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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.11.2025 – 16 U 148/24

ECLI:DE:OLGHE:2025:1127.16U148.24.00

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 17. Oktober 2024, 2-03 O 93/24, Urteil

nachgehend BGH Karlsruhe, VI ZR 363/25

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.10.2024 (Az. 2-03 O 93/24) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 90.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um presserechtliche Unterlassungsansprüche sowie um Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger zu 2. ist der regierende Fürst von Land1 und Oberhaupt des Adelsgeschlechts A. Er ist der Sohn von Fürst Vorname1 von Land1 und Vorname2 von Land1. Die Klägerin zu 1. ist die Fürstin von Land1. Sie ist ehemalige (…). Sie ist seit 2011 mit dem Kläger zu 2. verheiratet. Die Kläger zu 3. und zu 4. sind die Kinder der Kläger zu 1. und 2.

Die Beklagte verantwortet die Berichterstattung auf der Webseite www.(zeitung1).de . Der Geschäftsbereich „Zeitung1“ wurde im September 2023 von der D SE auf die Beklagte ausgegliedert.

Unter www.(zeitung1).de veröffentlichte die Beklagte den Artikel vom XX.XX.2023 mit der Überschrift

(Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildungen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)

Hinsichtlich des Inhalts der Berichterstattung vom XX.XX.2023 wird im Übrigen Bezug genommen auf Anlage K2 (Bl. 16 ff. LGA).

Auf der Webseite www.(zeitung1).de veröffentlicht die Beklagte einen weiteren Artikel vom XX.XX.2023 mit der Überschrift

(Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildungen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)

In dieser Berichterstattung heißt es unter Bezugnahme auf die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2.:

„Laut der (…) Zeitschrift „E“ seien die zwei nur noch ein ‚zeremonielles Paar‘ und die Fürstin lebe jetzt in Land2.

und

„SIE habe ihren Lebensmittelpunkt in Land2 verlegt, wohin sie die Kinder öfter mitnehmen dürfe. Vorname3 bleibt weiterhin in Land1 - und Vorname4 soll zugesichert haben, bei offiziellen, zeremoniellen Anlässen an die Region1 zurückzukehren.“

Wegen des Inhalts des Artikels vom XX.XX.2023 wird im Übrigen Bezug genommen auf Anlage K3 (Bl. 22 ff. LGA).

Die Kläger ließen die Beklagte mit Blick auf die Bild- und Textberichterstattung mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2023 erfolglos abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlagen K4 und K5, Bl. 28 ff. LGA).

Die Kläger führten ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 2-03 O 598/23.

Ursprünglich hatten die Kläger mit der Abmahnung sowie mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 02.10.2023 (Anlage K6, Bl. 60 ff. LGA) die Unterlassung von vier Äußerungen und - im Kontext mit diesen - von zehn Bildnissen beantragt. Nachdem die Parteien dem Verfügungsantrag nach der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 25.10.2023 gegenüber der Klägerin zu 3. und dem Kläger zu 4. (vgl. Anlage BK1, Bl. 76 OLGA) zum Teil übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, gab die Kammer dem Verfügungsantrag im Hinblick auf die weiteren Äußerungen und das Foto teilweise statt und legten der Beklagten die Gerichtskosten des Verfahrens insgesamt zu 68 % auf (vgl. Anlage K7, Bl. 77 ff. LGA).

Konkret untersagte die Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 23.11.2023 der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel,

1. in Bezug auf die Klägerin zu 1. zu behaupten und / oder behaupten zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen:

a) „Laut der (…) Zeitschrift „E“ seien die zwei nur noch ein ‚zeremonielles Paar‘ und die Fürstin lebe jetzt in Land2.

b) „SIE habe ihren Lebensmittelpunkt in Land2 verlegt, wohin sie die Kinder öfter mitnehmen dürfe. Vorname3 bleibt weiterhin in Land1 - und Vorname4 soll zugesichert haben, bei offiziellen, zeremoniellen Anlässen an die Region1 zurückzukehren.“

wie geschehen unter www.(zeitung1).de vom XX.XX.2023 in dem Artikel mit der Überschrift „Vorname4s neues Leben nach Flucht in Land2“ und aus Anlage Ast 3 ersichtlich.

2. in Bezug auf den Kläger zu 2.

a. nachfolgend wiedergegebenes Foto zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen:

(Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildungen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)

wie geschehen unter www.(zeitung1).de vom XX.XX.2023 in dem Artikel mit der Überschrift „Vorname3 und Vorname4 urlauben auf (…)-Jacht.“ Und wie geschehen unter www.(zeitung1).de vom XX.XX.2023 in dem Artikel mit der Überschrift „Vorname4s neues Leben nach Flucht in Land2“ und aus den Anlagen Ast 2. und 3. ersichtlich.

b. in Bezug auf den Kläger zu 2. zu behaupten und / oder behaupten zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen:

a) „Laut der (…) Zeitschrift „E“ seien die zwei nur noch ein ‚zeremonielles Paar‘ und die Fürstin lebe jetzt in Land2.

b) „SIE habe ihren Lebensmittelpunkt in Land2 verlegt, wohin sie die Kinder öfter mitnehmen dürfe. Vorname3 bleibt weiterhin in Land1 - und Vorname4 soll zugesichert haben, bei offiziellen, zeremoniellen Anlässen an die Region1 zurückzukehren.“

wie geschehen unter www.(zeitung1).de vom XX.XX.2023 in dem Artikel mit der Überschrift „Vorname4s neues Leben nach Flucht in Land2“ und aus Anlage Ast 3 ersichtlich.

Die darüber hinausgehenden Anträge wies das Landgericht zurück.

Mit Schriftsatz vom 04.01.2024 (Anlage K8, Bl.98 LGA) haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage gestellt, welche mit Schriftsatz vom 14.02.2024 erhoben wurde.

Wegen der Printberichterstattungen vom XX. und XX.XX.2023 führen die Kläger vor dem Landgericht Stadt1 ein Verfahren (vgl. zum Verlauf des dortigen Verfahrens Bl. 60 f. OLGA sowie Anlagen B10 - B14 und BK2).

Der Kläger zu 2. ist der Ansicht gewesen, dass die streitgegenständlichen Fotoveröffentlichungen seine Rechte am eigenen Bild verletzten. Die Veröffentlichung der Fotos sei insbesondere nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Es handele sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung überwiege das Privatheitsinteresse.

Die Aufnahmen zeigten den Kläger zu 2. zusammen mit seinen Kindern in Momenten der Entspannung und des Sich-gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags. Umstände, weshalb die Kläger hätten damit rechnen müssen, unter Beobachtung durch eine breite Öffentlichkeit zu stehen und in den Medien abgebildet zu werden, seien nicht ersichtlich.

Ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Fotoveröffentlichung ergebe sich auch nicht aus der begleitenden Wortberichterstattung. Selbst wenn man ein Interesse der Öffentlichkeit an Zusammenhängen mit der „Korruptionsaffäre“ im Fürstentum unterstellte, so führte dies nicht dazu, dass der Kläger zu 2. dadurch in ersichtlich privaten und familiären Momenten der Ablichtung und Veröffentlichung schutzlos ausgeliefert sei.

Die Fotoveröffentlichungen wiesen auch eine nicht unerhebliche Eingriffsintensität auf. Die Fotos seien erkennbar aus großer Entfernung und von den Antragstellern unbemerkt und damit unter Ausnutzung von Heimlichkeit entstanden. Das Foto zeige den Kläger darüber hinaus nicht nur in einem der Öffentlichkeit abgewandten, rein privaten Moment, sondern überdies in einer besonders schutzbedürftigen Eltern-Kind-Situation. Sofern die Beklagte ins Blaue hinein behaupte, die Yacht habe für Touristen und Einheimische gut einsehbar gelegen, so sei dies ist nicht der Fall gewesen und werde dies bestritten.

Soweit vereinzelte und ausgesuchte Bilder veröffentlicht würden, so lasse sich auch daraus keine Selbstöffnung konstruieren. Vielmehr seien die Kläger als Familie sehr zurückhaltend, insbesondere was öffentliche Einblicke in ihre Urlaube angehe. Die gezielte Freigabe von Fotos oder Videos solle vielmehr verhindern, dass sie auch noch in ihrem Urlaub oder in ihrer Freizeit durch Pressefotografen belästigt würden.

Der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos im Rahmen ihres Familienurlaubs stünden berechtigte entgegenstehende Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Gerade die Personen, die besonders häufig für eine Berichterstattung in den Medien fotografiert würden, hätten ein besonderes Interesse daran, im Urlaub von derartigen Belästigungen verschont zu bleiben.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche die Beklagte nur gegenüber der Klägerin zu 3. und dem Kläger zu 4. abgegeben habe (vgl. Anlage BK1), lasse nicht auch die Wiederholungsgefahr des Unterlassungsanspruchs des Klägers zu 2. entfallen. Es könne nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 4. nach Erlangung ihrer Volljährigkeit bereit wären, vertragliche Unterlassungsansprüche ihres Vaters zu verfolgen. Auch lasse die Unterlassungserklärung der Beklagten nicht erkennen, dass diese eine Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers zu 2. unterlassen wolle. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass sie es sich offen halten wolle, das Foto in der auch hier streitgegenständlichen Form erneut zu veröffentlichen und dabei die Klägerin zu 3. und den Kläger zu 4. zu verpixeln oder wegzuschneiden. Dagegen spreche auch nicht der „wie geschehen“ Zusatz.

Auch die Textberichterstattung in dem Artikel von XX.XX.2023 sei rechtswidrig. Sie verletze die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. in ihrem Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre. Die Beklagte verbreite unter Bezugnahme auf das (…) Magazin „E“ Gerüchte über eine angebliche Vereinbarung zwischen den Klägern im Hinblick auf ihr Zusammenleben, ihren Aufenthalt und den Aufenthalt ihrer Kinder. Diese seien nicht nur gänzlich ungesichert, sondern auch falsch.

Die Verbreitung eines Gerüchts aus der Privatsphäre des Betroffenen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schlechthin unzulässig, sofern an ihm nicht ausnahmsweise ein hier nicht gegebenes überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Die Art und Weise der Veröffentlichung und die Einbettung in den Kontext der Berichterstattung diene auch ersichtlich nur der Befriedigung der Neugier der Leser an privaten Angelegenheiten. Weder werde auf die Vorbildfunktion der Kläger abgestellt noch deren angebliches Verhalten kritisch beurteilt oder in der Sache diskutiert. Ferner betreffe die Wortberichterstattung keine relevante Information hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben der Kläger im Fürstentum. Vielmehr werde deutlich, dass die Kläger ihren Verpflichtungen im Fürstentum nachkämen.

Eine Selbstöffnung der Kläger liege nicht vor. Der Instagram-Account des Palastes bebildere weitgehend die Amtsgeschäfte und öffentliche Auftritte der Fürstenfamilie. Die Bebilderung der Familie und im Besonderen des Familienlebens spiele eine absolut untergeordnete Rolle (vgl. Anlage K10, Bl. 379 ff. LGA). Auch im Übrigen lasse sich durch die von der Beklagten überreichten Berichterstattungen von Dritten auch keine vermeintliche Selbstöffnung der Kläger herleiten. Die Klägerin zu 1. habe zudem die Spekulationen über eine angebliche Trennung und einen neuen Wohnsitz nicht bestätigt, sondern vielmehr öffentlich zurückgewiesen (vgl. Anlagen B5, Bl. 218 ff. LGA und B15, Bl. 330 ff. LGA). Auch darin könne gerade keine Selbstöffnung gesehen werden.

Darüber hinaus stehe den Klägern ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Diesen seien anhand eines Gegenstandswerts (für die gesamte Abmahnung) in Höhe von 190.000,00 EUR und unter Berücksichtigung der Erfolgsquote in Höhe von 68 %, welche die Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren der dortigen Kostenquote zugrunde gelegt habe, zu berechnen. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen auf S. 11 f. der Klageschrift.

Den Klägern seien die geltend gemachten Aufwendung nach Maßgabe des RVG auch entstanden. Die Kläger hätten - was die Beklagte nach entsprechendem Vortrag der Kläger nicht in Abrede stellt - die Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der vorprozessualen Abmahnungen beauftragt und die Abrechnung erfolge im Innenverhältnis nach den gesetzlichen Gebühren des RVG.

Zudem seien Print- und Online-Berichterstattung weder inhaltlich noch in ihrer Wirkung identisch und richteten sich ersichtlich an unterschiedliche Zielgruppen. Es handelt sich um unterschiedliche Angelegenheiten.

Das Führen unterschiedlicher Verfahren wegen verschiedener Berichterstattungen an unterschiedlichen Gerichtsstandorten sei überdies nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Kläger haben beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchsten zwei Jahre), zu unterlassen,

in Bezug auf die Klägerin zu 1. zu behaupten und / oder behaupten zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen:

a) „Laut der (…) Zeitschrift „E“ seien die zwei nur noch ein ‚zeremonielles Paar‘ und die Fürstin lebe jetzt in Land2.

b) „SIE habe ihren Lebensmittelpunkt in Land2 verlegt, wohin sie die Kinder öfter mitnehmen dürfe. Vorname3 bleibt weiterhin in Land1 - und Vorname4 soll zugesichert haben, bei offiziellen, zeremoniellen Anlässen an die Region1 zurückzukehren.“

wie geschehen unter www.(zeitung1).de vom XX.XX.2023 in dem Artikel mit der in dem Artikel mit der Überschrift „Vorname4s neues Leben nach Flucht in Land2“;

II. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchsten zwei Jahre), zu unterlassen,

1. in Bezug auf den Kläger zu 2. nachfolgend wiedergegebenes Foto zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen:

(Von der Darstellung der nachfolgenden Abbildungen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)

wie geschehen unter www.(zeitung1).de vom XX.XX.2023 in dem Artikel mit der Überschrift „Vorname3 und Vorname4 urlauben auf (…)-Jacht.“ und wie geschehen unter www.(zeitung1).de vom XX.XX.2023 in dem Artikel mit der Überschrift „Vorname4s neues Leben nach Flucht in Land2“;

2. in Bezug auf den Kläger zu 2. zu behaupten und / oder behaupten zu lassen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen:

a) „Laut der (…) Zeitschrift „E“ seien die zwei nur noch ein ‚zeremonielles Paar‘ und die Fürstin lebe jetzt in Land2.

b) „SIE habe ihren Lebensmittelpunkt in Land2 verlegt, wohin sie die Kinder öfter mitnehmen dürfe. Vorname3 bleibt weiterhin in Land1 - und Vorname4 soll zugesichert haben, bei offiziellen, zeremoniellen Anlässen an die Region1 zurückzukehren.“

wie geschehen unter www.(zeitung1).de vom XX.XX.2023 in dem Artikel mit der Überschrift „Vorname4s neues Leben nach Flucht in Land2“;

III. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.381,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2024 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht gewesen, die Bildberichterstattung sei rechtmäßig. Die streitgegenständlichen Fotos beträfen nicht die Privatsphäre, sondern lediglich die Sozial- bzw. Öffentlichkeitsphäre des Klägers zu 2. Auch wenn die Privatsphäre betroffen wäre, sei diese hier jedenfalls nicht verletzt. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung und damit auch an den angegriffenen Aufnahmen.

Die mit Antrag Ziffer I. 2. a. beanstandete Aufnahme sei ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitschichte, dessen Verbreitung keine berechtigten Interessen des Klägers zu 2. entgegenstünden.

Die Aufnahme betreffe ein zeitgeschichtliches Ereignis, denn sie belege die (unbeanstandete) Wortberichterstattung, wonach der Kläger zu 2. auf der Yacht eines (…), der über einen zweifelhaften Ruf verfüge und im Fürstentum in großem Umfang Investitionen (Projekt „F“) getätigt habe, mit seiner Familie „Urlaub“ gemacht habe.

Die Aufnahme betreffe den Kläger zu 2. weder in thematischer noch in räumlicher Hinsicht in seiner Privatsphäre. Dies gelte umso mehr, wenn - wie hier - die Vermengung von Amt und Privatleben Anlass der kritischen Berichterstattung sei. Weder habe sich der Kläger zu 2. In „örtlicher Abgeschiedenheit“ befunden noch sei die streitgegenständliche Aufnahme nach Wissen der Beklagten nicht heimlich und aus weiter Entfernung mittels Teleobjektivs aufgenommen wurde.

Selbst wenn die Privatsphäre betroffen wäre (wie nicht), sei diese nicht verletzt. Politiker wie der Kläger zu 2. müssten in erhöhtem Maße die Verbreitung von Informationen über ihr Privatleben hinnehmen. Dies gelte umso mehr, wenn - wie hier - die Vermengung von Amt und Privatleben Gegenstand der kritischen Berichterstattung sei. Dies offenzulegen, sei gerade die verfassungsrechtlich verbürgte „öffentliche Aufgabe“ der Medien. Es bestehe im Hinblick auf die Korruptionsaffäre im Fürstentum Land1 ein überragendes öffentliches Informationsinteresse. Es möge sein, dass die beanstandete Aufnahme den Kläger zu 2. In Momenten des Sich-Entspannens und Sich-Gehenlassen“ zeige. Aber gerade hieraus resultiert ihr besonderer Informationswert, denn sie belegten, dass der Kläger zu 2. trotz der andauernden Korruptionsaffäre im Fürstentum Land1 einen ungezwungenen Urlaub auf der Yacht des (…) G, der selbst in den Korruptionsskandal verwickelt scheine, verbracht habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Urlaubsaktivitäten des Klägers zu 2. im Gesamtkontext der Berichterstattung nur als „Kolorit am Rande“ thematisiert würden.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die streitgegenständliche Aufnahme neben dem Kläger zu 2. auch dessen minderjährige Kinder zeige, denn diesen gegenüber sei - insoweit unstreitig - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden. Ferner habe die Klägerin zu 1. selbst - insoweit unstreitig - auf ihrem (zwischenzeitlich deaktivierten) privaten Instagram Account private Urlaubsaufnahmen der Kinder geteilt (vgl. Anlage B6) und auch der Palast verbreite immer wieder private Aufnahmen der klägerischen Familie in den sozialen Medien (vgl. Foto Bl. 178 LGA = 66 OLGA). Dieses Verhalten müsse der Kläger zu 2. sich zurechnen lassen. Jemand, der seine Kinder selbst regelmäßig bewusst in der Öffentlichkeit darstelle, könne sich nicht auf das in Art. 6 GG verbürgte Grundrecht auf Schutz seiner Familie berufen.

Darüber hinaus bestehe aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 25.10.2023 (Anlage BK1) keine Wiederholungsgefahr. Die gegenüber den Klägern zu 3. und 4. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung entfalte Drittwirkung und lasse die Wiederholungsgefahr auch mit Blick auf den Kläger zu 2. entfallen. Denn die Unterlassungsverpflichtungserklärung decke den (angeblichen) Unterlassungsanspruch des Klägers zu 2. inhaltlich voll ab, sie verbiete die Verbreitung genau derjenigen Aufnahme, die der Kläger zu 2. zum Gegenstand seiner Unterlassungsklage gemacht habe. Ferner sei die Unterlassungsverpflichtungserklärung geeignet, die Beklagte von einer Wiederholung der Verbreitung der Aufnahme wirklich und ernsthaft abzuhalten. Gläubiger der Unterlassungsverpflichtungserklärung seien die x-jährigen (…) des Klägers zu 2., sodass die Ausschöpfung der Sanktionsmöglichkeiten u.a. dem auch sorgeberechtigten Kläger zu 2. obliege; zumal die Kläger zu 1. und 2. keine Möglichkeit ungenutzt ließen, presserechtliche Schritte wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen einzuleiten. Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom 23.11.2023 meine, es könne nicht festgestellt werden, „ob die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 4. nach Erlangung ihrer Volljährigkeit überhaupt bereit wären, vertragliche Unterlassungsansprüche ihres Vaters Volljährigkeit im (…) habe die Aufnahme längst keinen Informationswert mehr, sodass keine Wiederholungsgefahr bestehe.

Auch sei die Wortberichterstattung rechtmäßig. Es liege kein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. vor. Die angegriffenen Textpassagen beträfen die Kläger lediglich in ihrer Sozial- bzw. Öffentlichkeitsphäre. Die royale Ehe der Kläger sei keine rein private Angelegenheit, sondern untrennbar mit dem Fürstentum Land1 verbunden.

Selbst wenn die Privatsphäre betroffen wäre (wie nicht), sei diese hier jedenfalls nicht verletzt. Der Schutz der Privatsphäre müsse jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zurücktreten, da ein überragendes öffentliches Informationsinteresse an dem Zustand der royalen Ehe der Kläger zu 1. und 2. bestehe. Denn es sei zu befürchten, dass die Klägerin zu 1. bei einem Umzug in Land2 ihre politischen Aufgaben nicht mehr im erforderlichen Umfang erfüllen könne; zumal die Klägerin zu 1. für ihre Dienste am Fürstentum eine jährliche Apanage in Millionenhöhe erhalte (vgl. Anlage B17, Bl. 338 ff. LGA). Dieses lasse - unterstelle man, dass die Privatsphäre betroffen sei - den Schutz der Privatsphäre zurücktreten. Auch sei die Eingriffsintensität der streitgegenständlichen Passagen jedenfalls deutlich verringert, da seit Jahren über eine Trennung und einen Umzug der Klägerin zu 1. in Land2 spekuliert werde (vgl. Anlage B3).

Schließlich sei zu beachten, dass das außergewöhnlich große öffentliche Interesse an der Ehe der Kläger durch die Kläger selbst befeuert werde. Dies etwa, indem sie sich bei offiziellen Auftritten in Land1 regelmäßig nicht gemeinsam zeigten und der Kläger zu 2. sich vermehrt offiziell mit seiner (ehemaligen) Geliebten, H und dem gemeinsamen Sohn Vorname5, gezeigt habe.

Die Kläger zu 1. und 2. könnten sich jedenfalls aufgrund einer Selbstöffnung nicht auf den Schutz der Privatsphäre berufen. Sie ließen die Öffentlichkeit gezielt an ihrem Privatleben teilhaben. So betreibe der Fürstenpalast insoweit unstreitig einen Instagram-Account mit dem Namen „(…)“ auf dem regelmäßig private Aufnahmen der Kläger veröffentlicht würden (vgl. Abbildungen Bl. 182 f. LGA = 73 f. OLGA). Darüber hinaus hätten die Kläger zu 1. und 2. vor und nach der streitgegenständlichen Berichterstattung mehrfach öffentlich zu den Trennungsgerüchten Stellung genommen (vgl. Anlagen B5, Bl. 218 ff. und Anlage B15, Bl. 330 ff. LGA).

Mangels Rechtsverletzung schieden die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche von vornherein aus.

Auch sei der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 190.000,00 EUR überzogen. Hilfsweise werde bestritten, dass den Klägern überhaupt entsprechende Aufwendungen entstanden seien und die Kläger die Kosten ausgeglichen hätten.

In jedem Fall wäre zu berücksichtigen, dass die Kläger auch wegen der im Wesentlichen inhaltsgleichen Print-Berichterstattung gegen die Beklagte vorgegangen seien. Hierbei handele es sich um denselben Lebenssachverhalt, sodass allenfalls ein Anspruch auf Ersatz von einem Anteil einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf Grundlage eines kombinierten Gegenstandswertes bestehe.

Schlussendlich sei die Verfahrensaufspaltung rechtsmissbräuchlich.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. könnten die Unterlassung der Veröffentlichung der Aussagen gemäß den Anträgen zu I. a) und b) sowie II. 2. a) und b) wie geschehen unter www.(zeitung1).de vom XX.XX.2023 in dem Artikel mit der Überschrift „Vorname4s neues Leben nach Flucht in Land1“ Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG von der Beklagten verlangen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich um einen Eingriff in die Privatsphäre. Die angegriffenen Äußerungen thematisierten Spekulationen über den Zustand der Ehe der Kläger. Die Beklagte berichte über Gerüchte über eine angebliche Vereinbarung zwischen den Klägern im Hinblick auf ihr Zusammenleben, ihren Aufenthalt und den Aufenthalt ihrer Kinder. Die angegriffenen Aussagen beträfen die Privatsphäre der Klägerin zu 1. bzw. des Klägers zu 2. Es gehe um die inneren Eheverhältnisse, die typischerweise - auch bei Prominenten und Staatsoberhäuptern als privat eingestuft würden.

Die Kläger hätten insoweit auch nicht den Privatheitsschutz durch eine Selbstöffnung gegenüber der Öffentlichkeit verloren. Die Kläger hätten die hier in Rede stehenden Tatsachen über eine angebliche Trennung und die Verlagerung des Wohnsitzes der Klägerin zu 2. in Land2 nicht selbst der Öffentlichkeit preisgegeben. Die Kammer könne in den von der Beklagten vorgelegten Berichterstattungen mit Zitaten der Kläger keine relevante Selbstöffnung erkennen.

Der Berichterstattung gemäß der Anlage B5 (Bl. 218 f. LGA) sei lediglich zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1. mit den Spekulationen über eine angebliche Scheidung und einen neuen Wohnsitz aufgeräumt habe. Aus dem Artikel ergebe sich, dass die Klägerin zu 1. nicht etwa die öffentlich kursierenden Spekulationen über eine angebliche Trennung und einen neuen Wohnsitz bestätigt habe, sondern diese vielmehr öffentlich zurückgewiesen habe. Darin könne keine Selbstöffnung gesehen werden.

Die sonstigen im hiesigen Verfahren, etwa in dem Anlagenkonvolut B4 und der Anlage B15 vorgelegten Artikel beträfen nicht eine etwaige Selbstöffnung der Kläger. Vielmehr belegen diese nur, dass es sich um ein weit verbreitetes Gerücht handele, dem die Kläger zu 1. und 2. versuchen entgegenzutreten.

Auch in den mit der Klageerwiderung vom 08.05.2024 vorgelegten und offiziell veröffentlichten Familienfotos (vgl. Bl. 182 f. LGA) könne - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine Selbstöffnung gesehen werden. Die dort abgebildeten Themen (Fotos als Familie und als Paar) hätten nichts mit den hier in den Raum gestellten Gerüchten einer Trennung und Verlagerung des Lebensmittelpunktes in Land2 zu tun, sondern stünden vielmehr im Widerspruch dazu. Jedenfalls könne darin keine hier relevante Selbstöffnung gesehen werden.

Die angegriffene Wortberichterstattung verletze die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. nach Abwägung der betroffenen Interessen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie greife rechtswidrig in ihre Privatsphäre ein.

Im Rahmen der Interessenabwägung habe die Kammer zugunsten der Kläger berücksichtigt, dass es sich bei den kommunizierten Inhalten (angebliche Trennungsvereinbarung, Umzug der Klägerin zu 1. in Land2, Aufenthaltsort der Kinder) um (vage) Gerüchte handele, die das Privatleben der Kläger beträfen.

Ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, welche die Preisgabe der Gerüchte rechtfertigen würde, sei demgegenüber nicht ersichtlich. Zwar handele es sich bei der Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. um die Fürstin bzw. den Fürsten des Fürstentums Land1. Der Kläger zu 2. lenke als Staatschef die Innen- und Außenpolitik des Landes. Auch der Klägerin zu 1. komme dabei eine nicht unbedeutende Repräsentationsfunktion zu. Angesichts dessen erkenne die Kammer an, dass auch Informationen aus ihrem Privatleben von berechtigtem öffentlichen Interesse seien. Ein überwiegendes öffentliches Interesse sei im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Information über eine angebliche Trennung bzw. einen vermeintlichen Wegzug der Fürstin komme nicht unmittelbar eine politische oder anderweitig relevante Bedeutung im Fürstentum zu. Das gelte hier auch deshalb, weil nicht dargelegt sei, dass die Gerüchte wahr seien oder die Kläger angesichts der vermeintlichen Trennungssituation - ihren Aufgaben im Fürstentum nur in eingeschränktem Umfang nachkommen würden. So lege der Bericht mit Blick auf die Klägerin zu 1. gerade Gegenteiliges nahe.

Die Wiederholungsgefahr sei gegeben, da die Beklagte diese nicht durch Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt habe.

Der Kläger zu 2 könne zudem aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG die Unterlassung der mit dem Antrag II. 1. angegriffenen Bildberichterstattung verlangen.

Unter Zugrundelegung der Grundsätze des abgestuften Schutzkonzeptes stelle sich die in Streit stehende Bildberichterstattung als unzulässig dar.

Der Kläger zu 2. habe in die Veröffentlichung der in Streit stehenden Abbildungen nicht eingewilligt.

Die Bildnisveröffentlichung sei auch nicht nach § 23 Nr. 1, Abs. 2 KUG zulässig. Es liege kein zeitgeschichtliches Ereignis vor, welches die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers rechtfertige. Die gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten der Beklagten aus.

Dabei habe die Kammer berücksichtigt, dass an der Berichterstattung vom XX.XX.2023 (Antrag zu Anträgen II. 1. b) ein besonders hohes öffentliches Interesse bestehe. Der Bericht thematisiere den Urlaub der Kläger auf der Jacht des (…) Vorname6 G vor dem Hintergrund der andauernden Korruptionsaffäre im Fürstentum Land1. Infolge der im Jahr 2021 durch Enthüllungen auf der Webseite „(…)“ ausgelöste Korruptionsaffäre im Fürstentum habe sich der Kläger zu 2. von vier seiner engen Vertrauten getrennt gehabt. Die Ermittlungen sollen sich auch gegen G gerichtet haben, dem Investor des Bauprojekts „F“ in Land1, auf dessen Jacht die Kläger nun im Sommer 2023 einen Sommerurlaub verbracht hätten.

Allerdings betreffe das angegriffene Bild die Privatsphäre des Klägers in einem besonders schutzbedürftigen Bereich. Auf dem Bildnis sei der Kläger abgebildet beim Baden mit seinen Kindern. Das Grundrecht auf Schutz seiner Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) wirke in Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinein. Dabei hätten nicht nur die abgebildeten Kinder, sondern auch der Kläger zu 2. bei seiner elterlichen Zuwendung ein gesteigertes Recht darauf, in ihrem privaten Umfeld ohne Beobachtung durch die Medien und die Öffentlichkeit zu bleiben. Es sei daher anerkannt, dass solche Details aus dem Privatleben Prominenter stärker gegen Berichterstattung geschützt seien, als dies bei einer nicht das Familienleben betreffenden Berichterstattung der Fall sei. Hinzu komme, dass die Aufnahme im vorliegenden Fall heimlich erfolgt sei.

Insoweit könne sich die Beklagte - trotz der Veröffentlichung des auf Seite 20 des Urteils ersichtlichen Fotos durch die Klägerin zu 1. auf Instagram - nicht auf eine Selbstöffnung beziehen.

Auch die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. Sie sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte sich gegenüber der Klägerin zu 3. und dem Kläger zu 4. verpflichtet habe, das Foto nicht mehr zu veröffentlichen. Dabei könne dahinstehen, ob eine sogenannte Drittunterwerfungserklärung grundsätzlich geeignet sei, die Wiederholungsgefahr auch gegenüber einem Dritten zu beseitigen. Die Kammer habe im vorliegenden Fall Zweifel daran, da von vornherein nicht festgestellt werden könne, ob die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 4. nach Erlangung ihrer Volljährigkeit überhaupt bereit wären, vertragliche Unterlassungsansprüche ihres Vaters zu verfolgen. Diese Rechtsfrage könne dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall bestünden Zweifel am Umfang der Unterlassungserklärung der Beklagten. Es sei nicht hinreichend erkennbar, ob sie sich gegenüber der Klägerin zu 3. und dem Kläger zu 4. auch dazu verpflichtet habe, das Bildnis des Klägers zu 2. nicht mehr zu verbreiten oder ob sie das Foto mit der Abbildung des Klägers weiterverbreiten möchte, nachdem sie die abgebildeten Kinder unkenntlich gemacht habe. Dies bleibe offen und lasse sich auch nicht anhand des Verhaltens der Beklagten klären. Insoweit könne sich die Beklagte nicht darauf stützen, dass sie eine Unterlassungserklärung abgegeben und dort mit dem Begriff gebracht habe, dass sie das Foto (und nicht lediglich das Bildnis) unabhängig davon, wer darauf erkennbar sei - nicht mehr veröffentlichen werde. Denn diese Formulierung stamme aus der klägerseits mit der Abmahnung übermittelten Entwurf der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Darin habe der Kläger zu 2. zu verstehen gegeben, dass er nur die ihm zustehenden Ansprüche (bezogen auf sein Bildnis) durchsetzen möchte. Die übrigen Gläubiger hatten ihrerseits jeweils eigene Unterlassungserklärungen vorgeschlagen. Diese sich auf die individuellen Ansprüche der jeweiligen Gläubiger beschränkende Formulierung habe die Beklagte übernommen. Aus der abgegebenen Unterlassungserklärung könnten gerade keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass eine erneute Verletzung ausgeschlossen wäre.

Vorgerichtliche Anwaltskosten könnten die Kläger gem. §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB bzw. §§ 677, 683, 670 BGB jedenfalls in der geltend gemachten Höhe erstattet verlangen. Prozesszinsen seien geschuldet aus den §§ 291, 288 BGB.

Die Beklagte greift das Urteil des Landgerichts mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vollumfänglich an.

Sie rügt, dass das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Verbreitung der mit dem Antrag Ziffer I. 2. a) angegriffenen Aufnahme den Kläger zu 2. in seinem Recht am eigenen Bild verletze.

Das Landgericht verkenne darüber hinaus, dass selbst wenn die Verbreitung der Aufnahme rechtswidrig gewesen wäre, kein Unterlassungsanspruch bestünde, da jedenfalls aufgrund der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 25.10.2023 keine Wiederholungsgefahr bestehe. Die gegenüber den Klägern zu 3. und 4. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung lasse auch hinsichtlich des Klägers zu 2. die Wiederholungsgefahr entfallen, wie auch das Landgericht Stadt1 in der Parallelsache zutreffend festgestellt habe.

Soweit das Landgericht meine, auch die angegriffene Wortberichterstattung verletze die Kläger zu 1. und 2. in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so sei auch dies unzutreffend und werde gerügt. Die streitgegenständliche Berichterstattung betreffe nicht irgendeine Ehe. Die royale Ehe der Kläger zu 1. und 2. sei untrennbar mit dem Fürstentum Land1 verbunden und habe unmittelbaren Einfluss auf die Thronfolge im Fürstentum. Das Landgericht verkenne, dass in der hier gegebenen engen rechtlichen Verknüpfung von Ehe und Fürstentum zugleich auch der Unterschied zu den Ehen „gewöhnlicher Staatsoberhäupter oder sonstiger Prominenter liege, die keiner unmittelbaren Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschicke hätten. Selbst wenn die Privatsphäre betroffen wäre (wie nicht), sei diese hier jedenfalls nicht verletzt. Der Schutz der Privatsphäre müsse jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zurücktreten, da ein überragendes öffentliches Informationsinteresse an dem Zustand der royalen Ehe der Kläger zu 1. und 2. bestehe. Auch sei die Eingriffsintensität der streitgegenständlichen Passagen aufgrund der umfassenden Vorberichterstattung jedenfalls deutlich verringert. Schließlich habe das Landgericht verkannt, was gerügt werde, dass sich die Kläger zu 1. und 2. aufgrund einer Selbstöffnung schon nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen könnten.

Mangels Rechtsverletzung schieden die mit dem Antrag zu Ziffer 2. geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche von vornherein aus. Das Landgericht habe verkannt, was gerügt werde, dass die Kläger auch wegen der im Wesentlichen inhaltsgleichen Print-Berichterstattung gegen die Beklagte vorgegangen seien. Hierbei handele es sich indes um ein und denselben Lebenssachverhalt, sodass die Kläger die Kosten nur einmal fordern könnten.

Schließlich sei ein Rechtsmissbrauch durch Verfahrensaufspaltung gegeben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.10.2024, Az. 2-03 O 93/24, abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Sie heben hervor, dass die Wortberichterstattung der Beklagten - wie das Landgericht zutreffend feststellt habe - auf vagen Gerüchten und bloßen Spekulationen beruhe und in die Privatsphäre der Kläger zu 1. und 2. eingreife. Innere Eheverhältnisse, eheliche Zerwürfnisse sowie (angebliche) Trennungsabsichten gingen die Öffentlichkeit nichts an, selbst wenn sie eine herausragende Persönlichkeit oder gar Staatsoberhäupter beträfen.

Selbst im Falle eines Einbindens der Klägerin zu 1. in die Regierungsgeschäfte im Fürstentum unter hypothetischer Annahme eines etwaigen frühen Todes des Klägers zu 2. und wenn die veröffentlichten Gerüchte der Beklagten zuträfen (wie nicht), so würde ein (unterstellter) unmittelbarer Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschicke nicht dazu führen, dass Ehepaare keinen inneren, durch ihre Privatsphäre geschützten, Bereich ihrer Ehe hätten, an dem sie die Öffentlichkeit teilhaben lassen müssten. Der Eingriff in die Privatsphäre der Kläger sei auch nicht gerechtfertigt. Im Bereich völlig ungesicherter Gerüchte wie vorliegend, die eine Angelegenheit aus der Privatsphäre beträfen, sei eine Verbreitung schlechthin unzulässig. Jedenfalls sei ein überragendes öffentliches Informationsinteresse nötig, welches hier nicht gegeben sei. Die Art und Weise der Veröffentlichung und die Einbettung in den Kontext der Berichterstattung diene ausschließlich der Befriedigung von Neugier der Leser an privaten Angelegenheiten der Kläger. Es sei zudem nicht die Gefahr erkennbar, dass die Klägerin zu 1. ihren (Repräsentations-) Pflichten im angeblichen Falle eines Umzuges in Land2 (wie nicht) nicht mehr ausreichend nachkommen werde, gleichwohl aber angeblich eine jährliche Apanage erhalten solle. Vielmehr zeige die Berichterstattung der Beklagten gerade das Gegenteil dessen auf.

Soweit die Beklagte der Ansicht sei, die Gerüchte seien nicht haltlos, da (angeblich) seit Jahren über eine Trennung und einen Umzug der Klägerin zu 1. spekuliert werde und zudem die Eingriffsintensität der streitgegenständlichen Passage deutlich verringert sei, da die Kläger in der Vergangenheit hiergegen nicht vorgegangen seien, sei dies unzutreffend, da die Kläger z.B. - insoweit unstreitig - erfolgreich gegen die Berichterstattung der Zeitschrift E mit dem Titel Titel1 vom XX.XX.2023 vorgegangen sei und zudem keine Verpflichtung bestünde, gegen jedwede Berichterstattung vorzugehen. Auch hätten die Kläger öffentlich, wie z.B. in der Berichterstattung gemäß der Anlage K12 (Bl. 110 ff. OLGA) ersichtlich, Gerüchte über Eheprobleme oder Trennungsgerüchte dementiert. Die Eingriffsintensität der streitgegenständlichen Passagen sei daher nicht verringert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH (BGH NJW 2014, 2276, Rn. 10 ff.).

Auch hätten die Kläger zu 1. und 2. ihren Anspruch auf Privatheitsschutz nicht durch eine Selbstöffnung verringert oder gar verloren. Zutreffend habe das Landgericht erkannt, dass die Kläger zu 1. und 2. die Aussagen über eine angebliche Trennung und die angebliche Verlagerung des Wohnsitzes der Klägerin zu 1. nicht selbst in die Öffentlichkeit getragen hätten. Vielmehr hätten sie lediglich entsprechende Gerüchte ihrerseits dementiert (vgl. Anlagen K12, 110 ff. OLGA und K13, Bl. 110 ff. OLGA).

Auch sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Bildberichterstattung den Kläger zu 2. in seinem Recht am eigenen Bild verletze.

Es handele sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergebe, wie auch das Landgericht richtig erkenne, ein deutliches Überwiegen der Persönlichkeitsrechte des Klägers zu 2., da sich die Veröffentlichung einer heimlich angefertigten Bildaufnahme, die ihn in einem privaten, intimen familiären Moment beim Spielen und Baden mit seinen Kindern im Urlaub zeige, in besonderem Maße als unverhältnismäßig erweise. Die Beklagte verwende in ihrer Berichterstattung vom XX.XX.2023 ein Bild, das in keinerlei sachlichen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung stehe und keinen Informationswert für die Berichtersterstattung habe.

Selbst wenn man - wie nicht - von einem zeitgeschichtlichen Ereignis ausgehen wollte, stünden einer rechtmäßigen Veröffentlichung überwiegenden, berechtigte Interessen des Klägers zu 2. entgegen. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos beim Baden im Urlaub mit seinen Kindern verletze die berechtigten Privatheitserwartungen des Klägers zu 2. Erschwerend wiege zudem, dass die veröffentlichten Fotoaufnahmen eine besonders schützenswerte Eltern-Kind-Situation zeigten und darüber hinaus unter bewusster Ausnutzung von Heimlichkeit angefertigt worden seien und dies ohne dass eine Selbstöffnung des Klägers vorliege.

Auch bestehe weiterhin Wiederholungsgefahr. Diese sei nicht durch die Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber den Kindern des Klägers zu 2. entfallen.

Schließlich hätten die Kläger aufgrund der rechtsverletzenden Berichterstattung einen Anspruch auf Erstattung der für die vorprozessualen Abmahnschreiben angefallenen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe zuzüglich Zinsen.

Die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen … waren beigezogen.

II.

A. Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 520, 519, 517 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.

I. Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis angenommen, dass den Klägern zu 1. und 2. ein Anspruch auf Unterlassung der Wortberichterstattung (Anträge zu I. a), b) und II. 2. a), b)) gegen die Beklagte zusteht. Ein solcher Anspruch resultiert aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.

1. Die Beklagte ist passivlegitimiert.

Dass die Beklagte die Artikel am XX. bzw. XX.XX.2023 auf der Webseite www.(zeitung1).de veröffentlichte, wurde erstinstanzlich unbestritten vorgetragen und unbeanstandet so im unstreitigen Tatbestand des LGU ausgeführt. Unbestritten hat

Die Beklagte in der Klageerwiderung jedoch auch vorgetragen, dass der Geschäftsbereich „Zeitung1“ - und damit auch das Portal www.(zeitung1).de, um dessen Berichterstattung es hier geht - erst am 26.09.2023 von der D SE auf die D Deutschland GmbH ausgegliedert wurde, die erst seitdem „Zeitung1“ verlegt.

Vor diesem Hintergrund bestehen Bedenken an der Richtigkeit der vorgenannten Ausführungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wonach die Beklagte die in Rede stehenden Artikel schon vor dem 26.09.2023, nämlich am XX. bzw. XX.XX.2023 auf der Webseite www.(zeitung1).de veröffentlicht haben soll; mithin zu einem Zeitpunkt vor der Ausgliederung zu dem die Webseite noch von der D SE verantwortet wurde. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da die Beklagte unstreitig nach der Ausgliederung des Geschäftsbereichs „Zeitung1“ und damit auch des Portals www.(zeitung1).de von der D SE auf die Beklagte zum 26.09.2023 die hier in Rede stehenden Online-Artikel weiterhin auf der nunmehr von ihr verantworteten Internetseite www.(zeitng1).de (vgl. hierzu Anlage K1, Bl. 14 f LGA) vorgehalten hat und jedenfalls aufgrund dessen passivlegitimiert ist.

2. Die Äußerungen

a) „Laut der (…) Zeitschrift „E“ seien die zwei nur noch ein ‚zeremonielles Paar‘ und die Fürstin lebe jetzt in Land2.

b) „SIE habe ihren Lebensmittelpunkt in Land2 verlegt, wohin sie die Kinder öfter mitnehmen dürfe. Vorname3 bleibt weiterhin in Land1 - und Vorname4 soll zugesichert haben, bei offiziellen, zeremoniellen Anlässen an die Region1 zurückzukehren.“

greifen rechtswidrig in das Recht der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. auf Schutz ihrer Privatsphäre ein.

Das durch Art. 2 Abs. 1, Art 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“. Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur BGH, NJW 2025, 288, Rn. 14; BGH, NJW 2023, 2479, Rn. 13 m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen in die Privatsphäre der Kläger zu 1. und 2. eingegriffen. Sie betreffen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - Mutmaßungen über den Zustand der Ehe und die Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens bzw. der wohnlichen Situation der Kläger zu 1. und 2. und ihrer Kinder. Diese Umstände, welche die interne Ausgestaltung des ehelichen Miteinanders der Kläger betreffen und keine Auswirkungen auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und Verantwortlichkeiten haben, gehen die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an (so auch OLG Hamburg, BeckRS 1999, 13235, Rn. 2 in Bezug auf die vermeintlichen Scheidungsabsichten des Bundestagsfraktionsvorsitzender der SPD; LG Berlin, AfP 2003, 174, Rn. 18 in Bezug auf vermeintliche Ehestreitigkeiten des Bundeskanzlers; EGMR, NJW 2010, 751). Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in Bezug auf die hier in Rede stehende Ehe des Staatsoberhauptes von Land1. Dass das Fürstentum Land1 als (konstitutionelle) Erbmonarchie verfasst ist und dort die patrilinearen Primogenitur gilt, mithin die Ehe auch unmittelbaren Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschicke hat, ändert daran nichts. Denn die ausweislich der angegriffenen Äußerungen mutmaßlich bestehende Situation betrifft nicht etwa den Bestand der Ehe an sich, welche u.a. Auswirkungen darauf haben könnte, wer künftig Staatsoberhaupt von Land1 sein könnte (sofern die Klägerin zu 1. dann (wieder) als Prinzregentin vorgesehen sein würde). Vielmehr stellen die hier in Rede stehenden Äußerungen das formale Fortbestehen der Ehe der Kläger zu 1. und 2. nicht in Abrede und betonen darüber hinaus, dass auch das gemeinsame Wahrnehmen von offiziellen, zeremoniellen Anlässen durch die Kläger zu 1. und 2. zugesichert worden sei, also auch insoweit keine negativen Auswirkungen auf die Repräsentationsfunktion der Klägerin zu 1. zu befürchten seien. Es handelt sich mithin um den persönlichen Lebensbereich der Kläger zu 1. und 2., der in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben und der Wahrnehmung ihrer politischen und/oder repräsentativen Aufgaben steht.

c) Der Schutz der Privatsphäre ist auch nicht durch eine Selbstöffnung der Klägerin zu 1. oder des Klägers zu 2. entfallen oder geschmälert.

aa) Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH, GRUR 2024, 68, Rn. 42 Poetry-Slam; BGH, NJW 2012, 767, Rn. 12 - Pornodarsteller m.w.N.). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH, NJW 2012, 767, Rn. 12 Pornodarsteller m.w.N.). Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH, NJW 2018, 3509, Rn. 27 m. Anm. Lauber-Rönsberg) der Betroffene Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Dementsprechend entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin, NJW 2016, 1966; Erman/Klass, BGB, 17. Aufl. 2023, Anh. § 12, Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH, NJW 2018, 3509, Rn. 27). Jedoch gilt von diesen Grundsätzen der Selbstöffnung wiederum eine (Rück-)Ausnahme, wenn der Betroffene sich lediglich unter dem Druck bereits erfolgter (rechtswidriger) Berichterstattung an die Öffentlichkeit gewandt hat (BGH, NJW 2016, 789, Rn. 27; BGH, NJW 2009, 754, Rn. 24; BGH, NJW 2005, 594, 596).

bb) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze haben die Kläger zu 1. und 2. sich hinsichtlich der internen Ausgestaltung ihrer Ehe, insbesondere hinsichtlich der wohnlichen Situation des Ehepaares, nicht selbst geöffnet.

Die von der Beklagten angeführten Veröffentlichungen auf dem Instagram-Account des Palastes mit dem Namen „(…)“ wie ersichtlich auf Bl. 182 f. LGA und Bl. 73 f. OLGA, sagen nichts über die internen Eheverhältnisse des Fürstenpaares oder die Verlegung des Wohnsitzes der Klägerin zu 1. in Land2 aus. Zutreffend hat das Landgericht diesbezüglich ausgeführt, dass diese Fotos der Familie und des Paares nichts mit den hier in Rede stehenden Gerüchten zu tun haben, dass die Kläger zu 1. und 2. Nur noch ein „zeremonielles Paar“ seien und getrennte Wohnsitze hätten. Gleiches gilt in Bezug auf die weiteren in der Anlage K10 (Bl. 379 ff. LGA) ersichtlichen Veröffentlichungen des Palastes, welche weitestgehend Amtsgeschäfte und öffentliche Auftritte der Fürstenfamilie bebildern.

Soweit die Kläger zu 1. und 2. sich ihrerseits ausweislich der Berichterstattungen gemäß den Anlagen B5 (Bl. 218 f. LGA) B15 (Bl. 330 ff. LGA) und K12 (Bl. 110 ff. OLGA) zu ihrer Ehe geäußert haben, so haben sie hiermit Gerüchte um eine angebliche Trennung sowie einen neuen Wohnsitz zurückgewiesen. Sie haben sich mithin nur unter dem Druck bereits erfolgter (rechtswidriger) Berichterstattungen an die Öffentlichkeit gewandt, worin keine Selbstöffnung gesehen werden kann (vgl. auch BGH, NJW 2016, 789, Rn. 27 m.w.N.).

d) Der demnach gegebene Eingriff in die Privatsphäre der Kläger zu 1. und 2. ist auch rechtswidrig. Das durch Art. 2 Abs. 1, Art 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte jeweilige Interesse der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. auf Schutz der Privatsphäre überwiegt das durch Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung.

aa) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR-RS 2023, 5976, Rn. 31 m.w.N.). Hier ist das Recht der Kläger zu 1. und 2. auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, mit dem Recht der Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, NJW 2022, 3496, Rn. 37; BGH, GRUR 2021, 879, Rn. 23 m.w.N.). Dabei ist bei der Verbreitung von ungesicherten Gerüchten unzulässig, sofern an ihm nicht ausnahmsweise ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit besteht (OLG Hamburg, NJOZ 2018, 232, Rn. 20; Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Auflage 2024, § 16, Rn. 16.58 m.w.N.).

Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. BGH, NJW 2022, 3496, Rn. 38; BGH, GRUR 2021, 879, Rn. 24). Ebenso kann das Recht der Öffentlichkeit auf Informationen unter besonderen Umständen auch Aspekte des Privatlebens von Personen des öffentlichen Lebens einbeziehen, insbesondere wenn es sich um Politiker handelt (EGMR, NJW 2010, 751, Rn. 48 - Standard VerlagsGmbH/Österreich; EGMR, NJW 2004, 2647 - Caroline von Hannover/Deutschland). Doch muss jede Person, selbst wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt ist, „eine berechtigte Erwartung auf Schutz und Achtung ihres Privatlebens haben können“ EGMR, NJW 2010, 751, Rn. 48 - Standard Verlags-GmbH/Österreich; EGMR, NJW 2004, 2647 - Caroline von Hannover/Deutschland).

Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. BGH, NJW 2022, 3496, Rn. 39; BGH, GRUR 2021, 879, Rn. 25; vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen auch Senat, Urteil vom 29.02.2024, Az. 16 U 50/23 und Urteil des Senates vom 06.02.2025 - 16 U 8/24, GRUR-RS 2025, 1201).

bb) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre der Kläger zu 1. und 2. nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen, welches die Interessen der Kläger zu 1. und 2. zurücktreten lässt.

In die Abwägung einzustellen ist, dass dem Kläger zu 2. als Staatsoberhaupt von Land1 aufgrund seiner Rolle und seiner sehr hohen Bekanntheit eine Kontrast- und Leitbildfunktion zukommt. Ferner muss der Kläger zu 2. als Staatsoberhaupt in höherem Maße Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht hinnehmen als andere Personen (vgl. BGH, GRUR 2017, 850, Rn. 26).

Auch der Klägerin zu 1. kommt aufgrund ihrer Rolle in der Öffentlichkeit und ihrer sehr hohen Bekanntheit eine Kontrast- und Leitbildfunktion zu. Sie ist jedoch als Gattin des Staatsoberhauptes von Land1 nicht mit Politikern oder Staatsoberhäuptern gleichzusetzen, deren Schutz am schwächsten ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 850, Rn. 26). Sie ist im Gegensatz zu ihrem Mann nicht mit den Befugnissen eines Staatsoberhauptes ausgestattet, wie z.B. der Vertretung des Fürstentums in seinen Beziehungen zu ausländischen Staaten, sondern ist „nur“ die - ihrerseits durchaus prominente - Ehefrau an dessen Seite, welche rein repräsentative Aufgaben wahrnimmt (so auch Urteil des Senates vom 13.02.2024, Az. 16 U 110/23).

In die Abwägung ist zu Gunsten der Klägerseite einzustellen, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um (vage) Gerüchte handelt, die die Beklagte - wie sie selbst in dem Artikel vom XX.XX.2023 (Anlage K3, Bl. 22 ff. LGA) angibt - der (…) Zeitschrift „E“ entnommen hat und durch die Aussage „Jetzt also das neue Lebens-Modell in Land1-Teilzeit“ am Ende des Artikels dennoch als zutreffend bzw. feststehend bestätigt. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht, ist die Klägerseite nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit der angegriffenen Äußerung zu beweisen. Denn dann wären die Kläger zu 1. und 2. verpflichtet, den Bereich der Privatsphäre zu öffnen und Umstände aus ihrem höchstpersönlichen Bereich zu offenbaren, den sie durch die hier in Rede stehende Klage gerade schützen wollen. Hinzu kommt, dass die Klägerseite bei Annahme einer entsprechenden Beweislast zum Beweis eines negativen Umstandes verpflichtet wäre. In einem solchen Fall träfe die Beklagte - wie auch schon in der mündlichen Verhandlung von dem Senat hervorgehoben - eine sekundäre Darlegungslast, welcher sie durch die bloße Bezugnahme auf die Zeitschrift E nicht genügt hätte. Hintergrund hierfür ist, dass es der Klägerseite nicht zuzumuten ist, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus ihrem höchstpersönlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre.

Auch wenn u.a. vor dem Hintergrund, dass die Kläger zu 1. und 2. sich bei offiziellen Auftritten in Land1 teils nicht gemeinsam zeigten und dass der Kläger zu 2. sich mit seiner damaligen Geliebten H und den gemeinsamen Sohn Vorname5 zeigte - ein gewisses öffentliches Interesse daran bestehen mag, wie es um die Ehe der Kläger zu 1. und 2. steht, befriedigen die in Rede stehenden Äußerungen in erster Linie die Neugier an den privaten Angelegenheiten der Kläger zu 1. und 2. Ein Beitrag zur Bildung der öffentlichen Meinung kann dem der Unterhaltung dienenden Artikel zwar nicht von vornherein abgesprochen werden, zumal es insoweit auf das Niveau der Berichterstattung nicht ankommt. Die somit in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Berichterstattung befasst sich - soweit die Ehe der Kläger betroffen ist aber weniger mit der Erörterung eines etwaigen meinungsbildenden Aspekts der Nachricht, vielmehr „enthüllt“ und „verrät“ sie private Angelegenheiten der Kläger und zielt damit vorrangig auf das Bedürfnis der Leser ab, Tatsachen aus deren Privatleben zu erfahren, die bislang verborgen geblieben sind. Die hier in Rede stehenden Angaben über das „Ehemodell“ der Kläger zu 1. und 2. („zeremonielles Paar“, getrennte Wohnsitze, gemeinsames Wahrnehmen von offiziellen, zeremoniellen Anlässen) haben - wie obenstehend dargelegt weder Auswirkungen auf die Tätigkeit des Klägers zu 2. als Staatsoberhaupt, noch auf die repräsentativen Aufgaben der Klägerin zu 1., welche diese ja ausweislich der angegriffenen Berichterstattung trotz der angeblichen Verlegung ihres Wohnsitzes in Land2 zugesichert habe, weiterhin wahrzunehmen. Auch beeinflussen sie - da der formelle Bestand der Ehe ja gerade nicht gefährdet sein soll - nicht die Thronfolge. Dies gilt darüber hinaus auch deshalb nicht, weil ausweislich der eigenen Ausführungen der Beklagten (vgl. Bl. 71 OLGA) - nicht mehr die Klägerin zu 1. den Kläger zu 2. bei dessen Versterben vor der Volljährigkeit des Klägers zu 4. als Prinzregentin vertreten soll, sondern ein Regentschaftsrat. Die angegriffenen Äußerungen verhalten sich mithin zu einer „Vereinbarung unter Eheleuten“, welche sich ausschließlich intern auf die Ausgestaltung des Ehelebens der Ehegatten auswirkt. Auch wenn ein gesellschaftliches Interesse daran bestehen mag, zu erfahren, dass/ob die Ehefrau des Staatsoberhauptes nicht mehr mit diesem zusammen in Land2 lebt, ist unter Berücksichtigung der vorgenannten abwägungsrelevanten Aspekte im Ergebnis von einer eher hohen Eingriffsintensität bei nur einem gewissen öffentlichen Informationsinteresse hieran auszugehen.

Dass die Klägerin zu 1. nach den Ausführungen der Beklagten für ihre Dienste am Fürstentum jährlich eine Apanage in Millionenhöhe erhalten soll (vgl. Bl. 71 f. OLGA), ändert hieran nichts, da diese ihre repräsentativen Aufgaben ausweislich der angegriffenen Berichterstattung ja weiterhin wahrnehmen soll. Mithin kann die hier in Rede stehende „Vereinbarung der Eheleute“ keine Auswirkungen auf die Apanage oder deren Angemessenheit haben.

Anders als die Beklagte meint, ist die Eingriffsintensität der streitgegenständlichen Passagen nicht aufgrund einer „umfassenden Vorberichterstattung“ zu Mutmaßungen über eine Trennung und einen Umzug der Klägerin zu 1. in Land2 deutlich verringert.

Sofern die Beklagte sich in diesem Zusammenhang exemplarisch auf die Berichterstattung gemäß der Anlage B3 beruft, so verhält sich diese nicht dazu, dass die Kläger zu 1. und 2. nur ein zeremonielles Paar seien, die Klägerin in Land2 umgezogen sei und zugesichert habe weiterhin an offiziellen, zeremoniellen Anlässen teilzunehmen. Pressenberichte, welche sich mit einer mutmaßlichen Trennung oder Eheproblemen der Kläger zu 1. und 2. befassen, können nicht generell mit dem Sinngehalt der hier in Rede stehenden Äußerungen gleichgestellt werden.

Darüber hinaus hat die Klägerseite unbestritten ausgeführt, dass sie gegen die der Berichterstattung der Beklagten zugrunde liegende Veröffentlichung in der (…) Zeitschrift E mit dem Titel Titel1 vom XX.XX.2023 vorgegangen ist (vgl. Bl. 98 OLGA).

Auch schmälern die in der Anlage B4 ersichtlichen Berichterstattungen aus (…) 2022 (vgl. Bl. 210 ff. LGA), welche sich schon mit dem auch hier streitgegenständlichen „Ehemodell“ beschäftigt haben, die Eingriffsintensität hier nicht in einem solchen Maße, dass die Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen überwögen. Auch wenn die Kläger zu 1. und 2. nicht dargelegt haben, gegen diese Berichterstattungen vorgegangen zu sein, so ist zu berücksichtigen, dass sie diese gegebenenfalls nicht gesehen haben könnten; zumal die Kläger - wie es die Beklagte selbst in ihrer Berufungsbegründung hervorhebt (vgl. Bl. 69 OLGA) - keine Möglichkeit ungenutzt lassen, presserechtliche Schritte wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen einzuleiten. Vor allem sind die Kläger aktiv Trennungsgerüchten entgegengetreten und haben sich dazu öffentlich positioniert (vgl. z.B. die Berichterstattung der Beklagten gemäß der Anklage K12, Bl. 110 ff. OLGA sowie weitere Berichterstattungen gemäß den Anlagen B5, Bl. 218 ff. LGA und B15, Bl. 330 ff. LGA).

Auch ist der vorliegende Fall nicht mit dem von der Beklagten zitierten Fall des BGH (NJW 2014, 2276, Rn. 10) vergleichbar, denn hier geht es nicht um die vorherige Verbreitung einer wahren Tatsache durch andere Medien, sondern vielmehr um die Verbreitung eines bloßen Gerüchts.

3. Aufgrund der demnach gegebenen rechtswidrigen Erstbegehung durch die Beklagte liegt auch eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf diese vor. Die Wiederholungsgefahr ist mangels Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten betreffend die hier in angegriffene Wortberichterstattung auch nicht entfallen.

II.

Zutreffend hat das Landgericht im Ergebnis auch angenommen, dass dem Kläger zu 2. ein Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung (Antrag zu Ziffer II. 1.) aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG gegen die Beklagte zusteht.

1. Der Anwendung der §§ 22, 23 KUG und der nationalen Grundrechte steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO sind Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen ausgenommen worden (vgl. zum Medienprivileg BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn. 12; BGH, K& R 2022, 433, Rn. 18; BGH, K& R 2021, 47, Rn. 14).

2. Im hier betroffenen journalistischen Bereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BGH, K& R 2025, 177, Rn. 22; BGH, K& R 2018, 323, Rn. 10; jeweils m.w.N.). Denn die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, AfP 2010, 162, Rn. 33 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze kann der Kläger die begehrte Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses von der Beklagten verlangen.

a) Unstreitig hat der Kläger in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos nicht eingewilligt (§ 22 S. 1 KUG).

b) Das beanstandete Foto dient auch nicht der Bebilderung von Berichterstattungen über ein Ereignis der Zeitgeschichte und ist damit selbst kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

aa) Maßgebend für die Frage, ob es sich bei einem Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (BGH, GRURRS 2025, 16473, Rn. 14; BGH, K& R 2025, 177, Rn. 22 m.w.N.). Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn.14; BGH, AfP 2022, 495, Rn. 19 ; BVerfG, AfP 2017, 147, Rn. 11, 16).

Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn. 15; BGH, K& R 2025, 177, Rn. 19, 23; BGH, AfP 2022, 495, Rn. 20; jeweils m.w.N.).

Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn. 16; BGH, K& R 2025, 177, Rn. 24 m.w.N.) und welche Rolle ihm in der Öffentlichkeit zukommt (vgl. BGH, AfP 2022, 495, Rn. 21 m.w.N.).

bb) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem beanstandeten Foto nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zulasten der Pressefreiheit aus.

Ein berechtigtes öffentliches Interesse der Öffentlichkeit an der Fotoveröffentlichung ergibt sich nicht aus den jeweiligen Wortberichterstattungen.

Der Presseartikel gemäß der Anlagen K2 (Bl. 16 ff. LGA) berichtet über einen Urlaub der Kläger auf der Yacht des (…) G, einer der Investoren bei „F“, dem Mega-Neubau-Projekt von Land1. In diesem Zusammenhang wird über die Hintergründe der sog. Korruptions-Affäre in Land1, welche auch das „F“-Projekt betroffen haben soll, berichtet und gemutmaßt, dass auf dem Jacht-Trip auch über geschäftliches gesprochen worden sein dürfte. Das angegriffene Bild ist im Artikel mit der Bildunterschrift „Titel2“ versehen.

Der Artikel gemäß der Anlage K3, welcher ebenfalls mit dem angegriffenen Bildnis bebildert ist, berichtet ebenfalls einleitend kurz über den vorgenannten Urlaub und stellt im Anschluss unter Bezugnahme auf die (…) Zeitschrift E die Mutmaßungen auf, dass die Kläger zu 1. und 2. nur noch ein „zeremonielles Paar“ seien, man sich abwechselnd um die Kinder kümmere und die Fürstin jetzt in Land2 lebe, aber dennoch zugesichert habe, bei offiziellen, zeremoniellen Anlässen an die Cote d'Azur zurückzukehren. Weiter wird ausgeführt, dass vertraute Fotos von dem Urlaub entstanden seien, weil die Kläger zu 1. und 2. sich der Öffentlichkeit nun, wo die Fronten geklärt seien, als gefestigtes Duo zeigen wollten. Vor allem für die Kinder. Es wird hervorgehoben, dass das Leben am (…) der Klägerin zu 1. zugesetzt habe und sie wegen Erschöpfung in einer Klinik behandelt worden sei.

Das angegriffene Bild ist in diesem Artikel mit der Bildunterschrift „Vorname3 und Vorname4 urlaubten gerade ganz harmonisch auf einer Jacht vor Insel1“ versehen.

Im Hinblick auf die Bebilderung des Artikels gemäß der Anlage K3 mit dem streitgegenständlichen Bildnis, bestehen bereits Zweifel, ob ein hinreichender Sachbezug gegeben ist. Gegenstand der Wortberichterstattung ist u.a. ein gemeinsamer Urlaub der Kläger zu 1. und 2. mit ihren Kindern auf der Yacht des (…) G. Die Bildunterschrift lautet: „Vorname3 und Vorname4 urlaubten gerade ganz harmonisch auf einer Jacht von Insel1“. Einen solchen gemeinsamen Urlaub der Kläger zu 1. und 2. auf der Jacht bebildert die hier in Rede stehende Aufnahme, auf welcher die Klägerin zu 1. nicht abgebildet ist, jedoch gerade nicht.

Zwar besteht an dem in den Artikeln thematisierten Urlaub der Kläger auf der Yacht des kasachischen (…) Vorname6 G vor dem Hintergrund der Korruptionsaffäre im Fürstentum Land1 ein besonders hohes öffentliches Informationsinteresse und auch ein gewisses Informationsinteresse von Teilen der Öffentlichkeit an den Angaben über das „Ehemodell“ der Kläger zu 1. und 2. („zeremonielles Paar, getrennte Wohnsitze, gemeinsames Wahrnehmen von offiziellen, zeremoniellen Anlässen). Auch kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Kläger zu 2. das monegassische Staatsoberhaupt ist, für dessen Leben - einschließlich seiner Ehe und auch der Geschehnisse rund um die sog. „Korruptions-Affäre“ - sich ein nicht unerheblicher Teil der Öffentlichkeit interessiert. Ihm kommt eine Kontrast- und Leitbildfunktion zu und er muss aufgrund seiner Stellung dulden, dass über ihn in größerem Umfang berichtet werden darf, als über andere Personen. Dies rechtfertigt es jedoch auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Inhalts der Wortberichterstattungen nicht, dass der Kläger zu 2. einen durch die Illustration verstärkten Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung des Bildnisses in den jeweiligen Berichten in dieser zu seiner Privatsphäre gehörenden Eltern-Kind-Situation beim Baden im Urlaub ohne seine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG hinnehmen müsste. Auch dann nicht, wenn wie in dem Artikel vom XX.XX.2023 (Anlage K2) gerade die Vermengung von Amt und Privatleben Anlass der kritischen Berichterstattung ist.

Im Rahmen der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen ist zu Gunsten des Klägers zu 2. einzustellen, dass das streitgegenständliche Bildnis zeigt, wie der Kläger zu 2. während seines Urlaubes zusammen mit seinen Kindern, welche im Meer schwimmen gehen wollen, auf der Yacht spielt. Hierbei werden sowohl der Kläger als auch seine Kinder nur mit Badekleidung und UV-Shirts bekleidet gezeigt. Das Bildnis wurde unstreitig während des Erholungsurlaubes des Klägers zu 2. auf der Yacht des (…) G aufgenommen und dies in einer Situation, in der der Kläger zu 2. nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Es liegt mithin eine Situation vor, in der sich der erhöhte Schutzbedarf aus den Umständen der dargestellten Urlaubssituationen ergibt (vgl. hierzu auch BVerfG, NJW 2008, 1793, Rn. 106).

Ob die Yacht, wie die Beklagte behauptet, für Touristen und Einheimische gut einseh- und wahrnehmbar gelegen hat (vgl. Bl. 176 LGA), oder nicht, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation darf ein Betroffener nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags (vgl. BGH, NJW 2008, 3138, Rn. 24 - Einkaufsbummel im Urlaub). So liegt es hier. Denn der Kläger zu 2. wurde im Urlaub - ersichtlich unbemerkt - fotografiert, als er mit seinen Kindern auf einer Yacht im/am Meer spielt. Es handelt sich mithin um eine ersichtlich private Situation, in der der Kläger zu 2. sich im Urlaub mit seinen Kindern außerhalb der Einbindung in die alltäglichen Pflichten entspannt und die Erwartung haben durfte, hierbei nicht in den Medien abgebildet zu werden. Selbst wenn man unterstellte, dass der Kläger zu 2. und seine Familie sich während der Reise ungezwungen und offen sowohl an Bord der Yacht als auch auf dem Wasser in der Bucht und an Land bewegt hätten, sodass ein Sehen- und Gesehenwerden zu erwarten gewesen sei, so änderte dies hieran nichts. Denn der Kläger zu 2. und seine Kinder befanden sich - wie dargelegt - in einer ersichtlich privaten Situation auf der Yacht und suchten in diesem Moment nicht einen öffentlichen Ort auf, an dem sie mit einem Gesehenwerden u.a. durch die Presse hätten rechnen müssen oder sich dieser gar bewusst präsentiert hätten.

Soweit die Beklagte betont, dass der besondere Informationswert des angegriffenen Fotos gerade daraus resultiere,dass die beanstandeten Aufnahme den Kläger zu 2. „in Momenten des Sich-Entspannens und Sich-Gehenlassens“ zeige, weil sich belege, dass der Kläger zu 2. trotz der andauernden Korruptionsaffäre im Fürstentum Land1 einen ungezwungenen Urlaub auf der Yacht des (…) G, der selbst in den Korruptionsskandal verwickelt scheint, verbracht habe (vgl. Bl. 176 LGA und 64 OLGA), so greift diese Argumentation zu kurz. Denn sie berücksichtigt nicht den für die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers zu 2. ausschlaggebenden Aspekt, dass nicht nur dieser in einem Moment der Entspannung urlaubend auf der Yacht des (…) G gezeigt wird, sondern der Kläger zu 2. beim Spiel mit seinen Kindern am/im Meer. Maßgeblich fällt insoweit zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass das angegriffene Bild den besonders schutzbedürftigen Bereich des Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1, 2 GG), hier der Eltern-Kind-Beziehung, betrifft. Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung - wie hier - die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfG, GRUR 2000, 446 - Caroline von Monaco [Bild]; BVerfG, GRUR 2007, 1085 - Roman „Esra“ [Wort]; vgl. zum Vorstehenden im Ganzen auch BGH, GRUR 2018, 964, Rn. 19). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen.

Ein Fall, an dem es an einem Schutzbedürfnis fehlt, weil sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen, liegt bei der hier illustrierten Situation nicht vor.

Dass die Klägerin zu 1. selbst ein Bild ihrer Kinder mit Badekleidung und UV-Shirts am Strand auf ihrem (damaligen) Instagram-Account eingestellt hat, würde sich nur dann zu Lasten des Klägers zu 2. auswirken, wenn er sich das Verhalten seiner Ehefrau, z.B. aufgrund einer Einwilligung, zurechnen lassen müsste. Ob dies hier der Fall ist, muss im Ergebnis nicht entscheiden werden. Denn selbst im Falle einer Zurechnung würde sich dieser zu Gunsten der Beklagten in die Abwägung einzustellende Aspekt nicht entscheidungserheblich auf das Ergebnis der Interessenabwägung auswirken. Denn das Posten des auf in der Anlage B6 (Bl. 220 LGA) ersichtlichen Schnappschusses der Kinder am Strand mit seiner Zustimmung hat entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Bl. 177 LGA und Bl. 67 OLGA) nicht zur Folge, dass der Kläger sich nicht mehr auf sein Grundrecht auf Schutz seiner Familie (Art. 6 GG) berufen könnte. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem auf Bl. 177 LGA ersichtlichen Bild um ein erkennbar von einem Elternteil bewusst gefertigtes und gestelltes Foto handelt, das dieses sodann bewusst mit der Öffentlichkeit geteilt hat und nicht um ein solches welches - wie hier - heimlich von Dritten aufgenommen wurde und zudem einen privaten, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Moment der Eltern-Kind-Beziehung (hier des Spiels in/am Meer im Urlaub) wiedergibt. Gleiches gilt in Bezug auf das auf Bl. 66 OLGA ersichtliche Foto, welches der Palast von der klägerischen Familie in den sozialen Medien geteilt hat; zumal die Veröffentlichung solcher bewusst ausgewählten Bildnisse oftmals erfolgt, um einerseits der Öffentlichkeit kleine Einblicke in das Leben Prominenter zu gewähren und andererseits möglichst zu verhindern, dass diese (noch mehr) durch die Medien belagert werden.

Dass die Urlaubsaktivitäten des Klägers zu 2. wie die Beklagte betont (vgl. Bl. 176 LGA) - im Gesamtkontext der Berichterstattungen nur als „Kolorit am Rande“ thematisiert werden, ändert am Ergebnis der Abwägung nichts; zumal das hier in Rede stehende Bild ja genau eine solche Urlaubsaktivität des Klägers zu 2. illustriert. Die von der Beklagtenseite in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2011 - 1 BvR 927/08 (NJW 2012, 756) ist schon deshalb nicht einschlägig, da sie ausschließlich eine Wortberichterstattung betrifft, deren Zulässigkeit nach anderen Maßstäben bemessen wird, als eine hier in Rede stehende Bildberichterstattung. Auch befasst sich die hiesige Berichterstattung - anders als die dortige - insgesamt mit dem Kläger und seiner Familie und erwähnt diesen nicht, wie dort, nur an zwei Stellen eines 6-seitigen Berichtes.

3. Zutreffend ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildberichterstattung eine Wiederholungsgefahr besteht.

a) Im Hinblick auf die gegenüber den Klägern zu 3. und 4. abgegebene Unterlassungserklärung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese die Wiederholungsgefahr, welche durch die Erstbegehung indiziert wird, nicht auch gegenüber dem Kläger zu 2. entfallen lässt.

aa) Grundvoraussetzung für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Dritten ist es zunächst, dass diese den von dem Betroffenen geltend gemachten Unterlassungsanspruch inhaltlich voll abdeckt; bleibt sie dahinter zurück, vermag sie die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2018, VI ZR 128/18, GRUR 2019, 431, Rn. 15).

Dies ist hier der Fall, denn die Beklagte hat sich gegenüber den Klägern zu 3. und 4. verpflichtet „das nachfolgend weitergegebene Foto unverpixelt zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen; vgl. nachfolgenden Screenshot der Anlage BK1, Bl. 76 OLGA:

(Von der Darstellung der folgenden Abbildung wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)

Sie hat sich mithin generell zu der Unterlassung der unverpixelten Veröffentlichung des vorstehend wiedergegebenen Fotos im Ganzen verpflichtet und nicht etwa nur in Bezug auf die in diesem Foto befindlichen Bildnisse der Kläger zu 3. und 4. Auch kann entgegen der Ansicht der Klägerseite aus der Tatsache, dass die Beklagte sich nicht auch gegenüber dem Kläger zu 2. zur Unterlassung verpflichtet hat, nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Beklagte zu erkennen gebe, dass sie die der Klägerin zu 3. und dem Kläger zu 4. gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung gerade nicht ernsthaft, uneingeschränkt und voll abdeckend für den Kläger zu 2. gelten lassen wolle (vgl. Bl. 376 LGA). Denn die Beklagte vertritt ja gerade die Ansicht, dass die Wiederholungsgefahr auch gegenüber dem Kläger zu 2. entfallen sei, so dass die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung überflüssig wäre. Die Unterlassungserklärung gegenüber den Klägern zu 3. und 4. deckt demnach auch die Unterlassungsansprüche des Klägers zu 2. voll ab (vgl. hierzu auch Urteil des Senates vom 22.12.2023, Az. 16 U 3/22 und Urteil des Senates vom 06.11.2025, Az. 16 U 156/24).

bb) Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage, ob eine gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung auch hinsichtlich des weiteren Betroffenen wirkt, darüber hinaus maßgeblich darauf an, ob die Unterlassungsverpflichtung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 2019, 431, Rn. 19 ff.; für das Wettbewerbsrecht: BGH, GRUR 1983, 186 - Wiederholte Unterwerfung I, BGH, GRUR 1987, 640 - Wiederholte Unterwerfung II; so auch Soehring /Hoene, Presserecht, 7. Auflage 2024, § 30, Rn. 30.14a m.w.N.). Da der Verletzte, dem gegenüber keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, keine eigene Sanktionsmöglichkeit hat, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zusätzlich und in besonderem Maße auf die Person und die Eigenschaften des mit dem Verletzten nicht identischen Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diesem abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, seinerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können (BGH, GRUR 2019, 431, Rn. 11, 21; BGH, GRUR 1987, 640,641 - Wiederholte Unterwerfung II; GRUR 1983, 186, 187 - Wiederholte Unterwerfung I). Je wahrscheinlicher es ist, dass der Dritte bei einem Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten ausschöpfen wird, desto geringer ist die Gefahr, dass der Verletzer eine Verletzung gegenüber dem Betroffenen, mit der er zwangsläufig zugleich seine Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag verletzen würde, wiederholt. Ob die Wiederholungsgefahr so weit reduziert ist, dass die für sie sprechende Vermutung als entkräftet angesehen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 04.12.2018, VI ZR 128/18, GRUR 2019, 431, Rn. 13, beck-online).

Dabei ist nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu berücksichtigen, dass es sich bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten, anders als in den vom I. Zivilsenat entschiedenen Fällen, bei dem Vertragsstrafegläubiger i.d.R. nicht um einen Verband oder einen Verein handelt, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten ist (vgl. BGH, GRUR 1987 - 640 Wiederholte Unterwerfung II; GRUR 1983, 186, 187 - Wiederholte Unterwerfung I).

Auch ist danach zu beachten, dass die Situation zudem strukturell anders ist, weil in äußerungsrechtlichen Fällen i.d.R. nicht wirtschaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund stehen, die typischerweise einer stärkeren Wandelbarkeit unterliegen und sich in unterschiedlicher Weise auf die künftige Bereitschaft, das Verhalten des Verletzers auf weitere Verstöße zu beobachten und diese gegebenenfalls zu sanktionieren, auswirken können (BGH, GRUR 2019, 431, Rn. 21; Urteil des Senates vom 06.11.2025, Az. 16 U 156/24; OLG Hamburg, GRUR-RS 2019, 47895, Rn. 12 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erscheint die gegenüber den Klägern zu 3. und 4. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht geeignet, den Verletzer künftig wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten (a.A. LG Hamburg, Beschluss v. 26.10.2023, Anlage B13, Bl. 299 ff. LGA).

Auch wenn der Kläger zu 2. gemeinsam mit der Klägerin zu 1. bis zur Erlangung der Volljährigkeit seiner Kinder das Recht hat, seine Kinder bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Dritten zu vertreten, mithin auch bei der Geltendmachung von Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 25.10.2023 (Anlage BK1, Bl. 76 f. OLGA), kann nach diesseitiger Auffassung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kein für den Wegfall der Wiederholungsgefahr hinreichender Sanktionsdruck angenommen werden.

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2. sich nach den eigenen Ausführungen der Beklagten (Bl. 69 OLGA) mit der Klägerin zu 1. das gemeinsame Sorgerecht für die Kläger zu 3. und 4. teilt und mithin mit dieser gemeinsam eine Entscheidung für oder gegen die Ahndung von Verstößen betreffend die gemeinsamen Kinder treffen muss. Er ist, solange die Kinder minderjährig sind, mithin auf ein gemeinsames Handeln mit der Klägerin zu 1. angewiesen. Auch wenn dies im Regelfall bei Ehegatten unproblematisch sein dürfte, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass sich die Beziehung der Ehegatten wandeln kann, was die Bereitschaft des einen Elternteils künftige Verstöße (auch für den Kläger zu 2.) zu ahnden und zu verfolgen erheblich einschränken könnte. Denn auch wenn die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. seit vielen Jahren verheiratet sind, bedeutet dies nicht, dass die Eheleute auf ewig glücklich miteinander sind und stets dieselben Interessen verfolgen. So kann es einerseits zu unterschiedlichen Ansichten bezüglich der Verfolgung von Verstößen innerhalb der Ehe kommen. Andererseits erscheint es auch möglich, dass sich das Verhältnis der Ehegatten ins Negative wandeln könnte, oder gar die Ehe - wie eine Vielzahl aller Ehen - geschieden werden wird.

Zum anderen ist völlig offen, ob die Kläger zu 3. und 4., wenn sie volljährig sind, dazu bereit und gewillt sind, Verstöße gegen die hier in Rede stehende Unterlassungsverpflichtungserklärung (auch für ihren Vater, den Kläger zu 2.) zu ahnden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es sich hier - anders als in den von I. Zivilsenat entschiedenen Fällen der Drittunterwerfung - bei den Vertragsstrafegläubigern nicht um einen Verband oder einen Verein handelt, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten ist (vgl. BGH, GRUR 1987, 640 - Wiederholte Unterwerfung II; GRUR 1983, 186, 187 - Wiederholte Unterwerfung I). Auch stehen hier nicht wirtschaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund, welche einer größeren Wandelbarkeit unterliegen. So könnten die Kläger zu 3. und 4. selbst wenn die Kläger zu 1. und 2., wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung hervorhebt (vgl. Bl. 69 OLGA), eine ausgeprägte Klagebereitschaft im Zusammenhang mit unliebsamer Medienberichterstattung aufweisen würden - künftig aus unterschiedlichsten Gründen kein Interesse mehr an der Sanktionierung einer Neuveröffentlichung der Bildnisse haben.

Es liegt auch kein Fall vor, in dem wegen der Interessenlage des Verletzers bereits die (Ausgangs-) Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes sehr niedrig ist und deshalb ein vergleichsweise geringer Sanktionsdruck ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen (vgl. dazu BGH, MMR 2019, 816, Rn. 37). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2. war nicht durch eine einmalige Sondersituation veranlasst. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederholung der Bildnisveröffentlichung ohnehin wenig wahrscheinlich ist, denn die Presse neigt dazu, Bilder wie die streitgegenständlichen oftmals mehrfach zu verwenden, so z.B. bei der Vornahme eines Rückblicks in die Vergangenheit (so auch Senat, Urteil vom 06.11.2025, Az. 16 U 156/24; OLG Hamburg, GRUR-RS 2019, 47895, Rn. 16). Dass das hier in Rede stehende Bild bei der Erlangung der Volljährigkeit der Kläger zu 3. und 4. im (…) mehr als 9 Jahre alt wäre lässt mithin den Informationswert dessen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entfallen, so dass auch dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt.

Demnach sieht der Senat es unter Berücksichtigung der Umstände des hier in Rede stehenden Einzelfalles nicht als hinreichend wahrscheinlich an, dass die Kläger zu 3. und 4. auch künftig die ihnen zustehenden Sanktionsmöglichkeiten im Sinne des Klägers zu 2. ausschöpfen werden und dass dies von der Beklagten als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Unterlassungsverpflichtung aufkommen können.

b) Auch ist die Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen, dass der Geschäftsbereich „Zeitung1“ D SE auf die D Deutschland GmbH ausgegliedert wurde und die D SE seitdem insoweit nicht mehr operativ tätig ist. Zwar sind im Zuge der hier gegebenen Ausgliederung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG die gesetzlichen Unterlassungsverpflichtungen - wie die hier in Rede stehende - nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger, hier die D Deutschland GmbH, übergegangen, da die Wiederholungsgefahr ein tatsächlicher Umstand ist, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 995, Rn. 14 - Schuldnachfolge; BGH, GRUR 2010, 536, Rn. 40 - Modulgerüst II, BGH, GRUR 2019, 746, Rn. 38 - Energieeffizienzklasse III). Die Wiederholungsgefahr liegt hier jedoch aufgrund der nach der Ausgliederung erfolgten, rechtswidrigen Erstbegehung der Beklagten selbst vor (s.o. zur Passivlegitimation).

III.

Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis auch den mit dem Klageantrag zu III. geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen bejaht.

1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung steht den Klägern in Höhe von 1.381,10 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB bzw. §§ 677, 683, 670 BGB gegen die Beklagte zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, 2019, 1522, Rn. 11 m.w.N.).

a) Auf das Bestreiten der Beklagten, dass den Klägern entsprechende Aufwendungen entstanden seien und den Einwand, dass die Kläger nicht ausreichend dargelegt hätten, dass sie tatsächlich rechtlich dazu verpflichtet seien, die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf Grundlage einer Vergütung nach Maßgabe des RVG an ihre Prozessbevollmächtigten zu zahlen (vgl. Schriftsatz v. 08.05.2024, S. 23, Bl. 186 LGA), haben die Kläger mit Schriftsatz vom 09.10.2024 vortragen lassen, dass die Kläger ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der vorprozessualen Abmahnungen beauftragt hätten und die Abrechnung im Innenverhältnis nach den gesetzlichen Gebühren des RVG erfolge. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, er gilt mithin als zugestanden.

b) Darauf, ob die Kläger die ihnen in Rechnung gestellten Kosten beglichen haben, kommt es nicht an, da sich der im Falle der noch nicht erfolgten Begleichung der Rechnung bestehende Anspruch auf Freistellung aufgrund der endgültigen Weigerung der Beklagten zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dann in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hätte (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2004, 1868 unter II A 1 - Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit; OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133).

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten stellen die Verfolgung der Printberichterstattungen der Zeitung1 vom XX.XX.2023 und XX.XX.2023 und der streitgegenständlichen online-Berichterstattungen nicht dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG dar. Zwar behandeln die Print- und die Onlineberichterstattungen dieselben Themenschwerpunkte. Doch ist bei einem Vergleich der Abmahnschreiben gemäß den Anlagen B10 und K4 ersichtlich, dass sich diese nicht unerheblich in Wort und Bild unterscheiden, so dass eine einheitliche Angelegenheit schon aus diesem Grunde abzulehnen ist. Dass die Berichte sich thematisch überschneiden und ähnlich gelagerte Rechtsprobleme aufweisen, genügt insoweit nicht.

d) Aus vorgenannten Erwägungen erscheint auch die Aufspaltung der Verfahren betreffend die Print- und die Onlineberichterstattung nicht rechtsmissbräuchlich.

e) Der von den Klägern bei ihrer Berechnung angesetzte Gegenstandswert von 190.000,00 EUR erscheint vor dem Hintergrund, dass in der Abmahnung vom 28.09.2023 (vgl. Anlage K4, Bl. 44 ff. LGA) in Bezug auf die Klägerin zu 1. die Unterlassung der Veröffentlichung von 2 Bildnissen und 2 Äußerungen, in Bezug auf den Kläger zu 2. die Unterlassung der Veröffentlichung von 4 Bildnissen und 2 Äußerungen und in Bezug auf die Kläger zu 3. und 4. die Unterlassung der Veröffentlichung von jeweils 2 Bildnissen gefordert wurde, auch nicht überzogen (vgl. hierzu auch nachstehende Ausführungen unter Ziffer VI. zum Streitwert).

f) Die Kläger haben in dem einstweiligen Verfügungsverfahren und mithin auch mit ihrer Abmahnung, welche in gleichem Umfang erfolgte, mit einer 68%-igen Erfolgsquote obsiegt. Diese Quote ergibt sich daraus, dass die Kläger mit ihrer Abmahnung in Bezug auf 6 von 10 Bildnissen und 4 vom 4 Äußerungen Erfolg gehabt haben.

Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen 2 Bildnisse und 4 Äußerungen ergibt sich der Erfolg der Abmahnung aus obenstehenden Erwägungen.

Hinsichtlich der Ansprüche der Kläger zu 3. und 4. auf Unterlassung der Veröffentlichung der 4 Bildnisse (= Anträge zu III. und IV. des einstweiligen Verfügungsverfahrens) stand den Klägern zu 3. und 4. vor der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG gegen die Beklagte zu. Die Veröffentlichung der dort angegriffenen Bildnisse verletzt die Klägerin zu 3. und den Kläger zu 4 in ihrer Privatsphäre, ohne dass dies durch öffentliche Interessen gerechtfertigt wäre. Die obigen Ausführungen unter Ziffer II. gelten entsprechend zugunsten der Klägerin zu 3. und dem Kläger zu 4. Sie sind in besonderem Maße schutzbedürftig, da sie als Kinder das Recht haben, ohne Beobachtung durch die Medien aufzuwachsen.

g) Unter Berücksichtigung der demnach gegebenen 68%-igen Erfolgsquote der Kläger kann die Klägerseite für die Abmahnung jedenfalls (§ 308 Abs. 1, S. 1 ZPO) die Erstattung der begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese berechnen sich unter Zugrundelegung des von der Klägerseite in der Berechnung angesetzten Hauptsachestreitwertes von 190.000,00 EUR, welcher diesseits als nicht überhöht angesehenen wird (vgl. dazu auch Ausführungen unter Ziffer VI.) wie folgt:

Gegenstandswert: 190.000,00 EUR

Geschäftsgebühr §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 abzüglich

Gegenstandswert: 126.000,00 (eV Verfahren, vgl. Anlage K9)

2.884,70 EUR

Geschäftsgebühr §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 RVG 0,65

1.197,95 EUR

Zwischensumme

1.686,75 EUR

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Zwischensumme netto

1.706,75 EUR

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

324,28 EUR

Summe

2.031,03 EUR

davon 68/100

1.381,10 EUR

2. Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

V.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt bzw. deren Beurteilung hängt von auf den Einzelfall bezogenen Wertungsentscheidungen ab.

VI.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 47, 48 Abs. 1 i.V.m. § 3 ZPO.

Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen - je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je Kläger, je Beklagtem, je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung und je Medium aus.

Das Interesse der Kläger an den begehrten Unterlassungen ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere und der Art der Veröffentlichungen sowie ihres Verbreitungsgrades - entgegen der Ansicht des Landgerichtes - auch für die angegriffenen Äußerungen mit 15.000,00 EUR je Äußerung zu bemessen. Demnach ergibt sich Folgendes:

Antrag zu I.: 2 Äußerungen je 15.000,00 EUR

= 30.000,00 EUR

Antrag zu II.1. 1 Bildnis (15.000,00 EUR) in 2 Medien

= 30.000,00 EUR

Antrag zu II.2. : 2 Äußerungen je 15.000,00 EUR

= 30.000,00 EUR

Gesamt:

= 90.000,00 EUR

Entsprechend der obigen Ausführungen war auch der Streitwert für die erste Instanz von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) auf 90.000,00 EUR festzusetzen.