Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.11.2025 – 16 W 52/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:1118.16W52.25.00

Orientierungssatz

Es besteht ein hohes politisches Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichen Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Bild Chinas in Deutschland.

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar,

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 16. Oktober 2025, 2-03 O 351/25, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, vom 16.10.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein in Stadt1 lebender gebürtiger Chinese, der im Jahr 20XX als Oberbürgermeister der Stadt Stadt1 kandidiert hat, wendet sich mit seinem einstweiligen Verfügungsantrag vom 30.9.2025 gegen seine identifizierende Darstellung sowie gegen einzelne Äußerungen in einem von der Antragsgegnerin, einer Stiftung mit wissenschaftlichem Auftrag, auf ihrer Website am XX.XX.2022 veröffentlichten 32-seitigen Aufsatz (A-Studie) mit dem Titel „Titel1“ (Anlage MK 1). Unter der Zwischenüberschrift „Der chinesische Staat versucht, mit Hilfe regimetreuer Chinesen auf öffentliche Diskurse im Ausland Einfluss zu nehmen.“ wird über den Antragsteller auf S. 21 f berichtet:

„Problematischer noch als diese Aktivitäten ist die sogenannte X-Arbeit, in deren Rahmen chinastämmige Menschen in einflussreichen politischen Positionen im Ausland chinesische Interessen vertreten sollen. In Kanada, Neuseeland und Australien wurde man darauf aufmerksam, dass Personen mit Beziehungen zum chinesischen Staatsapparat in politischen Funktionen ihrer Aufenthaltsländer tätig waren. In Deutschland sind solche Aktivitäten bislang nicht bekannt, aber auch nicht auszuschließen. Im Jahr 20XX kandidierte etwa der in China geborene und eingebürgerte B für das Amt des Bürgermeisters von Stadt1. Die Wahl gewann er zwar nicht, allerdings ist er heute Mitglied der (…). Eine Funktion fehlt indes in deutschsprachigen Auflistungen: 20XY, ein Jahr nach seiner Kandidatur in Stadt1, wurde B Mitglied der Organisation1. Dort brachte er unter anderem einen Antrag ein, in dem er um Unterstützung bat, damit mehr chinastämmige Menschen im Ausland politisch aktiv werden könnten. Im Organ der Partei1, der Zeitung1, wird er mit den Worten zitiert, jeder Auslandschinese »müsse in einer Art, die der Westen versteht, gute Geschichten über China erzählen«. Die »gemeinsame Verantwortung aller Landsleute im Ausland« sei es daher, »Chinas Politik zu propagieren«. Obwohl die Motive der Verbindung Bs zum chinesischen Staat unklar sind und sich von denen des chinesischen Staats unterscheiden mögen, entspricht die Annäherung Pekings an eine nach politischem Einfluss strebende Person mit chinesischem Migrationshintergrund doch einem diasporapolitischen Muster, das sich inzwischen auch in anderen Ländern immer klarer abzeichnet.“

Der Antragsteller begehrt mit dem Verfügungsantrag, es der Antragsgegnerin zu untersagen,

1. den Antragsteller in dem Beitrag durch Angabe seines Namens B erkennbar zu machen.

2. über den Antragsteller folgende Aussagen zu behaupten / behaupten zu lassen und/ oder zu verbreiten / verbreiten zu lassen, wenn dies erfolgt wie in jenem Beitrag,

a). „Eine Funktion fehlt indes in deutschsprachigen Auflistungen: 20XY, ein Jahr nach seiner Kandidatur in Stadt1, wurde B Mitglied der Organisation1“

b) Dort brachte er unter anderem einen Antrag ein, in dem er um Unterstützung bat, damit mehr chinastämmige Menschen im Ausland politisch aktiv werden könnten.

c) Im Organ der Partei1, der Zeitung1, wird er mit den Worten zitiert, jeder Auslandschinese »müsse in einer Art, die der Westen versteht, gute Geschichten über China erzählen«.

d) Die »gemeinsame Verantwortung aller Landsleute im Ausland« sei es daher, »Chinas Politik zu propagieren«

Hinsichtlich der Äußerungen zu 2. macht er vor allem geltend, dass es sich hinsichtlich a) und b) um unwahre Äußerungen handele, weil er nicht Mitglied jener Konferenz gewesen sei, sondern nur eingeladener Auslandsdelegierter und dort auch keinen förmlichen Antrag gestellt, sondern nur einen Vorschlag eingebracht habe. Hinsichtlich der Äußerungen c) und d) behauptet er, es handele sich jeweils um eine den Sinn entstellende Wiedergabe von Äußerungen, die ihn - besonders im Kontext des Berichtsthemas - in einem sein Persönlichkeitsrecht verzerrenden Licht erscheinen ließen.

Die Antragsgegnerin hat die chinesisch-sprachigen Quellen, auf denen ihre Berichterstattung betreffend die Äußerungen über den Antragsteller beruhen und die (teilweise) in den Fußnoten nachgewiesen sind sowie deren Übersetzung durch einen Dolmetscher vorgelegt. Sie hat erläutert, warum der Autor der Studie die Vorgänge und Äußerungen in der geschehenen Weise ins Deutsche übertragen habe. Der Antragsteller ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 16.10.2025 zurückgewiesen, weil ein Verfügungsanspruch nicht gegeben sei. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.2025, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Wegen der Begründung des Landgerichts wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 6.11.2025, der im Tenor offenbar unrichtige Beschluss- und Rechtsmitteldaten nennt, zurückgewiesen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen hat. Dem Kläger steht auf der Grundlage der unstreitigen und der glaubhaft gemachten Tatsachen aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG weder ein Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung über ihn noch auf Unterlassung der konkret angegriffenen Äußerungen zu.

1. Bei der Beurteilung sind, weil der Antragsteller die Unzulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung wesentlich auch aus der behaupteten Unwahrheit der Einzeläußerungen herleitet, zunächst die Äußerungen des Antrages 2. In den Blick zu nehmen.

a) Zum Antrag auf Unterlassung der Äußerung

„Eine Funktion fehlt indes in deutschsprachigen Auflistungen: 20XY, ein Jahr nach seiner Kandidatur in Stadt1, wurde B Mitglied der Organisation1“,

den der Antragsteller zentral darauf stützt, dass es bei der Äußerung, er sei „Mitglied“ Organisation1, um eine unwahre Tatsachenäußerung handele:

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Bezeichnung seines Status bei der Organisation1, nicht deshalb unwahr ist, weil er nicht ein auf fünf Jahre fest gewähltes Mitglied war, sondern lediglich als besonders eingeladener Auslandsdelegierter („overseas special invitee“) an der Konferenz teilgenommen hat und deshalb - wie er nunmehr mit der Beschwerdebegründung ergänzt - nicht auf der offiziellen Mitgliederliste aufgeführt ist.

Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die wörtliche Übersetzung des entsprechenden Begriffs der Quelle mit „Sonderdelegierter“ oder „Sondergesandter“ (Anlage AG 02) die Funktion des Antragssteller nicht angemessen wiedergibt, weil die besonders eingeladenen Persönlichkeiten nicht allein gastweise oder rein repräsentativ teilnehmen, sondern eine beratende Funktion haben, an Diskussionen mitwirken dürfen und Vorschläge einbringen können, und damit Teil der formellen Mitgliederstruktur des Organisation1 im weiteren Sinne sind (vgl. Art. 22 der Satzung der Organisation1, Bl. 112 d. LGA). Sie hat auch unwidersprochen dargelegt, dass auch offizielle chinesische Portale in deutscher Sprache für eingeladene Persönlichkeiten aus dem Ausland den Begriff „Mitglied“ verwenden (Anlage AG 3).

Mit der aus den vorstehenden Gründen von der wörtlichen Bedeutung abweichenden Übersetzung ist keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers verbunden. Das Landgericht hat als Bezugspunkt für das Verständnis des durchschnittlichen Lesers in Deutschland im Kontext des Berichtsthemas zu Recht angesehen, dass der Antragsteller als politisch Handelnder im konkreten Verfahren eine aktive Rolle bei einer Institution in China eingenommen hat. Mehr wird durch den Begriff „Mitglied“ hier nicht ausgedrückt, insbesondere wird er auch im Kontext nicht „als politisch Handelnder im Auftrag Pekings“ (BB 6) dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein deutscher Rezipient bei einem als „Konferenz“ bezeichneten Gremium nicht notwendig von einem dauerhaft und fest zusammengesetzten Gremium wie einem Parlament oder einem Ausschuss ausgehen wird.

Selbst wenn die von Antragsgegnerin gewählte Formulierung für das Ansehen des Antragstellers negativer sein sollte als die wörtliche Übersetzung, überwiegt sein Persönlichkeitsrecht nicht. Denn die Übersetzung der Quellen für die Untersuchungszwecke der Antragsgegnerin und die Berücksichtigung des Verständnisses deutscher Rezipienten sind Teil des Erkenntnisprozesses der Untersuchung und deshalb grundsätzlich von der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt. Dass die Antragsgegnerin dabei den ihr zustehenden Spielraum überschritten hat, ist nach dem Vorgesagten - was auch für den Antrag b) gilt - nicht ersichtlich.

b) In Bezug auf die Äußerung

„Dort brachte er unter anderem einen Antrag ein, in dem er um Unterstützung bat, damit mehr chinastämmige Menschen im Ausland politisch aktiv werden könnten.“

meint der Antragsteller zu Unrecht, die Äußerung sei unwahr, weil er keinen „förmlichen Antrag“ gestellt habe, sondern nur in informeller Diskussion einen Redebeitrag bzw. Vorschlag eingebracht habe. Auch diesbezüglich hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die entsprechende Passage in der Quelle zwar wörtlich mit „Vorschlag“ oder „Empfehlung“, die politische Beteiligung und Integration von Überseechinesen in die Mehrheitsgesellschaft des Aufenthaltslandes stärker zu unterstützen“ (Anlage AG 5) zu übersetzen wäre, die Bezeichnung als „Antrag“ dem Kontext jedoch ebenso oder besser gerecht wird. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der Quelle der Antragsteller diese Äußerung vor seiner Abreise nach China abgegeben hat. Erstinstanzlich hat er nicht vorgetragen, diesen Vorschlag dann nicht in den Konsultativprozess der Organisation1 eingebracht zu haben. In der Beschwerdebegründung räumt er ein, dass er den Vorschlag zwar nicht in das offizielle Plenum, aber im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung der sog. Übersee-Delegierten eingebracht habe. Vor diesem Hintergrund ist die Wiedergabe seines Verhaltens in der Übersetzung der Antragsgegnerin mit dem Begriff „Antrag“ nicht verzerrend. Entscheidend aus der Sicht des Lesers ist, dass er sich bei der Konferenz für eine Unterstützung der Auslandschinesen in ihrem politischen Engagement durch den chinesischen Staat eingesetzt hat. Ob dies durch einen Vorschlag, eine Empfehlung oder einen Antrag erfolgt ist, stellt keinen für das Persönlichkeitsbild des Antragstellers erheblichen Unterschied dar. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der Funktion der Konferenz als „Konsultativ“ nicht nahelegt, dass es sich bei den Vorgängen bei der Organisation1 um ein bindendes parlamentarisches Verfahren handelt. Insofern sind die Formulierungen „Vorschlag“ und „Empfehlung“ im konkreten Kontext entgegen der Meinung des Antragsstellers nicht wesentlich neutraler. Unerheblich ist der Gesichtspunkt, ob die Äußerung etwas darüber aussage, wie der Antragsteller sich in Deutschland verhalte oder nicht. Dazu wird in dem Abschnitt keine Aussage getroffen.

c) Hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung der Äußerung

„Im Organ der Partei1, der Zeitung1, wird er mit den Worten zitiert, jeder Auslandschinese »müsse in einer Art, die der Westen versteht, gute Geschichten über China erzählen«“.

hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Wiedergabe dieser Äußerung des Antragstellers in der chinesischen Zeitung1 den Antragsteller nicht in einer ihn belastenden Weise von der vom Antragsteller für richtig gehaltenen Übersetzung abweicht und auch nicht gegen den Grundsatz der Zitattreue verstößt. Die Beschwerdebegründung greift die Begründung für die Abweisung dieses Antrages auch nicht näher an.

Ergänzend ist auszuführen: Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass die zutreffende Übersetzung laute, „Jeder Auslandschinese soll eine Brücke der Verständigung sein und darin geschickt sein, Chinas Geschichte in einer Sprache zu erzählen, die der Westen versteht.“ Die Antragsgegnerin hat demgegenüber mit der Übersetzung eines Dolmetschers (Anlage AG 5) dargelegt, dass es sich um zwei Sätze handele und das Verb „müssen“ im Original im zweiten Satz Verwendung findet, so dass es in wörtlicher Übersetzung heiße „Jeder von uns Überseechinesen sollte eine Brücke sein! Wir müssen lernen, die China-Story auf eine Weise zu erzählen, die der Westen verstehen kann!“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

Auch die Formulierung „gute Geschichten über China erzählen“ statt „Chinas Geschichte … erzählen“ stellt keine Sinnentstellung dar. Aus der Erwiderung der Antragstellerin ergibt sich, dass die verwendete Formulierung die Intention treffender wiedergibt, weil nicht eine Erzählung der historischen Entwicklung Chinas gemeint ist, was die Übersetzung des Antragstellers nahelegen würde, sondern dass ein „positives Bild Chinas vermittelt“ werden solle („die China Story“). Sie hat diesbezüglich unwidersprochen dargelegt, dass es sich bei der Formulierung „Geschichten über China gut erzählen“ bzw. bei englischen Übersetzungsvarianten („telling good stories of China“) um feststehende Redewendungen handelt. Insofern ordnet die Antragsgegnerin mit ihrer Übersetzung zugleich die - geäußerte - politische Position des Antragstellers ein, was von der Wissenschaftsfreiheit geschützt ist. Letztlich bestätigt dies auch der Vortrag des Antragstellers wonach er im patriotischen Überschwang gegenüber einem chinesischen Reporter einen Slogan der chinesischen Propaganda wiedergegeben habe. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Übersetzung auch der Intention des Antragstellers als Zitiertem entspricht.

Dass die Antragsgegnerin nicht auch den ersten Satz der Äußerung („Brücke der Verständigung“) zitiert, führt entgegen der Meinung des Antragstellers nicht zu einer einseitigen negativ wertenden Darstellung. Der Appell, China in verständlicher Weise gut darzustellen, kann auch für sich der Verständigung dienen, weshalb ein Hinweis darauf nicht erforderlich wäre.

d) Zum Antrag die Äußerung,

„Die »gemeinsame Verantwortung aller Landsleute im Ausland« sei es daher, »Chinas Politik zu propagieren«“,

zu untersagen.

Der Antragsteller wendet sich vor allem dagegen, dass die Wiedergabe seiner Äußerung gegenüber der chinesischen Zeitung1 mit der Formulierung, er habe dafür plädiert Chinas Politik zu „propagieren“, seine Äußerung in Richtung einer Aufforderung zu politischer Einflussnahme im Sinne Pekings verzerre. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Dolmetscherübersetzung (Anlage AG 5 S. 3) lautet die wörtliche Übersetzung der Passage: „Die Verbreitung von Informationen über Chinas Politik und Investitionsumfeld, über Chinas Kultur der Toleranz sowie über Chinas Öffnung und Entwicklung kommt der ganzen Menschheit zugute. Das Konzept einer Gemeinschaft mit geteilter Zukunft für die Menschheit ist die gemeinsame Verantwortung aller Auslandschinesen.“ Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass die Übersetzung des chinesischen Wortes „ 宣传 (xuānchuán)“ mit „propagieren“ schlechthin nicht möglich sei, sondern meint, er bedeute in Kontexten wie dem vorliegenden eher „erzählen, darstellen, erklären, kommunizieren“ und nicht zwangsläufig ein propagandistisches Verbreiten im Sinne von Staatspropaganda.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin unbestritten dargelegt, dass in der chinesischen Sprache ein eigenständiger Begriff für „Propaganda“ nicht existiere, jenes Wort aber ein zentraler Ausdruck des marxistisch-leninistischen politischen Lexikons darstelle und einen staatlichen gesteuerten Kommunikationsprozess zur Vermittlung politischer Ideologie, Werte und Ziele bedeute. Legt man dies zugrunde ist davon auszugehen, dass der Begriff vom Antragsteller in diesem Sinne gemeint und von den Lesern der chinesischen Zeitung1 in diesem Sinne verstanden wird und diese Äußerung gegenüber deutschen Rezipienten mit der Formulierung „propagieren“ angemessen, jedenfalls nicht sinnentstellend, wiedergegeben wird. Dafür spricht entgegen der Meinung des Antragstellers gerade auch der Kontext der Äußerung. Der Passage gehen mehrere positive Äußerungen über den Wandel und die Entwicklung Chinas voraus und die Einschätzung, dass diese Entwicklung in vielerlei Hinsicht von der Welt noch nicht wirklich umfassend gesehen und verstanden werde. Nachfolgend heißt es, dass unter der Führung des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas mit dem Genossen Xi Jinping als Kern die chinesische Regierung gemeinsam mit allen ethnischen Gruppen des Landes unbeirrt den Kampf gegen die Armut vorangetrieben habe. Dies spricht dafür, dass es nicht allein um die Vermittlung von Informationen geht, sondern um eine werbende Darstellung der Erfolge Chinas durch die Politik der Partei. Dies drückt das Verb „propagieren“ aus, welches in seiner Grundbedeutung lediglich „verbreiten“, „werben für etwas“ (DUDEN Bd. I Die deutsche Rechtsschreibung, 29. Aufl., 2024 S. 935 f.) bedeutet. Fernliegend ist demgegenüber die Interpretation des Antragstellers, er werde als jemand dargestellt, „der in den Dienst eines autoritären Regimes getreten“ sei, um hierzulande dessen Interessen zu propagieren.

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die vom Antragsteller und die von der Antragsgegnerin jeweils für richtig gehaltene Übersetzung gleichwertig gegenüberstünden, hat das Landgericht jedenfalls zu Recht angenommen, dass dann die nicht durch ein Beweismittel unterfütterte Darstellung des Antragstellers für eine Glaubhaftmachung i.S. Sinne von § 294 ZPO, also einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht ausreicht. Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass es eines (ausdrücklichen) Interpretationsvorbehalts deshalb nicht bedurfte, weil für den Leser durch die Angabe, die Äußerungen seien in der chinesischen Zeitung1 wiedergegeben, ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um Übersetzungen auch der chinesischen Sprache handelte. Nach der von der Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragenen Bedeutung im Kontext handelt es sich zudem um keine mehrdeutige Äußerung.

2. Zum Antrag zu 2. (Unterlassung Identifizierung)

Das Landgericht hat auch einen Verfügungsanspruch des Antragstellers, es zu unterlassen, den Antragsteller in dem Beitrag vom XX.XX.2020 durch Angabe seines Namens B erkennbar zu machen, zu Recht verneint.

Für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch Nennung seines Namens kommt es darauf an, ob aufgrund einer Abwägung zwischen seinem Anonymitätsinteresse als Privatperson einerseits und der von der Antragsgegnerin mit ihrer Publikation wahrgenommenen Wissenschaftsfreiheit sowie dem Informationsinteresse der Rezipienten der Publikation andererseits das Anonymitätsinteresse überwiegt. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Meinung des Antragstellers nicht darauf an, ob dem Forschungs- und Informationsinteresse ebenso ohne Nennung des Namens des Antragstellers hätte Rechnung getragen werden können.

a) Soweit der Antragsteller die Unzulässigkeit identifizierender Berichterstattung darauf stützt, dass der Aufsatz unwahre oder verzerrende Tatsachenäußerungen enthalte, wird auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen.

b) Die Berichterstattung in den hier maßgebenden Passagen stellen keine Verdachtsberichterstattung mit dem Inhalt dar, dass der Antragsteller ein Werkzeug oder ein bewusst Geförderter der chinesischen Regierung sei, der in Deutschland politisch nach Einfluss strebt und Pekings Interessen propagiert. Eine solche Äußerung enthält keine der Passagen ausdrücklich. Dabei mag es sich um eine mögliche Deutung des mitgeteilten Verhaltens des Antragsstellers handeln, sie drängt sich dem Leser jedoch keineswegs als zwingend auf. Dem steht schon entgegen, dass über Handlungen des Antragstellers in Deutschland im Auftrag von chinesischen Regierungsbehörden nichts berichtet wird, sondern lediglich Äußerungen des Antragstellers und seine Mitwirkung bei der Organisation1 mitgeteilt werden. Es wird auch nichts von einer aktiv werbenden Tätigkeit des Antragstellers berichtet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Kontext: Vor der Erwähnung des Antragstellers wird ausgeführt, dass Einflussnahmen des chinesischen Staates auf einflussreiche Auslandschinesen (sog. X-Arbeit) in Deutschland bislang nicht bekannt, aber auch nicht auszuschließen seien. Nach der Schilderung der Aktivitäten und Äußerungen des Antragstellers wird einerseits ausgeführt, dass die Motive der Verbindung des Antragstellers zum chinesischen Staat unklar seien, andererseits aber „die Annäherung Pekings“ an eine nach politischem Einfluss strebende Person mit chinesischem Migrationshintergrund doch einem diasporapolitischen Muster entspreche, das sich auch in anderen Ländern abzeichne. Damit wird allenfalls die vermutende Schlussfolgerung aufgestellt, dass der chinesische Staat versucht haben könnte, sich dem Antragssteller als einflussreichen Auslandschinesen anzunähern, um ihn in seinem Sinne zu beeinflussen, nicht jedoch, dass der Antragsteller bewusst in Deutschland „Pekings Interessen propagiert“. Es wird also über den Antragsteller kein Verdacht mit dem Inhalt aufgestellt, dass ihm ein verwerfliches oder sonst kritikwürdiges Verhalten vorgeworfen werde, insbesondere nicht, entgegen der Beschwerdebegründung, er verfolge „unsaubere“ politische Absichten.

c) Zutreffend ist allerdings, dass durch die Berichterstattung auf den Antragsteller insofern ein negatives Bild geworfen wird, als der Eindruck erweckt wird, er könne ein Werkzeug oder zumindest ein bewusst Geförderter der chinesischen Regierung sein. Dem steht jedoch ein überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse gegenüber. An einer möglichen Einflussnahme der chinesischen Regierung auf das Bild Chinas in Deutschland besteht ein hohes politisches Interesse der Öffentlichkeit. Dies schließt auch die Benennung des Antragstellers ein, weil dadurch seine Rolle und seine Einflussmöglichkeiten in Deutschland als Grund dafür, warum sich die chinesischen Stellen an ihn gewandt und ihn zum Organisation1 als Auslandsdelegierten eingeladen haben, begreiflich gemacht werden können.

d) Dem überwiegt nicht das Anonymitätsinteresse des Antragstellers. Insoweit hat das Landgericht unter Hinweis auf seine Ämter in Deutschland zu Recht gewürdigt, dass er eine durchaus bekannte und in der Öffentlichkeit stehende Person ist. So hat er 20XX in Stadt1 für die chinesische Liste für das Amt des Oberbürgermeisters kandidiert. Darüber übt er verschiedene Ehrenämter aus, ist u.a. Mitglied des (…). Der berichtete Umstand, wonach der Antragsteller sich passiv für die Interessen der chinesischen „Diasporapolitik“ hat „einspannen“ lassen, ist auch nicht derart schwerwiegend, dass die Gefahr der Ausgrenzung und Stigmatisierung droht. Ein positives Bild von China zu vermitteln, wird bei einem gebürtigen Chinesen auch nicht per se als verwerflich angesehen werden. Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss zu Recht auch gewürdigt, dass angesichts dessen, dass dem Antragsteller drei Jahre seine Erwähnung in der Publikation nicht bekannt geworden ist und er nach dieser Zeit auch erstmals von dritter Seite darauf angesprochen worden ist, von keinem großen Verbreitungsgrad der Publikation auszugehen ist.

Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, er werde in der Publikation als einzige Person mit negativer Konnotation namentlich genannt und andere Personen würden nur in positivem Kontext benannt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die einzige Person in Deutschland ist, über die Informationen in öffentlich zugänglichen Quellen vorliegen, die Anhaltspunkte für eine Einflussnahme im Sinne der thematisierten Diasporapolitik der chinesischen Regierung enthält. Davon geht der zitierte Eingang des Textabschnittes erkennbar aus.

III.

Eine Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu treffen, weil nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist.

Der Wertfestsetzung entspricht der vom Landgericht vorgenommenen Schätzung des Interesses an der erstrebten Verfügung auf der Grundlage der Angabe des Antragstellers.