Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.10.2025 – 13 U 272/23
ECLI:DE:OLGHE:2025:1031.13U272.23.00
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 17. November 2023, 15 O 27/21, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.11.2023 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckendem Betrag leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 180.332,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Frachtansprüche aus drei Rechnungen in Höhe von insgesamt 180.332,20 € geltend.
Am 1.2.2021 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Erbringung von Beförderungsleistungen durch die Klägerin für die Beklagte (im Folgenden "Rahmenvertrag"), die auf die X Beförderungsbedingungen und die X Tariftabelle und Serviceleistungen Bezug nimmt. In Ziffer 4 des Rahmenvertrags ist u.a. folgendes geregelt:
"Der Kunde verpflichtet sich, dem X Abholfahrer zum Zeitpunkt der Sendungsübergabe einen Ausdruck des Summary Manifestes zu überreichen, sowie X rechtszeitig den Upload der elektronischen Package Level Details ("PLD") in von X akzeptierter Form zu übermitteln. Die PLD umfassen unter anderem den vollen Namen des Empfängers, die vollständige Zustelladresse, das Paketgewicht sowie die Zone. Der rechtzeitige Upload wird definiert als elektronische Übermittlung der PLD an X spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Sendungen an X übergeben werden."
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf den Rahmenvertrag nebst Anlagen verwiesen (Anlagen K 0 ff., Anlagenband).
Der erstinstanzliche Sach- und Streitstand im Übrigen sowie die erstinstanzlichen Anträge ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 163 ff. d. A.), auf den Bezug genommen wird.
Mit am 17.11.2023 verkündetem Urteil (Bl. 163 ff. d. A.), der Beklagten zugestellt am 28.11.2023, hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zur Zahlung der unstreitig durchgeführten Transportdienstleistungen verpflichtet. Es sei nicht ersichtlich, dass vorherige Preisabsprachen per E-Mail nach Abschluss des Rahmenvertrags weiterhin hätten gelten sollen. Auch die E-Mail vom 8.2.2021 (Anlage B 2, Bl. 72 d. A.) habe keine Änderung der Preise herbeigeführt, weil es sich hierbei weder um ein klares Angebot der Beklagten handele noch dieses von der Klägerin angenommen worden sei. Die Klageforderungen sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe diese umfangreich begründet, die Beklagte jedoch nichts Erhebliches entgegengesetzt. Dies gelte auch für die Treibstoffzuschläge und Peak-Zuschläge, deren Höhe sich aus den - vom Rahmenvertrag ausdrücklich in Bezug genommenen - X Beförderungsbedingungen und der X Tariftabelle und Serviceleistungen ergebe. Soweit die Beklagte die Gewichtsangaben der einzelnen Paketlieferungen bestreite, hätte es ihr als Absenderin oblegen, konkret vorzutragen wie schwer die Pakete im Einzelnen gewesen seien.
Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.11.2023 (Bl. 186 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt, die sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senat - mit Schriftsatz vom 21.3.2024 (Bl. 208 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet hat. Das Landgericht habe, so die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung, rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Parteien am 1.2.2021 den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen hätten. Dabei habe es übersehen, dass die Parteien mit den Erklärungen in den E-Mails vom 19.1.2023 und 20.1.2023 bereits eine Einigung über Preise erzielt hätten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei diese Preisabsprache nicht unerheblich, sondern es sei vielmehr für die Beklagte überraschend gewesen, dass das Vertragsdokument einen höheren Preis enthalten habe. Mit einem neuen Vertragsangebot habe die Beklagte aufgrund der zeitlichen Nähe ohne einen entsprechenden Hinweis nicht rechnen müssen. Für die Einigung über den Preis aufgrund der E-Mails habe die Beklagte Zeugenbeweis angeboten, den das Landgericht nicht erhoben habe.
Das Landgericht habe außerdem rechtsfehlerhaft angenommen, dass es der Beklagten als Absenderin oblegen habe, konkret vorzutragen, wie schwer die Pakete im Einzelnen gewesen seien. Die Beklagte sei ein Dienstleistungsunternehmen, welches von seinen Kunden Aufträge erhalte, Waren an Empfänger in den USA zu transportieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bediene sich die Beklagte der Transportkapazitäten der Klägerin. Die Beklagte teile zwar vor der Übergabe der Pakete an die Klägerin dieser das jeweilige Gewicht durch Eingabe in das IT-System der Klägerin mit. Die Beklagte messe hingegen nicht das Volumen der jeweiligen Pakete. Vielmehr würden die Pakete nur von der Klägerin gescannt und vermessen sowie (erneut) gewogen. Die Klägerin erstelle dann die Abrechnungen, die allerdings teilweise auf der Basis des Gewichts und teilweise auf der Basis des Volumengewichts erstellt würden, ohne dass dies vereinbart sei und ohne dass für die Beklagte vor Versendung einsehbar sei, welches Paket nach Gewicht und welches nach Volumengewicht und nach welchem Volumengewicht und zu welchem Preis abgerechnet werde. Das erfahre die Beklagte erst, nachdem sie die Rechnungen erhalte habe. Die Beklagte sei daher berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnungen mit Nichtwissen zu bestreiten, denn erst bei der Klägerin erfolge ein Messvorgang, der darüber entscheide, ob die Abrechnung nach Gewicht oder nach Volumengewicht erfolge. Bei diesen Messungen handele es sich um interne Vorgänge bei der Klägerin, von denen die Beklagte keine Kenntnis habe. Festzuhalten sei außerdem, dass zwischen den Parteien ein Volumenpreis nicht vereinbart sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 15 O 27/21, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie hebt hervor, dass unabhängig von dem zeitlichen Ablauf, auf den das Landgericht abgestellt habe, die E-Mails schon deshalb zu keiner verbindlichen Preisvereinbarung zwischen den Parteien geführt haben könnten, weil es nicht ersichtlich sei, dass der Verfasser der E-Mails auf Seiten der Beklagten mit rechtlich bindender Wirkung für diese habe handeln dürfen. Das Landgericht habe auch zu Recht darauf abgestellt, dass die X Beförderungsbedingungen und die X Tariftabellen in den Rahmenvertrag einbezogen worden seien und dass die Beklagte dementsprechend Anspruch auf Bezahlung der abgerechneten Zuschläge gehabt habe.
Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Ansicht des Landgerichts, dass sich die Beklagte nicht mit dem schlichten Bestreiten des Gewichts der einzelnen Pakete habe begnügen dürfen, nachdem die Klägerin bereits substantiiert vorgetragen habe, wie jedes einzelne Paket gemessen und gewogen werde. Der Versand der einzelnen Pakete durch die Beklagte sei vereinbarungsgemäß im Wege des sogenannten EDI Verfahrens erfolgt, wobei die Beklagte bereits bei der Erteilung des Transportauftrages die jeweiligen Gewichte der Sendungen habe angeben müssen. Auf der Basis dieser Angaben rechne die Klägerin ihre Transportdienstleistungen ab. Die von dem Absender, hier der Beklagten, angegebenen Gewichte würden dann lediglich überprüft, wenn die Pakete durch die DWS Scanner vermessen und gewogen würden. Sollten sich Abweichungen ergeben, sei dies in den einzelnen Rechnungspositionen vermerkt. Aus alldem folge, dass die Beklagte nicht pauschal die Gewichte der von ihr zum Transport übergebenen Sendungen mit Nichtwissen bestreiten könne. Die Gewichte sämtlicher Pakete, die sie zum Transport übergeben habe, seien ihr bekannt gewesen, da sie sie selbst angeben habe. Damit stehe auch fest, dass die Klägerin nur abweichende Gewichte, die sie nach Scannung der Pakete ermittelt habe, gegebenenfalls hätte darlegen und beweisen müssen, wenn die Beklaget die Richtigkeit der Abweichungen bestritten hätte. Dies habe die Beklagte aber in keinem Fall getan.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 - Insolvenzgericht - vom 25.4.2025 (Bl. 248 f. d. A.) ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten mangels Masse abgelehnt worden. Ausweislich des Handelsregisters ist die Beklagte aufgelöst; Liquidatorin ist die frühere Geschäftsführerin der Beklagten (vgl. Bl. 247 d. A.).
II.
1. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten. Zwar ist die Beklagte gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten mangels Masse abgelehnt worden ist, aufgelöst. Sie ist aber noch so lange parteifähig, als sie noch verteilungsfähiges Vermögen hat (Zöller/Althammer, ZPO, 36. A. 2025, § 50 Rn. 4b m.w.N.). Ebenso wie eine Partei mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu, einen Aktivprozess führen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1985, II ZR 82/85, juris Rn. 8), kann die Beklagte hier ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Würde sie mit diesem Antrag endgültig obsiegen, erlangte sie nämlich einen Kostentitel, auf dessen Grundlage sie die bislang in diesem Rechtsstreit von ihr aufgewandten Kosten von der Klägerin ersetzt verlangen kann. Damit steht ihre Vermögenslosigkeit gegenwärtig jedenfalls nicht fest, so dass ihre Parteifähigkeit zu unterstellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1985, II ZR 82/85, juris Rn. 8).
2. Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Frachtforderungen nebst Zinsen und Auslagenpauschale zu. Dass die Klägerin die streitgegenständlichen Beförderungen für die Beklagte durchgeführt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Frachtforderungen der Höhe nach korrekt berechnet hat.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Grundlage der seitens der Klägerin erbrachten Beförderungsleistungen der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag vom 1.2.2021 samt der dort ausdrücklich in Bezug genommenen X Beförderungsbedingungen und der X Tariftabelle und Serviceleistungen war. Soweit die Beklagte meint, eine (abweichende) Einigung über die Vergütung der Klägerin sei bereits zuvor in den E-Mails vom 19.1.2023 und 20.1.2023 getroffen worden und auch nach Abschluss des Rahmenvertrags weiterhin maßgeblich gewesen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass der von ihr unterzeichnete Rahmenvertrag in Ziffer 11 Satz 1 ausdrücklich vorsieht, dass diese Vereinbarung nebst Anlagen alle bisherigen Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzt. Gründe dafür, warum dennoch eine etwaige Preisabsprache durch zeitlich früher liegende E-Mails weiterhin verbindlich gewesen sein soll, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Das Landgericht hat deswegen zu Recht den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis zu einer Preisabsprache aufgrund der E-Mails nicht erhoben.
Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Landgerichts an, dass die E-Mail vom 8.2.2021 (Anlage B 2, Bl. 72) nicht zu einer Änderung der Vergütungsbestimmungen des Rahmenvertrags geführt hat. Gemäß Ziffer 11 Satz 2 des Rahmenvertrags bedürfen Änderungen des Rahmenvertrags der Schriftform (§ 126 BGB), die vorliegend mit Übersendung einer E-Mail bereits nicht eingehalten worden ist. Darüber hinaus hat die Beklagte weder zu einer Annahmeerklärung der Klägerin zu dem vermeintlichen Vertragsänderungsangebot vorgetragen noch schlüssig dargelegt, dass der Verfasser der E-Mail vom 8.2.2021 rechtswirksam für die Beklagte handeln durfte.
b) Die Klägerin, die als Frachtführerin die frachtrelevanten Faktoren darlegen und beweisen muss (vgl. Koller, Transportrecht, 11. A. 2023, § 420 Rn. 2), hat durch Vorlage des Rahmenvertrags samt Anlagen, der Rechnungen vom 2.3.2021, 2.4.2021 und 4.5.2021 (Anlagen K1 bis K3, Anlagenband) und ausführlicher Erläuterung der Abrechnungsmethodik in der Klageschrift (Bl. 22 ff. d. A.) schlüssig dargelegt, dass sie die streitgegenständlichen Frachtforderungen nach den vertraglichen Vereinbarungen von der Beklagten beanspruchen kann.
aa) Soweit die Beklagte hiergegen erstinstanzlich pauschal eingewandt hat, die abgerechneten Treibstoffzuschläge und Peak-Zuschläge seien nicht Gegenstand des Rahmenvertrags gewesen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gemäß Ziffer 1 Satz 2 des Rahmenvertrags gelten für alle Beförderungsleistungen die X Beförderungsbedingungen und die X Tabelle und Serviceleistungen. Dass und in welchem Umfang die Klägerin Treibstoffzuschläge erheben darf, ergibt sich aus S. 15 der X Serviceleistungen (Anlage K 5, Anlagenband). Die Erhebung von Peak-Zuschlägen ist auf S. 16 der X Serviceleistungen geregelt. Es kann mithin nicht die Rede davon sein, dass diese nicht Gegenstand des Rahmenvertrags waren. Konkrete Einwendungen gegen die Berechnung oder die Höhe der angesetzten Treibstoff- und Peak-Zuschläge hat die Beklagte darüber hinaus nicht erhoben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Berechnung von Treibstoff- und Peak-Zuschlägen ohnehin nicht mehr angegriffen.
bb) Auch das pauschale Bestreiten der seitens der Klägerin im Rahmen der Frachtberechnung angesetzten Sendungsgewichte vermag der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar ist richtig, dass es sich hierbei nach der Abrechnungsmethodik der Klägerin um einen frachtrelevanten Faktor handelt, der grundsätzlich von ihr darzulegen (und ggfs. zu beweisen) ist. Es ist regelmäßig Sache der nach Gewicht abrechnenden Frachtführerin, das Gewicht jeder einzelnen Sendung festzustellen, sobald die Sendungen in ihren Wahrnehmungsbereich gelangt sind, und für die Abrechnung vorzuhalten. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin allerdings auch nachgekommen, denn sie hat die einzelnen Sendungsgewichte in den streitgegenständlichen Frachtrechnungen für jede einzelne Sendung angegeben und mithin ihre Klageforderung schlüssig dargelegt.
Das bloße Bestreiten der Sendungsgewichte durch die Beklagte mit Nichtwissen ist jedenfalls im Streitfall nicht ausreichend, so dass der Vortrag der Klägerin zu den Sendungsgewichten als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darf sich der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, st. Rechtspr., z.B. BGHZ 86, 23 (29); BGHZ 100, 190 (196); BGHZ 140, 156 (158 f.)). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der betreffenden Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden.
Substantiiertes Bestreiten heißt, eine Gegendarstellung zu geben, soweit der Bestreitende dazu in der Lage ist (MüKoZPO/Fritsche, 7. A. 2025, § 138 Rn. 23). Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in seinem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben. Um die notwendigen Informationen hat er sich gegebenenfalls zu bemühen. Hat der Bestreitende jedoch keine Möglichkeit (mehr), sich anhand von Unterlagen oder durch Befragung eines Mitarbeiters bzw. eines sonstigen Dritten zu informieren, kann er sich auf einfaches Bestreiten beschränken oder sich mit Nichtwissen erklären, es sei denn, er hat eine gesetzliche oder vertragliche Dokumentationspflicht verletzt (MüKoZPO/Fritsche, 7. A. 2025, § 138 Rn. 23).
Im Streitfall kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als primär darlegungspflichtige Partei keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besaß. Eine sekundäre Darlegungslast greift dort nicht, wo der primär Darlegungspflichtige die betreffenden Tatsachen selbst ermitteln kann (BGH, Urt. v. 12.1.2012, I ZR 214/10, juris Rn. 29) und - wie hier die Klägerin - selbst ermittelt hat. Damit oblag es der Klägerin, im Rahmen der Abrechnung konkrete Sendungsgewichte vorzutragen, was sie auch getan hat.
Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt jedoch gleichermaßen, dass die Beklagte verpflichtet war, die von der Klägerin vorgetragenen Sendungsgewichte substantiiert - durch Mitteilung der ihrer Auffassung nach korrekten Sendungsgewichte - zu bestreiten, denn aus den Bestimmungen des Rahmenvertrags ergibt sich eine vertragliche Dokumentationspflicht der Beklagten hinsichtlich der Sendungsgewichte. Nach dessen Ziffer 4 ist die Beklagte nämlich verpflichtet, der Klägerin vor der Beförderung elektronisch die "Package Level Details" mitzuteilen, die unter anderem das Sendungsgewicht beinhalten. Eine Auslegung dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien sowie des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks ergibt, dass die Beklagte hiernach nicht nur verpflichtet ist, die Sendungsgewichte vor der Übergabe der Sendung an die Klägerin festzustellen und mitzuteilen, sondern auch, diese für den Fall etwaiger Abrechnungsunstimmigkeiten vorzuhalten. Denn der mit einer derartigen Dokumentationspflicht für die Beklagte verbundene Zusatzaufwand ist überschaubar, während der Abgleich der Sendungsgewichte im Falle von Abrechnungsunstimmigkeiten für beide Parteien im Interesse einer geordneten Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung ist.
cc) Soweit die Beklagte, nachdem sie sich im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufungsbegründung darauf beschränkt hatte zu bestreiten, dass sie die Sendungen überhaupt vor der Übergabe an die Klägerin wiegt, zuletzt vorträgt, sie gebe zwar das Gewicht der Sendungen vor der Beförderung in das IT-System der Klägerin ein, sie ermittele aber nicht das - ebenfalls für die Abrechnung der Klägerin relevante - Volumen der Sendungen, was sie nunmehr mit Nichtwissen bestreite, ist dieser Vortrag neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, ohne dass Zulassungsgründe hierfür von der Beklagten vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind. Gleiches gilt für den neuen Vortrag der Beklagten, ein Volumenpreis sei zwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
5. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
6. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 47 GKG, 3 ZPO.