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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.08.2025 – 16 U 89/24

ECLI:DE:OLGHE:2025:0827.16U89.24.00

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 15. Mai 2024, 2-24 O 82/23, Urteil

Tenor

In dem Rechtsstreit

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO zu Lasten der Beklagten noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe im Ergebnis als zutreffend.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 14.925,07 EUR nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR aus §§ 280, 281, 249, 398 BGB i.V.m. dem Beförderungsvertrag zusteht.

Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen A fälschlicherweise zulasten der Beklagten gewertet habe, weil es unberücksichtigt gelassen habe, dass es sich nur um einen Zeugen vom Hörensagen handele und er nicht habe mitteilen können, mit welcher Person im Callcenter um welche genaue Uhrzeit er gesprochen habe und überdies das Landgericht unzutreffend angenommen habe, dass die Beklagte, die Behauptung des Klägers, die Informationen zum Ersatzflug seien unklar und unzureichend gewesen, nicht bestritten habe und damit fehlerhaft unberücksichtigt gelassen habe, dass den Passagieren ein Ersatzflug angeboten worden sei, was sich aus den Anlagen K 5 bis K 7 ergebe.

1. Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe in seinem Urteil auf Seite 5 unzutreffend zugrunde gelegt, dass die Beklagte den Klägervortrag nicht bestritten habe, wonach die von der Beklagten am 31.07.2024 erteilten und von den Fluggästen am 05.08.2022 wahrgenommenen Informationen über die Ersatzflüge für diese nicht ausreichend und hinreichend klar gewesen seien, weil dies mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 erfolgt sei, führt dies zu keiner abweichenden Entscheidung.

Zwar trifft es zu, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 10.01.2024 hat vortragen lassen, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger aufgrund der zugesandten E-Mails (K 5 bis K 7) davon ausgegangen sei, dass die angebotenen Ersatzflüge ebenfalls annulliert worden seien. Jedoch führt dieser Vortrag der Beklagten nicht dazu, dass die Nachfrage der Reisenden beim Callcenter der Beklagte, worum diese mangels telefonischer Erreichbarkeit aus dem Iran heraus den Zeugen A in Deutschland gebeten hatte, als anlasslos erscheinen lässt.

Der - unstreitige - Inhalt der E-Mails, die den Reisenden am 27.07.2022 und am 31.07.2022 über den Vermittler von Seiten der Beklagten im Hinblick auf die Flugannullierung und die Ersatzflüge zugesendet wurden, ist nicht hinreichend klar und hat Anlass zur Rückfrage gesetzt.

So trifft es zwar zu - wie die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat -, dass in der ersten E-Mail vom 27.07.2022 den Reisenden mitgeteilt wird, dass sie eine neue Flugverbindung erhalten, welche mit Flugnummer und Uhrzeit für den 07.08.2022 auch mitgeteilt wird. Allerdings enthält die E-Mail vorangestellt den Text:

„Wir informieren Sie hiermit, dass bei Ihren Flügen Änderungen von der Fluglinie durchgeführt worden sind. Wir bitten Sie diese neuen Flüge zu überprüfen und die Fluglinie oder uns, über den Abschnitt My Trips auf unserer Webseite, so bald als möglich zu kontaktieren. Wenn Sie sich nicht mit uns verbinden kann dies einen Verlust der Flüge, Flugtickets und des bezahlten Betrags bedeuten.“

Dieser Text fordert die Passagiere ausdrücklich zu einer Kontaktaufnahme zum Erhalt der neuen Flugverbindung auf, so dass - bereits ohne Unklarheiten und Rückfragen - ein unmittelbarer Anlass zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten hilfsweise mit dem Vermittler in der Nachricht gesetzt wurde.

Überdies hat der Kläger erstinstanzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass aus den weiteren am 31.07.2022 erhaltenen Nachrichten über die neuen Flugverbindungen (Anlagen K 6 und K 7) Unklarheiten über das Stattfinden der Ersatzflüge entstanden, die ebenfalls eine Kontaktaufnahme als erforderlich erscheinen lassen.

So erhielten die Passagiere am 31.07.2022 eine E-Mail mit dem Text:

„Wir informieren Sie Sie hiermit, dass bei Ihren Flügen Änderungen von der Fluglinie durchgeführt worden sind. Diese Änderungen können eine unzureichende Verbindungszeit oder sogar die Annullierung einiger Flüge ohne mögliche Alternative bedeuten. Wir bitten Sie diese die Fluglinie oder uns, über den Abschnitt „My Trips“ auf unserer Webseite, so bald als möglich zu kontaktieren. Wenn Sie sich nicht mit uns verbinden kann dies einen Verlust der Flüge, Flugtickets und des bezahlten Betrags bedeuten.“

Im darauffolgenden Abschnitt der E-Mail sind dann unter der Überschrift „Betroffene Flüge“ sowohl die ursprüngliche Verbindung der Reisenden am 27.07.2022 und 05.08.2022 aufgeführt, jedoch auch die möglichen Ersatzflüge vom 07.08.2022 von Shiraz (Iran) über Qatar nach Frankfurt. Unter dem nachfolgenden Abschnitt „Neuer Flug“ sind dann in der Nachricht keine Rückflüge bzw. Ersatzflüge für den 07.08.2022 aufgeführt, sondern allein der ursprüngliche Hinflug vom 26.07./27.07.2022. Die weitere E-Mail vom 31.07.2022 (Anlage K 7) gibt nach dem o.g. Eingangstext unter der Überschrift „Neuer Flug“ eine Flugverbindung von Frankfurt über Doha nach Shiraz an, die am 07.07./08.07.2022 - also in der Vergangenheit - stattfinden soll.

Aus dem Hinweistext in der Nachricht, geht für den Passagier im Nachgang zur ursprünglichen Mitteilung der Ersatzflüge am 07.08.2022 nach verständiger Auslegung aus Sicht eines Durchschnittslesers hervor, dass nun weitere Änderungen der Flugverbindung durch die Fluglinie erfolgt sind, die eine unzureichende Verbindungszeit oder sogar eine Annullierung ohne Alternative verursachen können. Durch die anschließende Auflistung der Ersatzflüge am 07.08.2022 unter „Betroffener Flug“, ohne dass anschließend unter „Neuer Flug“ eine andere Verbindung für einen Rückflug genannt wird, muss dies vom Passagier so verstanden, dass nun auch die für den 07.08.2022 avisierten Ersatzflüge nicht stattfinden. Vor diesem Hintergrund war es entgegen der Auffassung der Berufung nicht ein Verschulden des Klägers und seiner Mitreisenden, dass sie die Informationen der Beklagten in den E-Mails missverstehen und daraufhin eigenmächtig unbeteiligte Dritte involvieren, um weitere Informationen durch die Beklagte zu erlangen. Vielmehr hat die Beklagte - durch den Vermittler - mit den o.g. E-Mails einen Anlass zur Nachfrage und Kontaktaufnahme gesetzt, weshalb es nicht zulasten des Klägers gehen kann, dass er das Callcenter der Beklagten im Hinblick auf die Frage nach Ersatzflügen durch den Zeugen A kontaktieren ließ.

2. Soweit die Berufung weiter anführt, dass das Landgericht seine Entscheidung fehlerhaft auf die Angaben des Zeugen A zulasten der Beklagten gestützt habe, verfängt dies ebenfalls nicht.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, welches sich in dem Urteil mit den Angaben des Zeugen A ausführlich auseinandergesetzt hat, ist nicht fehlerhaft.

a) So stellt es jedenfalls keinen Berufungsgrund dar, die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts durch eine eigene zu ersetzen und sie daher als fehlerhaft anzusehen. Die Feststellungen des Landgerichts sind für das Berufungsgericht nach § 529 ZPO grundsätzlich zunächst bindend.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. KG, Urteil vom 8. Januar 2004 -12 U 184/02 -, juris; vgl. auch KG, MDR 2004, 533).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten hat.

Diese Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. § 286 Rdnr. 13).

Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. § 286 Rdnr. 13).

b) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im angefochtenen Urteil gehalten, sodass die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist.

aa) Insofern ist der Berufung dahingehend nicht zuzustimmen, dass die Angaben des Zeugen A nicht - wie geschehen - hätten berücksichtigt werden dürfen, weil es sich lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen handele.

Zunächst ist das Gericht nicht per se gehindert, auch mittelbare Beweismittel zu verwenden, also etwa Zeugen vom Hörensagen (BGH BeckRS 2013, 14948; NJW 2000, 1420 (1421); 1995, 2856 (2857)).

Unabhängig davon handelt es sich beim Zeugen A jedoch um keinen solchen Zeugen vom Hörensagen, da er vom Landgericht dazu vernommen wurde, welche Informationen er am 05.08.2022 bei seiner telefonischen Nachfrage beim Callcenter der Beklagten im Hinblick auf Ersatzflüge für den Kläger und seine Mitreisenden erhalten habe. Dabei handelt es sich um unmittelbare Wahrnehmungen des Zeugen selbst, denn er hat das fragliche Telefonat mit dem Callcenter selbst geführt und hat zu dem von ihm Erlebten Angaben gemacht.

bb) Soweit die Berufung weiter beanstandet, der Zeuge habe sich nicht mehr an den Namen seines Gesprächspartners und die exakte Uhrzeit erinnert, vermag dies auch nicht dazu führen, dass das Landgericht den Angaben des Zeugen nicht habe glauben dürfen.

Insoweit hat der Zeuge auf Befragen des Beklagtenvertreters dazu nachvollziehbar ausweislich des Protokolls bekundet, dass er das Telefonat am 05.08.2022 „so gegen 9.00 Uhr deutscher Zeit“ geführt habe. Ebenso konnte er bekunden, dass es sich um eine „Mitarbeiterin“ des Callcenters der Beklagten - also eine Frau - gehandelt habe. Dass er keine genauere Uhrzeit und keinen Namen angeben könne, hat er damit erklärt, dass dieses Telefonat bereits so lange her sei und er sich auch keine Notizen gemacht habe, weil er nicht erwartet habe, dass diese lediglich für einen Dritten eingeholten und weitergebenen Auskünfte noch einmal in Zukunft relevant werden würden. Diese Angaben geben - wie vom Landgericht ebenfalls im Ergebnis angenommen - keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen. Denn zwischen diesem Anruf und der Vernehmung als Zeuge lagen mehr als 1,5 Jahre. Außerdem betraf der Vorgang und der Inhalt des Telefonats nicht den Zeugen selbst, sondern er hat ihn lediglich für einen Dritten als Gefallen vorgenommen, so dass auch nachvollziehbar ist, dass er daran keine intensive Erinnerungen knüpft.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung.

Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen.