Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.04.2025 – 30 W 38/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:0411.30W38.25.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.02.2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 44.664,05 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.02.2025 sind die auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.03.2023 und des vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 22.10.2024 von der Klägerin an den Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten der 1. Instanz und der 2. Instanz auf 44.664,05 € festgesetzt worden.

Am 06.02.2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihm selben Tag zugestellt worden ist, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben und den Kostenfestsetzungsanträge des Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, nach welchem mit der Zahlung eines Geldbetrages alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sein sollen, was auch die Anwaltskosten des Rechtsstreits umfasse. Mit Schriftsatz vom 26.02.2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 geltend gemacht, die Prozesskosten seien nicht Gegenstand des Vergleichs.

II.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Materiell-rechtliche Einwendungen sind außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen (BGH NJW-RR 2006, 810K; Anders/Gehle/Bünnigmann, 83. Aufl. 2025, ZPO § 104 Rn. 11). Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses endet, ist eine Umsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidung. Es hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Diese sind vielmehr vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BAG, ZAT 2015, 177).

Aus verfahrensökonomischen Gründen kann es allerdings angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die - einen ungleich höheren Aufwand erfordernde - Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Materiell-rechtliche Einwendungen sind ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 7008 Rn. 310).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Erforderlich wäre eine umfassende Auslegung des Vergleichs nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Begleitumstände, um die Reichweite der Regelungen der Parteien zu klären. Die Klägerin hat insoweit Zeugenbeweis angeboten. Abgeltungsklauseln in Vergleichen können nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht ganz eindeutig sind und einer Auslegung bedürfen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 7008 Rn. 310). Es ist nicht Aufgabe des Rechtspflegers, über die Auslegung eines Vergleichs zu entscheiden, dessen rechtliche Bewertung zwischen den Parteien im Streit steht und der jedenfalls nicht so offenkundig einen bestimmten Inhalt hat, dass keine ernsthaften Auslegungsschwierigkeiten auftreten können.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 2 RVG.