Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.07.2025 – 30 W 97/25
ECLI:DE:OLGHE:2025:0704.30W97.25.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 13. März 2025, 2-21 O 30/22
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.03.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2025 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2025 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 3.463,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.02.2025 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu 43 % die Klägerin und zu 57 % die Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 205,50 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.03.2025 ist teilweise in Höhe von 117 € begründet. Sie führt insoweit zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet, soweit das Landgericht zugunsten der Beklagten eine Entschädigung für Nachteile in der Haushaltsführung in Höhe von 153 € festgesetzt hat. Die Beklagte kann diese Entschädigung nicht verlangen, weil die Voraussetzungen von § 21 Satz 1 JVEG, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Parteien entsprechende Anwendung findet, nicht vorliegen. Der Beklagten steht nur eine Entschädigung für die Zeitversäumnis nach § 20 JVEG in Höhe von insgesamt 36 € (3 [Stunden] * 3 [Termine] * 4 €) zu. In dieser Höhe ist die Beschwerde daher unbegründet.
a) Nach § 21 Satz 1 JVEG erhalten Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte ist in vollzeiterwerbstätig. Vollzeitige Erwerbstätigkeit verhindert den Entschädigungsanspruch, unabhängig davon, ob an dem konkreten Terminstag ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht oder nicht (vgl. Toussaint/Weber, Kostenrecht, 54. Aufl., § 21 JVEG Rn. 4).
Die Klägerin hat in ihrem Beschwerdeschriftsatz vorgetragen, dass die Beklagte in Vollzeit erwerbstätig ist. Dem ist die Beklagte, die diese Voraussetzung auch im Kostenfestsetzungsantrag schon nicht glaubhaft gemacht hatte, in ihrem Schriftsatz vom 10.04.2025 nicht entgegengetreten.
c) Die Beklagte kann jedoch, was sie in ihrem Schriftsatz vom 10.04.2025 hilfsweise beantragt hat, nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 4 € je Stunde verlangen. Die Voraussetzungen der Norm liegen vor. Unter Berücksichtigung einer Zeitversäumnis von drei Terminen zu je drei Stunden ergibt sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 36 €.
2. Die sofortige Beschwerde ist weiter unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Ansetzung von Fahrtkostenersatz der Beklagten in Höhe von 52,50 € nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG wendet. Der Senat nimmt insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss Bezug.
a) Der Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG setzt entgegen der Auffassung der Klägerin seinem Wortlaut nach schon nicht die Überschreitung der Grenzen des politischen Bezirks, in dem der Zeuge beziehungsweise die Partei wohnt, voraus.
b) Dass das persönliche Erscheinen der Beklagte nicht zu jedem Termin angeordnet war, ist, anders als die Beschwerde meint, ebenfalls unerheblich. Die Anreise einer Partei zu einem Gerichtstermin ist allein schon aufgrund des ureigenen Interesses dieser am Verfahren grundsätzlich als notwendig anzusehen. Daher bedarf nicht die Notwendigkeit, sondern die Einschränkung dieses Rechts der Partei der Begründung. Dabei steht die anwaltliche Vertretung der Anreise grundsätzlich genauso wenig entgegen wie die ausgebliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens (vgl. nur Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 91 Rn. 122 m.w.N.). Gründe, die die Anreisen der Beklagten zu den Terminen als nicht notwendig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat auch die geltend gemachte Höhe der Fahrtkosten hinreichend glaubhaft gemacht; die Beschwerde erinnert hiergegen auch nichts.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend dem Abänderungsinteresse der Klägerin festgesetzt.