Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.08.2025 – 30 W 105/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:0804.30W105.25.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg, 13. Mai 2025, 2 O 201/22, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ordnete das Gericht mit Beweisbeschluss vom 08.03.2023 (Bl.194 d.A.) die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Klägers, er sei in seinem Beruf als Teamleiter im Innen- und Außendienst eines Fachgroßhandelsunternehmens seit dem 28.08.2018 zu mindestens 50% berufsunfähig, an. In dem Beschluss wurde zudem der Begriff der Berufsunfähigkeit erläutert. Im Verlaufe des Rechtsstreits wurde der Sachverständige beauftragt, ein augenärztliches Gutachten zu erstellen. In der Folge legte er sein Gutachten vom 02.12.2024, eingehend bei Gericht am 13.02.2025, vor, mit dem er zu dem Ergebnis kam, dass gemäß den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialrecht angesichts der Feststellungen zum Visus und Gesichtsfeld zurzeit eine MdE von 0% auf augenärztlichem Gebiet gerechtfertigt sei (Bl.397ff.d.A.). Unter dem 05.03.2025 stellte der Sachverständige seine Tätigkeit mit 1.190,24 € in Rechnung (Bl.414 d.A.).

Mit Beschluss vom 10.03.2025 forderte das Landgericht den Sachverständigen zur Mängelbeseitigung auf, da das Gutachten sich nicht zu der Beweisfrage des Beweisbeschlusses vom 08.03.2023 äußere und den Hinweis zur Definition der Berufsunfähigkeit unbeachtet lasse; außerdem ergebe sich aus dem Gutachten nicht, dass der Sachverständige die maßgeblichen Leistungen persönlich erbracht habe (Bl.416 d.A.). Hierzu nahm der Sachverständige mit Schriftsatz vom 26.03.2025 Stellung (Bl.422f.d.A.). Danach habe er selbst das abschließende Gespräch mit dem Patienten geführt, alle relevanten Informationen eigenständig bewertet und auf dieser Grundlage das Gutachten erstellt, während die Assistenz lediglich der organisatorischen und administrativen Unterstützung gedient habe. In der Sache sei er beauftragt worden, ein Gutachten zur Evaluation einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf augenärztlichem Fachgebiet zu erstellen. Gemäß den sozialmedizinischen Leitlinien zur ärztlichen Begutachtung sei aber - wie ausgeführt - auf augenärztlichem Gebiet eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0% gerechtfertigt.

Auf Antrag des Klägers vom 10.04.2025, mit dem er den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt hat, hat das Landgericht nach Anhörung der Gegenseite sowie des Sachverständigen, der sich lediglich auf seine Stellungnahme vom 26.03.2025 bezogen hat, mit Beschluss vom 13.05.2025 (Bl.452f.) das Ablehnungsgesuch des Klägers für begründet erklärt. Außerdem hat es den Wegfall des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen ausgesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Besorgnis die Befangenheit sei gerechtfertigt, nachdem der Sachverständige trotz mehrfachen Hinweises lediglich Ausführungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß den sozialmedizinischen Leitlinien zur ärztlichen Begutachtung, nicht aber zu Berufsunfähigkeit gemacht habe. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfalle, weil er zum einen eine mangelhafte Leistung erbracht und die Mängel nicht gemäß dem Beschluss vom 10.03.2025 beseitigt habe (§ 8a Abs.2 S.1 Nr.2 JVEG), zum anderen im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig Gründe geschaffen habe, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt hätten (§ 8a Abs.2 S.1 Nr.3 JVEG), und aus diesen Gründen das Gutachten unverwertbar sei (§ 8a Abs.2 S.2 JVEG).

Gegen den Ausspruch zum Wegfall der Vergütung wendet sich der Sachverständige mit seiner Beschwerde vom 23.06.2025, eingegangen bei Gericht am 10.07.2025, und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe bereits mit seiner Stellungnahme vom 26.03.2025 die gegen ihn gerichteten Vorwürfe entkräftet; diese Stellungnahme sei jedoch schlicht ignoriert worden. Das erbrachte Gutachten weise mitsamt der Stellungnahme keine begründeten Mängel auf, so dass der Wegfall der Vergütung nicht gerechtfertigt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.06.2025 (Bl.491f.d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 10.07.2025 hat das Landgericht der Beschwerde aus den fortbestehenden Gründen der Entscheidung nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 4 Abs.3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Sachverständigen ist unbegründet.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch von Amts wegen auch über die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen befunden hat; gemäß § 4 Abs.1 S.2 JVEG ist eine solche Entscheidung gerade angezeigt, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Abs.1 oder Abs.2 S.1 JVEG in Betracht kommt (vgl. OLG Karlsruhe BauR 2023, 695; Toussaint/Weber, Kostenrecht, 55.Aufl., § 4 JVEG Rn.9f.). Letzteres ist hier der Fall; die erfolgte Kürzung der Vergütung „auf null“ ist nach § 8a Abs.2 S.1 JVEG gerechtfertigt.

Nach § 8a Abs.2 S.1 Nr.3 JVEG erhält der Berechtigte, der im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen, eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist.

Vorliegend hat der Sachverständige durch sein Verhalten Gründe geschaffen, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigten. Es kann letztlich dahinstehen, ob insoweit eine Bindungswirkung der im Ablehnungsverfahren getroffenen Entscheidung anzunehmen ist (vgl. BGH NJW-RR 2024, 334 zur Bindung nach § 512 ZPO). Hierfür spräche, dass die Parteien im Verfahren nach dem JVEG gerade nicht zu Wort kommen, während der Sachverständige im Ablehnungsverfahren sehr wohl beteiligt ist. Da die Frage, ob die Ablehnungssituation von dem Sachverständigen zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde, für die Vergütungsfestsetzung gesondert zu prüfen ist, ist kein Grund ersichtlich, warum die Instanzen des Vergütungsverfahrens sich über die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu der aus Sicht der Partei bestehenden Besorgnis der Befangenheit hinwegsetzen können sollten, was nicht einmal die Berufungsinstanz im Erkenntnisverfahren dürfte. Die Frage kann hier jedoch offenbleiben, weil auch unter Zugrundelegung der herrschenden Auffassung, die eine Bindungswirkung ablehnt (vgl. nur OLG Karlsruhe BauR 2023, 695; Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Schmidt, GKG, FamGKG, JVEG, 6.Aufl., § 8a JVEG, Rn.15 m.w.N.), festzustellen wäre, dass die Ablehnungsentscheidung aus den zutreffenden Gründen getroffen worden ist, denen der Senat beitritt, nachdem die beharrliche Weigerung des Sachverständigen, den Gutachterauftrag zur Kenntnis zu nehmen und daraus folgende Mängel des Gutachtens zu beseitigen, aus Sicht der Partei die Besorgnis rechtfertigt, dass er den Parteivortrag nicht vollständig zur Kenntnis nimmt.

Auch ist die durch das schriftliche Gutachten bereits erbrachte Leistung des Sachverständigen im weiteren Prozess schon aus Rechtsgründen nicht mehr verwertbar. Denn wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist, darf ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs.2 ZPO („kann“) das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertet werden (BGH NJW-RR 2024, 334; OLG Karlsruhe BauR 2023, 695; Zöller-Greger, ZPO, 35.Aufl., § 406 ZPO Rn.15; außer der Ablehnungsgrund wurde von der Partei provoziert, vgl. den Fall bei BGH NJW-RR 2007, 1293).

Allein der Umstand, dass der Sachverständige den aus Sicht der Partei begründeten Verdacht der Parteilichkeit und damit seine erfolgreiche Ablehnung hervorgerufen hat, führt allerdings noch nicht per se zum Wegfall seines Vergütungsanspruchs. Dies kommt nur in Betracht, wenn ihm das Herbeiführen der prozessualen Situation auch in besonders gesteigertem Maße vorwerfbar ist. Die danach vorliegend einzig noch zu beantwortende Frage, ob das Schaffen der Ablehnungsgründe als zumindest grob fahrlässig zu qualifizieren ist, ist hier aber zu bejahen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Sachverständige die Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt hat, indem er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Verschulden in Form der groben Fahrlässigkeit liegt ebenfalls vor, wenn die Umstände, die zur Ablehnung führten, elementare Grundsätze der Berufsausübung, die der Berechtigte kennen und beachten musste, betrafen und deren Nichtbeachten einen gravierenden Regelverstoß darstellt (vgl. Toussaint/ Weber, Kostenrecht, 55.Aufl., § 8a JVEG Rn.56 m.w.N.). Das ist hier anzunehmen. Denn der Sachverständige hat den eindeutigen Gutachtenauftrag verlassen und den daraus resultierenden Mangel des Gutachtens auch nicht nachträglich behoben, als er darauf hingewiesen worden ist. Der Gutachtenauftrag im Beweisbeschluss vom 08.03.2023, der die Sachverständigentätigkeit anleiten und begrenzen soll, ging nach seinem klaren Wortlaut dahin, sachverständige Feststellungen zur Berufsunfähigkeit zu treffen; der Begriff ist in dem Beweisbeschluss zudem klarstellend erläutert worden. Der Sachverständige hat jedoch in seinem Gutachten zu der (sozialrechtlich relevanten) Minderung der Erwerbsfähigkeit Stellung genommen, was für den vorliegenden Prozess um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Wert ist. Der Sachverständige ist mit Beschluss vom 10.03.2025 auf diesen offensichtlichen Mangel seines Gutachtens hingewiesen und zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden, woraufhin der Sachverständige an seinen bisherigen Ausführungen festgehalten und diese lediglich wiederholt und vertieft hat. Auch in dem damit ausgelösten Befangenheitsverfahren hat der Sachverständige keine Abhilfe geschaffen. Selbst wenn man unterstellte, dass das Verlassen des Gutachtenauftrags ursprünglich auf einem (einfach fahrlässigen) Versehen beruht haben mag, stellt jedenfalls das beharrliche Festhalten daran eine klare Weigerung dar, die für das Sachverständigenwesen elementaren gerichtlichen Weisungen zur Kenntnis zu nehmen. Dies hat das Landgericht zu Recht als Sorgfaltspflichtverletzung in einem ungewöhnlich hohen Maß angesehen (vgl. wie hier bei beharrlicher Abweichung vom Gutachtenauftrag: OLG Düsseldorf, Beschl.v. 01.02.2018 - I-10 W 397/17 -).

Außerdem folgt die Berechtigung der Kürzung der Vergütung auch aus dem Vorliegen der (alternativen) Voraussetzung des § 8a Abs.2 S.1 Nr.2 JVEG, wonach die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen erfolgt (soweit das Gutachten unverwertbar ist), wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat und die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt. Dies liegt hier nach dem oben Gesagten vor, nachdem das Gutachten sich in Abkehr von dem Gutachtenauftrag nur zu der hier nicht interessierenden Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit verhält (s.o.), die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung vom Sachverständigen nicht genutzt worden ist (s.o.) und sein Gutachten im Prozess unverwertbar ist (s.o.).

Eine Anhörung der Bezirksrevisorin zur Beschwerde war nach dem oben Gesagten nicht veranlasst.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 GKG).