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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.10.2025 – 20 W 116/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:1007.20W116.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 01.09.2023 (Az.…, BI. 37 f. d.A.) wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Ein von der Beschwerdeführerin vorgelegter Insolvenzplan (vgl. BI. 2 ff. des Plan-Bandes der Insolvenzakte …) wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 05.07.2024, rechtskräftig seit 29.07.2024 (BI. 58 f. d.A.), auf den wegen seiner näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, gerichtlich bestätigt.

Unter Ziffer IV.2. des gestaltenden Teils sah der Insolvenzplan, auf den wegen seiner Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, eine Herabsetzung des Stammkapitals der Beschwerdeführerin zum Zwecke des Ausgleichs von Vermögensminderungen in vereinfachter Form von 37.500,- EUR auf 0,- EUR sowie eine gleichzeitige Erhöhung des Stammkapitals von 0,- EUR auf 25.000,- EUR vor. Zur Übernahme der neuen Gesellschaftsanteile wurde allein Herr Q zugelassen. Der Insolvenzplan sah vor, dass die Nennbeträge auf die neuen Gesellschaftsanteile sofort in voller Höhe und in bar zu leisten und binnen vier Wochen nach Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung gemäß § 248 InsO dem Geschäftskonto der Beschwerdeführerin gutzuschreiben sind. Unter Ziffer IV.3. wurde die bisher geltende Satzung der Gesellschaft ersatzlos aufgehoben und gemäß der als Anlage 3 zum Insolvenzplan beigefügten Satzung neu gefasst. Gemäß Ziffer VII des gestaltenden Teils des Insolvenzplans beschlossen die am Insolvenzplan beteiligten Personen, dass die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöste Beschwerdeführerin gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4, 2. HS GmbHG mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses über den Insolvenzplan gemäß § 248a InsO fortgesetzt wird.

Mit Beschluss vom 09.01.2025 (BI. 54 d.A.) hob das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 258 Abs. 1 InsO auf.

Mit Schreiben vom 24.01.2025 (nicht foliiert in der eAkte), eingereicht durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 31.01.2025, auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, meldete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Fortsetzung der Gesellschaft aufgrund des Fortsetzungsbeschlusses sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister an.

Mit Verfügung vom 08.02.2025 (BI. 52 d.A.) wies das Registergericht darauf hin, dass nach vorläufiger Prüfung der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne. Unter anderem wies das Registergericht darauf hin, dass die im Insolvenzplan beschlossene Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung ergänzend zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden müsse. Allerdings sei die nach § 58f Abs. 2 GmbHG vorgegebene Frist von drei Monaten nach Beschlussfassung bereits abgelaufen. Im Ergebnis seien die gefassten Gesellschafterbeschlüsse nichtig.

Mit Schreiben vom 17.03.2025 (nicht foliiert in der eAkte) vertrat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Auffassung, die Frist des S 58f Abs. 2 GmbHG habe erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu laufen begonnen. Solange das Insolvenzverfahren noch rechtshängig gewesen sei, sei den Organen der Gesellschaft die Anmeldung der im Insolvenzplan vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Gestaltung zum Handelsregister verwehrt worden mit der Begründung, dass das Insolvenzverfahren noch rechtshängig sei. Es sei daher bis zu diesem Zeitpunkt objektiv unmöglich gewesen, die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen des Insolvenzplans zu vollziehen. Sämtliche Willenserklärungen zum Vollzug des Kapitalschnitts gälten gemäß § 254a Abs. 2 InsO als in der vorgeschriebenen Form bewirkt und das Registergericht sei an die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Planbestätigung gebunden. Daher komme die Frist des § 58f Abs. 2 GmbHG nicht zur Anwendung. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, d. h. der gerichtliche Beschluss, mit welchem das Insolvenzgericht den Insolvenzplan gemäß § 248b InsO bestätigt habe, werde nicht durch Ablauf der Frist gemäß § 58f Abs. 2 GmbHG nichtig.

Mit Verfügung vom 18.03.2025 (BI. 63 f. d. A.), auf die wegen ihrer Einzelheiten verwiesen wird, wies das Registergericht darauf hin, dass zwar die Anmeldung der Eintragung der Fortführung erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beim Registergericht habe erfolgen können, die beschlossenen Kapitalmaßnahmen jedoch unabhängig davon zu betrachten seien. Nach den Vorgaben der §§ 254, 254a InsO träten die Wirkungen des Plans mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ein, was regelmäßig im laufenden Insolvenzverfahren sei. Auch die in § 254a InsO aufgeführte Anmeldebefugnis des Insolvenzverwalters spreche für eine Anmeldung zum Handelsregister noch während des laufenden Insolvenzverfahrens. Das Registergericht habe die Wirksamkeit des Plans nicht zu prüfen, allerdings eine eigene Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Anmeldung zum Handelsregister.

Mit Schreiben vom 24.03.2025 (BI. 71 ff. d.A.), auf das wegen seiner Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, verwies der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin darauf, dass nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen (2 W 242/24) die dem Wortlaut nach identische Frist des § 58a GmbHG nicht für im Insolvenzplan geregelte Beschlüsse gelte. Diese Entscheidung sei auf die Frist des § 58f GmbHG übertragbar. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit bei verpasster Frist des § 58f Abs. 2 GmbHG widerspreche der Systematik der Insolvenzordnung. Der Insolvenzplan sei eine gerichtlich bestätigte Maßnahme und könne nicht durch den Ablauf der Frist für nichtig erklärt werden. Der Insolvenzplan könne verbindlich oder nichtig sein, die Teilnichtigkeit sei insolvenzrechtswidrig. Eine Prüfungskompetenz sowohl des Insolvenz- als auch des Registergerichts sei mit der Konzentrations- und Beschleunigungsfunktion des Insolvenzplanverfahrens unvereinbar.

Mit Beschluss vom 13.05.2025 (BI. 102 ff. d.A.), auf den wegen seiner näheren Einzelheiten (auch zu den weiteren Beanstandungen des Registergerichts bezüglich der Regelung zum genehmigten Kapital in § 4 Abs. 3 der neugefassten Satzung, der notariellen Bescheinigung gemäß § 54 Abs. 1 §. 2 HS 2 GmbHG und der vorgelegten Versicherung seitens des Geschäftsführers) Bezug genommen wird, wies das Registergericht die Anmeldung vom 24.01.2025 auf Eintragung des Fortführungsbeschlusses und der Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere der Änderung in § 4 (Stammkapital, genehmigtes Kapital), aus dem Insolvenzplan zur Eintragung in das Handelsregister zurück. Die Anmeldung sei zurückzuweisen, da die im Insolvenzplan beschlossenen Kapitalmaßnahmen gemäß § 58f GmbHG nicht bis zum 29.10.2024 im Handelsregister eingetragen worden seien. Die Eintragung sei nicht beantragt worden. Damit sei die Kapitalherabsetzung ebenso nichtig, wie die Kapitalerhöhung. Das Registergericht habe eine eigene Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Anmeldung zum Handelsregister und sei befugt, den Vollzug nichtiger Beschlüsse abzulehnen. Die organschaftliche Vertretungsbefugnis werde niemals durch die Insolvenzeröffnung beeinflusst und auch die Anmeldebefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 254a Abs. 2 S. 3 InsO spreche für eine Anmeldung zum Handelsregister noch während des laufenden Insolvenzverfahrens. Den Ausführungen des Thüringer Oberlandesgerichts könne nicht gefolgt werden: Zwar sei das Insolvenzverfahren ein Eilverfahren, die Normen der §§ 231, 235 und 236 InsO seien aber keine dem Gesellschaftsrecht übergeordneten Normen und verdrängten die Fristen der §§ 58a ff. GmbHG nicht. Ferner böten die Normen der §§ 58a ff. GmbHG einen umfassenderen Gläubigerschutz als das Insolvenzverfahren. Wie aus der Regelung des § 258 Abs. 1 InsO folge, gebe es auch Insolvenzpläne, die die Insolvenz des Schuldners nicht bereinigten, sondern lediglich die Verwertung im Regelverfahren anpassten, woraus folge, dass eine noch nicht vollzogene Verfahrensaufhebung die Anmeldung beschlossener Kapitalmaßnahmen zur Eintragung in das Handelsregister nicht behindere. Aufgrund der Nichtigkeit der beschlossenen Kapitalmaßnahmen müsse in § 4 des Gesellschaftsvertrages ein Stammkapital von 37.500,- EUR statt 25.000,- EUR wiedergegeben werden. Ein Antrag auf Teilvollzug liege nicht vor.

Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 23.05.2025 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 05.06.2025 (BI. 108 ff. d.A.), auf das wegen seiner näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt und beantragt, die Eintragung in das Handelsregister antragsgemäß vorzunehmen. Unter Berufung auf die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Frist des § 58f Abs. 2 GmbHG gelte nicht für Eintragungen aus dem Insolvenzplan. Der Gläubigerschutz habe bereits durch das kollektivrechtlich durchgeführte Insolvenzverfahren stattgefunden. Die vermeintliche Notwendigkeit der registerrechtlichen Frist torpediere ein auf Schnelligkeit, Befriedigung der Gläubiger und Fortführung des Unternehmens ausgelegtes Verfahren. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin verwies erneut darauf, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit bei verpasster Frist des § 58f Abs. 2 GmbHG der Systematik der Insolvenzordnung widerspreche und eine Prüfungskompetenz sowohl des Insolvenz- als auch des Registergerichts mit der Konzentrations- und Beschleunigungsfunktion des Insolvenzplanverfahrens unvereinbar sei. Die Ausführungen des Registergerichts seien widersprüchlich, wenn es eine Anmeldung des Fortsetzungsbeschlusses erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für zulässig halte und damit gleichzeitig die Eintragung der Kapitalherabsetzung bei zeitgleicher Erhöhung des Stammkapitals verlange, bevor überhaupt die Fortführung der Gesellschaft eingetragen werde.

Mit Beschluss vom 13.06.2025 (nicht foliiert in der Akte), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat unter anderem weiter ausgeführt, es sei kein Widerspruch, wenn einzelne im Insolvenzplan getroffene Gesellschafterbeschlüsse einer Art Teilvollzug unterlägen, da eine Fortführung immer erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eingetragen werden könne. Maßgeblich sei in erster Linie die rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplanes. Damit seien die im Insolvenzplan getroffenen Entscheidungen anmeldefähig. Dass mehrere im Insolvenzplan gefasste Gesellschafterbeschlüsse nur gemeinsam vollzogen werden könnten, sei in der Literatur nicht verankert.

Eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht eingegangen.

Il.

A. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG).

B. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Registergericht hat die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 24.01.2025 zu Recht zurückgewiesen. Die im Insolvenzplan gefassten Beschlüsse betreffend die Kapitalherabsetzung und gleichzeitige Kapitalerhöhung (Ziffer B.lV.2 des Insolvenzplans) sind nichtig, da sie nicht binnen der Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG ins Handelsregister eingetragen worden sind. Damit ist auch die im Insolvenzplan beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin insoweit unwirksam, als sie das Ergebnis dieser Kapitalmaßnahmen widerspiegelt (§ 4 Abs. 1 und 2), und kann insoweit nicht zur Eintragung gelangen. Ein Antrag auf Teilvollzug liegt nicht vor, so dass die Anmeldung (unabhängig von der Frage, ob die beschlossenen Kapitalmaßnahmen selbst überhaupt zur Eintragung angemeldet worden sind) insgesamt zurückzuweisen war.

1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Registergericht sei an die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Planbestätigung gebunden und eine Prüfungskompetenz sowohl des Insolvenz- als auch des Registergerichts sei mit der Konzentrations- und Beschleunigungsfunktion des Insolvenzplanverfahrens unvereinbar, steht dies einer Prüfung der Einhaltung der Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG durch das Registergericht nicht entgegen.

Grundsätzlich ist das Registergericht nach allgemeiner Meinung dazu verpflichtet, eine angemeldete Satzungsänderung zu überprüfen. Die Prüfungspflicht betrifft in formeller Hinsicht die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung, in materieller Hinsicht hat das Gericht zu überprüfen, ob die Satzungsänderung als solche eintragungsfähig ist und ob der Satzungsänderungsbeschluss sowie etwaige Sonderbeschlüsse oder Zustimmungen wirksam zustande gekommen sind. Daher ist die Eintragung unwirksamer sowie nichtiger satzungsändernder Beschlüsse abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2025 - Il ZB 2/24, zitiert nach juris, Tz. 12 m.w.N.).

Ob das Registergericht zur Prüfung der Wirksamkeit gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen in Insolvenzplänen berufen ist oder ob die Kompetenzverteilung zwischen Insolvenzgericht und Registergericht letzteres an die Bestätigungsentscheidung des Insolvenzgerichts bindet, ist zwar umstritten (vgl. zum Meinungsstand etwa Mulert/Steiner, NZG 2021, 673, 681 ff.; Koch/Harnos in Staub, HGB Großkommentar, 6. Auflage 2023, § 8 Rn. 87), bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung. Denn diese Frage setzt eine Kompetenzüberschneidung von Insolvenzgericht und Registergericht hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes voraus, die vorliegend nicht gegeben ist. Da gemäß § 254 Abs. 1 InsO die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten Wirkungen erst mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht für und gegen alle Beteiligten eintritt und mithin gemäß § 254a Abs. 2 InsO die in den Plan aufgenommenen Beschlüsse der Gesellschafter als in der vorgeschriebenen Form abgegeben gelten, kann die Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG erst nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans laufen. Es handelt sich mithin um einen Umstand, den das Insolvenzgericht bei seiner Bestätigungsentscheidung nicht geprüft hat und nicht prüfen konnte.

2. Die Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG ist auch auf Kapitalmaßnahmen in Insolvenzplänen anwendbar.

a) Gesellschaftsrechtlich kann das Stammkapital einer GmbH gemäß § 58a Abs. 4 GmbHG - wie vorliegend im Insolvenzplan vorgesehen - unter den Mindestnennbetrag (§ 5 Abs. 1 GmbHG) herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist, und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind. Die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und -erhöhung sind nach dieser Vorschrift nichtig, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind.

b) Ob diese gesellschaftsrechtliche Eintragungsfrist für Kapitalmaßnahmen in Insolvenzplänen überhaupt gilt, ist umstritten. Während dies von einigen Literaturstimmen bejaht wird (W. Mayer in BeckOGK GmbHG, Stand: 15.6.2025, S 58 Rn. 114; zur entsprechenden Frist bei der Aktiengesellschaft: Brünkmans/Greif-Werner, ZlnsO 2015, 1585, 1590, und wohl auch Spliedt GmbHR 2012, 462, 470), verneinen Teile der Literatur (Hölzle/Beyß, ZIP 2016, 1461, 1467; Haas in Kayser/Thole, InsO, 10. Auflage 2020, 225a Rn. 7; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band IV, 2024, 225a Rn. 13) und das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 09.08.2024 - 2 W 242/24, zitiert nach juris, Tz. 33 ff.) die Geltung des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG für insolvenzplangestützte Maßnahmen. Das Thüringer Oberlandesgericht (a.a.O.) führt hierzu aus, der Normzweck der Fristenregelung sei letztlich in dem Beschleunigungsgebot der Sanierung zu sehen. Maßgebend sei der Verweis auf das Gesellschaftsrecht in § 225a Abs. 3 InsO nur insoweit, als es um den gesellschaftsrechtlichen Typenzwang gehe.

§ 225a Abs. 3 InsO wolle verhindern, dass durch den Insolvenzplan Eingriffe in das Mitgliedschafts- oder Anteilsrecht vorgenommen würden, die dem Gesellschaftsrecht fremd seien. Im Übrigen werde aber das Gesellschaftsrecht durch funktional entsprechende Rechtsinstitute des Insolvenzrechts verdrängt. Die §§ 58a ff. GmbHG kämen daher nur insoweit zur Anwendung, wie der damit verfolgte Schutzzweck nicht aufgrund der insolvenzrechtlichen Besonderheiten obsolet sei oder auf andere Weise erreicht werde. Der Beschleunigungszweck werde im Rahmen eines Insolvenz(plan)verfahrens durch die insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 231 Abs. 1 S. 2, 235 Abs. 1 S. 2, 236 InsO gewahrt, die ausdrücklich das Beschleunigungsziel zum Gegenstand hätten. Als speziellere Vorschriften verdrängten diese daher das Fristerfordernis des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG. Nachdem das Insolvenzverfahren selbst ein Eilverfahren sei, das Bestimmungen zur Beschleunigung des Verfahrens enthalte, ohne jedoch Fristen für die Umsetzung eines beschlossenen Insolvenzplans zu setzen, finde § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG im Insolvenzplanverfahren keine Anwendung.

c) Dieser Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts und von Teilen der Literatur schließt sich der erkennende Senat nicht an.

aa) § 254a Abs. 2 InsO regelt diese Frage nicht. Nach dieser Vorschrift gelten, wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen sind (§ 225a InsO), die in den Plan aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber als in der vorgeschriebenen Form abgegeben und gesellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. Zu gesellschaftsrechtlich erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung solcher in den Plan aufgenommenen Beschlüsse enthält die Vorschrift keine Regelung (mit Ausnahme der Anmeldebefugnis des Insolvenzverwalters in S. 3).

bb) Auch während eines Insolvenzverfahrens ist die Beschlussfassung über und die Eintragung von Kapitalmaßnahmen anerkanntermaßen jederzeit möglich (vgl. W. Mayer in BeckOGK GmbHG, Stand: 15.6.2025, S 58 Rn. 103; Miller in BeckOGK GmbHG, Stand: 15.7.2025, S 55 Rn. 50, 56; Hölzle/Beyß, ZIP 2016, 1461, 1467; jeweils m.w.N.). Die Einhaltung der Eintragungsfrist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG ist daher auch während eines Insolvenzverfahrens gesellschaftsrechtlich möglich, sei es durch Anmeldung durch den Insolvenzverwalter (§ 254a Abs. 2 S. 3 InsO) oder durch die Organe der Gesellschaft, die ihre Befugnis hierzu - worauf das Registergericht zu Recht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verlieren (vgl. Vuia in MüKolnsO, 5. Auflage 2025, S 80 Rn. 129, m.w.N.). Letztere können, wenn - wie vorliegend - die Eigenverwaltung angeordnet ist, auch gemäß §§ 270 Abs. 1 S. 1, 80 Abs. 1 InsO versichern, dass sich die Einlageleistung in ihrer freien Verfügung befindet (vgl. dazu Streit in Uhlenbruck, InsO, 16. Auflage 2025, § 254a Rn. 12).

cc) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es könne nicht die Eintragung der Kapitalmaßnahmen verlangt werden, bevor überhaupt die Fortführung der Gesellschaft eingetragen worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch § 254a InsO geht, indem er in Abs. 2 S. 3 die Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Vornahme der erforderlichen Anmeldungen beim Registergericht vorsieht, offenkundig davon aus, dass gesellschaftsrechtliche Maßnahmen im Insolvenzplan noch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum Handelsregister angemeldet werden, während die in einem Insolvenzplan beschlossene Fortsetzung der Gesellschaft immer erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wirksam wird (aufschiebende Bedingung, vgl. Eidenmüller in MüKolnsO, 4. Auflage 2020, § 225a Rn. 84; Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2022/2024/2025, § 60 GmbHG Rn. 114) und damit erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingetragen werden kann (vgl. Wortlaut des § 60 Abs. 1 Nr. 4, 2. HS GmbHG). Dass entgegen diesem Grundsatz eine Anmeldung im Insolvenzplan vorgesehener Kapitalmaßnahmen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich sein soll, wenn zugleich mit diesen Kapitalmaßnahmen im Insolvenzplan die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen worden ist, kann den Vorschriften nicht entnommen werden. Schließlich ist auch in dem verfahrensgegenständlichen Insolvenzplan eine Umsetzung der Kapitalmaßnahme vor Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft ins Handelsregister angelegt, da die Einzahlung der Nennbeträge auf die neuen Geschäftsanteile binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses vorgesehen ist (vgl. Ziffer B. IV.2 Abs. 2 des Insolvenzplans), ohne die Aufhebung des Insolvenzverfahrens insoweit zur Voraussetzung für die Einzahlung zu machen.

dd) Soweit das Thüringer Oberlandesgericht und die zitierte Literatur die Nichtanwendung der Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG damit begründen, der Normzweck der Fristenregelung sei letztlich in dem Beschleunigungsgebot der Sanierung zu sehen und dieser Beschleunigungszweck werde im Rahmen eines Insolvenz(plan)verfahrens durch die insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 231 Abs. 1 S. 2, 235 Abs. 1 S. 2, 236 InsO gewahrt, überzeugt dies nicht.

(1) So ist zunächst schon umstritten, ob die Fristenregelung des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG überhaupt der Beschleunigung der Sanierung dient oder vielmehr einen Schwebezustand (nämlich die Unterschreitung des Mindeststammkapitals) vermeiden soll (vgl. hierzu W. Mayer in BeckOGK GmbHG, Stand 15.06.2025, § 58a Rn. 211 f., m.w.N.).

(2) Sieht man den Normzweck der Fristenregelung in dem Beschleunigungsgebot der

Sanierung, wird dieser im Insolvenzplanverfahren nicht durch die §§ 231 Abs. 1 S. 2, 235 Abs. 1 S. 2, 236 InsO gewahrt. Denn diese Vorschriften dienen allesamt der Beschleunigung des Verfahrens bis zur Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht, nicht aber der Beschleunigung der Umsetzung der im Insolvenzplan vorgesehenen Kapitalmaßnahmen. Nur auf diese wirkt sich aber die Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG beschleunigend aus.

(3) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Planvollzug wäre gehindert, was im klaren Widerspruch insbesondere zu § 253 Abs. 4 InsO und der mit dem ESUG angestrebten Beschleunigung des Planverfahrens stünde, kann dem nicht gefolgt werden. § 253 Abs. 4 InsO bezieht sich auf Rechtsmittel gegen den, den Insolvenzplan bestätigenden Beschluss des Insolvenzgerichts, mithin nur auf solche Umstände, die vom Insolvenzgericht überhaupt geprüft wurden. Ferner steht eine Anwendung der Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG auch nicht im Widerspruch zu der mit dem ESUG angestrebten Beschleunigung des Planverfahrens, sondern würde vielmehr einer zügigen Umsetzung des Insolvenzplans dienen.

(4) Soweit das Oberlandesgericht Thüringen darauf abstellt, § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG finde im Insolvenzplanverfahren keine Anwendung, da das Insolvenzverfahren selbst ein Eilverfahren sei, das Bestimmungen zur Beschleunigung des Verfahrens enthalte, ohne jedoch Fristen für die Umsetzung eines beschlossenen Insolvenzplans zu setzen, folgt der erkennende Senat dieser Argumentation nicht. Dieser Umstand kann genauso darauf hindeuten, dass es bei den für die Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen im Insolvenzplan einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Fristen bleiben soll.

ee) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Rechtsfolge der Nichtigkeit widerspreche der Systematik der Insolvenzordnung, da sich die Nichtigkeit des rechtskräftig bestätigten Plans kaum begründen lasse und es die Nichtigkeit nur einzelner (gesellschaftsrechtlicher) Planklauseln in dem rechtskräftig bestätigten Plan nicht geben könne, spricht dies nicht gegen die Anwendbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Fristenregelung. Wie dargelegt (vgl. oben unter II.B. 1) bezieht sich die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht nicht auf die Einhaltung der Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG, da diese vom Insolvenzgericht naturgemäß zum Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses nicht geprüft werden kann, und wird daher von der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses des Insolvenzgerichts auch nicht erfasst. Wird die Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG - was wie dargelegt auch im Insolvenzverfahren grundsätzlich aber ohne weiteres möglich ist - nicht eingehalten, ist der in den Insolvenzplan aufgenommene Beschluss der Gesellschafter über die Kapitalmaßnahmen nichtig. Welche Auswirkungen dies auf den Insolvenzplan selbst hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

ff) Sieht man den Normzweck der Fristenregelung des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG darin, einen Schwebezustand (nämlich die Unterschreitung des Mindeststammkapitals) zu vermeiden, greift dieser Normzweck - unabhängig von der Frage, ob er überzeugt (vgl. Casper in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2021, § 58a Rn. 61; Waldner in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Auflage 2023, § 58a Rn. 23) - auch für in einen Insolvenzplan aufgenommene Kapitalmaßnahmen.

gg) Aus Sicht des erkennenden Senats besteht daher kein Grund, die Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG auf Kapitalmaßnahmen in Insolvenzplänen nicht anzuwenden.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Notwendigkeit der gesellschaftsrechtlichen Frist torpediere ein auf Schnelligkeit, Befriedigung der Gläubiger und Fortführung des Unternehmens ausgelegtes Verfahren, greift nicht durch. Dass es, wenn die Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG verpasst wird, zu Verzögerungen bei den beschlossenen Kapitalmaßnahmen kommen kann, ist keine Besonderheit des Insolvenzplanverfahrens, sondern trifft auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens beschlossene Kapitalmaßnahmen, die ebenfalls eilbedürftig sein können, und rechtfertigt es mithin nicht, in einem Insolvenzplan beschlossene Kapitalmaßnahmen anders zu behandeln.

4. Die Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG ist vorliegend - wie das Registergericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - am 29.10.2024 abgelaufen. Gemäß §§ 254 Abs. 1, 254a Abs. 2 InsO gelten die in den Plan aufgenommenen Beschlüsse der Gesellschafter mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Da § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG für den Beginn der Frist auf die Beschlussfassung abstellt, beginnt die Frist vorliegend mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses des Insolvenzgerichts zu laufen (so auch W. Mayer in BeckOGK GmbHG, Stand 15.06.2025, § 58 Rn. 114), hier also am 29.07.2024.

5. Ob vorliegend neben der aufgrund der Kapitalherabsetzung in vereinfachter Form auf 0,- EUR mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung auf 25.000,- EUR einschlägigen Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG auch die Frist des § 58f Abs. 2 GmbHG einschlägig ist, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Ziffer B.lV.2 des Insolvenzplans zitiert zwar S 58f Abs. 1 S. 2 GmbHG, den dem Senat vorliegenden Unterlagen kann jedoch nicht entnommen werden, ob S 58f GmbHG, der den Ausweis von Kapitalmaßnahmen bereits in der Bilanz des vorangegangenen Jahresabschlusses zulässt, tatsächlich einschlägig ist und ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Eines Hinweises an die Beschwerdeführerin, dass der Senat von der Anwendbarkeit des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG ausgeht, bedurfte es nicht, da die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens ausführlich auch zu dessen Anwendbarkeit auf Kapitalmaßnahmen in Insolvenzplänen Stellung genommen hat.

6. Die im Insolvenzplan gefassten Beschlüsse betreffend die Kapitalherabsetzung und gleichzeitige Kapitalerhöhung (Ziffer B.lV.2 des Insolvenzplans) sind mithin nichtig, da sie nicht binnen der Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG in das Handelsregister eingetragen worden sind. Damit ist auch der Beschluss über die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin insoweit unwirksam, als er das Ergebnis dieser Kapitalmaßnahmen widerspiegelt (§ 4 Abs. 1 und 2) und kann die Satzungsneufassung insoweit nicht zur Eintragung gelangen.

7. Ein Antrag auf Teilvollzug liegt nicht vor. Hierauf hat das Registergericht in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Die Anmeldung ist daher insgesamt zurückzuweisen.

8. Auf die weiteren Gesichtspunkte, die das Registergericht in Ziffer III und IV des angefochtenen Beschlusses beanstandet, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an.

C. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Gesetzes wegen zu tragen hat, nachdem eine abweichende Gerichtskostenentscheidung nicht angezeigt war (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG) und eine Aufwendungserstattung mangels gegnerischer Beteiligung nicht in Frage kommt.

D. Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach KV Nr. 19112 i.V.m. § 1 und Anlage zu § 1 HRegGebVO).

E. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Senat weicht mit seiner Auffassung über die Anwendbarkeit der Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG auf Kapitalmaßnahmen in Insolvenzplänen von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts ab (Beschluss vom 09.08.2024 - 2 W 242/24, zitiert nach juris).