

Bei dieser Sachlage konnte der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf die beabsichtigte Fortsetzung bis zum Zeitpunkt einer gegenteiligen gerichtlichen Anordnung nicht durch einseitiges Handeln einen Vertrauenstatbestand schaffen.

c) Die Verletzung seiner Anzeigepflicht hat der Sachverständige zu vertreten. Gemäß § 8a Abs. 5 JVEG wird das Verschulden vermutet, so dass es demjenigen, der die Vergütung beansprucht, obliegt, entlastende Umstände darzutun (vgl. BT-Drs. 17/11471, 260; OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.05.2017 - 18 W 58/17). Solche entlastenden Umstände hat der Sachverständige nicht aufgezeigt.

d) Wegen der gesetzlichen Regelung des § 8a JVEG ist auch die ältere Praxis überholt, keine Vergütungskürzung vorzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre (OLG Düsseldorf JurBüro 2016, 485). Wird der Vorschuss erheblich überschritten, kommt es nicht darauf an, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige wegen der Mehrkosten zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre (vgl. Schneider JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, JVEG § 8a Rn. 39; OLG Frankfurt Beschl. v. 31.8.2017 - 18 W 130/17; Beschl. v. 22.9.2017 - 18 W 1612/17; Beschl. v. 28.12.2018 - 18 W 194/18 und Beschl. v. 9.7.2019 - 18 W 75/19). Soweit die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 geschaffenen § 8 a Abs.4 JVEG am 1.8.2013 auf dieses Kriterium abgestellt hat (vgl. beispielhaft OLG Stuttgart DS 2008, 78, und OLG Naumburg Beschl. v. 19.6.2012 - 1 W 30/12, BeckRS 2012, 21502), ist sie überholt. § 8 a Abs.4 JVEG lässt aufgrund seines eindeutigen Wortlauts, an dem der Gesetzgeber auch bei der Änderung des § 8 a JVEG festgehalten hat, keine einschränkende Auslegung zu (OLG Frankfurt DS 2020, 87 Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.