Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.07.2025 – 3 Ws 249/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:0703.3WS249.25.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 25. April 2025, 10 StVK 275/24, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 10. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 25. April 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Marburg zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht Frankfurt a. M. ordnete mit Urteil vom 4. März 2022 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB). Er hatte im schuldunfähigen Zustand im September 2019 eine Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie zwei Körperverletzungen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und im März 2020 eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit einfacher Körperverletzung begangen.

Seit dem 19. April 2022 wird die Unterbringung nach § 63 StGB vollzogen.

Im September 2024 erhielt der Untergebrachte die Lockerungsstufe 3.4 (Tagesausflüge außerhalb Stadt1 ohne Aufsicht). Am 12. Mai 2025 stellte die Klinik Antrag auf Zustimmung zur Gewährung von Urlaub (6 Monate) zur Entlassungsvorbereitung ab dem 02. Juni 2025.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder die Maßregel für erledigt zu erklären.

Die Entscheidung leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der auf die zulässige sofortige Beschwerde des Untergebrachten hin zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zwingt. Die Strafvollstreckungskammer durfte hier nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden.

Gemäß § 463 Abs. 4 S. 1 StPO war ein externes Gutachten einzuholen, weil der Ablauf der Drei-Jahres-Frist bei Beschlussfassung absehbar bevorstand und inzwischen verstrichen ist. Von der Einholung eines externen Gutachtens kann nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden (Senat, NStZ-RR 2008, 292). Ein solcher liegt hier nicht vor. Ein Absehen vom Gebot des § 463 Abs. 4 StPO kommt in Betracht, wenn ein bereits von der Anstalt eingeholtes externes Prognosegutachten vorliegt, wenn bei Einholung des Gutachtens die Verzögerung einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug zu besorgen ist oder aber die spätere Einholung des Gutachtens mit Blick auf die fehlende Aussetzungsreife der Reststrafe (§ 67 Abs. 5 StGB) geboten erscheint. Diese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.

Mit dieser Begründung durfte die Strafvollstreckungskammer nicht von einer Begutachtung absehen (Senat, Beschluss vom 24, September 2015 - 3 Ws 677/15). Die Strafvollstreckungskammer besorgt, die Klinik werde die weiteren in Richtung einer Entlassung des Untergebrachten vorgesehenen Schritte zurückstellen, wenn das Gericht ein externes Gutachten einholt und erst dessen Ergebnis abwarten. Auf eine entsprechende Anfrage der Kammer vom 8. November 2024 hatte die Klinik unter dem 26. November 2024 geantwortet, dass der Beginn einer konkreten Entlassungsplanung zeitnah geplant ist und bei Beauftragung eines externen Gutachtens gestoppt werden würde, um Anregungen zum Entlassungssetting aufzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klinik in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über Lockerungen und die zur Entlassungsvorbereitung zu treffenden Maßnahmen entscheiden muss. Stellt sie die dazu notwendigen Maßnahmen nur deshalb ein, weil das Gericht die Einholung eines externen Gutachtens beschlossen hat, so ist dies nicht zielführend. Denn dadurch würde die Klinik dokumentieren, dass sie ihrer eigenen Prognose, die sie offenbar für günstig gehalten hatte, misstraut und ihre Verantwortung bei der Entscheidung über weitere vollzugsöffnende Maßnahmen in unzulässiger Weise auf den externen Sachverständigen verlagern. Damit würde die Klinik ihrem Behandlungsauftrag nicht gerecht. Zudem kann diese Vorgehensweise zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts führen, sofern sich dadurch eine an sich mögliche frühere Entlassung des Betroffenen verzögert.