Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.05.2025 – 6 UF 69/25
ECLI:DE:OLGHE:2025:0520.6UF69.25.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zur Scheidung in dem Scheidungsverbundbeschluss vom 05.02.2025 wird verworfen.
Im Übrigen werden beide Beschwerden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.995,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, beide türkische Staatsangehörige, haben am XX.XX.1993 die Ehe geschlossen. Sie leben seit 12.05.2021 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 06.07.2022 zugestellt. In der nach § 3 Abs. 1 VersAusglG berechneten Ehezeit, die am 01.09.1993 begonnen und am 30.06.2022 geendet hat, hat die Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 6,5951 EP und der Antragsgegner bei der weiteren Beteiligten zu 1. ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,8694 Entgeltpunkten erworben. Die Antragstellerin hat zudem ein betriebliches Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 2. mit einem Ausgleichswert von 908,80 Euro Kapitalwert erworben.
Beide Beteiligten haben erstinstanzlich die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragstellerin hat zudem die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
Im Scheidungstermin am 05.02.2025 war der Antragsgegner durch seine Verfahrensbevollmächtigte vertreten. Persönlich war er nicht anwesend. Nach Anhörung der Antragstellerin hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es die Anrechte der Ehegatten bei den Beteiligten zu 1. und zu 3. intern geteilt und festgestellt hat, dass das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen wird. Auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 05.02.2025 wird wegen der Anhörung und der Erörterung Bezug genommen.
Der Scheidungsbeschluss ist der Antragstellerin am 24.02.2025 und dem Antragsgegner ebenfalls am 24.02.2025 zugestellt worden. Mit ihrer am 20.03.2025 eingegangenen Beschwerde nimmt die Antragstellerin den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zurück. Der Antragsgegner erhebt mit am 21.03.2025 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen den Scheidungsverbundbeschluss und behält sich eine Begründung vor, in deren Rahmen er erklären will, in welchem Umfang der Beschluss angefochten wird.
Die Ehegatten wurden mit Verfügung vom 27.03.2025 darauf hingewiesen, dass die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 22 FamFG der Zustimmung der anderen Beteiligten bedarf. Mit Verfügung vom 29.04.2025 wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass seine gegen den Scheidungsbeschluss eingelegte Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist unzulässig ist.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 08.05.2025 mitgeteilt, dass er der Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zustimmt. Seine Beschwerde betreffend teilt seine Verfahrensbevollmächtigte in diesem Schriftsatz unter Beifügung einer undatierten Mail des Antragsgegners mit, dass der Antragsgegner aus gesundheitlichen Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung habe teilnehmen können und protokolliert wissen wolle, dass er zwangsverheiratet worden sei. Mit Schriftsatz vom 09.05.2025 entschuldigt sich die Verfahrensbevollmächtigte unter Bezugnahme auf die oben genannte Mail des Antragsgegners für die verspätete Einreichung der Begründung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund gesundheitlicher Probleme in der Türkei in Behandlung. Die Kontaktaufnahme habe sich schwierig gestaltet, da der Beschwerdeführer aufgrund der Ehe unter psychischen Problemen leide und ebenfalls in Behandlung sei.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet. Denn die Antragstellerin konnte ihren Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten wirksam zurücknehmen, so dass dieser auf ihren Antrag hin durchzuführen war. Der Antragsgegner hat seine Zustimmung zur Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erteilt. Das Amtsgericht hat die Anrechte der Ehegatten bei den gesetzlichen Rentenversicherungen gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG intern entsprechend den Vorschlägen der Versorgungsträger geteilt und das geringfügige Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2. gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versorgungsausgleich aufgrund anderer Vorschriften nicht durchzuführen sein könnte. Insbesondere hat die Antragsgegnerin sich weder auf § 27 VersAusglG berufen noch Tatsachen vorgetragen, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnten. Da § 27 VersAusglG eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der eine Herabsetzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen (BGH, NJW-RR 2013, 898 Rn. 16). Es ist auch nicht erkennbar, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit unbillig i. S. v. Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB sein könnte. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zur Scheidung in dem Scheidungsverbundbeschluss ist gemäß § 117 Abs. 1 FamFG und § 522 Abs. 1 Satz 2 als unzulässig zu verwerfen, weil weder ein Sachantrag gestellt noch die Beschwerde fristgemäß begründet wurde.
Gemäß § 117 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen; die Begründungsfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 24.02.2025 zugestellt worden. Die am 24.02.2025 beginnende Begründungsfrist ist am 24.04.2025 abgelaufen. Einen Verlängerungsantrag hat der Antragsgegner nicht gestellt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 117 Abs. 5 FamFG, 233, 234 ZPO) sind nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, in der Türkei in Behandlung ist und die Kontaktaufnahme sich als schwierig gestaltete, reicht für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Soweit sich die Kontaktaufnahme schwierig gestaltete, hätte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist stellen können. In der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses wurde auf die Erforderlichkeit eines bestimmten Sachantrags und die Begründungsfrist hingewiesen. Ein Sachantrag wurde bis zuletzt nicht gestellt.
Der Antragsgegner ist hinsichtlich des Ausspruchs zur Scheidung auch nicht beschwerdeberechtigt. Gemäß § 59 FamFG steht demjenigen das Recht zu Beschwerde einzulegen, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Beeinträchtigt sind beide Ehegatten durch einen Scheidungsbeschluss, wenn sie entgegen dem Beschluss an der Ehe festhalten wollen. Deshalb kann der Antragsteller Beschwerde gegen den seinem Scheidungsantrag stattgebenden Beschluss einlegen mit dem Ziel auf den Scheidungsantrag zu verzichten oder diesen zurückzunehmen (BGH, FamRZ, 1984, 350). Macht der Antragsteller als Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung jedoch nicht hinreichend deutlich, dass die Ehe aufrechterhalten werden soll, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BGH, FamRZ 1983, 685). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht deutlich gemacht, dass er trotz des eigenen Scheidungsantrags die Aufrechterhaltung der Ehe begehrt, so dass seine Beschwerde gegen den Ausspruch zur Scheidung auch deshalb unzulässig ist.
Die Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich ist unbegründet. Der amtsgerichtliche Beschluss ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und 3 FamFG, die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 43, 44, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Sie entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der ersten Instanz.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO kraft Gesetzes eröffnet, soweit die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen wurde.