Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.09.2025 – 1 ORbs 42/25
ECLI:DE:OLGHE:2025:0903.1ORBS42.25.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Idstein, 17. Oktober 2024, 5521 Js-OWi 44122/23, Urteil
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Idstein Richterin einer Bußgeldabteilung vom 17. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Bußgeldbescheid vom 8. September 2023 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 20 km/h eine Geldbuße von 280 Euro festgesetzt. Dagegen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 17. Oktober 2024 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280 Euro verurteilt.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Einzelrichterin hat die Sache mit Beschluss vom 1. September 2025 gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Zwar sind keine ausdrücklichen Rügen erhoben worden. Der Sache nach rügt der Betroffene jedoch die Verletzung materiellen Rechts, da er geltend macht, das Amtsgericht habe das Recht unrichtig auf den festgestellten Sachverhalt angewendet. Er ist der Auffassung, das von ihm geführte Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sei einem Pkw gleichgestellt und dürfe auf Autobahnen 100 km/h fahren.
Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Rechtsbeschwerdevorbringen und die Gegenerklärung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Da keine Verfahrensrügen erhoben worden sind, hat der Senat seiner Entscheidung die im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde zu legen. Die urteilsfremden Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung einschließlich der beigefügten Lichtbilder sind im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 16. Juni 2023 mit einem Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t in der Gemarkung Stadt1 die BAB … in Fahrtrichtung Stadt2 mit einer Geschwindigkeit von (nach Toleranzabzug) 100 km/h. An der Messstelle ist nach den Feststellungen „die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw ab 7,5 t durch Zeichen 274 der StVO auf 80 km/h begrenzt“.
Auf die zum Teil missverständlichen Ausführungen des Amtsgerichts zu der durch Verkehrszeichen 274 angeordneten Höchstgeschwindigkeit („für Lkw ab 7,5 t“) kommt es vorliegend nicht an. Durch solche Verkehrszeichen wird nämlich jedenfalls keine höhere als die nach § 18 Abs. 5 StVO vorgesehene Höchstgeschwindigkeit zugelassen (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, lfd. Nr. 49, Spalte 3 Ziffer 3.). Aus § 18 Abs. 5 StVO i.V.m. § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO ergibt sich eindeutig, dass für Wohnmobile über 7,5 t auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Gleichzeitig ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass Wohnmobile keine Pkw im Sinne der StVO sind (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juli 1993 Ss (Bz) 62/93 m.w.N.; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 18 StVO Rdnr. 19c), da ansonsten die Ausnahme des § 18 Abs. 5 Nr. 1 a) a.E. StVO einschlägig wäre und es der entsprechenden Ausnahmeverordnung nicht bedürfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften. Die von dem Amtsgericht und der Verteidigung zitierte Richtlinie 2007/46/EG ist nicht mehr gültig, da sie durch die Verordnung (EU) 2018/858 aufgehoben und ersetzt worden ist (Art. 88 VO (EU) 2018/858). Auch nach der VO (EU) 2018/858 ist ein Wohnmobil jedoch kein Pkw. Abgesehen davon, dass die Verordnung „die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen (…)“ regelt und keine Aussagen zu der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung solcher Fahrzeuge trifft, werden Wohnmobile nach dieser Verordnung zwar gemeinsam mit Pkw in die Fahrzeugklasse M1 eingeordnet, jedoch als „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ etwa in Anhang I Teil A Nr. 5.1, Anhang II Teil III Anlage 1 besonderen Regelungen unterworfen und damit gerade anders als Pkw behandelt.