Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.12.2025 – 26 U 14/24

ECLI:DE:OLGHE:2025:1218.26U14.24.00

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de)

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 10. April 2024, 3-05 O 575/23, Urteil

nachgehend BGH, II ZR 4/26

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.04.2024 hinsichtlich der Zinsforderung dahin abgeändert, dass die Beklagte Zinsen erst ab 22.02.2024 zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit deren Übernahme der U AG im Jahr 2017 auf Zahlung des Unterschiedsbetrags nach § 31 Abs. 6 WpÜG in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Kapitalanlagegesellschaft nach luxemburgischem Recht und verwaltet in dieser Eigenschaft verschiedene Investmentfonds, darunter auch den Teilfonds "GS&P Fonds-Deutsche Aktien Total Return". Mit diesem Fonds wurde im Jahr 2018 der vormals von der X S.A. verwaltete Investmentfonds mit der Bezeichnung "Deutsche Aktien Total Return" mit der ISIN LUO216092006 (nachfolgend "Fonds") verschmolzen (Anlage K1b, Bl. 9 ff. LGA). Der Fonds hielt im Jahr 2017 insgesamt 577.500 Stückaktien der U Aktiengesellschaft (im Folgenden: U). Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Y AG und Alleingesellschafterin der Hauptaktionärin der U, der Y1 GmbH (im Folgenden einheitlich: Beklagte).

Am 19.07.2017 veröffentlichte die Beklagte ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der U über 66,25 € je Aktie. Das Übernahmeangebot stand unter der Bedingung, dass die Beklagte eine 63-prozentige Annahmequote erreicht, um ihr den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (im Folgenden: BGAV) mit der U zu ermöglichen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin nahm dieses Angebot für den Fonds an und erhielt nach der am 11.08.2017 erfolgten Einreichung der durch den Fonds gehaltenen Stückaktien insgesamt 38.259.375,00 €, wobei wegen der Einzelheiten auf die als Anlage K2 vorgelegte Abrechnung Bezug genommen wird (Bl. 20 f. LGA).

Bis zum 16.08.2017 - der ursprünglichen Annahmefrist - nahmen 63,73 % der Aktionäre der U das Übernahmeangebot an. U machte am 24.8.2017 bekannt, dass die Beklagte sie über ihre Absicht informiert hatte, einen BGAV abzuschließen.

Seit Juli 2017 hatte die Beklagte parallel nicht öffentlich mit A sowie den von diesen kontrollierten Fondsgesellschaften der A-Gruppe (im Folgenden: A) verhandelt. A war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Aktionär der U und hatte bis dahin das Übernahmeangebot nicht angenommen.

Am 30.08.2017 unterzeichnete A ein "Irrevocable Commitment" (im Folgenden: IC). Ausweislich der beglaubigten Übersetzung, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Abrede stellt, heißt es darin unter anderem wörtlich:

"Präambel

(G) … A verpflichtet sich gegenüber Y1, für den Abschluss des BGAV zu stimmen, sofern die im Vertrag festgelegte Abfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 AktG mindestens EUR 74,40 pro Aktie beträgt, die Einladung zu einer Hauptversammlung mit dem Abschluss des BGAV als Tagesordnung vor dem 31. Januar 2018 veröffentlicht wird und die Hauptversammlung innerhalb von 2 Monaten nach der Veröffentlichung der Einladung stattfindet.

Dies vorausgeschickt, übernimmt A unter Verzicht auf die Annahmeerklärung (§ 151 S. 1 BGB) Y gegenüber nachfolgende unwiderrufliche Verpflichtung ("Commitment"):

1  Die Verpflichtung von A

Vorausgesetzt, dass (i) vor dem 31. Januar 2018 eine Einladung für die Hauptversammlung von U mit dem Abschluss des BGAV als Tagesordnungspunkt veröffentlicht wird,

dass (ii) die über diesen BGAC beschließende Hauptversammlung innerhalb von 2 Monaten nach der Veröffentlichung der Einladung stattfindet und dass (iii) die im veröffentlichten Beschlussvorschlag zum BGAV festgelegte Abfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 Abs. 1 AktG mindestens EUR 74,40 pro Aktie beträgt (der "Abgestimmte BGAV"), übernimmt A die unwiderrufliche Verpflichtung,

1.1 Auf der relevanten Hauptversammlung von U…

(iii) mit allen ihren U-Aktien zugunsten des Abgestimmten BGAVs zu stimmen…"

Außerdem verpflichtete sich A, weder direkt noch indirekt in der Hauptversammlung Fragestellungen zu dem BGAV anzustoßen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die die Eintragung des BGAV verzögern oder unmöglich machen würden.

Das IC enthielt als Anlagen 1) und 2) vorformulierte Presseerklärungen. Unter Ziffer 2 des IC war hierzu geregelt, dass A eine öffentliche Mitteilung mit im Wesentlichen dem Inhalt des als Anlage 1) beiliegenden Entwurfs abgeben sollte. Die im IC statuierte unwiderrufliche Verpflichtung von A sollte u.a. dann erlöschen, wenn die Beklagte nicht ihrerseits binnen 48 Stunden nach der Presserklärung von A selbst eine der Anlage 2) entsprechende Presseerklärung abgeben würde. Über den Inhalt des IC sowie die vorausgegangenen Verhandlungen wurde strenge Geheimhaltung vereinbart. Die Beklagte wollte sich mit dieser Vereinbarung die Zustimmung von A zum BGAV sichern, weil sie mit eigenen Stimmrechten eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals nicht erreichen konnte. Wegen der Einzelheiten wird auf das IC nebst Anlagen 1) und 2) sowie dessen beglaubigte Übersetzung verwiesen (Anlage K3, Bl. 23 ff. LGA).

Am 31.08.2017 veröffentlichte die U eine Stimmrechtsmitteilung, die einen von A kontrollierten Stimmrechtsanteil in Höhe von 15,24 % auswies. Ebenfalls am 31.08.2017 veröffentlichte A eine Pressemitteilung, die im Wesentlichen der Anlage 1) zum IC entsprach, auf die verwiesen wird (Anlage B1, Bl. 139 f. LGA) und die in der Presse aufgegriffen wurde.

Die Beklagte veröffentlichte ihrerseits am 03.09.2017 eine Pressemitteilung, auf die Bezug genommen wird (Anlage B4 zur Klageerwiderung, Bl. 167 f. LGA) und die ebenfalls von der Presse aufgegriffen wurde. Diese Pressemitteilung trägt die Überschrift "Mitteilung über die angestrebte Abfindung für die außenstehenden Aktionäre im Rahmen des beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der U. Es heißt darin unter anderem, die Beklagte wolle "… in Anbetracht der Pressemitteilung von A sowie der darauffolgenden Unsicherheit über einen potentiellen Erfolg des BGAV nach sorgfältiger Überlegung und vorbehaltlich der rechtlichen Bestimmungen entschieden, dem Vorstand und Aufsichtsrat von U … vorzuschlagen, den außenstehenden Aktionären... eine Abfindung im Sinne des § 305 AktG in Höhe von EUR 74,40 pro Aktie anzubieten."

"Um jegliche Unsicherheit zu beseitigen", bestätigte die Beklagte außerdem, "sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach besten Kräften zu bemühen, einen BGAV mit einer Abfindung von 74,40 € pro Aktie zu verhandeln".

Am 19.12.2017 schlossen U und die Beklagte einen BAGV mit einer Abfindung für außenstehende Aktionäre in Höhe von 74,40 € je Aktie. Diesem BGAV stimmte die Hauptversammlung mit den Stimmen der Beklagten als Mehrheitsaktionären und den Stimmen von A zu. Der BGAV wurde am 20.03.2018 in das Handelsregister eingetragen. Weitere Presseberichterstattung gab es im Hinblick auf das Zustandekommen und die Eintragung des BGAV. Im Oktober 2018 veröffentlichte die Beklagte ein Übernahmeangebot zur Durchführung eines Delistings zu einem Preis von 81,73 € je Aktie, welches A annahm.

Der hiesige Prozessbevollmächtigte meldete sich mit Schreiben vom 11.06.2018 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und teilte mit, die Interessen der "Share Value Stiftung … sowie weiterer früherer U-Aktionäre mit einem (ehemaligen) Gesamtbestand von ca. 4,25 Mio. Stückaktien" zu vertreten. Andere Aktionäre erhoben in Parallelverfahren Klage gegen die Beklagte. Ein klageabweisendes Urteil des LG Frankfurt vom 21.03.2019 wurde im Oktober in der Neuen Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) veröffentlicht und war im Internet abrufbar. Die dortige Klägerin war von dem hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten worden.

In zwei Parallelverfahren wurde die Beklagte nach klageabweisenden Urteilen in erster und zweiter Instanz durch Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 (II ZR 219/21 und II ZR 220/21) zur Zahlung des Unterschiedsbetrages verurteilt. Die BaFin gab der Beklagten daraufhin auf, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nebst historischem Umfeld nach § 23 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen; diese Veröffentlichung erfolgte am 14.08.2023.

Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 29.09.2023 vergeblich zur Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Abfindungspreis in Höhe von 74,40 € und dem an sie gezahlten Übernahmepreis in Höhe von 66,25 €, also 8,15 € je Aktie - insgesamt 4.706.625 € -, auf. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab und machte die Einrede der Verjährung geltend.

Die Klägerin hat im Wesentlichen behauptet, die Presseerklärungen gäben die geheimen Absprachen nicht wieder, die der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren II ZR 220/21 zum Anlass genommen habe, die Umgehungsvorschrift des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG anzuwenden. Sie habe nicht zu den Aktionären gehört, die im Jahr 2018 von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden seien. Nachdem die Beklagte die Bekanntmachung als Nacherwerb erst im Jahr 2023 vorgenommen habe, sei es zudem rechtsmissbräuchlich, wenn diese sich nun auf Verjährung berufe.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation mit Nichtwissen bestritten und ferner die Auffassung vertreten, die Verjährungsfrist habe bereits mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen begonnen. Bereits im Jahr 2017 habe Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin vorgelegen. Eine Einigung über den höheren Preis habe sich der Berichterstattung entnehmen lassen, auf die Kenntnis des IC sei es nicht angenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei lediglich die Celesio-I-Entscheidung weiterentwickelt worden; eine unsichere Rechtslage habe nicht bestanden. Sie hat außerdem behauptet, es liege nahe, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte schon im Jahr 2018 von der Klägerin mandatiert gewesen sei.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 4.706.625 € nebst Zinsen gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Unstreitig sei zunächst der Fonds Aktionär der U-Aktien gewesen und habe die Rechtsvorgängerin für diesen Fonds das Angebot angenommen und die Aktien eingereicht. Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin in der Verwaltung des Fonds. Die Beklagte habe die Aktivlegitimation nicht mit Nichtwissen bestreiten können, weil es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handele. Die Klägerin habe konkret unter Vorlage des Verschmelzungsplanes dargelegt, dass die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Fonds in den aufnehmenden Teilfonds "GS & O Fonds - Deutsche Aktien Total Return" eingebracht würden. Hierunter seien auch die vorliegenden Ansprüche zu verstehen. Der Begriff "Vermögensgegenstände" entspreche Art. 1 Nr. 20 lit. a) luxemb. OGAW-Gesetz und der deutschen Vorschrift des § 1 Nr. 37 KAGB und gelte nicht nur für Sachen, sondern auch für Forderungen. Die Klägerin sei Verwalterin des aufnehmenden Teilfonds und könne dessen Rechte im eigenen Namen für Rechnung des Fonds geltend machen, wie sich aus Art. 14 Abs. 2 luxemb. OGAW-Gesetz ergebe.

Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der im IC in Aussicht gestellten Abfindung in Höhe von 74,40 € und der im Übernahmeangebot genannten Gegenleistung in Höhe von 66,25 € ergebe sich aus §§ 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG. Bei dem IC handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3-5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung gemäß § 31 Abs. 6, S. 1 WpÜG. Auch sei der Anspruch nicht nach § 31 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 WpÜG ausgeschlossen, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.5.2023 - II ZR 219/21 ergebe.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Es gelte die Verjährungsregel der §§ 195, 199 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist habe erst im Jahr 2023 zu laufen begonnen. Zwar sei der Anspruch bereits mit Abschluss des IC entstanden. Die Klägerin habe von den anspruchsbegründenden Tatsachen aber erst im Jahr 2023 Kenntnis erlangt; grob fahrlässige Unkenntnis zu einem früheren Zeitpunkt liege ebenfalls nicht vor.

Eine frühere Kenntnis oder früheres Kennenmüssen folge nicht daraus, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte die Klägerin auch schon 2018 vertreten hätte. Soweit die Beklagte die Darlegung der Klägerin, wonach sie ihren Prozessbevollmächtigten erstmals im August 2023 kontaktiert habe, mit Nichtwissen bestritten habe, sei dies unbeachtlich.

Eine frühere Kenntnis oder früheres Kennenmüssen folge nicht aufgrund der in den Jahren 2017 und 2018 öffentlich gewordenen Informationen. Diese vermittelten keine ausreichende Kenntnis über die konkrete anspruchsauslösende Vereinbarung. Insbesondere sei keine Kenntnis darüber vermittelt worden, dass die Beklagte und A bereits am 30.08.2017 eine unwiderrufliche Vereinbarung getroffen hätten. Die Pressemitteilungen seien nämlich gerade so formuliert, dass noch keine bindende Einigung kommuniziert worden sei. Dies gelte insbesondere für die Pressemitteilung von A vom 31.08.2017, wonach sie die Beklagte "informiert" habe; der Text sei eindeutig als (einseitige) Forderung formuliert und lasse die Interpretation, wonach bereits eine bindende Einigung erfolgt sei, nicht zu. Da der Bundesgerichthof aber gerade diese Vereinbarung innerhalb des IC als anspruchsbegründende Vereinbarung i.S.d. § 31 Abs. 6 WpÜG angesehen habe, könne es für eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen auch nur auf die Kenntnis der wesentlichen Umstände dieser Vereinbarung ankommen.

Ein öffentlich bekannt gemachtes "Einlassen" der Beklagten auf die öffentlich bekannt gemachte Forderung von A könne nicht als Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 WpÜG gesehen werden. Denn allein auf dieser Basis habe eine der Parteien nicht bereits die Übereignung von Aktien verlangen können. Die inhaltliche Bekanntgabe eines avisierten Preises lasse nach §§ 133, 157 BGB noch keinen auf eine schuldrechtliche Vereinbarung zielenden Rechtsbindungswillen erkennen. Die in den Pressemitteilungen veröffentlichten Erklärungen stellten keine Willenserklärungen im Rechtssinne dar. Auch die nachfolgende Presseberichterstattung lasse den Schluss auf eine bindende Vereinbarung nicht zu. Eine Kenntnis oder Kennenmüssen folge auch nicht aus dem veröffentlichten klageabweisenden Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2019. Es begründe keine grob fahrlässige Unkenntnis, wenn ein Anleger eine vereinzelte Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nehme. Auf die Frage, ob der Klägerin eine Klageerhebung unzumutbar gewesen sei, komme es damit nicht mehr an. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 519 ff. LGA) sowie den Berichtigungsbeschluss vom 04.06.2024, Bl. 579 ff. LGA, Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der relevante Sachverhalt sei bereits im August 2017 aufgrund der Pressemitteilungen von A und der Beklagten und der breiten nachfolgenden Berichterstattung öffentlich bekannt gewesen und habe jedem U-Aktionär ohne grobe Fahrlässigkeit nicht entgehen können. Die Verjährungsfrist habe daher Ende 2017 zu laufen begonnen und sei mit Ablauf des Jahres 2020 - vor Klageerhebung - verstrichen.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft auf den Inhalt des IC abgestellt. Denn die Beklagte habe erst mit ihrer Pressemitteilung ihre vom Bundesgerichtshof geforderte rechtsgeschäftliche Disposition getroffen, mindestens 74,40 € zu bezahlen. Im IC habe A nur ein Angebot abgegeben, einseitig bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen. Dieses Angebot habe die Beklagte in der Pressemitteilung angenommen. Die Beklagte sei unter dem von ihr nicht unterzeichneten IC nicht verpflichtet gewesen, die Pressemitteilung zu veröffentlichen. Die Bindung sei erst mit der Veröffentlichung entstanden. Dies sei für jedermann auch klar erkennbar gewesen.

Das Landgericht stelle maßgeblich auf § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG ab, und damit auf "Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden" könne. Die Anforderungen an einen Anspruch aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG seien allerdings in mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen gelockert worden Der Bundesgerichtshof verlange daher gerade keine Vereinbarung, aufgrund derer die Übereignung verlangt werden könne. Im Gegenteil folge aus Rn. 27 des Urteils vom 23.5.2023 - II ZR 219/21 -, dass einer Anwendung von § 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG nicht entgegenstehe, dass sich aus dem IC für keine der Vertragsparteien ein Anspruch auf Übereignung von Aktien der Zielgesellschaft ergebe. Demgemäß habe das IC vorliegend keinen Übereignungsanspruch vorgesehen. Es sei ausreichend, dass die Beklagte nur die Option erworben habe, von A bei einer bestimmten Abfindungshöhe die Zustimmung zu einem BAGV zu verlangen. Die Bereitschaft der Beklagten, mehr als den Angebotspreis zu zahlen, ergebe sich aus der dem IC anhängenden und dann veröffentlichten Pressemitteilungen der Beklagten. Die Veröffentlichung der Pressemitteilung sei Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verpflichtung von A gewesen; erst mit deren Veröffentlichung sei eine rechtsgeschäftliche Disposition der Beklagten erfolgt.

Der Bundesgerichtshof habe die Pressemitteilungen nicht eigens erwähnt, weil die Klagen in den dort anhängigen Verfahren rechtzeitig erhoben worden waren. Es sei daher dort unschädlich gewesen, das IC und die Pressemitteilung zusammenzuziehen.

Ein U-Aktionär habe die Presseberichterstattung zur Kenntnis nehmen müssen. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Wortlaut der Pressemitteilungen von A und der Beklagten keinen Hinweis auf eine konkrete schuldrechtliche Vereinbarung enthalte. Diese Würdigung der Pressemitteilungen und Presseberichterstattung sei falsch. Der Wortlaut der von A am 31.08.2017 veröffentlichten Pressemitteilung lasse nur den Schluss auf eine bindende Vereinbarung zu. Darauf, dass die Pressemitteilung von A u.a. die Formulierung "informiert" enthalte, komme es nicht an. Das IC sei ohnehin lediglich für A einseitig verpflichtend gewesen. Auf den Zugang der Annahmeerklärung habe A gemäß § 151 S. 1 BGB ausdrücklich verzichtet. Jedenfalls habe die Beklagte ein Angebot auf Einräumung einer Option in Form ihrer Pressemitteilung angenommen. Die Formulierung der wechselseitigen Pressemitteilungen und die dort verwendete präzise juristische Sprache lasse unmissverständlich den entsprechenden Rechtsbindungswillen erkennen. In diesem Sinne habe die Fachpresse die Pressemitteilungen auch verstanden.

Insoweit müsse bei der Auslegung auch das regulatorische Umfeld beachtet werden. Pressemitteilungen von Kapitalmarktakteuren seien keine unverbindlichen Absichtserklärungen, wenn sie kursrelevante Informationen betreffen, weil falsche und irreführende Signale den Tatbestand der Marktmanipulation erfüllen könnten, § 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG, Art. 12 ff. MMVO). Demzufolge seien die ersten Klagen auch schon 2018 und 2019 eingereicht worden. Denselben Schluss auf eine stattgehabte Einigung hätten auch andere ehemalige Aktionäre ziehen können und müssen.

Das Landgericht habe zudem den Verjährungsbeginn falsch beurteilt. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genüge es, dass dem Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Umstände aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen seien. Wer aus der Pressemitteilung der Beklagten nicht auf die rechtsgeschäftliche Disposition der Beklagten, mehr als den Angebotspreis zu zahlen, geschlossen habe, habe grob fahrlässig gehandelt. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Klägerin um eine Fondsgesellschaft handelt. Deren Initiator sei zugleich der unter dem Aktenzeichen 26 U 13/24 klagende Fondsmanager; beide Parteien zusammen hätten 945.932 U Aktien im Wert von rd. 63 Mio. € eingeliefert. Professionelle Investoren lebten davon, alle Informationen über die Wertpapiere, in die sie investieren, auszuwerten und daraus ihre Anlagestrategien zu entwickeln. Es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der Klägerin die Pressemitteilungen und Presseberichte bekannt gewesen seien und sie daraus die zutreffenden Schlüsse gezogen habe; alles andere sei für professionelle Investoren, die in dieser Größenordnung in eine einzelne Aktie investierten, höchst fahrlässig. Jedenfalls habe sich die Klägerin bei ihr nach dem Hintergrund der Presseerklärungen erkundigen müssen.

Es habe auch keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage bestanden. Die maßgebenden Grundsätze hätten seit der Celesio-I-Entscheidung festgestanden.

Die Klageforderung sei auch nicht gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt gewesen sei; es komme nicht darauf an, ob die Klägerin selbst Unternehmerin sei. Soweit die Klägerin mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 21.03.2024 nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzenden Vortrag gehalten habe, habe sie nicht dargelegt, ob nach dem anwendbaren luxemburgischen Recht die Anleger gesamthänderisch oder als Bruchteilseigentümer am Fondsvermögen beteiligt seien, weil sie dies für irrelevant gehalten habe. Dies sei indes falsch. Denn wenn die Anleger Bruchteilseigentümer des Fondsvermögens seien, stünden ihnen auch die streitgegenständlichen Nachbesserungsansprüche zu Bruchteilen zu. Es könnten dann also auch Verbraucher beteiligt sein. Auch wenn die Klägerin die Anteile treuhänderisch für die Anleger halten würde, komme es hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft auf den dahinterstehenden Treugeber an.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 24.07.2024 (Bl. 109 ff. EA) sowie die Schriftsätze vom 11.04.2025 (Bl. 214 ff. EA) und 08.05.2025 (Bl. 245 ff. EA) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10. April 2024 (Az. 3-05 O 575/23) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie meint, es gehe vorliegend nicht um die Aufarbeitung eines wertpapiertechnischen Vorgangs, sondern um eine vorsätzliche Täuschung des Kapitalmarkts, indem anlässlich der U - Übernahme im Jahr 2017 öffentlich ein Übernahmepreis von 66,25 € je Aktie angeboten worden sei, während sich die beklagte Bieterin noch während des laufenden Verfahrens bilateral mit A auf einen höheren Preis verständigt hätte. Das Landgericht habe die Verjährung zutreffend verneint. Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Verurteilung der Beklagten in den beiden Ausgangsverfahren sei einzig und allein das IC gewesen. Folglich müsse sich eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis allein an dem wesentlichen Inhalt des IC ausrichten. Die Pressemitteilungen seien bereits in den Anhängen zum IC im Wortlaut vorgegeben, so dass sich deren Eigenbedeutung auf die Ingangsetzung des IC beschränke. Von den insgesamt vorgelegten Presseartikeln enthalte nur der im Handelsblatt vom 04.09.2017 veröffentlichte den juristischen Terminus "einigen".

Soweit zu einem früheren Zeitpunkt zwei Klagen eingereicht worden waren, seien die (erfolglosen) Klagen allesamt von verbundenen Unternehmen oder Organmitgliedern der Shareholder-Value-Gruppe erhoben worden, wo man nicht daran glauben wollte, dass der BGAV "vom Himmel gefallen sei", sondern auf illegalen Absprachen beruhte. Dies habe sich nach Einführung des IC in den Ausgangsverfahren bestätigt.

Zudem ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2022 - II ZR 14/21 - dass die bloße Tatsachenkenntnis nicht ausreiche, wenn eine zweifelhafte Rechtslage vorliege. Eine durchgängige Abweisung aller bisherigen Klagen in beiden Instanzen nebst verweigerter Zulassung der Revision habe bis zu den beiden Ausgangsentscheidungen des Bundesgerichtshofs vorliegend eine Rechtslage ergeben, die mehr als unsicher und zweifelhaft gewesen sei. Insbesondere habe das klageabweisende Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 14.9.2021 - 5 U 209/20 - die Nichtzulassung der Revision damit begründet, dass die Entscheidung nicht von den Grundgedankten der Celesio-Rechtsprechung abweiche.

Die Beklagte verhalte sich treuwidrig. Sie habe erst auf Druck der BaFin das IC als Nacherwerb im Bundesanzeiger bekannt gemacht und sei damit erstmals ihrer Veröffentlichungspflicht nachgekommen. Mit Blick darauf, dass sie das verjährungsauslösende Ereignis selbst verschleppt habe, könne die Beklagte auch gegenüber solchen Personen, die das IC möglicherweise kannten, keine Verjährungseinrede erheben (venire contra factum proprium).

Die Beklagte wende sich auch zu Unrecht gegen die in der angefochtenen Entscheidung tenorierte Zinshöhe. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufung die fehlende Verbrauchereigenschaft der Klägerin moniere, dringe sie damit nicht durch. Als Unternehmer werde jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation definiert. Diese Auslegung sei auch für das deutsche Recht maßgebend. Das von der Klägerin verwaltete Vermögen stelle eine unabhängige wirtschaftliche Organisation dar; auf die Verbrauchereigenschaft der dahinterstehenden Anleger komme es nicht an. § 288 Abs. 2 BGB finde sogar auf den Idealverein Anwendung. Ausweislich des Art. 5 des luxemb. OGAW-Gesetzes (Anlage K8) handele es sich bei den Anlegern um Gesamthandseigentümer am Fondsvermögen. Eine Bruchteilsgemeinschaft liege nicht vor. Im Übrigen komme es allein auf die Partei des Rechtgeschäfts an (hier: Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs nach § 31 Abs. 5 und 6 WpÜG); dies sei die Klägerin, die den Anspruch im eigenen Namen geltend mache und keine Verbraucherin sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 160 ff. EA) sowie den Schriftsatz vom 24.04.2025 (Bl. 234 ff. EA) verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12.02.2025, auf den Bezug genommen wird (Bl. 183 ff. EA), darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

II.

Die Berufung hat nur hinsichtlich des Zinslaufs in geringem Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten rechtfertigen keine andere Entscheidung.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung des Unterschiedsbetrages gemäß § 31 Abs. 6 i.V.m. § 31 Abs. 3 - 5 WpÜG in Höhe der Differenz zwischen der im IC in Aussicht gestellten Mindestabfindung von je 74,40 € je Aktie und der im Übernahmeangebot genannten Gegenleistung von 66,25 € je Aktie entstanden ist. Dieser Anspruch ist auch nicht nach § 31 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 S. 2 Fall 1 WpÜG ausgeschlossen. Denn die Vereinbarung, mit der sich ein Paketaktionär vor dem Abschluss eines BGAV verpflichtet, mit seinen Stimmrechten die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 Abs. 1 S. 1 AktG zum Abschluss eines BGAV zu unterstützen, wenn den außenstehenden Aktionären eine dem Betrag nach bestimmte Mindestabfindung angeboten wird, steht nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft gem. § 305 Abs. 1 AktG (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21, juris Rn. 39 ff.).

Einwände gegen diese zutreffende Würdigung des Landgerichts werden insoweit von der Berufung nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

2. Soweit das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hat, wird die rechtsfehlerfreie Würdigung des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, ebenfalls von der Berufung nicht beanstandet.

3. Der Anspruch ist auch durchsetzbar.

Die Beklagte kann die Leistung nicht gemäß § 214 BGB verweigern, weil der Zahlungsanspruch nicht verjährt ist. Der Anspruch aus § 31 Abs. 6 WpÜG unterliegt gemäß § 195 BGB der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Die dahingehenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil werden von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen. Diese Verjährungsfrist hat gemäß § 199 Abs. 1 BGB im Streitfall erst im Jahr 2023 zu laufen begonnen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

a) Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteile vom 13.12.2022 - II ZR 14/21, juris Rn. 155; vom 09.07.2024 - XI ZR 44/23, juris Rn. 41). Die Kenntnis muss sich auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage beziehen (BGH, Beschluss vom 13.06.2024 - IX ZR 100/23, juris Rn. 11).

Gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG sind dem Erwerb im Sinne des § 31 Abs. 3-5 WpÜG Vereinbarungen gleichgestellt, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. Hieraus folgt, dass die - entscheidende - anspruchsbegründende Voraussetzung für den hier geltend gemachten Anspruch darin besteht, dass die Beklagte eine solche dem Erwerb im Sinne des § 31 Abs. 3-5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen hat. Diese dem Erwerb im Sinne des § 31 Abs. 3-5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das zwischen der Beklagten und A geschlossene IC dar (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 23.5.2023 - II ZR 220/21, juris Rn. 13; siehe ferner Rn. 27, 28, 30, 33). Dass das IC keinen Anspruch der Beklagten auf Übereignung der Aktien gegen A begründete, steht der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG nicht entgegen. Denn der Erwerb einer Option, von A die Zustimmung zu einem den vereinbarten Maßgaben entsprechenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verlangen zu können, ist ausreichend, um die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 WpÜG zu bejahen (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21, juris Rn. 31).

Anders als die Beklagte meint, lässt sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 nicht entnehmen, dass die bloße (einseitige) Bereitschaft der Beklagten, mehr als den im Übernahmeangebot genannten Angebotspreis zahlen zu wollen, die allein maßgebende anspruchsbegründende Voraussetzung des Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 BGB darstellen würde. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ihre eigene rechtsgeschäftliche Disposition abstellt und meint, diese sei in hinreichender Form aus der Pressemitteilung vom 03.09.2017 erkennbar gewesen, verkürzt sie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den beiden Entscheidungen vom 23.05.2023 und lässt außer Acht, dass es nach den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der vorliegenden Übernahmekonstellation für den Anspruch aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG entscheidend auf den Abschluss einer (zweiseitigen) Vereinbarung zwischen A als Paketaktionär und der Beklagten als Bieterin ankommt. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG sowie den insoweit eindeutigen Erwägungen in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023, in denen der Begriff der "Vereinbarung" vielfach aufgegriffen, unter verschiedenen Aspekten ausgelegt und gewürdigt wird (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21, juris, Leitzsatz sowie Rn. 13, 14 ff., 25, 27, 28 ff., 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 42, 44, 49, 52).

Den von der Beklagten nun in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückten Begriff der "rechtsgeschäftlichen Disposition" des Bieters greift der Bundesgerichtshof im Rahmen der Entscheidungsgründe hingegen nur punktuell auf, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit Erwägungen zu der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG auf Vereinbarungen, durch die der Bieter nicht die Übereignung von Aktien verlangen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21 Rn. 25 ff.) sowie die Bewertung der Vereinbarung mit Blick auf die Sicherung der Zustimmung des Paketaktionärs zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21 Rn. 29 f.). Soweit der Bundesgerichtshof aufgrund der rechtsgeschäftlichen Disposition der Beklagten, mehr als den Angebotspreis zahlen zu wollen, die Regelung in § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG für anwendbar erachtet hat, obgleich die Beklagte keinen Anspruch auf Übereignung von Aktien - sondern einen Anspruch auf Zustimmung zum BGAV - erworben hat, lässt sich den Erwägungen nicht entnehmen, dass der Bundesgerichtshof zugleich von der in § 31 Abs. 1 S. 6 WpÜG ausdrücklich normierten Tatbestandsvoraussetzung einer "Vereinbarung" abgerückt wäre. Vielmehr relativiert der Bundesgerichtshof mit den Erwägungen zur rechtsgeschäftlichen Disposition die Anforderungen an die Zielrichtung der Vereinbarung, da der Wortlaut des § 31 Abs. 1 S. 6 WpÜG auf Vereinbarungen zugeschnitten ist, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs ändern aber nichts daran, dass es nach einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe dabei verbleibt, dass ein Nachbesserungsanspruch gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG den Abschluss einer (zweiseitigen) Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift erfordert (siehe hierzu auch Sander, WM 2024, 141, 144 unter Rn. 14).

Der Inhalt der von der Beklagten veröffentlichte Mitteilung nach § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG vom 14.08.2023 (Anlage K7, Bl. 250 LGA) legt nah, dass auch die Beklagte selbst die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 zunächst in diesem Sinne aufgefasst und das Zustandekommen des IC als anspruchsbegründende Voraussetzung des Anspruchs aus § 31 Abs. 1 S. 6 WpÜG verstanden hat. Denn in dieser Mitteilung heißt es wörtlich:

"Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an U mit 8.265.142 Aktien (dies entsprach 13,26% der Aktien und Stimmrechte) beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ("BGAV") mit U zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen Abfindung unter dem BGAV mindestens EUR 74,40 je U-Aktie beträgt. Dieser Umstand wurde per Pressemitteilung seitens der Aktionärin bekanntgegeben."

Wenn das IC für die Entstehung des Nachbesserungsanspruchs bedeutungslos gewesen wäre, erschließt sich nicht, weshalb die Beklagte die am 30.08.2017 eingegangene Verpflichtung in der Veröffentlichung überhaupt erwähnt.

Auch im Schrifttum wurden die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 so verstanden, dass das IC die für die Anspruchsbegründung maßgebende Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG darstellt (MünchKommAktG/Wackenbarth, WpÜG, 6. Aufl. 2024, § 31 Rn. 89 m.w.N. ["Schließt der Bieter wie im Fall der Übernahme von U einen Vertrag, …"]; Krause in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 4. Aufl. 2024, § 31 WpÜG Rn. 151, 160 ["Nach den Leitentscheidungen des BGH zu Sondervereinbarungen …"], ähnlich Rn. 164; Hippeli, jurisPR-HaGesR 3/2025 Anm. 5 zur Verjährung von Top-up-Klagen unter C ["Infolgedessen konnte es nur auf die Kenntnis vom Irrevocable Commitment … ankommen]; ders., jurisPK-BKR 8/23 Anm. 2 unter B und C; vgl. auch le Dandeck/Richter, WM 2024, 192, 193; Wentz, WuB 2023, 364, 366 sowie 368, dort zur "Vertragsgestaltung"; Rothley/Kurth-Heidel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2024, § 31 WpÜG Rn. 32; Weber, NJW 2024, 939 Rn. 40).

b) Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, dass das Landgericht für den Verjährungsbeginn nach § 199 BGB maßgebend darauf abstellt, ab wann die Klägerin Kenntnis von dem Inhalt des IC hatte, und hierzu angenommen hat, dass dies frühestens im Jahr 2023 der Fall war. Eine frühere Kenntnis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Klägerin die Kenntnisse ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen wären. Soweit das Landgericht dessen Mandatierung zu einem früheren Zeitpunkt mit Blick auf den für unsubstantiiert erachteten Vortrag der Beklagten nicht hat feststellen können, sind diese Feststellungen für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, weil Rechtsfehler weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich sind.

Dass die Klägerin vor 2023 konkrete positive Kenntnis von dem Inhalt des IC hatte, wird von der Beklagten bereits nicht substantiiert dargelegt.

c) Die Kenntnis der Klägerin von den am 31.08.2017 und 03.09.2017 veröffentlichten Presseerklärungen von A und der Beklagten genügt für den Verjährungsbeginn nicht, weil sich hieraus nicht die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 WPÜG ergeben. Die Presserklärungen als solche stellen für einen Unbeteiligten ohne Kenntnis des IC keine dem Erwerb gleichgestellte Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 WpÜG dar. Insoweit kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Klägerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) in ihrer Eigenschaft als Investmentfondsverwalterin die Presserklärungen sowie die diesbezügliche Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen hat. Anders als die Beklagte meint, begründet dies allerdings keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG. In den Presseerklärungen wird weder offengelegt, dass A und die Beklagte sich längst in Form des IC geeinigt hatten, noch stellen diese Presseerklärungen selbst das für die Entstehung des Anspruchs nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG maßgebliche Rechtsgeschäft in Form einer Vereinbarung dar.

aa) Die Presseerklärung von A vom 31.08.2024 (Anlage B01 zur Klageerwiderung, Bl. 139 LGA) lässt sich ohne Kenntnis des IC aus der Sicht eines objektiven Dritten entsprechend §§ 133, 157 BGB nicht als Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG auffassen. Bereits die Formulierung der Überschrift ("A wird einen Beherrschungsvertrag bei der U AG nur für eine Mindestabfindung von EUR 74,40 unterstützen"), die dann in dem sehr kurzen Text aufgegriffen wird, beschränkt sich darauf, eine einseitige Forderung von A zum Ausdruck zu bringen, die sich allein auf die nach § 305 AktG zu entrichtende Abfindung bezieht. Die Presseerklärung lässt aber nicht erkennen, dass A sich - im Sinne des § 31 Abs. 6 WpÜG - unwiderruflich gegenüber der Beklagten verpflichten wollte, in der anzuberaumenden Hauptverhandlung unter den bereits ausgehandelten Voraussetzungen für den BGAV zu stimmen. Erst recht ergibt sich aus der Presserklärung nicht, dass zu dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bereits diesbezügliche Verhandlungen zwischen A und der Beklagten geführt worden waren, die längst in der Unterzeichnung des IC gemündet hatten.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt für ihre eigene Presseerklärung vom 03.09.2017 (Anlage B4 zur Klageerwiderung, Bl. 167 LGA) nichts anderes.

Schon die Überschrift ("Mitteilung über die angestrebte Abfindung für die außenstehenden Aktionäre…") lässt nicht auf eine bindende rechtsgeschäftliche Disposition schließen, wie die Beklagte meint. Vielmehr spricht der Begriff "angestrebte" dafür, dass über die Höhe der Abfindung noch keine abschließende Entscheidung getroffen wurde, geschweige denn hierüber eine bindende Vereinbarung mit A erzielt wurde. Soweit es im ersten Absatz sinngemäß heißt, die Beklagte habe die Presseerklärung von A zur Kenntnis genommen, wird nicht offengelegt, dass dieser Presseerklärungen geheime Verhandlungen vorausgegangen waren, in denen das weitere Vorgehen längst verbindlich geregelt worden war.

Soweit es ferner in der Presserklärung heißt, die Beklagte habe "in Anbetracht der Pressemitteilung von A … vorbehaltlich der rechtlichen Bestimmungen entschieden, dem Vorstand und Aufsichtsrat von U im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss eines BGAV vorzuschlagen, den außenstehenden Aktionären eine Abfindung im Sinne des § 305 AkG in Höhe von 74,40 anzubieten", ist auch dieser Darstellung nicht zu entnehmen, dass A und die Beklagten sich bindend über eine dem Erwerb im Sinne des § 31 Abs. 6 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung verständigt hätten. Die Ausführungen sind ohne Hintergrundwissen gerade nicht als rechtsgeschäftlich bindende Erklärung der Beklagten - schon gar nicht im Sinne einer zweiseitigen Vereinbarung - aufzufassen, weil sie ausdrücklich unter dem Vorbehalt "der rechtlichen Bestimmungen" erfolgt sind und die Beklagte damit suggeriert hat, es müsse und werde noch eine weitergehende rechtliche Prüfung erfolgen.

Dieser Eindruck verfestigt sich durch die nachfolgende Passage. Dort heißt es:

"Um jegliche Unsicherheit zu beseitigen….bestätigt Y, sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach besten Kräften zu bemühen, einen BGAV mit einer Abfindung von EUR 74,40 pro Aktie zu verhandeln".

Soweit die Beklagte insbesondere mit ihrer Stellungnahme vom 11.04.2025 darauf beharrt, es sei dem zum Ausdruck gebrachten Bestreben, Unsicherheiten zu beseitigen, "eindeutig die nach der Rechtsprechung des BGH in den Vorprozessen (II ZR 219/21 und II ZR 220/21) allein maßgebliche rechtsgeschäftliche Disposition der Beklagten" (so S. 2 Mitte des Schriftsatzes vom 11.04.2025) zu entnehmen, trifft dies nicht zu. Zum Ausdruck gebracht wurde lediglich die Ankündigung, sich im Rahmen noch ausstehender Verhandlungen und vorbehaltlich einer weitergehenden rechtlichen Prüfung um ein bestimmtes Verhandlungsergebnis bemühen zu wollen. Die Presserklärung ist sowohl bei isolierter Betrachtung der vorgenannten Passagen als auch in ihrer Gesamtschau als auch in Verbindung mit der vorausgegangenen Presserklärung von A aus der Sicht eines objektiven Empfängers ohne weitergehende Hintergrundkenntnisse gerade nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte sich darin bereits rechtsgeschäftlich binden und eine dem Erwerb im Sinne des § 31 Abs. 6 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung abschließen wollte.

Erst recht lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen, dass die Beklagte sich mit deren Veröffentlichung die unwiderrufliche Verpflichtung von A gesichert hat, dem BGAV zuzustimmen. Dieser Erklärungswert kommt der Presseerklärung im Verhältnis der Beklagten zu A allein in einer Gesamtschau mit dem Inhalt des IC zu. Denn wie die Beklagte selbst ausführt, waren Inhalt und Zeitpunkt der Pressemitteilung kein Zufall, sondern entsprachen dem zuvor zwischen A und der Beklagten ausgehandelten und im IC niedergelegten Prozedere. Darin waren mit den Anlagen 1) und 2) der genaue Inhalt der Presseerklärungen bereits vorgegeben; diese Anlagen sind Bestandteil des IC gewesen, der ausdrücklich auf sie verwiesen und die fristgerechte Veröffentlichung der Pressemitteilung der Beklagten zur Voraussetzung dafür gemacht hat, dass die unwiderruflich eingeräumte Option entsteht.

Dass A und die Beklagte sich über dieses Vorgehen, die Einräumung einer unwiderruflichen Option sowie die über die Festlegung des Angebotspreises hinausgehenden Zusagen von A bereits verständigt hatten, geht aus den Presseerklärungen nicht hervor; über das Zustandekommen des IC und der vorausgegangenen Verhandlungen war vielmehr ausdrücklich Stillschweigen vereinbart worden. Die Presseerklärungen geben das tatsächliche Geschehen damit von vornherein nur unvollständig wieder.

cc) Eine andere Betrachtung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus den weiteren, im Schriftsatz vom 11.04.2025 angestellten Erwägungen zu entnehmen.

Soweit die Beklagte dort insbesondere ausführt, "niemand konnte annehmen, dass A und die Beklagte irreführende Preissignale an den Markt senden wollten", was auch dadurch deutlich werde, dass der Börsenkurs stets oberhalb der 74,40 € gelegen habe, dringt sie damit nicht durch. Die Regelung in § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG will einer Umgehung der in § 31 Abs. 1 S. 2 WpÜG auf den dinglichen Erwerb bezogenen Regeln durch schuldrechtliche Vereinbarungen vorbeugen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bieter an dem Preis festgehalten wird, den er selbst in zeitlichem Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot als angemessen erachtet hat (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 219/21, juris Rn. 34). Es steht mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 (II ZR 219/21 sowie II ZR 220/21) fest, dass die Beklagte mit A eine diesem Umgehungsschutz zuwiderlaufende Vereinbarung abgeschlossen hat. Zugleich liegt in der Abstimmung einer Mindestabfindung vor der in Aussicht genommenen Strukturmaßnahme im Verhältnis zu den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, eine Ungleichbehandlung der Aktionäre auch unter dem Gesichtspunkt vor, dass der Paketaktionär frühzeitig von der Bewertung der Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter Kenntnis erhält und seine Risiken im Hinblick auf die Höhe der späteren Abfindung von vornherein begrenzen kann. Hierdurch werden ihm nicht schutzwürdige Arbitragemöglichkeiten eröffnet (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 219/21 Rn. 50). Mit Blick auf diese wissentlich realisierte Ungleichbehandlung kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es habe niemand annehmen können, dass sie irreführende Preissignale habe senden wollen. Vor allem erhält ein Leser der inhaltlich unvollständigen Presserklärung aufgrund des (tatsächlich nicht gerechtfertigten) Vertrauens in das korrekte Verhalten der Beklagten keine Kenntnis darüber, dass die Beklagte eine in der Pressemitteilung gerade nicht erwähnte Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG abgeschlossen hat.

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es für die Höhe des Anspruchs keine Rolle spielt, ob die mit dem IC abgestimmte Gegenleistung unter dem Börsenkurs der Aktie lag, da durch die Vereinbarung kein Erwerb zum Börsenkurs bewirkt wurde (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 219/55, juris Rn. 55); es erschließt sich nicht, dass diesem Umstand für die Auslegung der - das tatsächliche Geschehen nur unvollständig abbildenden - Presserklärung die von der Beklagten gewünschte Bedeutung zugemessen werden kann.

d) Die Klägerin hat auch durch die Presseberichterstattung keine positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen - nämlich dem Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG - erhalten. Selbst wenn eine institutionelle Anlegerin wie die Klägerin die Presseberichterstattung als solche verfolgt haben dürfte und ihr bekannt war, dass die tatsächlich gezahlte Abfindung für außenstehende Aktionäre pro Aktie um 8,15 € höher war als der Angebotspreis im Rahmen des Übernahmeangebots, hatte sie deshalb noch keine hinreichende Kenntnis von den ihren Nachbesserungsanspruch nach § 31 Abs. 6 WpÜG auslösenden Umständen, weil sie die hinter den Geschehnissen vertraulich ausgehandelte und bindend gewordene Vereinbarung gerade nicht kannte. Gerade auf den Inhalt des IC kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebend an, weil darin die für den Anspruch nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG maßgebende Vereinbarung zu sehen ist (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 219/21, juris Rn. 13, siehe ferner Rn. 27, Rn. 29, Rn. 33, Rn. 34, Rn. 55; Sander, WM 2024, 141 Rn. 13 ff.).

e) Die Klägerin hätte vor dem Jahr 2023 auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. BGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht nicht verkannt, dass die Verjährungsfrist nicht nur im Falle positiver Kenntnis, sondern auch im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis zu laufen beginnt. Es hat sich vielmehr mit der Frage, ob grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen ist, ausdrücklich befasst und ausführlich erörtert, dass ein "Kennenmüssen" nicht anzunehmen ist. Die gegen diese überzeugende Würdigung des Landgerichts vorgebrachten Einwände der Beklagten rechtfertigen keine andere Betrachtung, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 12.02.2025 hingewiesen hat. Auch das weitergehende Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 11.04.2025 und 08.05.2025 führt zu keiner anderen Beurteilung.

aa) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben. Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (st. Rspr., BGH, Urteil vom 13.12.2022 - II ZR 14/21, juris Rn. 159 ff. m.w.N.).

Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 186/17, juris Rn. 21). Eine unterlassene Aufklärung über anspruchsbegründende Umstände kann nur dann als grob fahrlässig zu qualifizieren sein, wenn der Gläubiger auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen, nicht ausnutzt (BGH, Urteil vom 29.06.2021 - II ZR 75/20, juris Rn. 38 m.w.N.).

Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beispielsweise nicht schon dann vor, wenn Minderheitsaktionäre einer Zielgesellschaft die Tatsachengrundlage eines Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung, der ihnen im Fall eines unterlassenen Pflichtangebots wegen einer Vorverlegung des Referenzzeitraums nach § 4 WpÜG-AngVO gegen den Bieter zusteht, wegen Unkenntnis der Vertragsunterlagen und sonstiger Absprachen nicht kannten und sie aus einen juristischen Fachaufsatz zu dieser Problematik keine Schlüsse gezogen haben (BGH, Urteil vom 13.12.2022 - II ZR 14/21, juris Rn. 61). Grob fahrlässige Unkenntnis wurde auch verneint, wenn ein neuer Vorstand einer Aktiengesellschaft unmittelbar nach der Abberufung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmte Rechnungen nicht auf ihren Rechtsgrund hin untersucht (BGH, Urteil vom BGH, Urteil vom 29.06.2021 - II ZR 75/20, juris Rn. 39). Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich ferner nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (BGH; Urteil vom 08.07-2010 - III ZR 249/09, juris Rn. 26 ff.; siehe ferner in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 26.5.2020 - VI ZR 186/17, juris Rn. 13, Rn. 29; jeweils m.w.N.).

bb) In Anwendung dieser durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigten Rechtsgrundsätze liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin hinsichtlich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG nicht vor dem Jahr 2023 vor.

(1) Denn es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, welche konkrete auf der Hand liegende Erkenntnisquelle die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt unbeachtet gelassen hätte. Sie hatte - wie ausgeführt - keine Möglichkeit, aufgrund der Lektüre der Presserklärungen oder der einschlägigen Tagespresse Kenntnis davon zu erlangen, dass zwischen A und der Beklagten eine bindende Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG getroffen worden war. Denn die Presseerklärungen waren in Bezug auf den - für die Entstehung des Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG entscheidenden - Abschluss des IC unvollständig.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG ergaben sich bei verständiger Würdigung nicht aus der Presseberichterstattung. So hat das Handelsblatt am 31.8.2017 zwar berichtet, dass A "mehr Geld für ihre Anteile aus dem Arzneimittelhersteller herausquetschen" will (Anlage B02 zur Klageerwiderung, Bl. 141 LGA), Anhaltspunkte für eine bindende Absprache nennt der Artikel aber nicht, sondern endet vielmehr mit der Feststellung, dass die Beklagte noch hoffe, dass während der laufenden Nachfrist weitere Aktionäre ihre Papiere andienen. Aus der bei Bloomberg News veröffentlichten Notiz (Anlage B03 zur Klageerwiderung, Bl. 154) ergibt sich insoweit ebenfalls nichts anderes. Auch die weitere von der Beklagten vorgetragene Presseberichterstattung enthält keine konkreten weitergehenden Tatsachen, die die Klägerin im Rahmen ihrer Anspruchsverfolgung grob fahrlässig missachtet hätte. Im Handelsblatt vom 04.09.2017 heißt es etwa, A habe sich "durchgesetzt" (Anlage B05 zur Klageerwiderung, Bl. 177 EA). Bloomberg berichtete am 09.04.2017, die Beklagte sei einverstanden damit, einen höheren Preis zu zahlen (Anlage B06 zur Klageerwiderung, Bl. 178 d.A.). In der Zeitschrift1 vom 20.12.2017 (Anlage B07 zur Klageerwiderung, Bl. 193 d.A.) berichtete ebenfalls, dass die Beklagte "den Anteilseignern … für jeden ihren Anteilsscheine 74,40 € biete". In keinem der genannten und sonst von der Beklagten noch vorgelegten oder schriftsätzlich zitierten Presseberichte (siehe insbesondere Klageerwiderung, Bl. 105 ff. LGA sowie das Vorbringen in der Berufungsbegründung) wird allerdings angedeutet oder näher ausgeführt, dass die Beklagte mit A über den Inhalt der jeweils veröffentlichten Presseerklärungen konkret verhandelt hat. Es lässt sich diesen Berichten auch nicht entnehmen, dass eine - über die Höhe der Abfindung nach § 305 AktG hinausgehende - konkrete Vereinbarung getroffen wurde, durch die sich A bereits Monate vor der Hauptversammlung bindend verpflichtet hat, dem beabsichtigten BGAV zuzustimmen.

Insoweit trifft es nicht zu, dass es - wie die Beklagte meint - auf den Inhalt des IC nicht ankomme, da dessen wesentlicher Inhalt nicht über den Inhalt der Pressemitteilungen hinausgehe (so ausdrücklich S. 30 der Klageerwiderung, Bl. 128 LGA sowie Bl. 4 der Duplik vom 12.03.2024, Bl. 263 LGA). Vielmehr folgt erst und allein aus dem IC, dass A die unwiderrufliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten übernommen hat, unter den im IC genauestens definierten Voraussetzungen auf der Hauptversammlung für den BGAV zu stimmen, keine nachteiligen Fragen zu stellen und nicht an einem etwaigen Spruchverfahren teilzunehmen. Erst aus dem IC ist außerdem ersichtlich, dass die unverbindlich formulierten Presserklärung der Beklagten ausweislich der Regelung in Ziffer 2.2 des IC mit Blick auf die Bindungswirkung des IC für die Parteien von maßgeblicher Bedeutung war.

Da die Klägerin diese Umstände aus der Presse nicht hat entnehmen können, ändert auch die von der Beklagten hervorgehobenen Rolle der Klägerin als "professionelle Investorin" (S. 20 der Berufungsbegründung unter Verweis auf S. 27 der Klageerwiderung, Bl. 137 EA) nichts daran, dass die Verjährung nach den hiesigen Umständen erst im Jahr 2023 zu laufen begonnen hat. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten zutreffend wäre, wonach eine Investmentfondsgesellschaft erhöhte Pflichten in Bezug auf die Auswertung der nationalen und internationalen Presse sowie wertpapierrechtlicher Veröffentlichungen treffen, war das Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG zu einem früheren Zeitpunkt im Streitfall für die Klägerin nicht erkennbar. Ergänzend wird auf die Würdigung des Landgerichts Bezug genommen.

(2) Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 11.04.2025 ausführt, die Klägerin habe sich jedenfalls infolge der Presseberichterstattung bei ihr nach dem Zustandekommen einer Vereinbarung erkundigen müssen, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Das Vorbringen ist ungeachtet der Frage einer möglichen Präklusion schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte nicht vorträgt, welche Erkenntnisse die Klägerin aus der angeblich pflichtwidrig unterlassenen Erkundigung gewonnen hätte. Die Beklagte legt bereits nicht dar, dass sie auf eine entsprechende außergerichtliche Nachfrage hin alle Tatsachen offengelegt hätte, aus der die Klägerin hätte entnehmen können, dass A sich in einer mit der Beklagten bindend getroffenen Vereinbarung vor dem Abschluss eines BGAV verpflichtet hatte, mit seinen Stimmrechten die Zustimmung der Hauptversammlung zum Abschluss des BGAV zu unterstützen.

Dass die Klägerin durch eine Erkundigung bei der Beklagten weitere Erkenntnisse hätte gewinnen können, ist auch nicht sonst ersichtlich. Im Gegenteil spricht der Akteninhalt dafür, dass die Beklagte im relevanten Zeitraum auf eine einfache Anfrage einer ehemaligen Aktionärin der U AG hin keine weiteren Angaben gemacht hätte. Denn über den Inhalt des IC hatten die Beklagte und A strenges Stillschweigen vereinbart. Die Erteilung einer Auskunft hätte zugleich eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu A dargestellt. Außerdem wird aus der von der Beklagten selbst in der Klageerwiderung zitierten Presseberichterstattung deutlich, dass die Beklagte eine inhaltliche Stellungnahme zu der Presserklärung von A ausdrücklich abgelehnt hat. So berichtete insbesondere die Zeitschrift1, dass die Beklagte nur erklärt habe, man nehme den Vorstoß von A zur Kenntnis wolle sich darüber hinaus aber nicht äußern (S. 8 Mitte der Klageerwiderung, Bl. 106 LGA). Ähnliches berichteten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch die Zeitschrift2 sowie die Zeitschrift3 (S. 9 f. der Klagerwiderung, Bl. 107 f. LGA). Dass die Beklagte ihre Haltung in den darauffolgenden Wochen oder Monaten geändert und gegenüber der Presse weitergehende Angaben gemacht oder ihre Bereitschaft hierzu geäußert hätte (und hierüber in einer für die Klägerin erkennbaren Weise berichtet worden wäre), ist nicht ersichtlich.

Mit Blick darauf, dass die Beklagte auf die Pressenanfragen die eigentliche Grundlage der Presserklärung von A gerade nicht offengelegt hat, stellt es sich nicht als völlig unverständliche Missachtung einer auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit dar, dass die Klägerin bei der Beklagten keine Erkundigungen angestellt, sondern zunächst darauf vertraut hat, dass die Beklagte im Rahmen des Übernahmeangebots eine angemessene Gegenleistung angeboten hat (§ 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG).

Dass die Klägerin zunächst nicht darauf geschlossen hat, dass die Beklagte mit A eine Vereinbarung im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG getroffen hat, stellt sich auch nicht deshalb als objektive schwerer und subjektiv unentschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 - II ZR 14/21, juris Rn. 159) dar, weil andere Kläger die Beklagte in vereinzelt gebliebenen Klageverfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Zahlung des Unterschiedsbetrags in Anspruch genommen haben. Insoweit ist bereits nicht dargelegt, dass und wann die Klägerin von diesen Verfahren Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Soweit eines der beiden - klageabweisenden - landgerichtlichen Urteile in der Fachpresse veröffentlicht und im Jahr 2021 in einem einzelnen Aufsatz in der Fachpresse besprochen worden ist, begründet es keine grob fahrlässige Unkenntnis, dass die Klägerin diese vereinzelt gebliebene Veröffentlichung nicht zur Kenntnis und zum Anlass für eine eigene Klage genommen hat. Dass hierüber auch (breit) in der Tagespresse berichtet worden wäre und sich Einzelheiten zum Vorgehen der Beklagten damit auch für die Klägerin aufgedrängt hätten, macht die für einen früheren Verjährungsbeginn darlegungsbelastete Beklagte nicht geltend.

f) Der Senat hält außerdem an seiner im Hinweisbeschluss bereits mitgeteilten Auffassung fest, dass die Beklagte im Streitfall aufgrund einer Würdigung der hiesigen Einzelfallumstände jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die nach ihrer Auffassung eingetretene Verjährung zu berufen. Denn sie ist ihrer wertpapierrechtlichen Veröffentlichungspflicht hinsichtlich des Nacherwerbs erst auf Aufforderung durch die BaFin nach Erlass der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 im August 2023 nachgekommen. Sie hat hierdurch bei objektiver Betrachtung - wenn auch möglicherweise unbeabsichtigt - eine maßgebliche Ursache dafür gesetzt, dass die Klage nicht eher erhoben wurde (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, juris Rn. 15 m.w.N.).

Wie ebenfalls bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt wurde, verkennt der Senat nicht, dass für die Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12 -, juris Rn. 15). Es verbleibt allerdings bei der Würdigung, wonach es mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, wenn die Beklagte sich trotz der maßgebenden Umstände des vorliegenden Falles ihrer an sich bestehenden Nacherfüllungspflicht nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG dadurch entziehen könnte, dass sie sich auf die Einrede der Verjährung beruft.

aa) Die Veröffentlichungspflicht nach § 23 Abs. 1 WpÜG dient seit Inkrafttreten des WpÜG maßgebend dazu, am Markt Transparenz über die Beteiligung des Bieters, der mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochtergesellschaften an der Zielgesellschaft sowie über die Akzeptanz des Angebots zu schaffen. Sie stellen damit eine Ausprägung des in § 3 Abs. 2 WpÜG niedergelegten Transparenzgrundsatzes dar. Die Verpflichtung des Bieters, Aktionäre umfassend zu informieren und unter gleichen Bedingungen gleich zu behandeln, stellte bereits im Jahr 2001 eine maßgebende Leitlinie für die Einführung des WpÜG dar (BT-Drucks. 14/7034 vom 05.10.2011, S. 1). Die in § 23 Abs. 2 WpÜG normierten Veröffentlichungspflichten dienen seit der Geltung des WpÜG dazu, die Anleger, die das zuvor unterbreitete Angebot angenommen haben, über außerhalb des Angebotsverfahrens vorgenommene Geschäfte zu informieren, um ihnen so die Durchsetzung von Nachbesserungsansprüchen nach § 31 Abs. 4 und 5 WpÜG zu ermöglichen (BT-Drucks. 14/7034 vom 05.10.2011, S. 51; Assmann in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 4. Auflage 2024, § 23 WpÜG Rn. 2; Beurskens/Oechsler in: Beurskens/Ehricke/Ekkenga, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 2. Auflage 2021, § 23 Rn. 29). Die Veröffentlichungspflicht steht in Zusammenhang mit § 31 Abs. 4 und 5 WpÜG, die wiederum Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des Gedankens sind, dass alle Aktionäre gleichmäßig an der im Zusammenhang mit der Kontrollerlangung gezahlten Kontrollprämie beteiligt werden müssen (Assmann in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 4. Auflage 2024, § 23 WpÜG Rn. 32). Die Verweisung auf § 31 Abs. 6 WpÜG ist in § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG bereits in der ab 01.01.2002 geltenden Gesetzesfassung enthalten und galt gemäß § 23 WpÜG in der vom 01.02.2012 bis 02.01.2018 geltenden Fassung auch im hier maßgebenden Zeitraum.

Inzwischen ist ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG sogar bußgeldbewährt. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.04.2025 zutreffend geltend macht, wurde § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG mit Wirkung ab 01.01.2024 in § 60 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG ergänzt. In den davor geltenden Fassungen des § 60 WpÜG waren u.a. Verstöße gegen § 23 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 S. 1 WpÜG sanktionsbewehrt, nicht aber der Verstoß gegen § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 b OWiG in der vom 01.01.2002 bis 13.07.2006 geltenden Fassung; § 60 Abs. 1 Nr. 1 b) OWiG in der vom 14.07.2006 bis 02.01.2018 geltenden Fassung; § 60 Abs. 1 Nr. 1 b) OWiG in der vom 03.01.2018 bis 19.12.2019 geltenden Fassung). Anders als die Beklagte suggeriert, hat der Senat auf S. 16 oben des Hinweisbeschlusses allerdings nicht ausgeführt, dass die Beklagte mit Blick auf die zunächst unterbliebene Veröffentlichung nach § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG ordnungswidrig gehandelt hätte, sondern lediglich die hohe Bedeutung des Transparenzgedankens betont. Dieser ist seit dem Jahr 2002 unter anderem in der Veröffentlichungspflicht nach § 23 Abs. 2 S. 1. und 2 WpÜG umgesetzt worden.

bb) Die Beklagte ist ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 23 Abs. 2 WpÜG auf Druck der BaFIN erst knapp sechs Jahre nach dem Abschluss der den Anspruch aus § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG auslösenden Vereinbarung mit der erstinstanzlich als Anlage K7 vorgelegten Bekanntmachung vom 14.08.2023 nachgekommen (Bl. 250 LGA). Ihre Angaben in der Bekanntmachung lassen sich nicht vollständig mit dem Inhalt der Presseerklärungen sowie ihrem Vorbringen im hiesigen Prozess in Einklang bringen. Wörtlich heißt es dort (Anlage K7, Bl. 250 LGA):

"Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an U mit 8.265.142 Aktien (dies entsprach 13,26% der Aktien und Stimmrechte) beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ("BGAV") mit U zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen Abfindung unter dem BGAV mindestens EUR 74,40 je U-Aktie beträgt. Dieser Umstand wurde per Pressemitteilung seitens der Aktionärin bekanntgegeben. Die Bieterin bestätigte mit darauffolgender Presseerklärung das Versprechen der Aktionärin und gab ihre Absicht bekannt, einen BGAV nur mit entsprechender Abfindungshöhe abschließen zu wollen vorbehaltlich der weiteren Prüfung.

… Mit zwei gleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/21 und II ZR 220/21) entschied der Bundesgerichtshof ("BGH") unter Bezugnahme auf die Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 7. November 2017 - Az.: II ZR 37/16) zugunsten von zwei Klägerinnen und hielt §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG für einschlägig. …

Die Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht forderte die Bieterin auf, die hier gegenständliche Mitteilung im Zusammenhang mit den o.g. BGH-Urteilen zu veröffentlichen. Die Bieterin kommt der Aufforderung hiermit nach, auch wenn sie der Auffassung ist, dass keine veröffentlichungswürdige Tatsache vorliegt.

Die Bieterin weist im Übrigen auf den lediglich formalen Charakter dieser Mitteilung sowie den Umstand hin, dass etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann. Die Verjährung begann nach Auffassung der Bieterin in Anbetracht der sich aus den Pressemitteilungen (und einer Vielzahl von nationalen und internationalen Presseberichten über eine Vereinbarung zwischen der Aktionärin und der Bieterin) bekannten Tatsachengrundlage spätestens mit Schluss des Jahres 2017 und steht in Anbetracht der einschlägigen dreijährigen Verjährungsfrist konsequenterweise einer Anspruchsdurchsetzung entgegen. Die Bieterin wird daher etwaigen weiteren Klagen entsprechend entgegentreten. …"

Entgegen dieser Darstellung war der Umstand, dass A sich am 30.08.2017 gegenüber der Beklagten verpflichtet hatte, dem BGAV zuzustimmen, gerade nicht "per Pressemitteilung der Aktionärin" bekannt gegeben worden. Die Pressemitteilung vom 31.08.2023 enthält nämlich nur eine Forderung nach einer Mindestabfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG, keinen Hinweis auf eine Verpflichtung von A und insbesondere auch keinen Hinweis auf das am 30.08.2017 unterzeichnete IC. Dass es im Vorfeld beziehungsweise am Vortag der Presserklärung überhaupt Kontakt zwischen den Parteien gegeben hat, lässt sich dieser Pressemitteilung gerade nicht entnehmen (Anlage B4 zur Klageerwiderung, Bl. 139 d.A.). Es fällt zudem auf, dass die Beklagte in ihrer Mitteilung ausführt, dass "eine … Aktionärin" sich am 30.08.2017 gegenüber der Bieterin verpflichtet habe, dem Abschluss eines BGAV zuzustimmen, …". Im hiesigen Berufungsverfahren betont die Beklagte demgegenüber, dass die Beklagte die Option erst mit ihrer eigenen Pressemitteilung erworben habe (so etwa S. 3 des Schriftsatzes vom 11.04.2024, Bl. 216 EA).

Soweit es in der Bekanntmachung ferner heißt, die Beklagte "bestätigte mit darauffolgender Presseerklärung das Versprechen der Aktionärin und gab ihre Absicht bekannt, einen BGAV nur mit entsprechender Abfindungshöhe abschließen zu wollen …", handelt es sich um eine Bewertung des Inhalts der Presseerklärung, die über deren Wortlaut ersichtlich hinausgeht. Wie oben unter II. 3. c) bb) im Einzelnen ausgeführt wurde, lässt sich der Presserklärung der Beklagten vom 3.9.2017 (Bl. 167 LGA) nur entnehmen, dass die Beklagte "vorbehaltlich der rechtlichen Bestimmungen" entschieden hat, sich nach besten Kräften "bemühen" zu wollen, einen BGAV mit einer Abfindung von 74,40 € zu verhandeln. Dass sie einen BGAV "nur" mit diesem Inhalt abschließen wollte, wie es in der Bekanntmachung heißt, ergibt sich aus dem Wortlaut der Pressemitteilung indes nicht.

Die nach Erlass der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs veröffentlichte Bekanntmachung lässt außerdem erkennen, dass die Beklagte trotz des in § 23 Abs. 2 S. 2 WpÜG in Bezug genommenen § 31 Abs. 6 WpÜG offenbar weiterhin annimmt, dass die Vorgänge zwischen ihr und A rund um die U-Übernahme keine Veröffentlichungspflicht ausgelöst hätten und sie mit der Bekanntmachung nur der Forderung der BaFIN nachkomme.

cc) Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht nur ihre eigene Zahlungspflicht sowie einen Nacherwerb im Sinne des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG bis zum Erlass der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 in Abrede gestellt, sondern auf die Pressemitteilung von A gegenüber den (berechtigten) Nachfragen der Presse ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Berichterstattung gerade keine Auskunft gegeben, im Rahmen ihrer eigenen Presserklärung die mit A getroffene Absprache nicht benannt, die mit dieser Presserklärung aufgrund des im IC festgelegten Vorgehens verbundene Rechtswirkung gegenüber der Öffentlichkeit nicht preisgegeben, sondern den Umstand einer längst bindenden Vereinbarung durch Begriffe wie "zur Kenntnis genommen", "vorbehaltlich der rechtlichen Bestimmungen… vorzuschlagen", … "sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach besten Kräften zu bemühen" bewusst verwässert hat.

dd) Mit Blick auf die vorgenannten Umstände verbleibt es auch in Ansehung der hiergegen vorgebrachten Argumente der Beklagten bei der im Hinweisbeschluss mitgeteilten Auffassung, dass sich die Beklagte im Streitfall jedenfalls nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen kann. Auf die dortigen Erwägungen wird Bezug genommen. Darauf, ob es sich bei § 23 WpÜG um ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB handelt, kommt es hierbei nicht an, weil es nicht um einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, sondern um den (unstreitig bestehenden) Nachbesserungsanspruch nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG und dessen Durchsetzbarkeit geht.

Dass die vom Senat herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14.11.2013 - IX ZR 215/12, juris) den hiesigen Fall nicht exakt abbildet, wie die Beklagte gegen diese Würdigung einwendet, liegt auf der Hand, weil es im Rahmen einer Wertung nach § 242 BGB immer um eine Abwägung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls geht. Nur in Bezug auf diese für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Rechtsgrundsätze hat der Senat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2013 auch im Hinweisbeschluss herangezogen. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass eine Berufung auf § 242 BGB im Falle der kenntnisabhängigen Verjährung immer ausscheiden würde, wie die Beklagte offenbar meint. Ob und in welchem Maße dem Gläubiger selbst Pflichtverstöße anzulasten sind, ist vielmehr ebenfalls im Rahmen der nach § 242 BGB vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Vorliegend wäre der Klägerin höchstens vorzuwerfen, dass sie aus den - die entscheidenden Umstände gerade nicht benennenden - Presserklärungen und der hierüber erfolgten die entscheidenden Umstände ebenfalls nicht benennenden Berichterstattung im Wege einer Klage gegen die Beklagte vorzugehen. Abgesehen davon, dass dies nach der hiesigen Würdigung nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, stünde dies angesichts des überlegenen Wissens der Beklagten und deren intransparentem Verhalten der Anwendbarkeit des § 242 BGB nach den konkreten Umständen im Streitfall nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, nachdem bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Vereinbarung, mit dem der Bieter einem Aktionär der Zielgesellschaft ein Recht auf Andienung von Aktien der Zielgesellschaft einräumt oder eine auf die Abnahme der Aktien gerichtete Verpflichtung eingeht, nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht von § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG umfasst war (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21, juris Rn. 15).

Die Erhebung der Klage war in diesem Fall auch nicht verspätet, weil die von der Beklagten behauptete Verzögerung von wenigen Wochen bis zur Anhängigkeit der Klage angesichts der um beinahe sechs Jahre verzögerten Veröffentlichung im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht entscheidend ins Gewicht fällt.

(5) Die anderslautenden Ausführungen in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 08.12.2025 (Bl. 313 ff. EA) und 15.12.2025 (Bl. 323 ff. d.A.) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Die Beklagte meint einerseits, sie habe vor einer Veröffentlichung zunächst den Ausgang der Revisionsverfahren abwarten dürfen. Andererseits meint sie, ehemalige Aktionäre - die anders als sie selbst - weder am Abschluss des IC beteiligt waren noch sonst hiervon positive Kenntnis hatten, hätten ihren Nachbesserungsanspruch bis spätestens Ende 2020 geltend machen müssen. Die Beklagte verkennt hierbei, dass es ihr selbst oblegen hätte, im Rahmen der erfolgten Übernahme die nach dem WpÜG gebotene Transparenz herzustellen. Soweit sie hiervon zunächst abgesehen und den Ausgang der Revisionsverfahren abgewartet hat, kann sie aus ihrer eigenen Verzögerung im Streitfall keine Rechte gegenüber der Klägerin ableiten. Dies gilt umso mehr, als Ausführungen zu einer (vermeintlichen) Verjährung etwaiger Nachbesserungsansprüche bereits in der Veröffentlichung vom 14.08.2023 so breiten Raum einnehmen, dass ehemalige Aktionäre vor der Geltendmachung etwaiger Ansprüche zurückschrecken könnten.

Ob etwas anderes gilt, wenn eine Kapitalanlagegesellschaft - wie in der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.12.2025 vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 11.12.2025 (3-05 O 103/25, Bl. 324 ff. EA) - ab 2021 den wesentlichen Inhalt des IC kannte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der hiesige Sachverhalt von dem dort entschiedenen abweicht und es im Rahmen einer Bewertung nach § 242 BGB stets auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt.

Die Schriftsätze vom 08.12.2025 und 15.12.2025 geben keinen Anlass für eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung. Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 156 Abs. 2 ZPO wird von der Beklagten nicht angeführt und ist auch nicht ersichtlich; eine fakultative Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch gegen die Höhe der gemäß § 288 Abs. 2 BGB zugesprochenen Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei dem Anspruch aus § 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft gemäß § 288 Abs. 2 BGB handelt (BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 - II ZR 219/21, juris Rn. 56 ff.; Sander, WM 2024, 141 Rn. 15; 58). Ob Fondsanteile auch von Verbrauchern gehalten werden, ist hierfür ohne Belang. Nach § 288 Abs. 2 BGB ist allein maßgebend, wer an dem Rechtsgeschäft beteiligt war, aus dem die Entgeltforderung resultiert. Dies ist vorliegend allein die Rechtsvorgängerin der Klägerin - eine Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der S.A. in ihrer Eigenschaft als Kapitalverwaltungsgesellschaft - gewesen, die keine Verbraucherin im Sinne der §§ 13, 14 BGB darstellt. Denn das Übernahmeangebot wurde nach den rechtsfehlerfrei getroffenen, von der Berufung nicht beanstandeten und damit für den Senat gemäß § 529 ZPO bindenden Feststellungen im landgerichtlichen Urteil von der Rechtsvorgängerin der Klägerin angenommen, die auch die Akten zum Umtausch einreichte. Dies folgt außerdem aus der als Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 19 LGA, vorgelegten Bestätigung über den Umtausch der Aktien. Das Landgericht ist im Rahmen seiner Würdigung zudem zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den hier in Rede stehenden (Entgelt-Anspruch im eigenen Namen - wenn auch für Rechnung des verwalteten Fonds - geltend macht und hierzu auch berechtigt ist. Die Einlieferung der Aktien stellt ebenso wie die Geltendmachung des Anspruchs nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG eine Verwaltungsmaßnahme in Bezug auf das Investmentvermögen dar. In Bezug auf derartige operative Fragen haben die Anteilseigner eines Investmentvermögens allein oder zusammen keine laufende Ermessens- bzw. Kontrollbefugnis ("Grundsatz der Fremdverwaltung", vgl. Ellenberger/Bunte - Köndgen/Schmies, BankR-HdB, § 93 Rn. 3 f. und 69; Häuselmann, Investmentanteile, 1. Aufl. 2019, Kap. 1 Rn. 19; jeweils m.w.N.). Dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin in eigenem Namen auftritt, stellt auch die Berufung nicht in Abrede. Vielmehr hält die Beklagte die Klägerin selbst - zu Recht - in anderem Zusammenhang nicht für eine Verbraucherin, sondern für eine professionelle Finanzinvestorin (so ausdrücklich S. 20 der Berufungsbegründung unter Verweis auf S. 27 der Klageerwiderung, Bl. 137 EA).

Ihr Verweis auf die Wohnungseigentümergemeinschaft und eine hierzu ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht daher fehl. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist selbst rechtsfähig (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG in der Fassung vom 22.12.2023) und wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 9b Abs. 1 WEG), wobei der Verwalter inzwischen Organ der WEG ist, während er nach früherer Rechtslage Stellvertreter sein (hierzu näher Zschieschack in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 9b WoEigG Rn. 4 ff.), also Erklärungen in fremdem Namen für die WEG abgeben konnte (§ 164 BGB). Schließt ein Verwalter für die WEG beispielsweise einen Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs ab, so wird in diesem Fall die WEG - und nicht der Verwalter - Vertragspartei. Es handelt sich also um eine Maßnahme der Eigenverwaltung der WEG. Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Konstellation in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil entschieden hat, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient (BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13, juris Rn. 30 ff. m.w.N.), sind diese Erwägungen auf die hiesige Konstellation der Fremdverwaltung eines Investmentvermögens nicht übertragbar, und zwar unabhängig davon, ob und wie die einzelnen Anleger an dem Fondsvermögen dinglich beteiligt sind. Denn die Klägerin beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin agierten bei der Einlieferung der Aktien im eigenen Namen. Auf die Zusammensetzung des Fonds kommt es deshalb im Rahmen des § 288 Abs. 2 BGB nicht an.

5. Die Berufung hat lediglich in geringem Umfang hinsichtlich der Dauer des Zinslaufs Erfolg. Das Landgericht hat, wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, Zinsen bereits ab 18.02.2024 zugesprochen, obwohl Rechtshängigkeit erst am 21.02.2024 eingetreten ist (Empfangsbekenntnis vom 21.02.2024, Bl. 98 LGA), wie das Landgericht selbst auf S. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat. Die Zinspflicht beginnt ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit (§ 187 Abs. 1 BGB, Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 291 Rn. 6), vorliegend am 22.02.2024.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 709 S. 1 und 2 ZPO. Soweit die Klägerin in geringem Umfang lediglich hinsichtlich weniger Tage des Zinslaufs mit einer Nebenforderung teilweise unterliegt, war ihre Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Außerdem ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2023 (II ZR 219/21; II ZR 220/21) geklärt. Die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns ergeben sich aus dem Gesetz, wobei insbesondere die Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Unkenntnis nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stets anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sind. Eine mögliche Divergenz steht nicht zu befürchten, da der hiesige Sachverhalt auch in den noch anhängigen und künftig zu erwartenden weiteren Berufungsverfahren allein durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu beurteilen sein wird. Dass zu der Bedeutung des IC für den Verjährungsbeginn unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auch die von der Beklagten vertretene Auffassung zur Verbrauchereigenschaft einer Investmentfondsgesellschaft rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, da diese - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum geteilt wird.