Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.08.2025 – 6 W 108/25
ECLI:DE:OLGHE:2025:0814.6W108.25.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 20. Juni 2025, 3-12 O 50/25, Beschluss
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.07.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.06.2025, Az.: 3-12 O 50/25, abgeändert:
Dem Antragsgegner wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt,
eine Absprache mit dem Betreiber der Internetseite www.(...).com/de hinsichtlich des Premium-Services zu unterhalten, die zum Gegenstand hat, dass der Antragsgegner ärztliche Verordnungen vom Betreiber der Internetseite www.(...).com/de aus dem Premium-Service übersandt bekommt, der Antragsgegner das Medikament versendet sowie die Bezahlung des Antragsgegners durch den Betreiber der Internetseite www.(...).com/de erfolgt und der Betreiber der Internetseite www.(...).com/de die Auswahl der Apotheke selbstständig ohne Beteiligung des Patienten vornimmt, wenn dies geschieht wie in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 08.07.2025 dargestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt auf www.(...).com eine telemedizinische Plattform, über die Patienten in Deutschland u.a. Online-Rezepte (z.B. auch für medizinisches Cannabis) und Krankschreibungen erhalten können (vgl. Anlage BRP 1).
Der Antragsgegner betreibt eine lokale Apotheke in Stadt1 unter der Firma „X“ (Anlage BRP 2). Zudem ist der Antragsgegner im Versandhandel mit medizinischem Cannabis tätig.
Die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte Y Ltd. mit Sitz in Stadt2 (Großbritannien) betreibt unter www.(...).com/de eine Telemedizin-Plattform, die auf den deutschen Markt ausgerichtet ist (vgl. Anlage BRP 4). Über diese Online-Plattform bietet sie Patienten Zugang zu medizinischer Beratung, Rezepten und Versand von Medikamenten an.
Im Rahmen des Bestellablaufs bietet Q bei der Auswahl der Versandart grundsätzlich einerseits einen „Premium-Lieferservice“ an, bei dem eine Auswahl der Apotheke durch die Q erfolgt, die die Rezepte hierzu an die mit der Plattform vertraglich verbundene Apotheken wie den Antragsgegner weiterleitet. Als zweite Versandoption wird grundsätzlich „Abholung in der Apotheke“ angeboten, wozu ein elektronisches Rezept übersandt wird.
Die Antragstellerin veranlasste am 10.03.2025 drei Testbestellungen von medizinischem Cannabis über „Q“. Bei einem dieser Testkäufe erhielt der Testkäufer nach Auswahl des Premium-Lieferservices (vgl. Anlage BRP 6) medizinisches Cannabis vom Antragsgegner per Post zugesendet, der als Versender auf dem Paket erkennbar war (eid. Vers., Anlage BRP 3). Eine Rechnung war der Lieferung nicht beigefügt. Vor Erhalt des Medikaments hatte der Testkäufer keine Kenntnis davon, welche Apotheke seine Verschreibung ausführt. Er hatte lediglich den geschuldeten Betrag (für das Rezept, die Medikamente und deren Lieferung) an Q gezahlt (eid. Vers., Anlage BRP 3).
Der Testkäufer fragte die ausführende Apotheke nach einer Rechnung. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass die Apotheke auf Anweisung von Q keine Rechnung ausstellen dürfe und der Testkäufer eine Rechnung bei Q anfordern müsse, was dieser auch tat (vgl. eid. Vers., Anlage BRP 10).
Das Landgericht hat Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Plattform biete auch eine Einlösung des Rezepts bei einer Apotheke nach Wahl des Kunden an.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m § 11 Abs. 1 ApoG zu, so dass ein Verfügungsanspruch besteht (1.). Es fehlt auch nicht am notwendigen Verfügungsgrund (2.)
1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m § 11 Abs. 1 ApoG zu, da der Antragsgegner mit dem Betreiber der Plattform Q eine Vereinbarung getroffen hat, die die bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel zum Inhalt hatte.
a) Die Parteien sind Mitbewerber nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zumindest liegt die Fallgruppe der Förderung fremden Wettbewerbs auf der Antragsgegnerseite im Hinblick auf die Website Plattform Q vor. Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs, etwa durch einen Berufs- oder Verbraucherverband oder durch einen Werbepartner (“Marktplatz“), kann das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (BGH WRP 2012, 77 Rn. 20 - Coaching-Newsletter; WRP 2014, 552 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte), was hier gegeben ist. Unerheblich ist dabei, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, da sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden.
Durch die angegriffene geschäftliche Handlung sind die konkreten wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin betroffen. In vorliegendem Fall fördert der Antragsgegner durch seinen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG den Wettbewerb von Q. Die Antragstellerin ist daher aktivlegitimiert, da die geschäftliche Handlung des Antragsgegners die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Antragstellerin berührt.
b) Die Beklagte hat mit dem Betreiber der Plattform Q eine Vereinbarung getroffen, die die bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel zum Inhalt hatte.
(1) Gemäß § 11 Abs. 1 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben.
Erforderlich ist ein schutzzweckrelevanter Zusammenhang zwischen Tathandlung und Vorteil, der gegeben ist, wenn die Art und Weise der Vorteilsgewährung geeignet ist, die Freiheit der Apothekenwahl der Versicherten oder die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch wohnortnahe Apotheken zu gefährden (BGH GRUR 2025, 496 - Partnervertrag).
(2) Gegen dieses Verbot hat der Antragsgegner verstoßen, indem er das Plattformmodell der Q unterstützt, das eine freie Apothekenwahl des Kunden nicht zulässt.
aa) Das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass Q zwei verschiedene Wege der Bestellung aufzeigt: Auf der Plattform wird sowohl bei der Option „Premium-Service“ als auch bei der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ die ärztliche Verschreibung dem Patienten nicht ausgehändigt, sondern direkt an die Apotheke weitergeleitet. Während im Rahmen der Option „Premium-Service“ die Plattform die Auswahl einer bestimmten Apotheke vornimmt, nimmt der Patient im Rahmen der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ selbst die Auswahl einer Apotheke vor. Dadurch, dass dem Patienten zum einen die Auswahl zwischen „Premium-Service“ und der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ angeboten wird, und dadurch, dass der Patient im Rahmen der letzteren Option eine bestimmte Apotheke auswählen kann, worauf er auch ausdrücklich hingewiesen wird, indem ihm offenbart wird, dass mit dem Premium-Service Q automatisch eine Apotheke für den Kunden auswählt, ist auf den ersten Blick die frei Apothekenwahl für den Kunden gewährleistet.
bb) Die Apothekenwahlfreiheit des Patienten wird allerdings durch die konkrete Gestaltung und Funktionalität der Plattform „Q“ in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
Schon auf dieser Eingangsseite wird dem Patienten ausschließlich der Premium-Service vorgestellt und damit empfohlen. Die relevanten Aussagen sind:
„Füllen Sie einen Online-Fragebogen aus und lassen Sie Ihre Angaben von einem zugelassenen Arzt überprüfen. Nach einer ärztlichen Beurteilung kann bei medizinischer Notwendigkeit ein Rezept ausgestellt werden. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 1-2 Werktagen durch eine zugelassene Apotheke.“
Bereits hier wird der Patient inhaltlich darauf eingestellt, dass die Lieferung des Medikaments durch eine vom Betreiber ausgewählte oder mit ihm kooperierende Apotheke erfolgt. Es wird nämlich als selbstverständlich dargestellt, dass die Lieferung - ohne jedes weitere Zutun des Patienten - innerhalb von 1-2 Werktagen durch irgendeine, nicht vom Patienten bestimmte oder bestimmbare Apotheke erfolgt. Der Hinweis auf die automatische Lieferung des Medikaments wird in den nachfolgenden, stichpunktartig geordneten Vorzügen noch verdeutlicht. Dort wird ausgeführt:
„Schnelle und diskrete Lieferung - Lieferung von medizinischen Cannabis-Therapieprodukten innerhalb von 1-2 Tagen“.
In diesem Hinweis fehlt sogar jeglicher Hinweis darauf, dass die Lieferung durch eine Apotheke erfolgt. Der Patient muss vielmehr den Eindruck gewinnen, also ob der Versand von der Plattform selbst durchgeführt wird.
Direkt unterhalb dieser ersten, den Service erläuternden Angaben ist folgende Grafik dargestellt:
Mit diesem Ablaufplan wird die Vorstellung des Patienten weiter beeinflusst und nachhaltig geprägt. Nach dieser Information sind drei Schritte wesentlich, die Mitteilung von Informationen an den Arzt, die Rezepterstellung durch den Arzt und die sich anschließende Lieferung des Medikaments - ohne dass es einer Entscheidung des Patienten zur liefernden Apotheke bedarf. Erneut wird nicht erwähnt, dass die Lieferung durch eine Apotheke erfolgt oder dass der Patient die konkret liefernde Apotheke selbst auswählen könnte. Im Anschluss an diese Grafik gibt es eine Rubrik Fragen & Antworten.
Innerhalb dieser Rubrik fehlt eine Angabe zur Lieferung des Medikaments durch eine Apotheke. Das Thema „Apotheke“ ist vielmehr überhaupt nicht berührt und es gibt keine Aufklärung darüber, dass der Patient sich aktiv dafür entscheiden kann, der Plattform die Auswahl der liefernden Apotheke zu überlassen, oder dass es zu dieser automatischen Auswahl durch die Plattform eine Alternative durch die freie Apothekenwahl gibt.
Startet der Patient nach dieser Einführung durch Q den Bestellvorgang durch Drücken des Buttons „Zu den medizinischen Fragen“, dann wird dem Patienten eine weitere schematische Darstellung des gesamten Bestellprozesses angezeigt. Die weitere Übersicht sieht wie folgt aus:
Der Ablauf der Therapie und Bestellung wird erneut durch Q strukturell und grafisch veranschaulicht. Unter Schritt 4 - also der für den Kunden wesentlichen Lieferzeit - werden nur die Express-Lieferung, innerhalb von 1-2 Stunden oder aber der kostenlose Standard-Service, Lieferung innerhalb von 24-48 Stunden, beworben. Ein Bezug zur Apotheke fehlt. Eine Aufklärung darüber, dass die Lieferung durch eine Apotheke erfolgt, fehlt ebenfalls. Es wird außerdem nicht darüber aufgeklärt, dass der Patient sich frei für eine Apotheke entscheiden kann, die das Medikament liefert.
Sind in einem Zwischenschritt Gesundheitsfragen beantwortet, erscheint die nachfolgende Übersicht. Diese Übersicht ist dadurch gekennzeichnet, dass sie alle verfügbaren Medikamente auflistet, wobei alle im Premium-Service verfügbaren Medikamente zuerst dargestellt - und zwar ohne, dass aktiv ein Filter gesetzt wurde. Dies bedeutet, dass man erst alle Angebote im Premium-Service durchscrollen muss, bevor überhaupt das erste Medikament erscheint, das entweder nur oder auch im Standard-Service verfügbar ist:
Dass der Premium-Service nicht nur zuerst und vollständig angezeigt wird, sondern auch technisch voreingestellt ist, hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, indem sie ein beliebiges Medikament über die Suchfunktion eingegeben hat (Anlage BRP 16) und auch hier die gleiche, den Premium-Service bevorzugende Ergebnisdarstellung erfolgt.
Dies kann der Patient, der keine Filtereinstellung vorgenommen hat, oder gar verstanden hat, dass er über eine Filterfunktion bestimmte Selektionen vornehmen kann, nur so verstehen, als ob dieses konkrete Medikament nur im Premium-Service vorhanden ist. Diese Voreinstellung durch die Plattform gilt ausnahmslos für alle verfügbaren Medikamente im Premium-Service. Deshalb kann der durchschnittlich aufmerksame Patient nur zu der Auffassung gelangen, dass bestimmte Medikamente nur exklusiv im Premium-Service verfügbar sind.
Erst durch Setzung des Filters auf „Standardservice“ könnte für den Kunden überhaupt erkennbar werden, dass das Medikament auch im Standardservice erhältlich ist.
Entscheidet sich der Patient nun für ein bestimmtes Medikament, im Regelfall damit für den strukturell bevorzugten Premium-Service, dann wird dem Patienten die folgende Bestellübersicht gezeigt:
Erneut fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass man zwischen dem Premium-Service und dem Standard-Service wechseln könnte. Es wird damit gerade verschwiegen, dass der Patient eine selbstständige Entscheidung hinsichtlich der Auswahl der das Medikament liefernden Apotheke treffen könnte.
Nun muss der Patient den Button „Weiter zum Versand“ betätigen. In Bezug auf den Versand erwartet der durchschnittlich aufmerksame Patient, dass er eine Auswahl hinsichtlich des Postdienstleisters treffen kann. Denn dieses Verständnis entspricht der allgemein üblichen Praxis nahezu sämtlicher eCommerce-Seiten und Internet-Portalen. Der durchschnittliche aufmerksame Patient erwartet folglich nur eine Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versandunternehmens und die Eingabe der persönlichen Daten zur Ausführung der Lieferung. Was der durchschnittlich aufmerksame Patient hingegen nicht erwartet, ist, dass er durch die Voreinstellungen der Plattform-Betreiber eine aktive Entscheidung hinsichtlich der Apothekenauswahl und seiner Wahlfreiheit trifft. Denn hierauf ist er weder vorbereitet noch erwartet der Patient diese Entscheidung aufgrund der Gestaltung des Bestellprozesses. Auf der nächsten Seite wird kein Hinweis auf die beiden vermeintlich parallel bestehenden Lieferoptionen erteilt. Im Gegenteil, es wird nur Eingabemaske für persönliche Daten gezeigt. Diese Eingabeseite sieht konkret wie folgt aus:
Gibt der Patient nun alle erforderlichen persönlichen Daten zur Anlegung eines Kundenkontos an, folgt eine zweite Eingabemaske zu den persönlichen Daten, nämlich hinsichtlich der konkreten Versandadresse und der Handy-Nummer des Patienten, die wie folgt gestaltet ist:
An dieser Stelle im Bestellprozess wird automatisch der Premium-Lieferservice vorgeschlagen, ohne dass dies noch so benannt wird. Im Fettdruck ist für den Patienten folgende Information hervorgehoben: „Medikament mit DHL - versandkostenfeie Lieferung in 24 - 48 Stunden“ Mit dieser fett hervorgehobenen Aussage werden dem Patienten alle Informationen gegeben, für die er sich an dieser Stelle im Bestellprozess interessiert. Ein seriöses Versandunternehmen wird genannt (nämlich DHL), es wird mitgeteilt, dass der Versand kostenfrei ist und dass die Lieferung in 1 - 2 Tagen zu erwarten ist - also genau die Zeitspanne wiederholt, die zuvor schon mehrfach von der Plattform beworben wurde.
Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin mögliche Rabatte, mit denen Q wirbt, ausschließlich im Premium-Service verwendet werden. Die Rabatte betreffen aber ausschließlich die Behandlungsgebühr für die ärztliche Leistung, weshalb kein sachlicher Grund dafür besteht, diesen Rabatt nicht auch beim Standard-Service zu gewähren.
cc) In der Gesamtschau stellt sich die Gestaltung des Bestellvorgangs nicht diskriminierungsfrei dar. Vielmehr ist der gesamte Bestellprozess darauf angelegt, den Nutzer weg von der freien Apothekenwahl und hin zur Bestellung bei den Partnerapotheken der Plattform zu führen.
(3) Die Bezahlung erfolgt auch „für“ das Weiterleiten von Rezepten. Die Plattform erhält nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin (Anlage BRP 21) erhält die Plattform eine Vergütung pro vermitteltem Rezept. Die apothekenrechtlichen Schutzzwecke, die Wahlfreiheit der Versicherten und eine flächendeckende Arzneimittelversorgung durch wohnortnahe Apotheken zu gewährleisten, sind daher betroffen (vgl. BGH GRUR 2025, 496, Rn. 59 - Partnervertrag).
2.) Es fehlt auch nicht an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Dringlichkeit, da die Antragstellerin sich auf die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 I UWG berufen kann. Anhaltspunkte für eine zögerliche Rechtsverfolgung, die zu einer Selbstwiderlegung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat binnen der hierfür relevanten Sechs-Wochen-Frist seit Kenntnis von dem Verstoß den Verfügungsantrag gestellt.
Die verstrichene Zeit als solche seit dem Verstoß kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners eine Wiederlegung der Dringlichkeit regelmäßig nicht begründen.
3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.