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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.11.2025 – 2 U 111/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:1121.2U111.25.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 1. Oktober 2025, 2-10 O 67/25, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers vom 23.10.2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.10.2025.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind bzw. waren über einen Mietvertrag miteinander verbunden. Der Antragsteller wollte die Räumlichkeiten für ein mobiles Senioren-Theater nutzen und hat behauptet, er habe keine Aufführungen durchführen können, weil die Mietsache mangelhaft gewesen sei, so sei die Klimaanlage und die Jalousien defekt gewesen und es habe einen Wasserschaden gegeben. Daher sei dem Antragsteller ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn in Höhe von insgesamt 10.000,00 Euro für 2022 bis 2024 und Verlust von Spenden und Sponsoren in Höhe von 30.000,00 Euro entstanden. Zudem bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Dauerschadens an der Außentür, durch die Wasser eindringe, in Höhe von 6.500,00 Euro.

Der Antragsteller hat nach mehrfachen Klageerweiterungen beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 46.500,00 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen …, und vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen …, bestehe doppelte Rechtshängigkeit. Zudem sei der Vortrag zum entgangenen Gewinn zu unsubstantiiert, um eine Gewinnberechnung vornehmen zu können.

Mit Urteil vom 01.10.2025 (Bl. 546 ff. eA-LG), das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an ebendiesem Tag zugestellt wurde, hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass mangels hinreichend belegtem Schaden kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bestehe. Insbesondere habe der Antragsteller nicht dargelegt, auf welchen Tatsachengrundlagen der entgangene Gewinn errechnet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 23.10.2025 (Bl. 580 ff. eA-LG), das am 24.10.2025 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, für die "Beschwerde" gegen das Urteil des Landgerichts Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Oberlandesgericht gestellt und diesem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorstandes des Antragstellers, K, beigefügt. Zudem trägt er vor, das Senioren-Theater erhebe keine Mitgliedsbeiträge, da alte Menschen oft mit geringer Rente auskommen müssten. Spenden könnten erzielt werden, wenn auch erfolgreiche Veranstaltungen vorgewiesen würden, was durch die Schäden nicht möglich gewesen sei. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des erstinstanzlichen Antrags auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger zudem vorgetragen, der Verein habe derzeit keine Mittel, weder durch Spenden noch durch einen Bankkredit, um die Prozesskosten zu tragen. Auch die Mitglieder können nichts beisteuern, haben Rente oder auch Sozialhilfe (Bl. 17 PKH-Heft eA-LG).

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, als der das Schreiben des Antragstellers vom 23.10.2025 auszulegen war, ist zulässig. Insbesondere unterliegt der Antrag gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 1, 78 Abs. 5 ZPO nicht dem Anwaltszwang.

Jedoch liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz nicht vor, so dass der Antrag zurückzuweisen war.

Für die Prozesskostenhilfegewährung an juristische Personen gilt § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach erhält eine juristische Person, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 ZPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ausreichend ist, um darzulegen, dass der Verein oder die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, als die auch die Mitglieder von (gemeinnützigen) Idealvereinen anzusehen sind (vgl. hierzu MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 116 Rn. 24; OLG Frankfurt a.M. NZG 2016, 1386; OVG Lüneburg NVwZ 2024, 93), nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Rechtsverfolgungskosten verfügen. Dies ist bereits deshalb zweifelhaft, als lediglich eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vorstandes K eingereicht wurde. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags zu den Mitgliedsbeiträgen und den Spenden sowie dem betreffenden Vortrag in der ersten Instanz ist nicht ausreichend dargetan, dass der Antragsteller seine Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmenseite - sei es durch eine Erhöhung bzw. Erhebung von Beiträgen, sei es durch einen auf die Finanzierung des vorliegenden Verfahrens bezogenen Spendenaufruf - voll ausgeschöpft hat (vgl. hierzu nur OLG Frankfurt am Main, MDR 2016, 670 m.w.N.). Die pauschalen Angaben zur Vermögenslage, die nicht durch Belege glaubhaft gemacht wurden, sind nicht ausreichend; hierfür ist vielmehr regelmäßig die Aufstellung des konkreten Beitragsaufkommens und des Spendenaufkommens erforderlich (vgl. hierzu nur Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 116 Rn. 19), ebenso wie eine Aufstellung der Mitglieder mit Belegen zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen.

Unabhängig davon liegen im Streitfall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch auch deswegen nicht vor, weil das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben ist (vgl. hierzu nur BGH NJW 2011, 1595 m.w.N.).

Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit dem Grundgesetz an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass das Unterlassen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung. Diese Rechtsformen bieten den dahinterstehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Rechtsträgerschaft parteifähiger Vereinigungen ist an ein ausreichendes Gesellschaftsvermögen gebunden, was die Voraussetzung sowohl für ihre Gründung als auch für ihre weitere Existenz ist. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bilden für Gesellschaften Insolvenzgründe. Mit der Insolvenzeröffnung werden derartige Vereinigungen aufgelöst. Vereinigungen besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (vgl. hierzu BVerfG BVerfGE 35, 348; BGH NJW-RR 2005, 1640; BGH NJW 2011, 1595). Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch das Unterlassen der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen (vgl. BGH NJW 2011, 1595; MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, § 116 Rn. 26). Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht. Das Unterlassen der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist. Allein die Gemeinnützigkeit einer Vereinigung begründet hingegen noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung (vgl. hierzu BGH NJW 2011, 1595). Ohne Bedeutung ist auch das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder der Umstand, dass Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind.

Berücksichtigt man alle hier in Betracht kommenden Umstände, läuft das Unterlassen der weiteren Rechtsverfolgung durch den Antragsteller keinen allgemeinen Interessen zuwider. Denn durch das Unterlassen einer Rechtsverfolgung wird hier kein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten, wenn die Streitsache nicht weiter durchgeführt wird. Es droht auch nicht der Verlust einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen. Auch eine Gefährdung einer Vielzahl von Gläubigern scheidet aus.

Ein anderes Ergebnis folgt hier auch nicht aus Art. 47 Abs. 3 der Grundrechte-Charta (EU-GRC). Denn die dargestellte Rechtsprechung zu den allgemeinen Interessen ist auch nach einer Vorlageentscheidung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich aufrechtzuerhalten. Dieser fordert im Lichte des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 EU-GRC eine Einzelfallprüfung, die allerdings den Besonderheiten juristischer Personen Rechnung tragen darf. Dem wird die obige Auslegung des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO gerecht. Bestehen keine allgemeinen Interessen an der Rechtsverfolgung, und können die Mittel zur Prozessführung weder von der juristischen Person noch von ihren Gesellschaftern oder Mitgliedern aufgebracht werden, so kann das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet werden. In diesem Fall ist dem Insolvenzverwalter, der die Forderung einklagt, unter den Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen; ein allgemeines Interesse ist also nicht mehr erforderlich. Alternativ kann die juristische Person aufgelöst und die Forderung auf ihre Mitglieder oder eines von ihnen übertragen werden, so dass ein allgemeines Interesse ebenfalls nicht mehr erforderlich ist.

Da keine dieser Konstellationen vorliegt und es nach den obigen Ausführungen am allgemeinen Interesse fehlt, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, ohne dass es darauf ankäme, dass der Antrag nicht darlegt, vor welchem rechtlichen Hintergrund die Entscheidung des Landgerichts fehlerhaft sein soll und einer beabsichtigten Berufung damit Erfolgsaussichten zukämen.

Der Antragsteller hat nach § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m Nr. 1812 der Anlage I zum GKG die Gerichtskosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde zu tragen; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind.