Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.10.2025 – 5 U 57/25
ECLI:DE:OLGHE:2025:1023.5U57.25.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 17. April 2025, 2-19 O 431/24, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2025 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-19 O 431/24) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 8.443,24 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Abfindungsguthabens nach Kündigung einer Kommanditbeteiligung.
Der Kläger beteiligte sich unter dem 16. Dezember 2015 mittelbar über die X GmbH als Treuhandkommanditistin an der Beklagten mit einer Einlage von € 20.000,00, die er im Jahr 2015 einzahlte.
Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrags kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr erstmals zum Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres seit seinem Beitritt kündigen.
Im Fall einer Kündigung steht dem ausscheidenden Gesellschafter nach § 35 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags ein Abfindungsguthaben zu, das dem Verkehrswert der Beteiligung entspricht. Die Kosten für die Ermittlung des Abfindungsguthabens nach in § 35 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags näher genannten Parametern hat die Gesellschaft zu tragen.
Gemäß § 35 Abs. 8 S. 2 des Gesellschaftsvertrags ist das Abfindungsguthaben am 31. Dezember des Jahres zur Zahlung fällig, in dem es festgestellt wurde. Jedoch darf durch die Zahlung bei der Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt werden. Die Gesellschaft ist zudem nicht verpflichtet, Teile des Anlagevermögens zur Vermeidung dieses Zahlungsvorbehaltes - mithin zur Bezahlung des Abfindungsguthabens - zu liquidieren, soweit eine solche Liquidierung nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen würde.
Der Kläger kündigte wirksam zum Ende des Jahres 2020 und verlangte die Zahlung des Abfindungsguthabens.
Zunächst verteidigte sich die Beklagte außergerichtlich gegenüber dem auch anwaltlich vertretenen Kläger mit dem Argument, unter Berücksichtigung des vorläufigen Jahresabschlusses für das Jahr 2020 stünde dem Kläger vorläufig ein Abfindungsguthaben über € 8.443,24 € zu. Dieses könne jedoch noch nicht ausgezahlt werden, da der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 formell noch nicht festgestellt worden sei. Am 28. März 2023 wurde der Abschluss für das Jahr 2020 festgestellt und genehmigt. Die Beklagte zahlte ein Abfindungsguthaben an den Kläger weiterhin nicht aus.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Abfindungsguthaben sei auszuzahlen. Zudem seien die durch die vorprozessuale Tätigkeit seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu ersetzen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 8.443,24 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.295,43 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2025 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt.
Sie hat geltend gemacht, der Anspruch sei nach § 35 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags nicht fällig, da seine Erfüllung zu ihrer Zahlungsunfähigkeit führen würde oder jedenfalls zu Folge hätte, dass diese drohe. Ausweislich ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 habe sie über einen Kassenbestand von lediglich € 6.000,00 verfügt. Auch zum 31. Dezember 2020 sei Liquidität lediglich in Höhe von € 2.000,00 vorhanden gewesen.
Den Ersatz von Rechtsanwaltskosten schulde sie nicht, da sie sich nicht in Verzug befunden habe. Zudem sei die Zahlung der Anwaltskosten durch den Kläger zu bestreiten.
Mit am 17. April 2025 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des Abfindungsbetrags von € 8.443,24 verurteilt und die Klage hinsichtlich der vorprozessualen Anwaltskosten abgewiesen.
Zur Begründung hat es, soweit im Berufungsrechtszug von Bedeutung, ausgeführt, dass es zwar grundsätzlich zulässig sei, einer Gesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht an einem Abfindungsguthaben einzuräumen, wenn dessen Leistung zu ihrer Insolvenz führen würde. Die Beklagte habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass sie bei Zahlung des Abfindungsbetrags zahlungsunfähig i. S. v. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO würde oder ihre Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO einträte. Nicht zu entschieden werden brauche, ob die Vorlage eines Jahresabschlusses und der Verweis auf einen Kassenbestand von wenigen tausend Euro als Vortrag hinreichend sei. Denn der Jahresabschluss beziehe sich auf den 31. Dezember 2021. Dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohe oder eintrete, wäre jedoch bezogen auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung darzulegen gewesen. Insofern sei kein hinreichender Vortrag gehalten worden. Selbst wenn die Jahresabschlüsse für die Jahre 2022 bis 2024 noch nicht aufgestellt und gebilligt worden seien, müsse die Beklagte in der Lage sein, zu ihren Vermögensverhältnissen substantiiert vorzutragen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 159-165 d. A. I. Instanz) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Mit ihr macht sie geltend, der Zahlungsanspruch sei nicht fällig, da das Auseinandersetzungsguthaben nicht rechtsverbindlich festgestellt worden sei. Nach § 35 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags erfolge die Berechnung auf Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Erst nach der Feststellung entstehe ein „berechneter Anspruch“, der sich nach § 35 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags auf den 31. Dezember des Jahres beziehe, in welchem der Abfindungsbetrag festgestellt worden sei.
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 sei erst am 28. März 2023 festgestellt und genehmigt worden. Diese nachträgliche Feststellung sei nicht ausreichend, um ohne Einvernehmen oder gerichtliche Bestimmung bindend das Auseinandersetzungsguthaben festzulegen.
Der Kläger begehre Zahlung der von ihm selbst errechneten Summe von € 8.443,24. Es fehle jedoch an einer Auseinandersetzungsbilanz. Der Betrag sei streitig.
Die Beklagte sei berechtigt, die Zahlung nach § 35 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags wegen drohender Insolvenz zu verweigern. Sie habe erstinstanzlich mit Verweis auf den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 substantiiert dargelegt, dass ihr Liquiditätsbestand bei rund € 6.000,00 gelegen habe. Sie sei berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis sie aus freier Liquidität leisten könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2025 (Az. 2-19 O 431/24) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Klagestattgabe. Insbesondere macht er geltend, dass nicht er die Höhe des Anspruchs errechnet habe. Vielmehr sei diese ihm von der Beklagten mitgeteilt worden.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. Sie ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt.
a) Das Abfindungsguthaben ist zur Zahlung fällig. Eine „rechtsverbindliche Feststellung“ des Guthabens ist keine Voraussetzung der Fälligkeit. Vielmehr entspricht das Abfindungsguthaben nach § 35 Abs. 5 S. 3 des Gesellschaftsvertrags dem Verkehrswert der Beteiligung des Gesellschafters zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Der Kläger schied aufgrund Kündigung nach § 32 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags mit Ablauf des Jahres 2020 als Gesellschafter der Beklagten aus. Der zur Bestimmung des Verkehrswerts erforderliche Jahresabschluss wurde im März 2023 festgestellt und genehmigt. Bereits zuvor hatte die Beklagte die Höhe des Abfindungsguthabens mit € 8.443,24 mitgeteilt. Offenbleiben kann, ob die Feststellung des Abfindungsguthabens im Sinne von § 35 Abs. 8 S. 2 des Gesellschaftsvertrags bereits durch die Mitteilung seiner Höhe oder erst durch die Feststellung und Billigung des seiner Berechnung zugrunde liegenden Jahresabschlusses erfolgte. Denn jedenfalls ist mit der Feststellung und Billigung des Jahresabschlusses die Anspruchsfälligkeit eingetreten.
b) Es trifft nicht zu, dass der Kläger die Höhe des Abfindungsguthabens von € 8.443,24 selbst ausrechnete. Der Betrag ist vielmehr von der Beklagten im als Anlage K8 vorgelegten Schreiben (Bl. 33 f. d. A.) unter dem Vorbehalt der Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2020 berechnet und mitgeteilt worden. Dies korrespondiert der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten aus § 35 Abs. 5 S. 2 des Gesellschaftsvertrags, nach welchem die Gesellschaft die Kosten der Ermittlung des Abfindungsguthabens trägt. Vor diesem Hintergrund konnte sich die Beklagte zum Bestreiten der Guthabenhöhe nicht darauf beschränken, pauschal geltend zu machen, dass eine Auseinandersetzungsbilanz nicht vorliege. Sie hätte vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, wie sie den Betrag von € 8.443,24 errechnet hatte und warum diese Berechnung nunmehr unzutreffend sein soll.
c) Die Beklagte ist nicht berechtigt, nach § 35 Abs. 8 S. 3-5 des Gesellschaftsvertrags die Zahlung zu verweigern. Für die Voraussetzungen dieses Zurückbehaltungsrechts ist sie nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet.
Zutreffend hat das Landgericht darauf erkannt, dass der Vortrag der Beklagten nicht hinreicht, um darzulegen, dass die Zahlung von € 8.443,24 einen Insolvenzeröffnungsgrund herbeiführen würde. Zum einen muss sich die Darlegung auf die aktuelle wirtschaftliche Lage der Beklagten beziehen. Insofern genügt es nicht, auf den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 zu verweisen und zur Liquidität im Jahr 2020 vorzutragen.
Zudem trifft die Auffassung der Beklagten, sie dürfe die Leistung bereits verweigern, wenn sie diese nicht aus liquiden Mitteln bewirken könne, nicht zu. Vielmehr ist aus § 35 Abs. 8 S. 5 des Gesellschaftsvertrags ersichtlich, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, Teile des Anlagevermögens zur Erfüllung des Abfindungsanspruchs zu liquidieren, wenn eine solche Liquidierung nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entspricht. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Anlagevermögen in dem Umfang, in dem es mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar liquidiert werden kann, zu nutzen ist. Zudem lässt sich erschließen, dass das Umlaufvermögen der Beklagten für die Erfüllung der Forderung heranzuziehen ist. Denn wenn die Beklagte verpflichtet ist, Anlagevermögen - soweit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar - zu liquidieren, um die Forderung zu begleichen, muss sie erst recht verpflichtet sein, Umlaufvermögen zur Begleichung einzusetzen.
Das Verständnis der Beklagten, dass sie nur aus freien liquiden Mitteln leisten müsse, hätte zudem zur Folge, dass sich die Beklagte dauerhaft durch Geringhaltung ihrer liquiden Mittel der Zahlungspflicht entziehen könnte. Wollte man diese Auffassung teilen, dürften erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit der Gestaltung bestehen. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 S. 1 und 2 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 S. 1 ZPO war gemäß § 713 ZPO nicht auszusprechen, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aus dem Gebiet des Gesellschaftsrechts einer Publikumsgesellschaft, die auf Grundlage gesicherter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung zu entscheiden war.